Urteil des BPatG vom 01.07.2008, 10 W (pat) 702/07
BPatG: patent
BUNDESPATENTGERICHT
10 W (pat) 702/07
_______________________
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Geschmacksmusteranmeldung 40 6 05 439.8
(wegen Zahlung der Anmeldegebühr)
hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 1. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter
Schülke sowie die Richterin Martens und Richter Eberhard
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
BPatG 152
08.05
Gründe
I.
Der Anmelder reichte am 17. Oktober 2006 einen Antrag auf Eintragung eines
Geschmacksmusters unter Angabe der Erzeugnisse „Behinderten-Trays und Teller“ beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) ein.
Mit Bescheid vom 3. November 2006 teilte ihm das DPMA mit, zu seiner Anmeldung sei die Anmeldegebühr in Höhe von € 70,00 sowie Bekanntmachungskosten
in Höhe von € 24,00, mithin ein Betrag von € 94,00 zu entrichten. Dies habe innerhalb von 3 Monaten ab Einreichung der Anmeldung zu erfolgen, andernfalls
gelte die Anmeldung als zurückgenommen. Nachdem die Anmeldegebühr nicht
bezahlt worden war, teilte das DPMA dem Anmelder mit Bescheid vom
15. Mai 2007 mit, die Anmeldung gelte daher als zurückgenommen. Diese
Rechtsfolge werde mit einem beschwerdefähigen Beschluss festgestellt werden,
was durch Beschluss vom 31. Juli 2007 erfolgte.
Hiergegen richtet sich die am 30. August 2007 beim DPMA eingegangene Beschwerde, die eine Lastschrifteinzugsermächtigung für die Beschwerdegebühr
enthält. Der Anmelder hat im Beschwerdeverfahren weder Anträge gestellt noch
seine Beschwerde begründet.
II.
Die zulässige Beschwerde des Anmelders hat keinen Erfolg.
Die Feststellung des DPMA, die Geschmacksmusteranmeldung gelte als zurückgenommen (§ 16 Abs. 2 GeschmMG), ist zu Recht erfolgt.
Die sinngemäß angefochtene Entscheidung des DPMA vom 31. Juli 2007 ist inhaltlich nicht zu beanstanden. Mit der Einreichung einer Geschmacksmusteranmeldung nach § 11 GeschmMG wird die Anmeldegebühr fällig (§ 3 Abs. 1 Satz 1
PatKostG), die dann innerhalb einer Frist von 3 Monaten (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Pat-
KostG) zu zahlen ist. Die Anmeldegebühr für die am 17. Oktober 2006 beim
Patentamt eingegangene Anmeldung hätte daher bis zum 17. Januar 2007
entrichtet werden müssen. Eine Zahlung ist bis heute nicht erfolgt.
Schülke Eberhard Martens
Pr
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