Urteil des BPatG vom 28.03.2007

BPatG: stand der technik, gebrauchsmuster, profil, zustand, patent, einbau, veröffentlichung, ausdehnung, wiederholung, billigkeit

BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
28. März 2007
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
5 W (pat) 459/05
Verkündet am
- 2 -
betreffend das Gebrauchsmuster 201 04 102
hier: Löschungsantrag
hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 28. März 2007 durch …
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss
des Deutschen Patent- und Markenamts - Gebrauchsmuster-
abteilung I - vom 13. September 2005 aufgehoben.
2.
Das
Gebrauchsmuster
201
04
102 wird im Umfang der
Ansprüche 1 bis 9 gelöscht.
3. Die Kosten des Löschungsverfahrens in beiden Rechtszügen
trägt die Antragsgegnerin.
- 3 -
G r ü n d e
I.
Die Antragsgegnerin ist Inhaberin des am 9. März 2001 angemeldeten und am
28. Juni 2001 eingetragenen Gebrauchsmusters 201 04 102 (Streitgebrauchs-
muster) mit der Bezeichnung „Öse zum Verstärken des Randbereichs um ein Loch
in einer Trägerbahn und Vorrichtung zum Ansetzen der Öse an einer Trägerbahn“.
Das Gebrauchsmuster nimmt die innere Priorität der deutschen Patentanmeldung
100 39 462.0 vom 12. August 2000 in Anspruch. Es umfasst sechzehn eingetra-
gene Schutzansprüche, wegen deren Wortlaut auf die Registerakte verwiesen
wird. Mit Schriftsatz vom 13. März 2003 reichte die Gebrauchsmusterinhaberin ei-
nen neuen Hauptanspruch zur Registerakte nach.
Die Schutzdauer ist auf acht Jahre verlängert worden.
Die der Eintragung zugrunde liegenden Schutzansprüche 1 bis 9 lauten:
1.) Öse zum Verstärken des Randbereichs
(21) um ein
Loch (22) in einer Trägerbahn (20),
mit einem scheibenlosen Ösenteil (10, 10’), der aus einem
auf der Schauseite (23) der Trägerbahn (20) aufliegenden
Teller (11), aus einem das Loch (22) durchsetzenden rohr-
förmigen Hals (12) und aus einem bogenförmigen Über-
gang (14) zwischen Teller (11) und Hals (12) besteht,
wobei das freie Endstück (15) des Halses (12) mit Vorsprün-
gen (16) versehen ist,
- 4 -
und mit einer auf der Rückseite (24) der Trägerbahn (20)
sich abstützenden Bördelung des Halses (12) des Ösen-
teils (10’),
d a d u r c h
g e k e n n z e i c h n e t ,
dass
die
Halsvorsprünge
(16)
in axialer und/oder radialer
Richtung verlaufen,
dass die vollzogene Umbördelung des Halses (12) ein im
Wesentlichen in sich geschlossenes Ringprofil (50) aufweist,
in welches das die Halsvorsprünge (16) aufweisende End-
stück (15) integriert ist,
dass unter Zwischenschaltung des Lochrandbereiches (21)
der Trägerbahn (20) die Halsvorsprünge (16) im Ringpro-
fil (50) an vom Teller (11) oder vom Übergang (14) gebilde-
ten Widerlagerflächen (49) angedrückt sind und Andruckstel-
len (40) an der erfassten Trägerbahn (20) erzeugen, gegen
die sich die Trägerbahn (20) bei Zugbelastungen (52) stellt,
und dass die Trägerbahn (20) im Ringprofil-Inneren (51) über
die Druckpunkte
(40) hinaus bis zu ihrer Lochkante
weiterläuft (41).
2.) Öse nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die
axialen Halsvorsprünge
(16) aus einer gezahnten End-
kante (19) des Halses (12) bestehen.
- 5 -
3.) Öse nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, dass die
Zahnspitzen (17) konvex und die Zahnlücken (18) konkav
gerundet sind
und dass beide Rundungen (27, 28) einen Wellenverlauf der
Zahnkante (19) bestimmen.
4.) Öse nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet, dass die
Zahnkante (19) einen unsymmetrischen Wellenverlauf auf-
weist.
