Urteil des BPatG vom 14.03.2017

BPatG: verwechslungsgefahr, verkehr, kunststoff, papier, ältere marke, video, holz, gemüse, unternehmen, begriff

BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 233/03
_______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
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betreffend die angegriffene Marke 301 10 828
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 27. Juni 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Buchetmann und der Richterinnen Winter und Hartlieb
beschlossen:
Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Für die Waren
"Transportable begehbare Kleinbauten, Pavillons, Stahlhallen und
Container, soweit in Klasse 6 und 19 enthalten"
eingetragen ist unter 301 10 828 die Wortmarke
Little brother
Widerspruch wurde erhoben aus der unter 300 28 670 eingetragenen Wort/Bild-
marke
- 3 -
nach Teillöschung noch bestimmt für folgende Waren und Dienstleistungen
"Seife; Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schön-
heitspflege, Haarwässer; Kerzen; Messerschmiedewaren, Gabeln
und Löffel, Scheren und Rasierapparate; Brillen, Sonnenbrillen,
Brillenfassungen und -gestelle; Software, insbesondere Computer-
spiele; bespielte Bild-, Ton- und Bildtonträger, insbesondere Vi-
deokassetten, Bildplatten, Compactdiscs, Mini-Discs, Schallplat-
ten, analoge und digitale Tonkassetten und Bänder; kodierte Tele-
fonkarten; Bildschirmschonerprogramme; jegliche Bild-, Ton- und
Bildtonträger umfassen keinerlei Karaoke-Aktivitäten; Edelmetalle
und deren Legierung sowie daraus hergestellte und damit plattier-
te Waren, soweit in Klasse 14 enthalten, insbesondere kunstge-
werbliche Gegenstände, Gürtelschnallen, Ziergegenstände, Tafel-
geschirr (ausgenommen Bestecke) und Tafelaufsätze; Juwelier-
waren, Schmuckwaren einschließlich Modeschmuck; Manschet-
tenknöpfe, Broschen, Krawatten- und Anstecknadeln, Schlüssel-
anhänger, Halsbandanhänger, Hals-, Arm- und Fußkettchen,
Amulette; Edelsteine; Uhren und Zeitmessinstrumente; Musikin-
strumente; Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materia-
lien, soweit in Klasse 16 enthalten, insbesondere Papierhandtü-
cher, Papierservietten, Filterpapier, Papiertaschentücher, Papier-
schmuck, Briefpapier, Toilettenpapier, Verpackungsbehälter, Ver-
packungstüten und Einwickelpapier; Druckereierzeugnisse, insbe-
sondere Zeitungen, Zeitschriften, Magazine, Broschüren, Faltblät-
ter, Prospekte, Programmhefte, Pressemappen, Fotomappen, Bü-
cher, Kalender, Plakate (Poster), nicht codierte Telefonkarten, Ein-
trittskarten, Einladungskarten, Postkarten; Schreibwaren ein-
schließlich Schreib- und Zeichengeräte, insbesondere Kugel-
schreiber, Füllfederhalter; Klebstoffe für Papier und Schreibwaren
oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreib-
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maschinen- und Büroartikel (ausgenommen Möbel), insbesondere
Stempel, Stempelkissen, Stempelfarbe, Brieföffner, Papiermesser,
Briefkörbe, Aktenordner, Schreibunterlagen, Locher, Hefter, Büro-
und Heftklammern, Aufkleber (auch selbstklebende); Lehr- und
Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial
aus Kunststoff, soweit in Klasse 16 enthalten, insbesondere Hül-
len, Beutel, Taschen, Folien; Spielkarten; Drucklettern; Druckstöc-
ke; Waren aus Leder und Lederimitationen und sonstigen Materia-
lien, soweit in Klasse 18 enthalten, insbesondere Geldbeutel,
Brieftaschen, Schlüsseltaschen, Brillenetuis, Damen- und Herren-
handtaschen, Aktentaschen, Einkaufstaschen, Aktenmappen, Rei-
setaschen, Sporttaschen, Schulranzen, Rucksäcke, Collegemap-
pen, Beutel für Kleinteile, Börsen, Brustbeutel, Kosmetiketuis, Kul-
turbeutel, Gürtel, Hosenträger, Kulturtaschen; Reise- und Hand-
koffer; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Sport-
taschen, Schulranzen, Packsäcke und Rucksäcke, Gürtel, Hosen-
träger; Möbel, Spiegel, Rahmen; Waren, soweit in Klasse 20 ent-
halten, aus Holz, Kork, Rohr, Binsen, Weide, Horn, Knochen, El-
fenbein, Fischbein, Schildpatt, Bernstein, Perlmutt, Meerschaum
und deren Ersatzstoffen oder aus Kunststoffen; Dekorationsartikel
(Innenausstattung) aus nicht textilem Material; Dosen, Kästen und
Kisten aus Holz oder Kunststoff; Figuren (Statuetten) aus Holz,
Wachs, Gips oder aus Kunststoff; Kleiderbügel, Kleiderhaken und
Kleiderständer (nicht aus Metall); Kunst- und Ziergegenstände aus
Holz, Holzersatzstoffen, Wachs, Gips oder aus Kunststoff; Sche-
mel, Schirmständer, Schmuckkästen, Vitrinen, Wachsfiguren,
Wanddekorationsartikel, Zeitungshalter und Zeitungsständer; Ge-
räte und Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall
oder plattiert); Kämme und Schwämme; Bürsten (mit Ausnahme
von Pinseln); Putzzeug, rohes oder teilweise bearbeitetes Glas
(mit Ausnahme von Bauglas); Waren aus Glas, Porzellan und
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Steingut; Waren aus Glas, Porzellan und Steingut für Haushalt
und Küche; Kunstgegenstände aus Glas, Porzellan und Steingut;
Waren für den Haushalt, nämlich Flaschenverschlüsse, Unterset-
zer, Tischsets, Seifendosen und -schalen, Zahnputzbecher, Zahn-
bürstenköcher; Pappteller, Pappbecher; Webstoffe und Textilwa-
ren, soweit in Klasse 24 enthalten, insbesondere Gardinen, Rollos,
Haushaltswäsche, Tisch- und Bettwäsche; Bettdecken, Tischdec-
ken, auch aus Kunststoff; Kleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbe-
deckungen; Bänder und Schnürbänder; Knöpfe, Anstecker, Haken
und Ösen; künstliche Blumen; Teppiche, Fußmatten, Matten, Lino-
leum und andere Bodenbeläge; Tapeten (ausgenommen aus texti-
lem Material); Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel, soweit in
Klasse 28 enthalten; Christbaumschmuck; Biere, Mineralwasser
und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke;
Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für
die Zubereitung von Getränken; alkoholische Getränke (ausge-
nommen Biere); Telekommunikation, nämlich Verbreitung, Vertei-
lung und Weiterleitung von Fernseh-, Hörfunk-, Telekommunika-
tions- und Informationssignalen über kabelfreie und/oder kabelge-
bundene digitale und analoge Netze, auch im Online- und Offline-
Betrieb in Form von interaktiven elektronischen Mediendiensten
sowie mittels Computer; Sammeln und Liefern von Nachrichten;
