Urteil des BPatG vom 10.05.2007

BPatG: grundsatz der perpetuatio fori, stand der technik, gerichtliche zuständigkeit, vorbenutzung, patentanspruch, sachliche zuständigkeit, echte rückwirkung, zeichnung, einspruch, erfindung

BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
10. Mai 2007
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
23 W (pat) 313/03
Verkündet am
- 2 -
betreffend das Patent 101 01 615
hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 10. Mai 2007 unter Mitwirkung …
beschlossen:
1. Das Patent wird aufrechterhalten.
2. Zur Frage der Zuständigkeit des Bundespatentgerichts für die
Entscheidung über das Einspruchsverfahren wird die Rechts-
beschwerde zugelassen.
G r ü n d e
I
Das Patent 101
01
615 (Streitpatent) der Patentinhaberin wurde am
16. Januar 2001 beim Deutschen Patent- und Markenamt mit der Bezeichnung
„Gehäuse, insbesondere für den Einbau elektrischer und elektronischer Bauteile“
angemeldet. Die Prüfungsstelle für Klasse H 05 K des Deutschen Patent- und
Markenamts hat unter Berücksichtigung des Standes der Technik gemäß den
Druckschriften
1) DE 88 14 890 U1 und
2) DE 298 22 064 U1
das Streitpatent mit Beschluss vom 30. Oktober 2001 erteilt. Die Patenterteilung
wurde am 18. April 2002 veröffentlicht.
- 3 -
Mit Schriftsatz vom 8. Juli 2002 - eingegangen am darauf folgenden Tag - hat die
Einsprechende Einspruch erhoben und beantragt, das Patent im Umfange seiner
erteilten Ansprüche 1 bis 5 zu widerrufen, weil die zugehörigen Gegenstände die-
ser Ansprüche des Streitpatents nicht neu seien oder zumindest nicht auf einer er-
finderischen Tätigkeit beruhten.
Sie stützt ihr Widerrufsbegehren auf eine offenkundige Vorbenutzung und legt
zum Beleg folgende Dokumente vor (entsprechend der Bezeichnung der Patentin-
haberin gemäß Schriftsatz vom 28. August 2003):
A1 Prospekt „News 94“,
A2 Katalog „Gehäuse Magazin 1995/1996“, Deckblatt, die Seiten 4,
96, 104 und die Rückseite mit Druckvermerk „08/95“,
A3 Techn. Zeichnung Rückdeckel RD 2000,
Zeichnungsnummern
2 G 1200.02.03 und 2 G 1200.03.03 (für Frontdeckel FD 2000) vom
15. September 1981,
A4 Techn. Zeichnung Frontrahmen FC 2000 FP, Zeichnungsnummer
1 A 1200.0281.03 (FC 2000 FP) vom 8. Oktober 1993,
A5 Techn. Zeichnung Blende (FC
1230), Zeichnungsnummer
2 A 1200.284.02 (FC 1230 / Blende) vom 8. Oktober 1993,
A6 Bestellung von A… GmbH vom 19. April 1999,
Nummer BE9900940,
A7 Auftragsbestätigung durch B… GmbH vom
20. April 1999 und
- 4 -
A8 Rechnung der B… GmbH Nr. 90124984 vom
20. April 2000.
Die Einsprechende benennt zum Nachweis der Richtigkeit ihres Vortrags als Zeu-
gen
Herrn
C…,
zu laden unter der Adresse der Einsprechenden.
Die Patentinhaberin widerspricht der Einsprechenden mit ihrem Schriftsatz vom
28. August 2003 in allen Punkten und verteidigt ihr Streitpatent in der erteilten
Fassung, hilfsweise gemäß Anlage
A10
mit dem am 1.
September
2003 beim Bundespatentgericht
eingegangenen Patentanspruch 1.
Zur Stützung ihres Vorbringens reicht die Patentinhaberin weitere Anlagen ein:
A9
Montageanleitung
der B… GmbH (ohne
Druckdatum) und
A11 Ausschnitte aus der Anlage A4, nämlich Draufsicht auf den Frontde-
ckel (auf A4 ganz unten) und eine Seitenansicht des Frontdeckels
(auf A4 ganz links).
