Urteil des BPatG vom 25.01.2000

BPatG (stand der technik, fachmann, gewebe, herstellung, vegetation, patent, boden, verhandlung, zpo, technik)

BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
1 Ni 8/99
(Aktenzeichen)
URTEIL
Verkündet am
25. Januar 2000
In der Patentnichtigkeitssache
BPatG 253
9.72
- 2 -
betreffend das deutsche Patent 36 31 716
hat der 1. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der
mündlichen Verhandlung vom 25. Januar 2000 unter Mitwirkung des Richters
Schülke als Vorsitzender, des Richters Dipl.-Ing. Dr. K. Vogel, der Richterin
Dr. Schermer sowie der Richter Dr.-Ing. Barton und Dipl.-Ing. Dr. Henkel
für Recht erkannt:
1. Das deutsche Patent 36 31 716 wird für nichtig erklärt.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 25.000,-
- vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Beklagte ist Inhaber des am 18. September 1986 angemeldeten deutschen
Patents 36 31 716, dessen Erteilung am 7. Oktober 1993 veröffentlicht wurde. Das
Patent betrifft eine Trägerkonstruktion für eine Vegetation und ein Verfahren zu
deren Herstellung. Es umfaßt drei Sach- und zwei Verfahrensansprüche. Diese
haben folgenden Wortlaut:
1. Trägerkonstruktion für eine Vegetation, wobei die Trägerkon-
struktion eine untere und obere Schicht aus einem Gewebe oder
Vlies und eine dazwischen befindliche mittlere Trägerschicht um-
faßt, und wobei die genannten Schichten mechanisch, insbeson-
dere durch Fäden mittels eines Kettelstiches, miteinander verbun-
dadurch gekennzeichnet,
(10) ein Substrat (22) enthält, welches sich zumindest teilweise bis
in die mittlere Trägerschicht (16) erstreckt, und dazu die Träger-
- 3 -
konstruktion (10) auf ihrer oberen Seite begrünt (28) ist und ein
fertiges Vegetationselement (32) bildet.
dadurch gekennzeichnet,
daß zumindest die mittlere Trägerschicht (16) aus verrottbarem
Material besteht.
dadurch ge-
kennzeichnet,
selements (32) innerhalb der Trägerkonstruktion (10) erstrecken.
4. Verfahren zur Herstellung einer Trägerkonstruktion für eine Ve-
gekennzeichnet durch
Verfahrensschritte:
a) auf dem Boden wird eine vorzugsweise poröse Trennschicht
(20) ausgelegt,
b) auf die Trennschicht (20) wird eine bahnförmige Trägerkon-
struktion (10) ausgelegt, die eine obere (12) und untere Schicht
(14) aus einem Gewebe oder Vlies und eine dazwischen befind-
liche mittlere Trägerschicht (16) umfaßt, wobei die genannten
Schichten (12, 14, 16) mechanisch miteinander verbunden (18)
sind,
c) die Trägerkonstruktion (10) wird mit Samen (24) angesät
und/oder auf die Trägerkonstruktion (10) werden Pflanzenteile
(26) aufgebracht,
d) die Trägerkonstruktion (10) wird mit einem auf die Samen (24)
und/oder die Pflanzenteile (26) abgestimmten Substrat (22) ab-
gestreut, und
e) die derart behandelte Trägerkonstruktion (10) wird gärtnerisch
gepflegt, so daß ein fertiges Vegetationselement (32) entsteht.
- 4 -
dadurch gekennzeichnet,
Trägerkonstruktion (10) nach fertiggestellter Vegetation oder Be-
grünung (28) für einen Transport zu einer Rolle aufgerollt wird.