5.) Öse nach Anspruch 3 oder 4, dadurch gekennzeichnet, dass
die konvexen Rundungen (27) der Zahnspitzen (17) kleiner
als die konkaven Rundungen (28) der Zahnlücken (18) aus-
gebildet sind.
6.) Öse nach einem der Ansprüche
1 bis
5, dadurch
gekennzeichnet, dass das Material der Trägerbahn (20) fle-
xibel und/oder dehnfähig ausgebildet ist.
7.) Öse nach Anspruch 6, dadurch gekennzeichnet, dass die
Trägerbahn (20) aus einer Segeltuch-Plane besteht.
8.) Öse nach Anspruch 6, dadurch gekennzeichnet, dass die
Trägerbahn (20) aus einer verstärkten Kunststoff-Folie be-
steht.
9.) Öse nach einem der Ansprüche 1 bis 8, dadurch gekenn-
zeichnet, dass gegenüber der lichten Weite zwischen den
diametralen Ringprofilen (50) des umbördelten Halses (12)
- 6 -
der Lochdurchmesser
(49) der Trägerbahn
(20) kleiner
ausgebildet ist.
Der mit Schriftsatz vom 13. März 2003 eingereichte neue Hauptanspruch 1 lautet:
Öse zum Verstärken des Randbereichs (21) um ein Loch (22) in
einer Trägerbahn (20),
mit einem scheibenlosen Ösenteil (10, 10’), der aus einem auf der
Schauseite (23) der Trägerbahn (20) aufliegenden Teller (11), aus
einem das Loch (22) durchsetzenden rohrförmigen Hals (12) und
aus einem bogenförmigen Übergang (14) zwischen Teller (11) und
Hals (12) besteht,
wobei das freie Endstück (15) des Halses (12) mit Vorsprün-
gen (16) versehen ist,
und mit einer auf der Rückseite (24) der Trägerbahn (20) sich ab-
stützenden Bördelung des Halses (12) des Ösenteils (10’),
d a d u r c h
g e k e n n z e i c h n e t ,
dass die Halsvorsprünge (16) in axialer und/oder radialer Richtung
verlaufen,
dass die vollzogene Umbördelung des Halses (12) sich über mehr
als ein geschlossenes Ringprofil (50) erstreckt, weil praktisch die
ganze Halslänge (48) spiralartig ins Ring-Innere (51) eingerollt ist
und das die Halsvorsprünge (16) aufweisende Endstück (15) in die
Spiralbildung integriert ist,
- 7 -
dass unter Zwischenschaltung des Lochrandbereiches (21) der
Trägerbahn (20) die Halsvorsprünge (16) im Spiralinneren des
Ringprofils (50) an vom Teller (11) oder vom Übergang (14) gebil-
deten Widerlagerflächen (49) angedrückt sind und großflächige
Andruckstellen (40) an der erfassten Trägerbahn (20) erzeugen,
gegen die sich die Trägerbahn (20) bei Zugbelastungen (52) stellt,
und dass die Trägerbahn (20) sich ringsementartig dem Profil (50)
anpasst und im Ringprofil-Inneren (51) über die Druckpunkte (40)
hinaus bis zu ihrer Lochkante weiterläuft (41).
Mit ihrem am 7. Januar 2004 eingegangenen Löschungsantrag begehrt die An-
tragstellerin die Löschung des Streitgebrauchsmusters im Umfang der eingetrage-
nen Ansprüche 1 bis 9. Sie macht den Löschungsgrund der mangelnden Schutz-
fähigkeit geltend und stützt sich auf eine Reihe von vorveröffentlichten Druck-
schriften.
Zum Stand der Technik verweist sie u. a. auf folgende Druckschriften:
US 2 107 375 (D2)
US 4 479 287 (D12)
Die Antragsgegnerin hat dem Löschungsantrag fristgerecht und in vollem Umfang
widersprochen.