Die Einsprechende reicht mit ihrem Schriftsatz vom 18. September 2003 weitere
Dokumente ein:
A12 Katalog „Gehäuse Magazin 1995/1996“ gemäß Anlage A2, die Sei-
ten 105 und 107 und
- 5 -
A13 Techn. Zeichnung Rückteil mit Klemmenkasten, Zeichnungsnum-
mern 1 G. 1200.49.04 und 1 G. 1200.51.04 vom 22. Dezember 1982.
Schließlich reicht die Einsprechende mit ihrem Schriftsatz vom 26. April 2007 zwei
Kartons mit Musterteilen ein, bei denen es sich um einen Rückdeckel sowie einen
vorderen Deckel mit Abdeckleisten gemäß Anlagen A3 bis A 5 handelt.
Auffassung, dass das Gehäuse gemäß dem jeweiligen Patentanspruch 1 des
Haupt- und Hilfsantrages im Hinblick auf die geltend gemachte offenkundige Vor-
benutzung nicht neu sei, zumindest aber i. V. m. dem Gehäuse nach der Entge-
genhaltung 1) nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Die Einsprechende beantragt,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin vertritt die Auffassung, dass es bei der offenkundigen Vorbe-
nutzung nicht ersichtlich sei, ob die mit den Bezugszeichen 11 und 11.1 versehe-
nen Aussparungen in den Anlagen A3 und A4 der Befestigung des Gehäuses
dienten und somit den Befestigungskanälen 11 und 11.1 im Sinne des Streitpa-
tents entsprächen.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent aufrechtzuerhalten, hilfsweise das Patent mit folgen-
den Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:
Patentanspruch
1,
eingereicht mit dem Schriftsatz vom
28. August 2003, eingegangen beim Bundespatentgericht am
1. September 2003, die erteilten Ansprüche 3 und 4 als Unteran-
- 6 -
sprüche 2 und 3, Beschreibung und Zeichnung gemäß Patent-
schrift.
Der erteilte Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:
„Gehäuse, insbesondere für den Einbau elektrischer und elektroni-
scher Bauteile, bestehend aus einem Gehäuse-Unterteil und
einem daran durch Verschraubung befestigbaren Deckel,
wobei zusätzlich zu den Verschraubungsstellen und parallel zu
diesen Befestigungskanäle im Gehäuse-Unterteil vorgesehen
sind,
durch die hindurch das Gehäuse an einer Unterlage befestigbar
ist,
dadurch gekennzeichnet, dass
sich die Befestigungskanäle (11, 11.1) im Deckel (3) fortsetzen
und sich nach außen öffnen,
so dass das Gehäuse (1) bei geschlossenem Deckel (3) an der
Unterlage befestigbar ist,
wobei
die
Befestigungskanäle
(11, 11.1) in ihrem Querschnitt so
gewählt sind, dass je eine Befestigungsschraube (13) mit ihrem
Kopf (13.1) von oben her durch sie hindurch nach unten geführt
werden kann bis zu einer Kanalverengung (17),
die ein Widerlager für den Kopf
(13.1) der Befestigungs-
schraube (13) bildet.“
Bezüglich der erteilten Unteransprüche 2 bis 5 wird auf die Patentschrift und hin-
sichtlich der Ansprüche 1 bis 3 nach Hilfsantrag sowie hinsichtlich weiterer Einzel-
heiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
- 7 -
II
1) Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts für die Entscheidung über den
Einspruch ergibt sich aus § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG in der bis einschließlich
30. Juni 2006 gültigen Fassung. Danach ist nicht das Patentamt, sondern das
Bundespatentgericht zuständig, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Einspruchs-
frist nach dem 1. Januar 2002 zu laufen begonnen hat und der Einspruch vor dem
1. Juli 2006 eingelegt worden ist. Diese befristete Regelung ist nach Ablauf von
4 Jahren und 6 Monaten zum 1. Juli 2006 ohne weitere Verlängerung ausgelau-
fen, so dass die Zuständigkeit für die Entscheidung in den Einspruchsverfahren für
die ab 1. Juli 2006 neu eingehenden Einspruchsverfahren auf das Patentamt zu-
rückverlagert wurde. Das Bundespatentgericht bleibt allerdings für die in dem be-
fristeten Zeitraum zugewiesenen Einspruchsverfahren weiterhin zuständig. Eine
anderweitige Zuständigkeit hat der Gesetzgeber für diese Verfahren nämlich nicht
bestimmt und deshalb kommt der allgemeine und in allen Verfahrensordnungen
geltende Grundsatz der „perpetuatio fori“ zum Tragen, wonach eine einmal be-
gründete Zuständigkeit bestehen bleibt. Dieser Grundsatz gilt auch bei einer ge-
setzlichen Änderung der Zuständigkeit und wirkt sich dahingehend aus, dass eine
neue Zuständigkeitsregelung ohne eine ausdrückliche anderweitige Anordnung
des Gesetzgebers für die Vergangenheit erst ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens
gilt und in der Vergangenheit liegende Sachverhalte nicht erfasst (vgl. dazu u. a.
Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl., § 261 Rdn. 16, Münchner Kommentar, ZPO,
2. Aufl., § 261 Rdn. 90). Die Geltung dieses Grundsatzes ist auch im Hinblick auf
die Prozessökonomie geboten. Er soll die Parteien vor einer Verzögerung und
Verteuerung des Verfahrens und die Gerichte vor unnötiger Mehrarbeit bewahren
(Stein-Jonas, ZPO, 21. Aufl., § 261 Rdn. 77). Im Übrigen könnte auch der Gesetz-
geber anhängige Verfahren, die er durch Gesetz wirksam einem Gericht zugewie-
sen hat, im Hinblick auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG diesem Gericht nicht nach Be-
lieben wieder entziehen. Deshalb ist bei einer Änderung der Zuständigkeitsvor-
- 8 -
schriften im Rahmen der verfassungskonformer Auslegung der Vorschriften im
Zweifel davon auszugehen, dass die anhängigen Verfahren davon nicht betroffen
sind.
Der Grundsatz der perpetuatio fori, der im Rahmen von gerichtlichen Zuständig-
keitsfragen (örtliche und sachliche Zuständigkeit) seinen gesetzlichen Ausfluss
u. a. in § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO, § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 1
GVG, § 48 Abs. 1 ArbGG i. V. m § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG, § 70 FGO i. V. m.
§ 17 Abs. 1 Satz 1 GVG, § 202 SGG i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG und im
Rahmen von Fragen des Rechtswegs zu den Gerichten der unterschiedlichen Ge-
richtszweige seinen gesetzlichen Ausfluss in § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG gefunden
hat, kommt auch bei Zuständigkeitsfragen bzw. Zuständigkeitsänderungen im
Verhältnis von Gericht und Verwaltungsbehörde jedenfalls dann zum Tragen,
wenn es - wie vorliegend - um die Frage der fortdauernden Zuständigkeit des Ge-
richts geht.
Der Grundsatz der „perpetuatio fori“ gilt ausnahmslos in allen gerichtlichen Verfah-
ren, somit auch im patentgerichtlichen Verfahren. Für das patentgerichtliche Ein-
spruchsverfahren ergibt sich im Übrigen aus § 99 Abs. 1 PatG eine Verweisung
auf die Vorschriften der ZPO und damit auch auf § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO.
-
Für die ab 1. Juli 2006 nach § 61 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 PatG mögli-
chen gerichtlichen Einspruchsverfahren verweist § 61 Abs. 2 Satz 3 PatG
ausdrücklich auf § 99 PatG.
-
In der vorangegangenen, bis 30. Juni 2006 geltenden gesetzlichen Rege-
lung zu den gerichtlichen Einspruchsverfahren war in § 147 Abs. 3 Satz 2
PatG zwar keine ausdrückliche Verweisung auf § 99 PatG enthalten. Inso-
weit war lediglich auf einige patentamtliche Vorschriften zum Einspruchs-
verfahren verwiesen worden. Mit der Zuweisung der Verfahren an ein Ge-
richt zum 1. Januar 2002 war der Gesetzgeber ohne weiteres davon aus-
- 9 -
gegangen, dass neben einigen für das Beschwerdeverfahren geltenden
Vorschriften jedenfalls die „Gemeinsamen Verfahrensvorschriften“ der
§§ 86 bis 99 PatG gelten, und damit auch die Verweisungsvorschrift des
§ 99 PatG (siehe dazu die instruktive Entscheidung BPatGE 45, 162 ff. =
BlPMZ 2003, 28 - Etikettierverfahren). Nur eine solche Auslegung führt zu
sachgerechten Ergebnissen und einem Minimum an notwendigen Verfah-
rensregeln für das patentgerichtliche Einspruchsverfahren.