Mit ihrer Nichtigkeitsklage macht die Klägerin geltend, daß die Gegenstände des
Streitpatents durch offenkundige Vorbenutzungen neuheitsschädlich vorwegge-
nommen seien. Zumindest fehle es ihnen gegenüber dem Stand der Technik an
erfinderischer Tätigkeit. Zur Begründung stützt sie sich auf folgende Druckschrif-
ten:
DE 33 03 990 A1 (K1)
DE GM 77 02 392 (K2)
DE 34 08 698 A1 (K3)
DE GM 77 38 552 (K5)
DE 35 07 429 A1 (K6)
Dachbegrünung "Beiträge zur Extensivbegrünung", Hrsg Hans-Joachim
Liesecke, Patzer Verlag, Berlin-Hannover, 1. Auflage 1985, Seiten 28, 29,
34, 120 (K7),
Bernd W. Krupka, "Dachbegrünungen und Grasdächer", Fachwissen für
Heimwerker, Verlagsgesellschaft Rudolf Müller, Köln-Braunsfeld, 1986,
Seiten 74, 75, 103, 136, 147, 140 (K8),
Hans-Joachim Liesecke, "Extensivbegrünungen auf Dächern", Das Gar-
tenamt 33 (1984) Februar, Seiten 71, 81 und 82 (K9),
Hans-Joachim Liesecke, "Extensivbegrünungen auf Dächern", Das Gar-
tenamt 33 (1984) Mai, Seiten 326 und 327 (K10),
DE 79 04 537 U1 (K11).
Die Klägerin beantragt,
das Patent 36 31 716 für nichtig zu erklären.
- 5 -
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er widerspricht dem Vorbringen der Klägerin in allen Punkten, bestreitet die gel-
tend gemachten offenkundigen Vorbenutzungen. Er ist der Auffassung, daß die
Gegenstände des Streitpatents nur in erfinderischer Weise durch die Kombination
der gattungsmäßig verschiedenen Begrünungssysteme von Erosionsschutzmatten
einerseits und der vorkultivierten Vegetationsmatten andererseits aufzufinden
gewesen seien. Zur Erläuterung der beiden bekannten Systeme und ihrer jeweili-
gen Vor- und Nachteile verweist er ua auf folgende Druckschriften:
DE 79 04 537 U1 (=K11), (B1),
Krupka "Dachbegrünung: Pflanzen- und Vegetationsanwendung an Bau-
werken" 1992, Seiten 92, 93, 96 bis 98, 405, 406, 436 bis 439 (B2),
Artikel "Zwei Maschinenbauer helfen Dämme und Böschungen festigen"
FAZ vom 24. April 1984 (B3),
B. Lehr "Taschenbuch für den Garten- und Landschaftsbau", 1981, Seiten
216 bis 219 (B5),
Dachbegrünung "Beiträge zur Extensivbegrünung", Patzer-Verlag, Berlin,
Hannover, 1. Auflage, 1985, Seiten 122, 123 (B6).
Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivortrags wird auf den Inhalt der Schrift-
sätze und Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet. Die Gegenstände des Streitpatents sind nicht
patentfähig, weil sie nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen, sondern sich
für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben
I.
- 6 -
Das Streitpatent betrifft nach dem Wortlaut des Anspruchs 1 und der Bezeichnung
eine "Trägerkonstruktion für eine Vegetation". Tatsächlich wird aber eine fertig
begrünte Vegetationsmatte beansprucht. Die ergibt sich für den Fachmann, einen
Gartenbauingenieur mit Erfahrung in der natürlichen und künstlichen Begrünung
von - auch großräumigen - Flächen, dh im Landschaftsgartenbau, ohne weiteres
aus dem Gesamtzusammenhang des Streitpatents in Anbetracht der Gesamtheit
der Merkmale des Anspruchs 1 und des nebengeordneten Anspruchs 4.
Nach der Beschreibungseinleitung der Streitpatentschrift waren am Anmeldetag
bereits Erosionsschutzmattten bekannt, die zum Belegen von bereits eingesäten
Flächen dienen, aber auch selbst Samen enthalten können, und dann zB als
Saatmatten, Anzuchtmatten oder Begrünungsmatten bezeichnet werden (vgl zB
K1, K5, K6, B3 und B5).
Als Nachteile dieser bekannten Matten sind in der Streitpatentschrift vor allem zu
geringes Gewicht (Ablösung durch Wind), Verluste von Saatgut (Tierfraß, Wind-
verwehung, Wegspülen durch Wasser) mit der Folge kahler Stellen und der Not-
wendigkeit der Beschränkung auf natürliche Böden geschildert.