In der Sitzung der Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Mar-
kenamts vom 13. September 2005 hat die Antragsgegnerin das Streitgebrauchs-
muster mit einem Hauptanspruch vom 8. September 2005 und den darauf rückbe-
zogenen eingetragenen Schutzansprüche
2 bis 9 verteidigt. Anspruch 1 vom
8. September 2005 hat folgenden Wortlaut:
- 8 -
Öse zum Verstärken des Randbereichs (21) um ein Loch (22) in
einer Trägerbahn (20),
mit einem scheibenlosen Ösenteil (10, 10’), der aus einem auf der
Schauseite (23) der Trägerbahn (20) aufliegenden Teller (11), aus
einem das Loch (22) durchsetzenden rohrförmigen Hals (12) und
aus einem bogenförmigen Übergang (14) zwischen Teller (11) und
Hals (12) besteht,
wobei das freie Endstück (15) des Halses (12) mit Vorsprün-
gen (16) versehen ist,
und mit einer auf der Rückseite (24) der Trägerbahn (20) sich ab-
stützenden Bördelung des Halses (12) des Ösenteils (10’),
d a d u r c h
g e k e n n z e i c h n e t ,
dass die Halsvorsprünge (16) in axialer Richtung verlaufen,
dass die vollzogene Umbördelung des Halses (12) sich über mehr
als ein geschlossenes Ringprofil (50) erstreckt, weil praktisch die
ganze Halslänge (48) spiralartig ins Ring-Innere (51) eingerollt ist
und das die Halsvorsprünge (16) aufweisende Endstück (15) in die
Spiralbildung integriert ist,
dass unter Zwischenschaltung des Lochrandbereiches (21) der
Trägerbahn (20) die Halsvorsprünge (16) im Spiralinneren des
Ringprofils (50) an vom Teller (11) oder vom Übergang (14) gebil-
deten Widerlagerflächen (49) angedrückt sind und großflächige
Andruckstellen (40) an der erfassten Trägerbahn (20) erzeugen,
gegen die sich die Trägerbahn (20) bei Zugbelastungen (52) stellt,
- 9 -
und dass die Trägerbahn (20) sich ringsementartig dem Profil (50)
anpasst und im Ringprofil-Inneren (51) über die großflächigen An-
druckstellen (40) hinaus bis zu ihrer Lochkante weiterverläuft (41).
Mit Beschluss vom 13. September 2005 hat die Gebrauchsmusterabteilung I des
Deutschen Patent- und Markenamtes das Streitgebrauchsmuster gelöscht, soweit
es über die verteidigten Ansprüche 1 bis 9 hinausgeht, den weitergehenden Lö-
schungsantrag zurückgewiesen und die Kosten des Löschungsverfahrens der An-
tragstellerin zu 4/5 und der Antragsgegnerin zu 1/5 auferlegt.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. Sie ist
der Ansicht, der im Vorverfahren verteidigte Anspruch 1 sei nicht zulässig, weil
sein Gegenstand über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hi-
nausgehe. Zudem sei dessen Gegenstand im Hinblick auf den nachgewiesenen
Stand der Technik nicht schutzfähig. Die Antragsgegnerin verteidigt das Streit-
gebrauchsmuster zuletzt mit einem in der mündlichen Verhandlung vom
28. März 2007 vorgelegten Anspruch 1. Sie hält diesen für zulässig und dessen
Gegenstand für schutzfähig. Der Hauptanspruch in der Fassung vom
28. März 2007 hat folgenden Wortlaut:
Öse zum Verstärken des Randbereichs (21) um ein Loch (22) in
einer Trägerbahn (20), mit einem scheibenlosen Ösenteil (10, 10’),
der aus einem auf der Schauseite (23) der Trägerbahn (20) auflie-
genden Teller (11)
aus einem das Loch (22) durchsetzenden rohrförmigen Hals (12)
und aus einem bogenförmigen Übergang (14) zwischen Teller (11)
und Hals (12) besteht,
- 10 -
wobei das freie Endstück (15) des Halses (12) mit Vorsprün-
gen (16) versehen ist,
und mit einer auf der Rückseite (24) der Trägerbahn (20) sich ab-
stützenden Bördelung des Halses (12) des Ösenteils (10’),
d a d u r c h
g e k e n n z e i c h n e t ,
dass die Halsvorsprünge (16) in axialer Richtung verlaufen,
dass die vollzogene Umbördelung des Halses (12) unter Einbezie-
hung des Tellers (11) oder des Übergangs (14) sich über mehr als
ein geschlossenes Ringprofil (50) erstreckt, weil praktisch die ge-
samte Halslänge (48) spiralartig ins Innere (51) des von der Um-
bördelung und dem Teller (11) bzw. dem Übergang (14) gebilde-
ten Ringes eingerollt ist und dass die Halsvorsprünge (16) aufwei-
sende Endstück (15) in die Spiralbildung integriert ist,
dass unter Zwischenschaltung des Lochrandbereiches (21) der
Trägerbahn (20) die Halsvorsprünge (16) im Spiralinneren des
Ringprofils (50) an vom Teller (11) oder vom Übergang (14) gebil-
deten Widerlagerflächen (49) angedrückt sind und flächige An-
druckstellen
(40) an der erfassten Trägerbahn
(20) erzeugen,
gegen die sich die Trägerbahn (20) bei Zugbelastungen (52) stellt,
und dass die Trägerbahn (20) sich ringsegmentartig dem Pro-
fil (50) anpasst und im Ringprofil-Inneren (51) über die flächigen
Andruckstellen (40) hinaus bis zu ihrer Lochkante (41) weiterläuft.