Die Aufhebung der Vorschrift des § 147 Abs. 3 PatG durch das „Gesetz zur Ände-
rung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes“
vom 21. Juni 2006 (BGBl 2006, Teil I, Seite 1318) zum 1. Juli 2006 führt zu keiner
anderen Beurteilung. Insbesondere kann daraus nicht geschlossen werden, dass
der Gesetzgeber jene Verfahren, für die das Bundespatentgericht nach § 147
Abs. 3 PatG bereits zuständig geworden war, dem Gericht wieder entziehen
wollte, um sie dem Patentamt zuzuweisen. Wenn der Gesetzgeber dies gewollt
hätte, hätte er es ausdrücklich regeln müssen, wobei dies - wie bereits ausge-
führt - aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht unproblematisch wäre und zudem
der erklärten Absicht des Gesetzgebers, das Patentamt für einen befristeten Zeit-
raum von den Entscheidungen über die Einsprüche gegen Patente zu entlasten,
zuwiderlaufen würde, weshalb sich die gegenteilige Auslegung auch aus teleologi-
schen Gründen verbietet (siehe dazu auch die zur Veröffentlichung vorgesehene
Entscheidung des 23. Senats vom 19. Oktober 2006, 23 W (pat) 327/04 - Rund-
steckverbinder / perpetuatio fori).
Zur Frage der Entscheidungszuständigkeit der Technischen Beschwerdesenate
für die zwischen dem 1. Januar 2002 und 30. Juni 2006 eingegangenen Ein-
spruchsverfahren hat nunmehr der 11. Senat entgegen der Auffassung aller ande-
ren 12 Technischen Beschwerdesenate des Bundespatentgerichts und in Abkehr
von seiner eigenen noch bis November 2006 vertretenen Rechtsauffassung durch
Beschluss vom 12. April 2007 entschieden, dass die gerichtliche Zuständigkeit für
diese Verfahren entfallen sei. Der Senat stützt seine über den konkret zu ent-
- 10 -
scheidenden Einzelfall mit zwei Einsprüchen, von denen einer vor und einer nach
dem 1. Juli 2006 eingegangen war, hinausgehende verallgemeinernde Auffassung
zur fehlenden patentgerichtlichen Zuständigkeit für die anhängigen Einspruchs-
verfahren im Wesentlichen auf folgende Gründe:
Das Gebot des gesetzlichen Richters verlange von der Gesetzgebung, nur solche
Rechtssätze zu erlassen, mittels derer der gesetzliche Richter möglichst genau
vorher bestimmt werden könne. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG beinhalte einen Vorbe-
halt des förmlichen Gesetzes hinsichtlich der Zuständigkeitsregeln. Infolge der
Streichung von § 147 Abs. 3 PatG durch den Gesetzgeber zum 1. Juli 2006 sei die
Rechtsgrundlage der Entscheidungszuständigkeit des Bundespatentgerichts für
alle noch anhängigen Einspruchsverfahren entfallen. Gelte eine Zuständigkeits-
vorschrift nicht mehr, dürfe nach dieser Vorschrift auch keine Entscheidung mehr
ergehen. Prozessrecht erfasse vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens an auch an-
hängige Verfahren. Deshalb seien die nach dem 30. Juni 2006 ergehenden Ein-
spruchsentscheidungen des Bundespatentgerichts, die ihre Zuständigkeit aus
§ 147 Abs. 3 PatG herleiten würden, verfassungswidrig.
Dieser Entscheidung kann nicht gefolgt werden.