Daraus leitet das Streitpatent das technische Problem, die "Aufgabe" her, eine
vorkultivierte Vegetationsmatte zu schaffen, die sich unabhängig von äußeren
Gegebenheiten einfach und sicher verlegen läßt, eine gleichmäßige Begrünung
schafft und außerdem eine bevorratende Lagerhaltung ermöglicht, sowie ein
Verfahren zu deren Herstellung aufzuzeigen.
Diese Aufgabe wird gemäß Anspruch 1 durch eine Vegetationsmatte gelöst, die -
in Gliederung - folgende Merkmale aufweist:
- 7 -
1 Trägerkonstruktion
für eine Vegetation
2
Die Konstruktion weist eine untere Schicht aus ei-
nem Gewebe oder Vlies auf
3
Die Trägerkonstruktion weist eine obere Schicht
aus einem Gewebe oder Vlies auf
4
Zwischen unterer und oberer Schicht befindet sich
eine mittlere Trägerschicht
5
Obere, untere und mittlere Schicht sind mecha-
nisch, insbesondere durch Fäden mittels eines
Kettelstiches miteinander verbunden
6
Die Trägerkonstruktion enthält ein Substrat
7
Das Substrat erstreckt sich zumindest teilweise bis
in die mittlere Trägerschicht
8
Die Trägerkonstruktion ist auf ihrer oberen Seite
begrünt
9
Die Trägerkonstruktion bildet ein fertiges Vegetati-
onselement
Das Merkmal 7 beinhaltet dabei zwei Alternativen, denn die Aussage, daß sich
das Substrat "zumindest teilweise bis in die mittlere Trägerschicht erstreckt" be-
deutet für den Fachmann, daß das Substrat entweder auf die obere und mittlere
Schicht verteilt sein kann oder sich vollständig bis in die mittlere Schicht
erstrecken kann. Bei dieser Alternative befindet sich das Substrat also nur in der
mittleren Schicht, während auf der oberen Schicht im wesentlichen kein Substrat
(mehr) vorhanden ist.
Neben den Erosionsmatten waren am Anmeldetag auch bereits vorgefertigte Ve-
getationsmatten entsprechend Merkmal 9 in verschiedenen Ausführungsformen
bekannt (vgl zB K2, K3 und K7 bis K10 sowie B6 und B8).
Diese Vegetationsmatten sind wegen ihres höheren Gewichts infolge des Be-
wuchses naturgemäß windstabiler. Verluste von Saatgut und dadurch erforderli-
- 8 -
ches Nacharbeiten kahler Stellen entfallen zwangsläufig wegen der Anzucht im
Gärtnereibetrieb. Die Matten können schließlich - wegen ihres Substratgehalts -
auch auf künstlichen Böden ausgelegt werden (vgl zB K3; S 6 bis 9). Andererseits
ist das Kunststoffgeschlinge, das gewöhnlich die Basis dieser Matten bildet, nicht
billig.
II.
Bei der Beurteilung der Patentfähigkeit der Vegetationsmatte nach Anspruch 1
kann die Frage der Neuheit, die insbesondere gegenüber der deutschen Offenle-
gungsschrift 34 08 698 (K3) zweifelhaft erscheint - wie in der mündlichen Ver-
handlung erörtert worden ist - ebenso dahingestellt bleiben, wie die Frage, ob die
patentgemäße Vegetationsmatte durch die von der Klägerin behaupteten Vorbe-
nutzungen neuheitsschädlich vorweggenommen ist. Jedenfalls konnte der Fach-
mann bei der gegebenen Aufgabenstellung und unter Abwägung der Vor- und
Nachteile der bekannten Systeme die streitpatentgemäße Vegetationsmatte und
das Verfahren zu ihrer Herstellung ohne erfinderisches Bemühen auffinden.