Veranstaltung von Reisen und Ausflugsfahrten, insbesondere Ein-
zelreisen, Gruppenreisen, Vereinsreisen, Schülerreisen und Ju-
gendreisen; Veranstaltung von Stadtbesichtigungen; Reisebeglei-
tung; Unterhaltung durch Hörfunk- und Fernsehsendungen/-pro-
grammen; Film-, Ton-, Video- und Fernsehproduktionen; Musik-
darbietungen; Veröffentlichung und Herausgabe von elektronisch
wiedergebbaren Text-, Grafik-, Bild- und Toninformationen, die
über Datennetze abrufbar sind; Veröffentlichung und Herausgabe
von Druckereierzeugnissen; Durchführung von Konzert-, Theater-
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und Unterhaltungsveranstaltungen; Veranstaltungen von Sport-
wettbewerben; Entwickeln und Gestalten von digitalen Ton- und
Bildträgern; Vermittlung und Vermietung von Zugriffszeiten auf Da-
tenbanken; Datendienste im Rahmen des Betriebs von Datenban-
ken; Beherbergung, Verpflegung und Bewirtung von Gästen; Ver-
mittlung von Beherbergung und Verpflegung von Gästen in Hotels
und Restaurants; Fotografieren; Erstellung von Computerprogram-
men und Grafiken; alle vorgenannten Waren bzw. Dienstleistun-
gen des kompletten Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses
ausschließlich bezogen auf die Fernsehshow "Big Brother";
sowie aus der unter 399 79 202 eingetragenen Wortmarke
Big Brother
nach Teillöschung noch bestimmt für folgende Waren und Dienstleistungen
"Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheits-
pflege, Mittel zur Reinigung, Pflege und Verschönerung der Haare,
Zahnpflegemittel, Deodorants für den persönlichen Gebrauch, Sei-
fen, Waschlotionen, Sonnenschutzmittel (soweit in Klasse 3 ent-
halten); Kosmetik- und Schminkartikel, soweit in Klasse 3 enthal-
ten, alle vorgenannten Waren bzw. Dienstleistungen ausschließ-
lich bezogen auf die Fernsehshow "Big Brother"; Waren aus uned-
len Metallen, nämlich Schilder, insbesondere Emaille- und Blech-
schilder, Tabletts, Schlüsselanhänger, Foto- und Bilderrahmen,
Kunstgegenstände; Koffer, Kassetten, Dosen und ähnliche Behält-
nisse (soweit in Klasse 6 enthalten), alle vorgenannten Waren
bzw. Dienstleistungen ausschließlich bezogen auf die Fernseh-
show "Big Brother"; elektronische und elektrotechnische Apparate
und Instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten); Geräte zur Auf-
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zeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Ver-
kaufsautomaten, Spiel- und Unterhaltungsautomaten (auch münz-
betätigte); Computer sowie Video- und Computerspiele zum An-
schluß an Fernsehgeräte und/oder münzbetätigte; Teile aller vor-
genannten Waren; Zubehör für Computer, Video- und Computer-
spiele sowie ähnliche elektronische Apparate, nämlich Steuer-
knüppel, Handregler, Steuergeräte, Adapter, Module zur Funk-
tionserweiterung sowie zur Erweiterung der Speicherkapazität,
Sprachsynthesizer, Lichtschreiber, elektronische 3-D-Brillen, pro-
grammierte und unprogrammierte Programm-Kassetten, -Disket-
ten und -Kartuschen sowie Module, Boxen zum Aufbewahren von
Kassetten und Kartuschen, Programmrecorder, Zahlentastaturen,
elektronische Steuergeräte, Diskettenstationen im wesentlichen
bestehend aus Diskettenlaufwerken, Mikroprozessoren und
Steuerelektronik; elektronische Datenverarbeitungsgeräte ein-
schließlich Sichtgeräte, Eingabegeräte, Ausgabegeräte, Drucker,
Terminals und Speicher, auch als Zusatzgeräte zu einem Grund-
gerät; Computerprogramme auf Disketten, Bändern, Kassetten,
Kartuschen sowie Modulen, Platten, Compactdiscs, Folien, Loch-
karten, Lochstreifen und Halbleiterspeichern; elektronische Daten-
träger; Videospiele (Computerspiele) in Form von auf Datenträ-
gern gespeicherten Computerprogrammen; bespielte und unbe-
spielte Tonträger, insbesondere Schallplatten, Compactdiscs, Ton-
bänder und Tonkassetten (Compact-Kassetten); bespielte und un-
bespielte Bildträger (soweit in Klasse 9 enthalten), insbesondere
Videoplatten (Bildplatten), Compactdiscs (CD Video), -folien, -kas-
setten und -bänder; belichtete Filme; Brillen einschließlich Blend-
schutzbrillen, Brillenfassungen, Brillengestelle, Brillenschutzfutte-
rale, -etuis; photographische, Film-, optische und Unterrichtsappa-
rate; jegliche Bild-, Ton- und Bildtonträger umfassen keinerlei Ka-
raoke-Aktivitäten, alle vorgenannten Waren bzw. Dienstleistungen
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ausschließlich bezogen auf die Fernsehshow "Big Brother"; Land-,
Luft- und Wasserfahrzeuge für die Freizeitgestaltung, insbesonde-
re Fahrräder, Surfgeräte und Boote; Teile von Land-, Luft- und
Wasserfahrzeugen; Fahrradzubehör, nämlich Fahrradnetze, Fahr-
radtaschen, Gepäckträger, Klingeln, Luftpumpen; Autozubehör,
nämlich Sicherheitskindersitze, Zierstreifen (Dekorstreifen), Sitz-
bezüge, Zierknöpfe für Schalthebel aus Metall, Kunststoff oder
Holz, Sonnenblenden, Sonnenschutz für Fahrzeugscheiben aus
Folien und Kunststoff, Autositze, Kindersitze, Surfträger, Fahrrad-
träger, Dachlasttransportgeräte, insbesondere Lastenträger, Ski-
träger und Dachkoffer aus Metall und Kunststoff, Armaturverklei-
dungen aus Kunststoff, Kinderwagen und Teile hiervon, alle vorge-
nannten Waren bzw. Dienstleistungen ausschließlich bezogen auf
die Fernsehshow "Big Brother"; aus Edelmetallen oder deren Le-
gierungen hergestellt oder damit plattierte Waren, nämlich kunst-
gewerbliche Gegenstände, Ziergegenstände, Tafelgeschirr (aus-
genommen Bestecke), Tafelaufsätze, Schlüsselanhänger, Foto-
und Bilderrahmen, Aschenbecher, Juwelierwaren, Schmuckwaren,
Modeschmuck, Manschettenknöpfe, Krawattennadeln, Krawatten-
klammern; Schnallen, Abzeichen, auch aus Edelmetall oder deren
Legierungen hergestellt oder damit plattiert; Armbänder, Arm- und
Fußringe und -ketten, Halsschmuckstücke, Broschen, Ohrgehän-
ge; Brillen, Brillengestelle und Brillenteile aus Edelmetallen oder
deren Legierungen; Uhren, insbesondere Armband-, Wand-,
Tisch- und Standuhren; Zeitmeßinstrumente; Teile der vorgenann-
ten Waren; Etuis und Behältnisse für die vorgenannten Waren, al-
le vorgenannten Waren bzw. Dienstleistungen ausschließlich be-
zogen auf die Fernsehshow "Big Brother"; Papier, Pappe (Karton),
Papierwaren und Pappwaren (soweit in Klasse 16 enthalten);
Druckereierzeugnisse, Zeitungen und Zeitschriften, Bücher, Co-
mic-Hefte und -Bücher; Buchstützen, Buchhüllen; Fotografien, Po-