Entgegen der dort vertretenen Auffassung verlangt der Grundsatz des Vorbehalts
des förmlichen Gesetzes hinsichtlich der gerichtlichen Zuständigkeitsregeln nicht,
dass die Zuständigkeit eines Gerichts sich aus der zum Zeitpunkt der abschlie-
ßenden gerichtlichen Entscheidung geltenden Gesetzesfassung ergibt. Die Zu-
ständigkeit kann sich vielmehr auch aus einer früheren Fassung des Gesetzes er-
geben. § 147 Abs. 3 PatG in der bis 30. Juni 2006 geltenden Fassung enthält eine
klare Zuweisung der zwischen dem 1. Januar 2002 und 30. Juni 2006 eingegan-
genen Einspruchsverfahren an das Bundespatentgericht. Diese Vorschrift behält
auch nach dem 30. Juni 2006 im Zusammenhang mit dem verfahrensrechtlichen
Grundsatz der „perpetuatio fori“ ihre Wirksamkeit. Dem Grundsatz des Vorbehalts
des Gesetzes ist damit Rechnung getragen.
- 11 -
Richtig ist, dass die Änderung prozessrechtlicher Vorschriften auch laufende Ver-
fahren betreffen kann. Dies gilt aber zum einen nur insoweit, als entsprechende
prozessuale Vorgänge noch nicht abgeschlossen sind (die Änderung von Vor-
schriften etwa zur Durchführung einer Zeugeneinvernahme kann eine bereits
durchgeführte Zeugeneinvernahme nicht mehr betreffen). Zum anderen gilt dies
wegen des Grundsatzes der „perpetuatio fori“ nicht für die Zuständigkeitsvor-
schriften. Sofern im Laufe eines Prozesses, insbesondere bei Eingang der Sache
eine gerichtliche Zuständigkeit gegeben ist, besteht diese Zuständigkeit unabhän-
gig von einer Veränderung der sie begründenden Umstände fort (Thomas/Putzo,
ZPO, a. a. O.; Stein-Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 1 Rdn: 37). Dies gilt auch bei gesetz-
lichen Änderungen der Zuständigkeit (Thomas/Putzo, ZPO, a: a: O.; Stein-Jonas,
ZPO, 21. Aufl., § 261 Rdn. 76). Dieses grundlegende Prinzip gilt in allen gerichtli-
chen Verfahrensordnungen. Auch die vom 11. Senat für seine Auffassung ge-
nannten verfassungsgerichtlichen Entscheidungen (BVerfGE 24, 33, 55 a. E. und
BVerfGE 39, 156, 166 f.) stellen dies nicht in Frage, da sie für die Beurteilung der
vorliegenden Zuständigkeitsfrage nicht einschlägig sind. In beiden Entscheidun-
gen geht es darum, ob gesetzliche Regelungen echte Rückwirkung haben und
deshalb das Rechtsstaatsprinzip verletzen. In diesem Zusammenhang merkt das
Bundesverfassungsgericht lediglich an, dass Prozessrecht nach einhelliger An-
sicht vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens an auch anhängige Verfahren betreffe,
was unbedenklich sei. Es wird also lediglich darauf hingewiesen, dass gegen eine
solche Auffassung der Verfahrensrechtler aus verfassungsrechtlicher Sicht keine
Bedenken bestünden. Mit dem verfahrensrechtlichen Grundsatz der "perpetuatio
fori" setzen sich die Entscheidungen nicht auseinander.
2) Die Zulässigkeit des Einspruchs ist zwar nicht angegriffen worden, jedoch ist
diese vom Patentamt und Patentgericht in jedem Verfahrensstadium von Amts
wegen zu prüfen, vgl. Schulte 7. Auflage § 59 Rdn. 22 und 145.
Der form- und fristgerecht erhobene Einspruch ist zulässig, weil der Widerrufs-
grund des § 21 PatG, insbesondere der mangelnden Neuheit angegeben ist (§ 59
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Abs. 1 Satz 3 PatG) und die Tatsachen, die den Einspruch rechtfertigen, im ein-
zelnen angegeben sind (§ 59 Abs. 1 Satz 4 PatG), weil in der zugehörigen Be-
gründung ein konkreter Bezug der einzelnen Merkmale des erteilten Patentan-
spruchs 1 zum Stand der Technik gemäß der geltend gemachten offenkundigen
Vorbenutzung nach den Anlagen A1 bis A8 hergestellt worden ist, um mangelnde
Neuheit zu belegen.
Ob diese Gegenüberstellung des Patentgegenstandes zum Stand der Technik
gemäß der geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzung auch tatsächlich Er-
folg hat, ist nicht Gegenstand der Prüfung der Zulässigkeit sondern der Begrün-
detheit des Einspruchs.