1) Eine Vegetationsmatte, die unmittelbar die Merkmale 1 und 4 sowie 6 bis 9
aufweist, wird in der deutschen Offenlegungsschrift 34 08 698 (K3) Figur 2 iVm
der Beschreibung ab Seite 18, Absatz 4 beschrieben. Bei dieser Matte handelt es
sich ersichtlich um eine begrünte Vegetationsmatte, wie schon aus Figur 2 und
dem zugehörigen Beschreibungsteil hervorgeht. In der Ausführungsform, in der
die Steinwollmatte mit einer porösen Unterlage unterlegt ist (vgl S 19, le Abs),
stellt die Steinwollmatte eine mittlere Trägerschicht dar. Die Trägerkonstruktion
enthält ein Substrat (vgl Anspruch 1). Das Substrat ist so aufgeteilt, daß seine
strukturstabilisierenden Teile in der oberen Schicht liegen und die schwemmbaren
Anteile - also die für das Wachstum erforderlichen Komponenten - in die Stein-
wollmatte eingeschwemmt sind (vgl S 19 Abs 1), denn gemäß S 19 Abs 2 befindet
sich nach dem Einschwemmen in der Schlingmatte kein Substrat (mehr).
Damit ist die Alternative des Merkmals, "daß sich das Substrat zumindest teilweise
bis in die mittlere Trägerschicht erstreckt" bei dieser Ausführung erfüllt.
- 9 -
Auch die Merkmale 2, 3 und 5 sind aus der deutschen Offenlegungsschrift
34 08 698 für den Fachmann herleitbar.
Zwar wird zu Figur 2 nicht angegeben, wie die fakultativ vorgesehene poröse
Unterlage beschaffen sein soll. Anspruch 7 lehrt aber, daß für solche Unterlagen
ua Vliese infrage kommen.
Die aus Figur 2 ersichtliche Schlingmatte stellt nun kein Gewebe oder Vlies dar.
Jedoch wird in dieser Schrift gelehrt, daß die Schlingmatte als Strukturmatte durch
eine Gewebematte, also ein Gewebe, ersetzt werden kann (vgl Ansprüche 1, 4
iVm 5). Sofern der Fachmann daher - zB aus Preisgründen - die im allgemeinen
aus Kunststofffäden gebildete Schlingmatte ersetzen wollte, konnte er auf diese
Anweisung zurückgreifen und eine dreidimensionale Gewebematte einsetzen.
Über die Verbindung der Schichten untereinander ist in der Druckschrift zu der
Ausführungsform gemäß Figur 2 nichts ausgesagt. Wie aber die Erörterung des
Standes der Technik in der mündlichen Verhandlung ergeben hat, ist die mecha-
nische Verbindung der Schichten eine übliche, dem Fachmann geläufige Maß-
nahme (dies belegen zB K1 für Erosionsschutzmatten oder K3, Anspruch 6 für
Vegetationsmatten).
Somit sind sämtliche Merkmale 1 bis 9 der beanspruchten Vegetationsmatte zu-
mindest in der Alternative, wonach sich das Substrat vollständig in der mittleren
Trägerschicht befindet, dem Fachmann durch die deutsche Offenlegungsschrift
34 08 698 nahegelegt.
2.) Unabhängig von der deutschen Offenlegungsschrift 34 08 698 wird eine Ve-
getationsmatte nach Anspruch 1 des Streitpatents dem Fachmann auch durch die
deutsche Offenlegungsschrift 33 03 990 (K1) nahegelegt.
Die in der DE 33 03 990 beschriebene Saatmatte verwirklicht die Merkmale 1 bis 5
des Streitpatents, da sie eine untere und eine obere Deckschicht aus Netzgewebe
- 10 -
aufweist sowie eine mittlere Trägerschicht, die mit Grassamen angereichert ist.
Diese drei Schichten sind durch Absteppen zu einer Einheit verbunden (handschr.
S 5, Z 15 ff von unten).
Auch wird in dieser Entgegenhaltung von einem Substrat ausgegangen. Dort wird
angegeben, daß sich für derartige Matten als Trägermaterial Torf bewährt habe
(Brückenabsatz handschr. S 3 Z 25). Dem Fachmann ist bekannt, daß Torf als
Nährboden (Substrat) zumindest für anspruchslose Pflanzen dienen kann.