- 11 -
Die Antragstellerin sieht auch den Gegenstand dieses Schutzanspruchs als nicht
schutzfähig an. Sie beantragt,
den vorgenannten angefochtenen Beschluss aufzuheben, das
durch den Löschungsantrag angegriffene Gebrauchsmuster
201 04 102.2 im Umfange seiner geltenden Ansprüche 1 bis 9 zu
löschen und die Kosten des Löschungsverfahrens der Antrags-
gegnerin aufzuerlegen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
das Gebrauchsmuster im Umfang des in der mündlichen Ver-
handlung überreichten Anspruchs 1, an den sich die eingetrage-
nen Unteransprüche 2 bis 9 anschließen, aufrechtzuerhalten und
darüber hinaus die Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss und die
Schriftsätze der Parteien verwiesen.
II
Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig. Sie hat auch Erfolg, denn der Lö-
schungsantrag ist in vollem Umfang begründet.
A.
Die Antragsgegnerin verteidigt das Streitgebrauchsmuster nur noch im Rahmen
des in der mündlichen Verhandlung überreichten Anspruchs 1, an den sich die
eingetragenen Unteransprüche 2 bis 9 anschließen.
- 12 -
Der verteidigte Schutzanspruch 1 lässt sich wie folgt gliedern (Änderungen ge-
genüber der eingetragenen Fassung sind hervorgehoben):
Merkmal 1
Öse zum Verstärken des Randbereichs (21) um ein Loch (22) in
einer Trägerbahn (20),
Merkmal 2
mit einem scheibenlosen Ösenteil (10, 10'), bestehend aus
Merkmal 2.1
einem auf der Schauseite (23) der Trägerbahn(20) aufliegen-
den Teller (11),
Merkmal
2.2
aus einem das Loch
(22) durchsetzenden rohrförmigen
Hals (12)
Merkmal 2.2.1
wobei das freie Endstück (15) des Halses (12) mit Vorsprün-
gen (16) versehen ist, und
Merkmal 2.3
einem bogenförmigen Übergang (14) zwischen Teller (11) und
Hals (12),
Merkmal 3
mit einer auf der Rückseite (24) der Trägerbahn (20) sich
abstützenden Bördelung des Halses (12) des Ösenteils (10'),
dadurch gekennzeichnet,
Merkmal 3.1
(gestrichen: und/oder
radialer)
Merkmal 3.2
(gestrichen:
ein im Wesentlichen)
des Übergangs (14) sich über mehr als ein geschlossenes
- 13 -
Ringprofil (50) erstreckt, weil praktisch die gesamte Hals-
länge (48) spiralartig ins Innere (51) des von der Umbördelung
und dem Teller (11) bzw. dem Übergang (14) gebildeten Ringes
eingerollt ist und dass das die Halsvorsprünge (16) aufwei-
sende Endstück (15) in die Spiralbildung integriert ist, und
Merkmal 3.3
dass unter Zwischenschaltung des Lochrandbereiches (21) der
Trägerbahn (20) die Halsvorsprünge (16) im Spiralinneren des
Ringprofils (50) an vom Teller (11) oder vom Übergang (14) ge-
bildete Widerlagerflächen (49) angedrückt sind und flächige
Andruckstellen (40) an der erfassten Trägerbahn (20) erzeugen,
gegen die sich die Trägerbahn (20) bei Zugbelastungen (52)
stellt, und
Merkmal 4
dass die Trägerbahn (20) sich ringsegmentartig dem Profil (50)
anpasst und im Ringprofil-Inneren (51) über die flächigen An-
(gestrichen: Druckpunkte)
rer Lochkante weiterläuft (41).