3) Die erteilten Ansprüche 1 bis 5 gemäß Hauptantrag sind zulässig. Der An-
spruch 1 findet seine inhaltliche Stütze im ursprünglichen Anspruch 1 i. V. m. der
ursprünglichen Beschreibung Seite 5, Abs. 2, während die erteilten Unteransprü-
che 2 bis 5 identisch mit entsprechenden ursprünglichen Unteransprüchen sind.
4) Ausweislich der geltenden Beschreibungseinleitung betrifft das vorliegende
Patent ein Gehäuse, insbesondere für den Einbau elektrischer und elektronischer
Bauteile, bestehend aus einem Gehäuse-Unterteil und einem daran durch Ver-
schraubung befestigten Deckel, wobei zusätzlich zu den Verschraubungsstellen
und parallel zu diesen – nach außen durch ausbrechbare dünne Häute abge-
schlossene
- Befestigungskanäle im Gehäuse-Unterteil vorgesehen
sind, durch die hindurch das Gehäuse an einer Unterlage befestigbar ist, wie es in
der Entgegenhaltung 1) offenbart ist, vgl Streitpatent Anspruch 1 i. V. m. den Ab-
schnitten [0001] und [0003].
Bei diesem gattungsgemäßen Gehäuse fluchten die Befestigungskanäle von De-
ckel und Gehäuse-Unterteil miteinander, d. h. sie gehen in der Schließebene des
Gehäuses ineinander über, vgl. Streitpatent Abschnitt [0003].
- 13 -
Bei diesem gattungsgemäßen Gehäuse sieht es die Patentinhaberin als nachteilig
an, dass es zum Befestigen an einer Unterlage stets geöffnet werden muss, um
die Befestigungskanäle zugänglich zu machen. Dies sei von Gehäuseanwendern
häufig unerwünscht, da bei der Montage vor Ort die elektronischen Bauteile oder
deren Leitungsverbindungen beschädigt werden können, vgl. Streitpatent Ab-
schnitt [0004].
Daher liegt der Erfindung als technisches Problem die Aufgabe zugrunde, ein
gattungsgemäßes Gehäuse zur Verfügung zu stellen, mit dem die vorgenannten
Nachteile vermieden werden, vgl. Streitpatent Abschnitt [0005].
Das Problem wird durch ein Gehäuse mit den Merkmalen des erteilten Patentan-
spruchs 1 nach Hauptantrag gelöst.
Bei dieser Lösung ist es wesentlich, dass erstens die Befestigungskanäle (11) sich
im Deckel (3) fortsetzen und sich nach außen öffnen, so dass das Gehäuse bei
geschlossenem Deckel an der Unterlage befestigbar ist, und dass zweitens die
Befestigungskanäle (11, 11.1) in ihrem Querschnitt so gewählt sind, dass je eine
Befestigungsschraube (13) mit ihrem Kopf (13.1) von oben her durch sie (die Be-
festigungskanäle 11, 11.1) hindurch nach unten geführt werden kann bis zu einer
offenen Kanalverengung (17), die ein Widerlager für den Kopf (13.1) der Befesti-
gungsschraube (13) bildet.
5) Der form- und fristgerecht erhobene Einspruch ist zwar zulässig, jedoch
musste ihm nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 10. Mai 2007
der Erfolg versagt bleiben, weil des Gehäuse gemäß dem erteilten Patentan-
spruch 1 gegenüber dem Stand der Technik bzw. dem geltend gemachten Vorbe-
nutzungsgegenstand neu ist und auch auf einer erfinderischen Tätigkeit des zu-
ständigen Fachmanns beruht.
- 14 -
Der zuständige Fachmann ist hier als ein berufserfahrener, mit der Entwicklung
und Herstellung von an einer Unterlage befestigbaren Gehäusen betrauter Dip-
lom-Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik mit Fachhochschulabschluss, zu
definieren.
Es kann dahinstehen, ob das von der Einsprechenden zur Begründung ihres Ein-
spruchs geltend gemachte Gehäusesystem tatsächlich offenkundig benutzt wurde
da es die angegriffene Erfindung ohnehin nicht neuheitsschädlich trifft und auch
unter Einbeziehung des weiteren im Verfahren befindlichen Standes der Technik
nicht nahelegt.