Die Bewässerung und gärtnerische Pflege einer so aufgebauten Matte führt ohne
weiteres zu einer an der Oberseite begrünten Vegetationsmatte mit der Summe
der Merkmale 1 bis 9 in der Alternative „Substrat vollständig in der mittleren Trä-
gerschicht“.
Auch die Alternative „Substrat teilweise in der oberen Deckschicht und teilweise in
der Trägerschicht“ der beanspruchten Vegetationsmatte erschließt sich dem
Fachmann aus dieser Entgegenhaltung.
Dem Fachmann sind die unterschiedlichen Bedürfnisse der verschiedenen Pflan-
zenarten hinsichtlich der erforderlichen Nährstoffe bekannt. Sofern er die nur für
anspruchslosere Pflanzenarten taugliche Begrünungsmatte entsprechend der
DE 33 03 990 mit Torf als Substrat auch für anspruchsvollere Pflanzen einzuset-
zen wünschte, lag es für ihn auf der Hand, daß dann ein anderes oder verbes-
sertes Angebot an Nährstoffen erforderlich ist, was durch ein entsprechend abge-
stimmtes Substrat verwirklicht werden kann.
Es ist hierbei eine übliche gärtnerische Verfahrensweise, zur Herstellung von Ve-
getationsmatten auf die Trägerkonstruktion Sproßteile und/oder Samen auszu-
streuen und anschließend dünnschichtig mit Substrat abzustreuen (vgl hierzu
"Dachbegrünung" (K7), S 29 oder Extensivbegrünung auf Dächern (K9), S 82,
li Sp, Abs 2). Diese Verfahrensweise führt bei der Matte gemäß der DE 33 03 990
mit einer oberen Deckschicht als Gewebe oder Netz dazu, daß das Substrat teil-
- 11 -
weise in die nächste Schicht durchrieselt und sich dann sowohl in der oberen
Schicht als auch in der Trägerschicht befindet.
Dem stehen die vom Beklagten geltend gemachten Vorteile der Vegetationsmattte
nach Anspruch 1 nicht entgegen, denn diese waren für den Fachmann vorher-
sehbar.
So weist eine vorkultivierte bereits begrünte Vegetationsmatte wegen des Be-
wuchses ein wesentlich höheres Gewicht und eine größere Stabilität auf als eine
Erosionsschutzmatte oder Saatmatte und ist daher gegen Wind und mechanische
Einwirkung beständiger. Auch vermag sie im Substrat bzw in der mittleren Träger-
schicht Wasser zu speichern.
Ist die obere Schicht nicht als Schlingmatte aus Kunstofffäden, sondern als Ge-
webematte ausgebildet, die aus Naturfasern hergestellt sein kann, bietet sie die
Möglichkeit einer preiswerten Herstellung. Außerdem ist sie auf umweltfreundliche
Weise verrottbar.
Wenn Substrat eingebracht wird, kann die Matte auch auf künstlichen Böden ver-
wendet werden (vgl hierzu zB DE 34 08 698 (K3), S 9, erster vollständiger Abs),
wobei die gärtnerische Herstellung gleichzeitig die eingangs geschilderten Verlu-
ste von Saatgut ausschließt.
Die Vegetationsmatte nach Anspruch 1 in ihren beiden Alternativen ist dem
Fachmann daher jeweils durch die abgehandelten Druckschriften nahegelegt.
3.) Auch die Gegenstände der Ansprüche 2 und 3 weisen keinen selbständigen
erfinderischen Gehalt auf und sind für nichtig zu erklären.
Trägermaterialien aus verrottbarem Material sind im vorliegenden Zusammenhang
bekannt und gehen zB aus der DE 33 03 990 (K1), Anspruch 1 oder DE 79 04 537
(K11) Anspruch 1 hervor.