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ster, Plakate, Bilder (Drucke und Gemälde); Ausschneidefiguren
und -Dekorationen aus Pappe, Schreibwaren, Post- und Grußkar-
ten, Tauschkarten, Namensschildchen aus Papier oder Pappe,
Notizbücher, Notiztafeln, Adressbücher, Briefmappen, Aktendec-
kel und –hefter, Folien-Lochverstärker, Kalender, Alben, Briefbe-
schwerer, Brieföffner, Schreibunterlagen, Lineale, Radiergummis,
Bücher- und Lesezeichen; Schnittmuster und Zeichenschablonen;
Abziehbilder (auch solche aus Vinyl und solche zum Aufbügeln),
Rubbelbilder, Papier- und Vinylaufkleber, Sticker, Geschenkpa-
pier, Geschenkanhänger aus Papier und Pappe; selbstklebende
Kunststoffolien für Dekorationszwecke; Verpackungshüllen und
-beutel aus Papier und Kunststoff; gestaltete Video-Leerhüllen;
Kreidetafeln, Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren, Schreibge-
räte, insbesondere Kugelschreiber und Füller, Schüleretuis (aus-
genommen aus Leder), Bleistiftdosen, Bleistifthalter, Bleistiftver-
längerer, Bleistiftspitzer, Zeichen-, Mal- und Modellierwaren und
-geräte, Pinsel; Künstlerbedarfsartikel, nämlich Farbstifte, Kreide,
Malbretter und Malleinwand; Abrollgeräte für Klebebänder, Lehr-
und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate) in Form von Druc-
kereierzeugnissen, Spielen, Tier- und Pflanzenpräparaten, geolo-
gischen Modellen und Präparaten, Globen, Wandtafelzeichenge-
räten; Spielkarten, Drucklettern, Druckstöcken; Stempel und Stem-
pelfarben, Tinten; bemalte Kunstgegenstände aus Papier, Pappe,
Holz und Textilstoffen, Dekorationen für Partyzwecke aus Papier,
alle vorgenannten Waren bzw. Dienstleistungen ausschließlich be-
zogen auf die Fernsehshow "Big Brother"; Waren aus Leder und
Lederimitationen (soweit in Klasse 18 enthalten); aus gewirkten
oder gewebten Naturfasern oder Kunstfasern, aus Leder oder Le-
derimitationen oder aus Kunststoffen bestehende Einkaufsta-
schen, Reisetaschen, Sporttaschen, Freizeittaschen, Badeta-
schen, Strandtaschen, Beuteltaschen, Umhängetaschen, Trageta-
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schen, Handtaschen, Schultaschen, Schulranzen, Kindertaschen,
Aktentaschen, Aktenkoffer, Reisekoffer, Handkoffer, Kleidersäcke,
Rucksäcke, Schuhbeutel, Schuhtaschen, Einkaufsnetze, Einkaufs-
körbe, Kulturbeutel, Damentäschchen, Schminktäschchen und an-
dere, nicht an die aufzunehmenden Gegenstände angepasste Be-
hältnisse; Kleinlederwaren, insbesondere Geldbeutel, Briefta-
schen, Schlüsseltaschen und Schüleretuis; Gürtel; Umhängerie-
men (Schulterriemen); Sattlerwaren (soweit in Klasse 18 enthal-
ten); Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke, alle vor-
genannten Waren bzw. Dienstleistungen ausschließlich bezogen
auf die Fernsehshow "Big Brother"; Möbel, einschließlich Möbel
aus Metall, Kunststoff, Glas und/oder Acrylglas sowie Ledermöbel,
ferner Möbelteile; Büro-, Studio-, Garten-, Camping- und Kinder-
möbel; Spiegel, Rahmen; Bettwaren, nämlich Rahmen, Matratzen
und Kissen sowie Polsterbetten; Waren aus Holz oder Holzersatz-
stoffen, nämlich Platten (ausgenommen für Bauzwecke), Bilder-
rahmen, Dekorationen, Dekorationsgegenstände, Dübel, Kleider-
bügel, Fässer, Hähne, Kästen, Kisten, geschnitzt oder gedrehte
Kunstgegenstände, Ziergegenstände, Vorhangleisten; Waren aus
Kunststoff, nämlich Bilderrahmen, Dekorationen, Dekorationsge-
genstände, Behälter (ausgenommen für Haushalt und Küche), Fla-
schenkapseln und -stöpsel, Kleiderbügel, Aufhängehaken, Gardi-
nenstangen, -leisten, -gleiter, Nieten, Kisten, Stifte, Tanks, Ver-
packungsbehälter; Waren aus Kork, Rohr, Bernstein, Perlmutter
und Meerschaum (soweit in Klasse 20 enthalten); Rollladen und
Jalousien für Möbel; Leitern; Briefkästen (nicht aus Metall oder ge-
mauert); aufblasbare Badeinseln und Luftmatratzen; Kissen (so-
weit in Klasse 20 enthalten), alle vorgenannten Waren bzw.
Dienstleistungen ausschließlich bezogen auf die Fernsehshow
"Big Brother"; Web- und Wirkstoffe (soweit in Klasse 24 enthalten);
Textilwaren, nämlich Textilstoffe, Gardinen, Rollos, Haushaltswä-
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sche, Bett- und Tischwäsche; Bett- und Tischdecken; textile Le-
derimitationsstoffe; Webe-Etiketten für Bekleidungs- und Textilpro-
dukte (auch zum Aufbügeln), Stoffabzeichen, Tapeten aus Textil-
stoffen; Bade- und Handtücher; Taschentücher aus textilem Mate-
rial; Taschen, Beutel, Rucksäcke, Packsäcke, ungefüllte Neces-
saires aus Leder, Lederimitationen, Kunststoffen und textilem Ma-
terial, Etuis, Geldbeutel, Brieftaschen und Schlüsseltaschen aus
textilem Material, alle vorgenannten Waren bzw. Dienstleistungen
ausschließlich bezogen auf die Fernsehshow "Big Brother"; Be-
kleidungsstücke, Kopfbedeckungen, Schuhwaren; Schnürsenkel;
Gleitschützer für Schuhe, Stollen und Spikes; Kleidereinlagen, vor-
gefertigte Kleidertaschen; Stiefel, Hausschuhe, Pantoffeln; Fertig-
schuhwaren, Straßenschuhe, Sport-, Freizeit-, Trainings-, Jog-
ging-, Gymnastik-, Bade- und Gesundheitsschuhe (soweit in Klas-
se 25 enthalten), Tennisschuhe; Sportschuhe für Rollerskates-
Complets, auch mit versteiften Sohlen; Gamaschen, Ledergama-
schen, Strumpfgamaschen, Wickelgamaschen, Schuhgamaschen;
Trainingsanzüge, Turnhosen und -trikots, Fußballhosen und -tri-
kots, Tennishemden und -shorts, Bade- und Strandbekleidungs-
stücke, Badehosen und -anzüge, auch Bikinis, Sport- und Freizeit-
bekleidungsstücke (einschließlich gewirkter und gestrickter), auch
für Trimm-, Jogging- und Gymnastikzwecke, Sporthosen, Trikots,
Pullis, T-Shirts, Sweatshirts, Tennis- und Skibekleidungsstücke;
Freizeitanzüge, Allwetteranzüge, Strümpfe (Strumpfwaren), Fuß-
ballstutzen, Handschuhe, einschließlich Lederhandschuhe, auch
aus Kunstleder, Mützen, Stirn- und Schweißbänder, Schals, Kra-
watten, Gürtel, Windjacken, Regenhäute, Mäntel, Blusen, Jacken,
Röcke, Hosen, auch Jeanshosen, Pullover und mehrteilige Kombi-
nationen von Ober- und Unterbekleidungsstücken, Spielführerbin-
den; Miederwaren, Leibwäsche; Kinderbekleidung, Bekleidungs-
Erstausstattungen für Babys, Spielanzüge, alle vorgenannten Wa-
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ren bzw. Dienstleistungen ausschließlich bezogen auf die Fern-
sehshow "Big Brother"; Buttons, alle vorgenannten Waren bzw.