1) Zum Verständnis des verteidigten Anspruchs 1.
Beansprucht wird eine Öse zum Verstärken des Randbereichs um ein Loch in ei-
ner Trägerbahn (20), wie sie im eingebauten, gebrauchsfertigen Zustand vorliegt.
Dies ergibt sich aus dem Sinngehalt des Merkmals 1 in Verbindung mit den
Merkmalen 3, 3.2, 3.3 und 4. Das Merkmal 3.1 ist andererseits einem Rohzustand
der Öse vor deren Einbau zuzuordnen, was sich dem hier zuständigen Durch-
schnittsfachmann - ein Maschinenbau-Techniker oder -Ingenieur (FH) mit der
langjähriger Erfahrung in der Herstellung und im Einbau von Ösen - aus der Be-
schreibung erschließt, der die axialen Vorsprünge ausschließlich in Verbindung
mit dem Rohzustand der Öse zu entnehmen sind (vgl. Seite 4, Absatz 1, letzter
Satz und Absatz 2) . Auch die Figur 3 in Verbindung mit den Figuren 4 bis 6 des
- 14 -
Streitgebrauchsmusters stellen dieses Verständnis des hier Beanspruchten in an-
schaulicher Weise dar.
2) Der verteidigte Schutzanspruch 1 ist zulässig.
Durch die Streichung der Worte „und/oder radialer“ im Merkmal 3.1 gemäß Merk-
malsgliederung hat die Antragsgegnerin auf in den Figuren des Streitgebrauchs-
musters ohnehin nicht dargestellte Ausführungsformen verzichtet.
Das mehr als geschlossene Ringprofil gemäß Merkmal 3.2 ist ferner ohne weite-
res der Figur 3 zu entnehmen, nach der sich das Ringprofil erkennbar über mehr
als 360 ° erstreckt. Im Übrigen ergibt sich auch zwangsläufig aus Merkmal 3.3,
nach dem die Halsvorsprünge an vom Teller oder vom Übergang gebildete Wi-
derlagerflächen angedrückt sind, dass sich die vollzogene Umbördelung des Hal-
ses - allerdings nur unter Einbeziehung des Tellers (11) oder des Übergangs (14) -
über mehr als ein geschlossenes Ringprofil erstreckt. Insofern ist der verteidigte
Anspruch
1 gegenüber den Schutzansprüchen 1 vom 13. März 2003 und
8. September 2005 berichtigt, die eine ursprünglich nicht offenbarte Umbördelung
allein des Halses über mehr als ein geschlossenes Ringprofil vorsahen.
Die flächigen Andruckstellen in den Merkmalen 3.3 und 4 erschließen sich dem
fachmännischen Leser des Streitgebrauchsmusters aus der schon im ursprüngli-
chen Schutzanspruch 1 enthaltenen Angabe, dass „die Halsvorsprünge (16) an
Widerlageflächen“ angedrückt sind, was eine punktförmige Anlage ausschließt.
Schließlich ist die ringsegmentartige Anpassung der Trägerbahn an das Profil ge-
mäß Merkmal 4 in der Beschreibung (Seite 10, Absatz 2) offenbart.
3) Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 mag neu sein, er beruht jedenfalls
nicht auf einem erfinderischen Schritt (§ 1 GebrMG). Dieses gilt auch für die Ge-
genstände der acht angegriffenen Unteransprüche.
