Urteil des BPatG vom 06.03.2003

BPatG: unterscheidungskraft, verkehr, versorgung, markenregister, beratung, patent, unternehmen, automobil, eugh, haus

BPatG 152
10.99
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 225/01
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 398 07 067.9
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 6. März 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems so-
wie der Richterin Sredl und des Richters Engels
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beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Bezeichnung
Pflegemobil
ist am 11. Februar 1998 für die Waren und Dienstleistungen
"Pharmazeutische Erzeugnisse; Präparate für die Gesundheits-
pflege, chemische Erzeugnisse für die Gesundheitspflege; diäteti-
sche Erzeugnisse für medizinische Zwecke; Pflaster, Verbandma-
terial; Desinfektionsmittel; Aus- Fort- und Weiterbildung von Kran-
ken- und Altenpflegepersonal; Begleitung bei betreuten Spazier-
gängen und Ausflügen; Betrieb von Sozialstationen zur Pflege und
Betreuung pflegebedürftiger Menschen; Pflegeberatung; therapeu-
tische und pflegerische Versorgung von Patienten im Bereich der
ambulanten und häuslichen medizinischen Versorgung, der Vor-
sorge, Nachsorge und Rehabilitation; Physiotherapien, Kranken-
gymnastik, Ergogymnastik und Ergotherapie; ärztliche und psy-
chologische Beratung und Betreuung; Angehörigenberatung und –
betreuung; soziale Beratung, Vermittlung sozialer Dienste, Unter-
stützung bei der Inanspruchnahme gesetzlicher Sozialleistungen;
Sterbebegleitung; häusliche Krankenpflege, Grund- und Behand-
lungspflege, häusliche Pflegehilfe; hauswirtschaftliche Versor-
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gung, Haushaltshilfe; Vermietung von Pflegehilfsmitteln; Verpfle-
gung außer Haus"
zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 42 hat die Anmeldung in zwei Beschlüssen, von de-
nen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wegen mangelnder Unterschei-
dungskraft zurückgewiesen. Die aus den Wortelementen "Pflege" und "mobil" zu-
sammengesetzte Bezeichnung stelle sich dem überwiegenden Teil des Publikums
als reine Sachangabe für die beanspruchten Waren bzw Dienstleistungen im Sin-
ne von "mobiler Pflege" dar und entbehre einer phantasievollen Eigenart. Eine be-
triebliche Hinweiswirkung könne die angemeldete Bezeichnung, die nicht von den
sprachlichen Gepflogenheiten der Werbesprache abweiche, daher nicht entfalten.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem sinngemäßen An-
trag,
die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 42 auf-
zuheben und die angemeldete Bezeichnung zur Eintragung zuzu-
lassen.
Eine Begründung ist bislang nicht zu den Akten gelangt.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist nicht begründet.
Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat der
angemeldeten Bezeichnung zu Recht die Eintragung in das Markenregister ver-
sagt.
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Dem Wort "Pflegemobil" ist für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen
wegen des deutlich im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffgehalts jeg-
liche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG abzusprechen.
Unterscheidungskraft ist nach ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf die
Hauptfunktion einer Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren
oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke innewohnende konkrete
Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten
Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer
Unternehmen aufgefasst zu werden (st Rspr; vgl BGH GRUR 2001, 1150 – LOOK;
vgl zur GMV EuGH GRUR 2001, 1148 – Bravo). Die Frage, ob eine Bezeichnung
Unterscheidungskraft besitzt, kann deshalb nicht abstrakt, sondern nur konkret un-
ter Berücksichtigung der Waren oder Dienstleistungen, die sie unterscheiden sol-
len, beurteilt werden (vgl BGH MarkenR 1999, 292 – HOUSE OF BLUES).
Nach diesen Grundsätzen besitzen insbesondere solche Kennzeichnungen keine
Unterscheidungskraft, bei denen es sich wie hier für den Verkehr in Bezug auf die
beanspruchten Waren und Dienstleistungen ohne weiteres erkennbar um unmittel-
bar beschreibende Angaben im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG handelt.
Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, stellt das Wort "Pflegemobil" eine
Bezeichnung dar, mit dem die von der Anmelderin beanspruchten Waren und
Dienstleistungen schlagwortartig beschrieben werden können. Daran vermag der
Hinweis der Anmelderin im Erinnerungsverfahren, das Wort sei in seiner Bedeu-
tung zweideutig, weil nicht erkennbar sei, was mit "mobil" ausgesagt werden solle,
nichts zu ändern. Es trifft zwar zu, dass hierunter die Kurzform von Automobil
ebenso wie das Eigenschaftswort im Sinne von "beweglich" verstanden werden
kann. In beiden Bedeutungen bleibt aber der beschreibende Kontext zu den ange-
meldeten Waren und Dienstleistungen erhalten, weil entweder das Pflegemobil zu
den Patienten kommt, um sie ambulant mit dem Nötigen zu versorgen, oder aber
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auf Grund der erbrachten Pflege die Beweglichkeit der Patienten verbessert, wie-
derhergestellt oder erhalten werden kann.
Dieser Umstand spricht dafür, dass der angemeldeten Bezeichnung außerdem ein
Freihaltungsbedürfnis an beschreibenden Angaben nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG
entgegen steht. Dies kann aber letztlich offen bleiben, weil dem in Frage stehen-
den Wort die Unterscheidungskraft fehlt.
Der Umstand, dass die Anmelderin für ihre mit Schriftsatz vom 18. Juni 2001 ein-
gelegte Beschwerde eine Begründungsfrist bis zum 21. September 2001 erbeten
hat, eine Beschwerdebegründung bislang aber nicht zu den Akten gelangt ist, hin-
dert den Senat nicht an einer Entscheidung, denn es besteht für ihn keine Ver-
pflichtung, Äußerungsfristen zu setzen, eine angekündigte Begründung anzumah-
nen oder dem Beschwerdeführer den beabsichtigten Termin für die Beschlussfas-
sung vorher mitzuteilen (vgl BGH GRUR 1997, 223 – Ceco; BPatGE 19, 225; 23,
171; Althammer/Ströbele/Klaka, MarkenR, 6. Aufl, § 66, Rdnr 38; § 78, Rdnr 10).
Kliems Engels Sredl