Dienstleistungen ausschließlich bezogen auf die Fernsehshow
"Big Brother"; Spiele und Spielzeug (auch elektronische); Puzzles,
Geduldsspiele; Masken zum Verkleiden für Spielzwecke, Hobby-
und Modellbaukästen mit Beschäftigungsmaterial für Spielzwecke,
Spielfiguren aus Kunststoff, Holz, Gummi, Porzellan und anderen
Materialien; Spielzeugautos und –lastwagen, Spielzeughüte; elek-
tronische Spielapparate mit und ohne Videobildschirm und Com-
puterspiele; elektronische Taschenspiele; Entspannungsgeräte
und -apparate, nämlich Schaukelgeräte, aufblasbare Schwimm-
becken und Schwimmspielzeuge, Rutschbahnen, Spielsandkäs-
ten, Skateboards, Surfbretter, Rollschuhe, Schlittschuhe; Plüsch-
und Stoffpuppen und -tiere sowie Figuren aus Webstoffen, Pelz
und anderen Materialien; Puppen, Puppenkleider, Puppenschuhe,
Puppenmützen, Puppengürtel, Puppenschürzen; Luftballons;
Turn- und Sportgeräte und –artikel (soweit in Klasse 28 enthalten);
Trimmgeräte; Ski-, Tennis- und Angelsportgeräte; Skier, Skibin-
dungen, Skistöcke, Skikanten, Skifelle; Bälle, einschließlich Sport-
und Spielbälle; Hanteln, Stoßkugeln, Disken, Wurfspeere; Tennis-
schläger und deren Teile, insbesondere Griffe, Saiten, Griff- und
Bleibänder für Tennisschläger, Tischtennis-, Federball-, Squash-,
Kricket-, Golf- und Hockeyschläger; Tennis- und Federbälle; Roll-
und Schlittschuhe; Tischtennistische; Gymnastikkeulen, Sportrei-
fen, Netze für Sportzwecke, Tor- und Ballnetze, alle vorgenannten
Waren bzw. Dienstleistungen ausschließlich bezogen auf die
Fernsehshow "Big Brother"; Fleisch-, Fisch-, Geflügel- und Wurst-
waren, Fleisch- und Fischextrakte, konserviertes, getrocknetes
und gekochtes Obst und Gemüse, Fleisch-, Fisch-, Geflügel-,
Obst- und Gemüsegallerten, angerichtete Fleisch-, Fisch-, Geflü-
gel-, Gemüse- und Obstsalate, Gelatine für Nahrungszwecke,
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Geliermittel zum Selbstzubereiten von Konfitüre und Marmelade,
Konfitüren, Eier, Milch, einschließlich Dick-, Sauer-, Butter- und
Kondensmilch, Milchprodukte; nämlich Butter, Käse, Sahne, Jo-
ghurt, Quark, Kefir, Frischkäse, Crème Fraiche, Dessert aus Jo-
ghurt, Quark und/oder Sahne, Milchmischgetränke mit überwie-
gendem Milchanteil (auch mit Fruchtzusätzen), Milchgetränke,
auch mit Zusatz von Früchten; Trockenmilch für Nahrungszwecke,
Speiseöle und Speisefette, Fleisch-, Fisch-, Obst-, Gemüse- und
Suppenkonserven, auch tiefgekühlt; Fertiggerichte als Konserven
und als Tiefkühlkost, hauptsächlich bestehend aus Fleisch
und/oder Fisch und/oder Gemüse und/oder zubereitetem Obst
und/oder Teigwaren und/oder Kartoffeln und/oder Reis, sauer kon-
serviertes Obst und Gemüse, Mayonnaise, Remoulade, gekörnte
Brühen, Suppen, vegetarische Fertigkost aus Pflanzen, Gemüse
und/oder zubereitetem Obst, Kräutern, Nüssen und Getreide; Ei-
weißkonzentrate und -präparate als Zusatz zu Nahrungsmitteln
oder zu Zubereitung von Mahlzeiten; pflanzliches Eiweiß zur Her-
stellung von Nahrungsmitteln, ausgenommen Getränke, insbeson-
dere aus Sojabohnen hergestellt; Tofu; im wesentlichen aus Ge-
müse, Obst, Getreide, Kräutern, Samen, Blütenpollen und/oder
Gewürzen hergestellte Brotaufstriche sowie Cremes und Pasten;
hauptsächlich aus Getreide oder zubereitetem Gemüse bestehen-
de Mischung zur Herstellung von Bratlingen; hauptsächlich aus
Soja bestehender Würstchen, Frucht- und Gemüsemus, Frucht-
und Gemüsepasten einschließlich Nußmus, Fruchtschnitten aus
getrockneten Früchten, alle vorgenannten Waren bzw. Dienstleis-
tungen ausschließlich bezogen auf die Fernsehshow "Big Bro-
ther"; Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Traubenzucker für die Ernäh-
rung, Reis, Tapioka, Sago, Kaffee-Ersatzmittel, Kaffee- und Tee-
Extrakte; Kakaopulver; Kaffee-, Tee-, Kakao- oder Schokoladen-
getränke (einschließlich Instantgetränke); Kaffee- oder Kakaoprä-
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parate für die Herstellung von alkoholischen oder alkoholfreien
Getränken; Milchmischgetränke mit Kakao oder Kaffeezusatz;
Mehle; für die menschliche Ernährung zubereitete Getreide, insbe-
sondere Hafer- oder andere Getreideflocken, auch gesüßt, ge-
würzt oder aromatisiert; aus vorstehenden Getreideerzeugnissen
hergestellte Nahrungszubereitungen, insbesondere Frühstücks-
nahrungsmittel und Knabberartikel, auch in Mischung mit getrock-
neten Früchten und Nüssen; Kartoffelmehl, Grieß, Teigwaren, Nu-
delfertiggerichte und -konserven; Brot, Biskuits, Kuchen und ande-
re Backwaren, insbesondere Salz-, Laugen- und Süßgebäck als
Knabberartikel; Dauerbackwaren, insbesondere Knäckebrot,
Knuspergebäck und Kekse; Schokolade; Konditorwaren, insbe-
sondere Schokoladenwaren und Pralinen, auch mit einer Füllung
aus Obst, Kaffee, alkoholfreien Getränken, Wein und/oder Spiri-
tuosen sowie aus Milch oder Milcherzeugnissen, insbesondere Jo-
ghurt; Speiseeis und Speiseeispulver; Zuckerwaren, insbesondere
Bonbons und Kaugummis; Honig, Invertzuckerkrem, Fruchtsirup,
Melassesirup; streichfähige Kakaomassen, Brotaufstrich unter
Verwendung von Zucker, Kakao, Nougat, Milch und Fetten; Hefe,
Backpulver, Essenzen für Backzwecke (ausgenommen ätherische
Öle); Speisesalz, Senf, Pfeffer, Essig, Soßen (ausgenommen Sa-
latsoßen), Ketchup, Gewürze und Gewürzmischungen; Pudding-
desserts; Aromastoffe für Nahrungsmittel (soweit in Klasse 30 ent-
halten), alle vorgenannten Waren bzw. Dienstleistungen aus-
schließlich bezogen auf die Fernsehshow "Big Brother"; Biere;
Milchmischgetränke auf der Grundlage von Milch und Fruchtsaft
zu gleichen Teilen; Molkengetränke; Mineralwässer und kohlen-
säurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtge-
tränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere alkoholfreie Präparate