- 15 -
Das Streitgebrauchsmuster beschäftigt sich mit der Verbesserung der Festigkeit
von Ösen. In der Streitgebrauchsmusterschrift, Seite 1, letzter Absatz bis Seite 3,
Absatz 1, werden den bisher bekannten Ösen eine Reihe von Nachteilen zuge-
schrieben. Dem Streitgebrauchsmuster ist daher die Aufgabe zugrunde gelegt
worden, eine preiswerte, schnell ansetzbare Öse zu entwickeln, die sich nach ihrer
Anbringung an der Trägerbahn durch eine hohe Reißfestigkeit auszeichnet, siehe
Seite 3, Absatz 2.
Als Lösung schlägt das Streitgebrauchsmuster eine Öse mit den Merkmalen des
verteidigten Anspruchs 1 vor.
Der Senat sieht die US 2 107 375 (D2) als den nächst kommenden Stand der
Technik. Darin ist eine Öse (eyelet gemäß Bezeichnung in der Druckschrift D2)
zum Verstärken des Randbereichs um ein Loch einer Trägerbahn (dort eyelet-re-
ceiving material 24) entsprechend Merkmal 1 beschrieben und dargestellt. Wie
insbesondere den Figuren 2 und 3 ohne weiteres zu entnehmen ist, erfüllt die be-
kannte Öse auch die Merkmale 2 bis 3.1, was auch die Antragsgegnerin bestätigt
hat. So weist die Öse ein scheibenloses Ösenteil auf, bestehend aus einem übli-
cherweise auf der Schauseite der Trägerbahn (eyelet-receiving material 24) auf-
liegenden Teller (flange 11) und aus einem das Loch durchsetzenden rohrförmi-
gen Hals (barrel 10). Der Übergang zwischen Teller (flange 11) und Hals (bar-
rel 10) ist bogenförmig und das freie Endstück des Halses (barrel 10) ist mit in axi-
aler Richtung verlaufenden Vorsprüngen (high segments 17) versehen. Auf der
Rückseite der Trägerbahn (eyelet-receiving material 24) stützt sich die Bördelung
des Halses (barrel 10) des Ösenteils ab (Figur 3 der Druckschrift D2). Da auf
Seite 2, rechte Spalte, Zeilen 8 bis 10 der D2 ausgeführt wird, dass Figur 3 den
Zustand nach Beendigung des Umbördelns zeigt, unterscheidet sich die bekannte
Öse durch das Ausmaß der Umbördelung des Halses gemäß den Merkmalen 3.2
bis 4.
- 16 -
Der Druckschrift D2 ist zu entnehmen, dass sich der in Figur 3 dargestellte Zu-
stand zwar als zufriedenstellend erwiesen hat, eine größere Ausdehnung, d. h.
Umbördelung, als die dargestellte aber möglich ist (vgl. Seite 2, rechte Spalte,
Zeilen 46 bis 50). Wie außerdem der Vortrag beider Parteien in der mündlichen
Verhandlung zweifelsfrei ergeben hat, ist dem Fachmann bekannt, dass das Aus-
maß der Umbördelung des Halses auch von der Materialdicke der Trägerbahn ab-
hängig ist. Ein dünneres Trägermaterial führt bei gleicher Kraft, die auf das Um-
bördelungswerkzeug aufgebracht wird, zu einer stärkeren Umbördelung des Hal-
ses der Öse. Der Fachmann weiß auf Grund dieses Zusammenhangs, dass sich
das Ausmaß der Umbördelung bei der bekannten Öse nach der Druckschrift D2
allein schon durch die Verwendung einer dünneren Trägerbahn erhöht. Der
Druckschrift D2 ist zwar zu entnehmen, dass bei einer Fortsetzung der Umbörde-
lung mit Rissbildung an dem Ösenteil gerechnet werden muss (vgl. Seite 2, rechte
Spalte, Zeilen 46 bis 50). Dem Fachmann war am Prioritätstag des Streit-
gebrauchsmusters aber geläufig, dass sich seit der Veröffentlichung der Druck-
schrift D2 im Jahre 1935 die Werkstoffe für Ösen derart verbessert haben, dass
eine Rissbildung auch bei stärkerer Umbördelung des Halses der Öse, wie sie
beispielsweise in der Druckschrift D12, der US 4 479 287 (vgl. insb. Figur 2
und 5), dargestellt ist, nicht zu befürchten ist. Vielmehr wird erkennbar durch die in
der Druckschrift D12 dargestellte größere Umbördelung die Haltekraft der Öse ge-
steigert, da die Trägerbahn über einen größeren Umfangsabschnitt der Öse ein-
geklemmt ist. Insofern war es für den Fachmann nahe liegend, das Ausmaß der
Umbördelung bei der bekannten Öse nach der Druckschrift D2 zu erhöhen, wo-
durch sich nach Überzeugung des Senats bei entsprechender Krafteinwirkung die
einteilige Öse von selbst spiralartig über mehr als ein geschlossenes Ringprofil
einrollt, da das Werkzeug (tool 20) über eine bogenförmige Oberfläche (annular
concave operating surface 22) verfügt.