- 12 -
Daß sich die Wurzeln der Vegetationsmatte gemäß Anspruch 3 (zunächst) nur
innerhalb der Trägerkonstruktion erstrecken, ist eine notwendige Folge der Vor-
kultivierung. Denn es wird regelmäßig durch Unterlegen von porösen Folien oder
dgl verhindert, daß sich die Wurzeln schon bei der Anzucht in den Boden vorar-
beiten und dann das Abtrennen der Vegetationsmatte vom Anzuchtstandort ver-
hindern bzw erschweren (vgl zB DE GM 77 023 92 (K2), S 3, Abs 5).
III.
Auch das Verfahren zur Herstellung einer Vegetationsmatte nach Anspruch 4 be-
ruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Der auf die Ansprüche 1 bis 3 rückbezogene Anspruch 4 lehrt folgende Verfah-
rensschritte:
a) auf dem Boden wird eine vorzugsweise poröse Trennschicht (20)
ausgelegt,
b) auf die Trennschicht (20) wird eine bahnförmige Trägerkonstruk-
tion (10) ausgelegt, die eine obere (12) und untere Schicht (14) aus
einem Gewebe oder Vlies und eine dazwischen befindliche mittlere
Trägerschicht (16) umfaßt, wobei die genannten Schichten (12, 14,
16) mechanisch miteinander verbunden sind,
c) die Trägerkonstruktion (10) wird mit Samen (24) angesät
und/oder auf die Trägerkonstruktion (10) werden Pflanzenteile (26)
aufgebracht,
d) die Trägerkonstruktion (10) wird mit einem auf die Samen (24)
und/oder die Pflanzenteile (26) abgestimmten Substrat (22) abge-
streut, und
e) die derart behandelte Trägerkonstruktion (10) wird gärtnerisch
gepflegt, so daß ein fertiges Vegetationselement (32) entsteht.
- 13 -
Wie oben ausgeführt, ist die Verwendung einer Trennschicht zweckmäßig bzw
notwendig, um die Matte nach Begrünung - ohne daß die Wurzeln in den Boden
eingewachsen sind - handhaben bzw aufrollen zu können (Verfahrensschritt a).
Die Verwendung einer bahnförmigen Trägerschicht aus einer oberen und einer
unteren Schicht aus Gewebe oder Vlies und einer mittleren Trägerschicht, wobei
alle drei Schichten mechanisch miteinander verbunden sind, ist dem Fachmann -
wie im einzelnen zur Vegetationsmatte gemäß Anspruch 1 aus der DE 34 08 698
(K3) ausgeführt wurde - nahegelegt (Schritt b, Figur 2.
Die Verfahrensmaßnahmen c) und d) in der angegebenen Reihenfolge, also zu-
nächst mit Samen anzusäen und/oder Pflanzenteile aufzubringen und dann mit
einem darauf abgestimmten Substrat abzustreuen, liegen - wie ebenfalls schon
dargelegt wurde - im Rahmen gärtnerischen Könnens (vgl Dachbegrünung (K7)
S 29 oder Extensivbegrünung auf Dächern (K9) S 82 liSp Abs 2).
Daß eine derart vorbereitete Trägerkonstruktion zuletzt zwecks Herstellung einer
fertigen Vegetationsmatte gemäß Verfahrensschritt e) gärtnerisch gepflegt wird, ist
selbstverständlich.
Anspruch 5, der auf Anspruch 4 rückbezogen ist, beruht ebensowenig auf erfinde-
rischer Tätigkeit.
Das Aufrollen von fertigen Vegetationsmatten nach Anspruch 5 für den Transport
geht ua aus der DE 34 08 698 (K3) hervor (vgl S 17 Abs 2).
Das Patent 36 31 716 ist deshalb in vollem Umfang für nichtig zu erklären.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 Abs 2 PatG iVm §§ 91 Abs 1 ZPO , 92
Abs 1 ZPO.
- 14 -
Das Urteil war gemäß § 99 Abs 1 iVm § 709 ZPO für vorläufig vollstreckbar zu er-
klären.
Schülke
Dr. K. Vogel
Dr. Schermer Dr. Barton hat
Urlaub und ist
gehindert zu un-
terschreiben.
Schülke
Dr. Henkel
Pr