für die Zubereitung von Getränken; Obst- und Gemüsesäfte als
Getränke, isotonische alkoholfreie Getränke, alle vorgenannten
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Waren bzw. Dienstleistungen ausschließlich bezogen auf die
Fernsehshow "Big Brother"; Produktion von Filmen und Videos so-
wie anderen Bild- und Tonprogrammen bildender, unterrichtender
und unterhaltender Art, auch für Kinder und Jugendliche; Organi-
sation und Durchführung von Show-, Quiz- und Musikveranstaltun-
gen sowie Veranstaltungen von Wettbewerben im Unterhaltungs-
und Sportbereich, auch zur Aufzeichnung oder als Live-Sendung
im Rundfunk oder Fernsehen; Produktion von Fernseh- und Rund-
funkwerbesendungen, einschließlich entsprechender Gewinnspiel-
sendungen; Veranstaltung von Wettbewerben im Bildungs-, Unter-
richts-, Unterhaltungs- und Sportbereich; Veranstaltung von Fern-
kursen; Produktion von Reproduktion, Vorführung von Vermietung
von Ton- und Bildaufnahmen auf Video- und/oder Audio-Kasset-
ten, -Bändern und -Platten, Vorführung und Vermietung von Vi-
deo- und/oder Audio-Kassetten, -bändern und -platten; Vermie-
tung von Fernsehempfangsgeräten; Theateraufführungen, Musik-
darbietungen; Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern,
Zeitschriften und anderen Druckerzeugnissen, auch solche für
Kinder und Jugendliche, alle vorgenannten Waren bzw. Dienstleis-
tungen ausschließlich bezogen auf die Fernsehshow "Big Bro-
ther"; Vergabe von Rechten an Filmen, Fernseh- und Videopro-
duktionen sowie anderen Bild- und Tonprogrammen für Rechnung
Dritter; Vermittlung, Verleih (Vermietung) und sonstige Verwertung
von Rechten an Filmen; Fernseh- und Videoproduktionen sowie
anderen Bild- und Tonprogrammen; Verwaltung und Verwertung
von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten für andere;
Verwertung von Film- und Fernsehnebenrechten auf dem Gebiet
des Merchandising; fernseh- und rundfunktechnische Beratung;
Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, einschließ-
lich Video- und Computerspielen; Fotografieren, alle vorgenannten
- 16 -
Waren bzw. Dienstleistungen ausschließlich bezogen auf die
Fernsehshow "Big Brother".
Die Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat durch
Beschluss eines Beamten des höheren Dienstes die Widersprüche zurückgewie-
sen wegen fehlender Verwechslungsgefahr.
Die Bezeichnung "Big Brother" habe zwar einen hohen Bekanntheitsgrad für eine
Fernsehsendung, für die von den Widerspruchsmarken beanspruchten Waren und
Dienstleistungen sei diese aber nicht bekannt. Es lägen absolut unähnliche Waren
vor. Zudem bestehe weder klanglich noch schriftbildlich oder begrifflich eine er-
hebliche Markenähnlichkeit. Der in den Widerspruchsmarken anklingende Bezug
auf den Orwell-Roman "1984" fehle in der jüngeren Marke, so dass auch keine as-
soziative Verwechslungsgefahr bestehe.
Die Widersprechende hat Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führt sie im we-
sentlichen aus, die Ähnlichkeit der Waren der Vergleichsmarken ergebe sich aus
den Produktionsverhältnissen, insbesondere der Kontrollverantwortung kraft denk-
barer lizenzvertraglicher Verbindungen. Angesichts des aufwendigen
Merchandisings der Widersprechenden sei dies dem Publikum auch bekannt.
Auch zu den Dienstleistungen Beherbergung und Verpflegung von Gästen
bestehe Ähnlichkeit da diese Dienstleistungen in Bezug auf die Nutzung zu
Wohnzwecken der von der jüngeren Marke beanspruchten Bauten erbracht
werden könnten. Zudem bestehe ein gemeinsamer Verwendungszweck. Die
Markenähnlichkeit ergebe sich jedenfalls in begrifflicher Hinsicht, da die
Vergleichsmarken sich ergänzende Begriffspaare bildeten.
Die Widersprechende beantragt,
den angefochtenen Beschluss der Markenstelle vom 27. Juni 2003
aufzuheben.
- 17 -
Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen,
hilfsweise
auf der Grundlage des in der mündlichen Verhandlung durch den Zusatz einge-
schränkten Warenverzeichnisses:
"sämtliche Waren nicht bestimmt für Fernseh-Serienshows, die
(die Shows) nach ihrer Art darauf gerichtet sind, einzelne Men-
schen über längere Zeit öffentlich zu beobachten".
Ergänzend wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Die angegriffene Marke ist nicht gemäß § 9 Abs 1 Nr 2, § 42 Abs 2 Nr 1 MarkenG
zu löschen, weil sie der Widerspruchsmarke nicht so ähnlich ist, dass die Gefahr
von Verwechslungen besteht.
1. Die Frage der Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände,
insbesondere der zueinander in Wechselbeziehung stehenden Faktoren der Ähn-
lichkeit der Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der
Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke zu beurteilen, wobei insbesonde-
re ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren Grad der
Ähnlichkeit der Waren ausgeglichen werden kann und umgekehrt (BGH in st Rspr,
vgl WRP 2004, 1281 – Mustang; WRP 2004, 907 – Kleiner Feigling).
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Die Wechselwirkung der zu berücksichtigen Faktoren darf jedoch nicht so weit ge-
hen, dass eine völlig fehlende Marken- oder Waren/Dienstleistungsähnlichkeit von
den anderen Tatbestandsmerkmalen der Verwechslungsgefahr kompensiert wer-
den kann (vgl Ströbele/Hacker aaO § 9 Rdn 28, 65).
Bei seiner Entscheidung geht der Senat von einer durchschnittlichen Kennzeich-
nungskraft der Widerspruchsmarken aus, da aus der möglichen Bekanntheit der
Fernsehsendung "Big Brother" für die hier vorliegenden Widerspruchsmarken
nichts anderes hergeleitet werden kann.
Die Fernsehshow "Big Brother" mag zwar einen gewissen Bekanntheitsgrad ge-
nießen, zu Einschaltquoten und Zuschauerverhalten wurde jedoch nichts darge-
legt.