Eine stärkere Umbördelung der aus der Druckschrift D2 bekannten Öse führt in-
sofern - wie in den Figuren 2 und 5 der Druckschrift D12 dargestellt - dazu, dass
die vollzogene Umbördelung des Halses (barrel 10 in der D2) unter Einbeziehung
- 17 -
des Tellers (flange 11) oder des Übergangs sich über mehr als ein geschlossenes
Ringprofil erstreckt und dass das die Halsvorsprünge (high segments 17) aufwei-
sende Endstück in die Spiralbildung integriert ist, entsprechend Merkmal 3.2. Die
im Merkmal 3.2 verbleibende Angabe (weil praktisch die ganze Halslänge spiralar-
tig ins Innere des von der Umbördelung und dem Teller bzw. dem Übergang ge-
bildeten Ringes eingerollt ist) beschreibt nochmals das geschlossene Ringprofil
bestehend aus dem Hals (barrel 10 in der D2) unter Einbeziehung des Tellers
(flange 11) oder des Übergangs und stellt insofern eine Wiederholung dar.
Die weitergehende Umbördelung der Halsvorsprünge nach der Druckschrift D2
führt außerdem dazu, dass die Halsvorsprünge nicht - wie in Figur 3 der D2 dar-
gestellt - nahezu senkrecht in die Trägerbahn eingreifen, sondern durch die wei-
tere Umbiegung in das Spiralinnere eingerollt werden, wie dieses auch den Figu-
ren 2 und 5 der Druckschrift D12 zu entnehmen ist. Der Fachmann erkennt aus
den Darstellungen in den Figuren 2 und 5 der D12, dass auch die Halsvorsprünge
nach der D2 bei weiterer Umbördelung unter Zwischenschaltung des Lochrandbe-
reiches der Trägerbahn im Spiralinneren des Ringprofils an vom Teller oder vom
Übergang gebildete Widerlagerflächen angedrückt werden und flächige Andruck-
stellen an der erfassten Trägerbahn erzeugen, gegen die sich die Trägerbahn bei
Zugbelastungen stellt (Merkmal 3.3).
Dem Fachmann erschließt sich außerdem ohne weiteres aus den Figuren 2 und 5
der Druckschrift D12, dass sich durch die weitergehende Umbördelung der Hals-
vorsprünge die Trägerbahn ringsegmentartig dem Profil anpasst und im Ringprofil-
Inneren über die flächigen Andruckstellen hinaus bis zu ihrer Lochkante weiterläuft
(Merkmal 4).
Der Gegenstand des verteidigten Anspruchs 1 beruht nach alledem nicht auf ei-
nem erfinderischen Schritt. Der Schutzanspruch 1 hat aus den vorstehenden Er-
wägungen keinen Bestand.
- 18 -
4) Die auf Anspruch 1 rückbezogenen verteidigten Schutzansprüche 2 bis 9 sind
nicht selbstständig schutzfähig, da ihre kennzeichnenden Merkmale bekannte
fachübliche Maßnahmen betreffen, die keinen erfinderischen Schritt begründen
können. Gegenteiliges ist von der Antragsgegnerin nicht vorgetragen worden.
Die Unteransprüche teilen deshalb das Schicksal des Hauptanspruchs und haben
ebenfalls keinen Bestand.
B
Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG in Verbindung mit
§ 84 Abs. 2 PatG und §§ 91
ff. ZPO. Die Billigkeit erfordert keine andere Entschei-
dung.
gez.
Unterschriften