Bei der geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzung durch die Einsprechende
beziehen sich die Anlagen A1 bis A5 auf ein Gehäuse, das aus einem Rückdeckel
und einem Frontdeckel
sowie einer Abdeckung g besteht und das recht-
eckige Kanäle im Rückdeckel aufweist, die sich im Frontdeckel fortsetzen
zugs-
z und sich nach außen öffnen
Jedoch sind diese Kanäle im Rückdeckel geschlossen und im Gegensatz zum
Streitpatent nicht offen e
und dienen auch nicht der Führung von je einer Befestigungs-
schraube im Sinne des Streitpatents, weil diese Kanäle in ihrem Rechteckquer-
schnitt derart dimensioniert sind, dass diese sogar zwei - weder in der Montage-
anleitung gemäß Anlage A9 noch in den anderen Anlagen A1 bis A5 sowie Anla-
gen A12 und A13 dargestellten - Schrauben ohne jegliche Führung aufnehmen
könnten.
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Somit ist das Gehäuse gemäß Patentanspruch 1 des Streitpatents gegenüber
dem Gehäuse nach der geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzung gemäß
den Anlagen A1 bis A5 neu.
Dieses Gehäuse beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen
Fachmanns, weil dieser aus der offenkundigen Vorbenutzung keine Anregung er-
hält, die großdimensionierten Kanäle in ihrem Querschnitt so zu wählen, dass je
eine Befestigungsschraube durch diese Kanäle mit ihrem Kopf von oben her durch
sie hindurch nach unten geführt wird bis zu einer zwangsläufig offenen Kanalver-
engung, die ein Widerlager für den Kopf der Befestigungsschraube bildet, wie es
im Patentanspruch 1 des Streitpatents gelehrt wird.
Auch eine Kombination des Gehäuses nach der offenkundigen Vorbenutzung mit
dem Gehäuse gemäß der Entgegenhaltung 1), bei dem die von dünnen Häu-
ten abgeschlossenen Befestigungskanäle
in ihrem Querschnitt im Sinne des Streit-
patents ausgebildet sind, scheidet aus, weil bei den großdimensionierten recht-
eckigen Kanälen nach der offenkundigen Vorbenutzung gemäß den Anlagen A3
bis A5 deren objektive Funktion für den Fachmann nicht ersichtlich ist.
Nachdem die Entgegenhaltung 2) aus dem Prüfungsverfahren inhaltlich nicht über
die Lehre der Entgegenhaltung 1) hinausgeht, ist das Gehäuse nach dem Patent-
anspruch 1 des Streitpatents gegenüber dem im Einspruchsverfahren vorliegen-
den bzw. geltend gemachten Stand der Technik neu und beruht auch auf einer er-
finderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns.
Dem Hinweis der Einsprechenden auf einen Wandrahmen oder Montageplatte
gemäß den Anlagen A9 und A12 war insofern der Erfolg versagt, als es derartigen
Zubehörteilen an der Offenkundigkeit mangelte, weil es sich bei dem Verkauf nach
den Anlagen A6 bis A8 lediglich um das Basis-Gehäuse aus Combicard-Rück-
- 16 -
wanddeckel und Frontrahmen ohne jegliches Zubehör-
teil handelte.
6) Die erteilten Patentansprüche 2 bis 5 betreffen vorteilhafte und nicht selbstver-
ständliche Ausgestaltungen des Gehäuses nach Patentanspruch 1. Die Patentfä-
higkeit der Unteransprüche 2 bis 5 wird von derjenigen des Patentanspruchs 1
mitgetragen.
7) Die
Beschreibung
erfüllt
die an sie zu stellenden Anforderungen, weil darin der
Stand der Technik angegeben ist, von dem die Erfindung ausgeht, und die Erfin-
dung anhand eines Ausführungsbeispiels hinreichend erläutert ist.
Bei dieser Sachlage musste das Streitpatent aufrechterhalten werden.
8) Der Senat hat zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 147
Abs. 3 Satz 5 i. V. m. § 100 Abs. 2 Nr. 2 PatG in der bis 30. Juni 2006 gültigen
Fassung bzw. gemäß § 100 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 PatG in der ab 1. Juli 2006 gülti-
gen Fassung die Rechtsbeschwerde zugelassen.
gez.
Unterschriften