Zudem ist zu berücksichtigen, dass sich der Titel der Sendung bewusst an den
von George Orwell in seinem Roman "1984" kreierten und dem Verkehr allgemein
bekannten Begriff "Big Brother is watching you" anlehnt und daher die Idee der to-
talen Überwachung zur Idee der Sendung macht.
Daher ergibt sich eine relative Bekanntheit lediglich des Titels der Fernsehshow
aufgrund der Diskussion der Sendung in den Medien insb. unter Datenschutzge-
sichtspunkten und im Hinblick auf die Gefahr der Verwässerung des Gefühls für
den Schutz der Privatsphäre und des Rechts auf informationelle Selbstbestim-
mung nicht jedoch der Marke "Big Brother" in Verbindung mit bestimmten Waren.
Der Titel der Fernsehshow steht auch stets in Verbindung mit der Erörterung des
Gedankens der von der Fernsehshow beabsichtigten vollständigen Überwachung
der - ursprünglich in einem Container - abgeschotteten Menschen und der Hinter-
gründe.
Auch hieraus wird deutlich, dass im Mittelpunkt stets die überwachten Menschen
und ihre Handlungen stehen und zwar mehr oder weniger losgelöst von Räumen
und Gegenständen. Eine Bekanntheit der Marke "Big Brother" in Bezug auf die be-
anspruchten Waren und Dienstleistungen lässt sich daher nicht herleiten.
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Aus dem im Mittelpunkt der Fernsehshow stehenden Gedanken der vollständigen
Überwachung läßt sich vielmehr hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen be-
treffend den Telekommunikationsbereich sowie die Datengewinnung und –verar-
beitung sowie die Filmproduktion, für die "Big Brother" insoweit einen beschreiben-
den Anklang hat, eine Kennzeichnungsschwäche und damit ein reduzierter
Schutzumfang annehmen.
Hinsichtlich der übrigen Waren und Dienstleistungen, die weder mit der konkreten
Zielsetzung der "Big Brother" Fernsehshow nämlich der umfassenden Überwa-
chung der Akteure noch mit dem Bereich Filmproduktion im weiteren Sinne in Zu-
sammenhang stehen, ist zugunsten der Widersprechenden von einer durchschnitt-
lichen Kennzeichnungskraft auszugehen.
2. Da Benutzungsfragen nicht angesprochen sind, ist bei der Prüfung der Ver-
wechslungsgefahr die Registerlage entscheidend.
Eine Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren und Dienstleistungen ist anzunehmen,
wenn diese unter Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, die ihr Verhältnis
zueinander kennzeichnen - insbesondere ihrer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen
betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs- oder Erbringungsart, ihrem
Verwendungszweck und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung, ihrer Ei-
genart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte und
Leistungen oder anderer für die Frage der Verwechslungsgefahr wesentlicher
Gründe - so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskrei-
se der Meinung sein können, sie stammten aus demselben oder gegebenenfalls
wirtschaftlich verbundenen Unternehmen, sofern sie mit identischen Marken ge-
kennzeichnet sind (vgl Ströbele/Hacker, MarkenG 7. Aufl, § 9 Rdn 57). Dabei
reicht der Umstand, dass sich die Waren in irgendeiner Hinsicht ergänzen können,
zur Feststellung der Ähnlichkeit noch nicht aus. Vielmehr ist eine gegenseitige Er-
gänzung in dem Sinne notwendig, dass dadurch die Annahme gemeinsamer oder
doch miteinander verbundener Ursprungsstätten nahegelegt wird und damit auch
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der Kontrolle und Qualitätsverantwortung desselben Unternehmens (vgl Ströbe-
le/Hacker aaO § 9 Rdn 105). Dabei ist für die Beurteilung der Warenähnlichkeit
nur auf die Waren abzustellen, für die die Marken Schutz genießen (vgl BGH
GRUR 2003, 428 BIG BERTHA). Dagegen lässt sich aus der Erteilung von Lizen-
zen für andere als diejenigen Waren, für die der Markenschutz gilt, kein Anhalts-
punkt für eine Warenähnlichkeit ableiten, die Erteilung von Vermarktungsrechten
zum Zwecke der Verkaufsförderung lässt den Warenähnlichkeitsbereich grund-
sätzlich unberührt (vgl BGH GRUR 2004, 594 Ferrari-Pferd).
Daher liegt eine Warenähnlichkeit dann vor, wenn das Publikum glauben könnte,
dass die betroffenen Waren aus demselben Unternehmen oder ggf aus wirtschaft-
lich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Dabei ist für die Ähnlichkeit
der Waren nicht die Feststellung gleicher Herkunftsstätten entscheidend, sondern
die Erwartung des Verkehrs von einer Verantwortlichkeit desselben Unternehmens
für die Qualität der Waren (vgl BGH, GRUR 1999, 731 Canon II).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sind die sich gegenüberstehenden Wa-
ren und Dienstleistungen nicht als ähnlich anzusehen, da sich unter keinem der
oben genannten Gesichtspunkte hinreichend deutliche Berührungsmöglichkeiten
der Waren und Dienstleistungen ergeben können.
Bei den Vergleichswaren handelt es sich einmal um Bauten, auf der anderen Seite
um Ausstattungs- bzw Einrichtungsgegenstände sowie Gegenstände des tägli-
chen Bedarfes. Diese Gegenstände können zwar innerhalb dieser Bauten verwen-
det werden, daraus ergibt sich aber weder ein gemeinsamer Verwendungszweck
noch eine gleiche Nutzung oder eine irgendwie geartete Bezogenheit aufeinander.
Die gegenüberstehenden Waren ergänzen sich auch nicht oder sind aufeinander
abgestimmt, da die "aufnehmenden Bauten" insoweit ohne Bezug zu den von den
Widerspruchsmarken beanspruchten Gegenständen sind.
Im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Widerspruchszeichen sind die be-
anspruchten Waren ausschließlich für die Fernsehshow "Big Brother" bestimmt.
Es liegt insoweit ein eingeschränkter Verwendungszweck dieser Waren vor.
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Im einzelnen handelt es sich bei den Widerspruchswaren, die zwar grundsätzlich
zur Ausstattung von Bauten dienen können wie "Teppiche, Linoleum und andere
Bodenbeläge; Tapeten (ausgenommen aus textilem Material); Gardinen, Rollos"
jedoch um Waren, die üblicherweise nicht mehr zum Lieferumfang von transpor-
tablen Bauten bzw Containerbauten gehören. Nach den Feststellungen des Se-
nats werden von Container-Lieferanten Zusatzausstattungen für spezielle Verwen-
dungszwecke zwar uU auf besonderen Wunsch bereitgestellt - auch als Mietobjek-
te. Sie gehören aber nicht zum üblichen Standardlieferangebot der Hersteller
transportabler Bauten, Pavillons, Stahlhallen und Container, so dass der Verkehr
nicht annehmen wird, dass diese Waren vom selben Hersteller stammen.
Das gleiche gilt für die technisch ausgerichteten Waren, die zu den Ausstattungs-
gegenständen rechnen, so gehört der Einbau von Elektronikinstallationen zB von
Überwachungskameras oder Mikrophonen nicht zur Grundausstattung der betref-
fenden Bauten sondern zählt zu einer Spezialausstattung, für die der Verkehr
auch einschlägige Fachfirmen als Hersteller erwartet.
Da transportable Bauten ebenso wie Pavillons und Hallen der Lagerung oder dem
Transport von Gegenständen, aber auch der vorübergehenden Unterbringung von
Personen dienen können, ist die Fallgestaltung vergleichbar mit der Situation bei
Fertighäusern, für die eine Ähnlichkeit hinsichtlich der Ausstattungsteile "Bade-
wannen, Waschtische, Reihenwaschanlagen" festgestellt wurde sowie hinsichtlich
von Bauteilen wie "Treppen, Türen, Fenster, Wände" (vgl Richter/Stoppel, Die
Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, 13. Aufl S 95). Da es sich dabei
sämtlich um Waren handelt, die zum einen eine gewisse Lebensdauer aufweisen,
zum anderen eine gewisse feste Verbindung mit dem Haus aufweisen, ist bei den
obengenannten Widerspruchswaren, die diese Eigenschaften nicht aufweisen, ei-
ne Warenähnlichkeit nicht mehr anzunehmen.
So sind die Waren wie "Möbel, Spiegel" sowie alle Waren, die unter den Begriff
Dekorationsgegenstände oder Waren für Haushalt oder Küche fallen, bewegliche
und beliebig austauschbare Einrichtungsgegenstände je nach Stilrichtung bzw
Verwendungszweck der Räumlichkeiten. Da es sich um Waren handelt, die sich
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sowohl am persönlichen Geschmack als auch nach Moderichtungen orientieren
und für die es daher eine Vielfalt an unterschiedlichen Anbietern gibt, wird der Ver-
kehr nicht erwarten, dass sie von denselben Herstellern angeboten werden, zumal
ihre Fabrikation ein ganz anderes "know how" und Fertigungseinrichtungen benö-
tigt als bei den angegriffenen Waren.
Die weiteren Widerspruchswaren dienen überwiegend dem persönlichen Ge-
brauch und Verbrauch und stehen in keinem Bezug zu Räumen.
Damit lässt sich zum einen nicht feststellen, dass die gegenüberstehenden Waren
im allgemeinen von demselben Hersteller stammen, zum anderen gibt es auch
keine weiteren Anhaltspunkte dafür, dass der Verkehr eine Verbindung der Ver-
gleichswaren dergestalt herstellen würde, dass er einen irgendwie gearteten wirt-
schaftlichen Zusammenhang zwischen beiden Markeninhabern herstellt (vgl BGH
GRUR 2001, 507 EVIAN-REVIAN).
Im übrigen sind mögliche lizenzvertragliche Verbindungen, auf die sich die Wider-
sprechende beruft insoweit ohne Belang, solange sie nicht durch eine ständige
Praxis Einfluss auf das Verbraucherbewusstsein gewonnen haben.
So ist dem Verkehr der Vertrieb von Merchandisingartikeln insbesondere rund um
Kino- oder Fernsehfilmproduktionen zwar bekannt. Gleichwohl nimmt er ohne be-
sondere Umstände nicht an, dass die Merchandisingprodukte, die meist zu den
Bereichen Textilwaren oder persönliche Gebrauchsgegenstände zählen, die von
den in den jeweiligen Branchen tätigen Unternehmen stammen, unter einem "li-
zenzvertraglichen Dachunternehmen" einzuordnen sind. Die Annahme lizenzver-
traglicher Verbindungen setzt nämlich voraus, dass dem Publikum zum einen die
Waren/Dienstleistungen unter den Widerspruchsmarken bekannt sind und dass
dabei auch die Übung besteht, die Markenverwendung durch Dritte zu lizenzieren.
Auch in Bezug zu den Dienstleistungen der Widersprechenden ist keine Ähnlich-
keit der angegriffenen Waren festzustellen.
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Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit von Dienstleistungen und Waren zueinander ist
auf die og entsprechenden Kriterien bei der Beurteilung von Waren zueinander ab-
zustellen, wobei die Ähnlichkeit von Dienstleistungen und Waren von vorneherein
problematischer ist, weil grundlegende Abweichungen zwischen der Erbringung ei-
ner unkörperlichen Dienstleistung und der Herstellung bzw dem Vertrieb einer kör-
perlichen Ware bestehen (vgl Ströbele/Hacker aaO § 9 Rdn 126).
Dabei reicht es nicht, dass der Verkehr von einer unselbständigen Nebenleistung
oder –ware ausgeht, sondern bei den beteiligten Verkehrskreisen muß der Ein-
druck aufkommen, dass Ware und Dienstleistung der Kontrolle desselben Unter-
nehmens unterliegen.
Im vorliegenden Fall ergeben sich aber keine Anhaltspunkte dafür, dass sich Her-
steller von transportablen Bauten usw auch selbständig gewerblich auf dem von
der Widersprechenden beanspruchten Dienstleistungsbereich betätigen genauso
wenig wie dafür, dass sich die Widersprechende selbständig mit der Herstellung
bzw dem Vertrieb von transportablen Bauten usw befasst.
So ist insbesondere eine Ähnlichkeit zu verneinen in Fällen, in denen die Waren
und Dienstleistungen lediglich miteinander in Berührung kommen, was vor allem
die bei der Dienstleistung verwendeten Waren betrifft, soweit sie vom Dienstlei-
stungsunternehmer nicht auch selbständig vertrieben werden. So kann der Um-
stand, dass die von der Widersprechenden beanspruchten Dienstleistungen unter
Verwendung von Containern erbracht werden, noch keine Ähnlichkeit zu diesen
begründen.
Bei Zugrundelegung einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Wider-
spruchsmarken in ihrer Gesamtheit und völlig fehlender Waren und Dienstleis-
tungsähnlichkeit der Vergleichsmarken ist von fehlender Verwechslungsgefahr
auszugehen, da die gänzlich fehlende Ähnlichkeit der Waren/Dienstleistungen
nicht durch die anderen Tatbestandsmerkmale der Verwechslungsgefahr ausgegli-
chen werden kann.
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3. Aber auch bei Annahme der Warenähnlichkeit der Vergleichsmarken würde sich
kein anderes Ergebnis zeigen, da die sich gegenüberstehenden Marken einen Ab-
stand einhalten, der selbst bei Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit noch ausrei-
chen würde.
So ist bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit maßgeblich auf den jeweiligen
Gesamteindruck der Zeichen abzustellen, der bei mehrgliedrigen Marken auch
durch einzelne Bestandteile geprägt werden kann. Dabei nimmt der Verkehr eine
Marke so auf, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrach-
tungsweise zu unterziehen (vgl Ströbele/Hacker aaO § 9 Rdn 152). Dabei können
auch kennzeichnungsschwache oder schutzunfähige Elemente den Gesamtein-
druck einer Marke mitbestimmen oder sogar wesentliches Gewicht für die Beurtei-
lung der Verwechslungsgefahr erlangen (vgl Ströbele/Hacker aaO § 9 Rdn 345,
409). Diese dürfen deshalb nicht von vornherein unberücksichtigt bleiben, auch
wenn sie für sich gesehen keine selbständig kollisionsbegründende Wirkung zu
entfalten vermögen.
In ihrer Gesamtheit unterscheiden sich die Vergleichsmarken indessen klar und
unverwechselbar in allen für die Beurteilung des Gesamteindrucks wesentlichen
Kriterien.
So hat die angegriffene Marke keine entsprechende graphische Gestaltung wie
die Wort-Bild-Widerspruchsmarke 300 28 670 mit den hinterlegten etikettenhafti-
gen Bildbestandteilen. Zum anderen besteht sie in ihrem zweiten Wortbestandteil
aus einem von der Wort-Widerspruchsmarke abweichenden Wortbestandteil.
Allerdings kommt Verwechslungsgefahr dann in Betracht, wenn der in den Ver-
gleichsmarken übereinstimmende Wortbestandteil "Brother" in den Widerspruchs-
marken allein kollisionsbegründend prägen würde.
Bei mehrteiligen Marken kommt eine Verwechslungsgefahr dann in Betracht,
wenn Ähnlichkeiten in Einzelbestandteilen vorliegen, die die jeweilige Marke kolli-
sionsbegründend prägen können. Selbständig kollisionsbegründend ist einer von
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mehreren Markenbestandteilen nach der Rechtsprechung des BGH dann, wenn er
den Gesamteindruck der mehrgliedrigen Marke prägt und wenn die übrigen Mar-
kenteile für die angesprochenen Verkehrskreise in einer Weise zurücktreten, dass
sie für den Gesamteindruck vernachlässigt werden können (vgl Ströbele/Hacker
aaO § 9 Rdn 374). Dabei stellt sich bei der Beurteilung der prägenden Bedeutung
eines Markenteils zunächst die Frage, ob für den Verkehr überhaupt Veranlassung
besteht, sich nur an einem einzelnen Markenbestandteil zu orientieren. Das muß
insbesondere bei Marken verneint werden, die sich als einheitliche Gesamtbegriffe
darstellen (vgl Ströbele/Hacker aaO § 9 Rdn 403).
Im vorliegenden Fall kommen weder dem Adjektiv "Big" noch dem Substan-
tiv "Brother" eine eigenständige Bedeutung zu, ihre eigentliche Bedeutung erhal-
ten beide Bestandteile erst in ihrer Kombination. Die Bedeutung des Gesamtbe-
griffs hat seinen Ursprung aus dem George Orwell-Roman "1984" und ist in dieser
übertragenen Bedeutung im Sinne der "allgegenwärtigen Kontroll- oder Überwa-
chungseinrichtung" insbesondere durch den Staat oder auch andere Organisatio-
nen (vgl http/www.planet-wissen.de) dem allgemeinen Verkehr gut bekannt und
wird auch in diesem übertragenen Sinne in der von der Widersprechenden ange-
führten Fernsehsendung "Big Brother" verwendet. So hat die Widersprechende
selbst in dem Widerspruchsverfahren der Widerspruchsmarke
"Brother" mit
Schriftsatz vom 15. März 2002 gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt
erklärt, "Der Verkehr verstehe die Marke "Big Brother" nämlich als aus der Litera-
tur abgeleiteten Begriff ("Big Brother is watching you..."), der auch der Konzeption
der Fernsehstaffeln "Big Brother" zugrunde liege."
Die angesprochenen Verkehrskreise werden daher in dem einzelnen Bestand-
teil "Brother" keinen kennzeichnenden Bestandteil sehen, sondern wegen deren
allgemein bekannter übertragener Bedeutung stets die besondere Zusammenge-
hörigkeit der Bestandteile erkennen. Diese wird auch von der Fernsehsendung
nicht überlagert, da diese den Gedanken der umfassenden Überwachung bewusst
aufgreift. So macht auch gerade die Verbindung mit dem Adjektiv "Big" das
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Über--/Unterordnungsverhältnis gegenüber der überwachenden Institution deut-
lich, der Verkehr ist daher nicht veranlasst, die Kombination auf den Bestand-
teil "Brother" zu verkürzen, da er damit der Bezeichnung den beabsichtigten be-
sonderen Sinngehalt nehmen würde.
4. Eine unmittelbare begriffliche Verwechslungsgefahr besteht entgegen der An-
sicht der Widersprechenden ebenfalls nicht. Diese setzt voraus, dass sich Wörter
gegenüberstehen, die ihren Sinn nach vollständig oder doch im wesentlichen
übereinstimmen, also Synonyme darstellen. Entferntere Begriffsähnlichkeiten oder
Anklänge reichen dagegen nicht aus (vgl Ströbele/Hacker aaO § 9 Rdn 215, 216).
Da dem allgemeinen Verkehr zum einen der Begriff "Big Brother" nicht zuletzt aus
der gleichnamigen Fernsehserie bekannt ist und die Bestandteile der Vergleichs-
marken zudem aus Begriffen des englischen Grundwortschatzes gebildet sind, ist
ihm der jeweils anderslautende Bedeutungsgehalt der Vergleichsmarken bewusst.
So erfährt das Substantiv "Brother" gerade durch die Verbindung mit dem Adjek-
tiv "Little" oder "Big" seine nähere Konkretisierung, wobei "klein" und "groß" ein
Gegensatzpaar darstellen und nicht synonym verwendet werden.
5. Es besteht auch nicht die Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in
Verbindung gebracht werden können. Die Annahme einer mittelbaren Verwechs-
lungsgefahr setzt demnach voraus, dass die beteiligten Verkehrskreise zwar die
Unterschiede zwischen den Vergleichsmarken erkennen und insoweit keinen un-
mittelbaren Verwechslungen unterliegen, gleichwohl einen in beiden Marken über-
einstimmend enthaltenen Bestandteil als Stammzeichen der Inhaberin der älteren
Marke werten, diesem Stammbestandteil also für sich schon die maßgebliche Her-
kunftsfunktion beimessen und deshalb die übrigen abweichenden Markenteile nur
noch als Kennzeichen für bestimmte Warendienstleistungen aus dem Geschäfts-
betrieb des Inhabers der älteren Marke ansehen (vgl Ströbele/Hacker aaO § 9
Rdn 466). Dabei sprechen gegen eine mittelbare Verwechslungsgefahr ebenso
wie gegen eine unmittelbare Verwechslungsgefahr die abweichenden Markenteile
insbesondere dann, wenn sie sich mit dem gemeinsamen Bestandteil zu eigenen,
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in sich geschlossenen Gesamtbegriffen verbinden, die von der Vorstellung weg-
führen, es handele sich um Serienmarken eines Unternehmens (vgl Ströbe-
le/Hacker aaO § 9 Rdn 493).
Im vorliegenden Fall führt eine gesamtbegriffliche Verbindung zu dem Be-
griff "Big Brother" von der Vorstellung weg, das Markenelement "Brother" stelle
den Stammbestandteil von Serienmarken dar (vgl BGH GRUR 2004, 779 Zwil-
ling/Zweibruder; GRUR 1999, 735 POLYFLAM/ MONOFLAM).
6. Für die Annahme einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne ergeben sich
ebenfalls keine Anhaltspunkte. Voraussetzung hierfür ist, dass die beiderseitigen
Kennzeichnungen als unterschiedlich und als solches verschiedene Unternehmen
aufgefasst werden, aber gleichwohl aufgrund besonderer Umstände darauf ge-
schlossen wird, dass zwischen diesen Unternehmen Beziehungen geschäftlicher,
wirtschaftlicher oder organisatorischer Art bestehen. So ist hierfür in der Regel er-
forderlich, dass sich die ältere Marke zu einem im Verkehr bekannten Unterneh-
menskennzeichen entwickelt hat (vgl Ströbele/Hacker § 9 aaO Rdn 504), was sich
in dem hier vorliegenden Fall nicht feststellen läßt.
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass
§ 71 Abs 1 MarkenG.
Dr. Buchetmann
Winter
Hartlieb