Urteil des BPatG vom 27.09.2006

BPatG: marke, rückzahlung, beschwerdefrist, rücknahme, gebühr, belastung, beschränkung, einziehung, beschwerdeschrift, widerruf

BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 55/06
_______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
BPatG 152
08.05
- 2 -
betreffend die Marke 300 69 925
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 27. September 2006 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurück-
gewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Beschwerdeführerin hatte aus ihrer Marke 358 088 „Primus“ Widerspruch er-
hoben gegen die jüngere Marke 300 69 925 „Primus-Box“. Diesen Widerspruch
hat die Markenstelle für Klasse 2 des Deutschen Patent- und Markenamts mit zwei
Beschlüssen, von denen einer am 3. April 2006 im Erinnerungsverfahren ergan-
gen ist, als unbegründet zurückgewiesen. Dieser Erinnerungsbeschluss wurde der
Beschwerdeführerin am 11.
April
2006 zugestellt. Mit Schriftsatz vom
13. April 2006, beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen am
15. April 2006, erklärte die Inhaberin der angegriffenen Marke gegenüber dem
Deutschen Patent- und Markenamt den Verzicht auf die jüngere Marke für die Wa-
ren „Mehle und Getreidepräparate (ausgenommen Futtermittel) insbesondere
Frühstücksceralien“. Mit Schriftsatz vom 19. April 2006, beim Deutschen Patent-
und Markenamt eingegangen am 21. April 2006, legte die Beschwerdeführerin
gegen den Erinnerungsbeschluss vom 3. April 2006 Beschwerde ein und erteilte
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gleichzeitig eine Einzel-Einzugsermächtigung für die Beschwerdegebühr von
200 €. Mit Verfügung vom 4. Mai 2006 unterrichtete das Deutsche Patent- und
Markenamt die Widersprechende von dem teilweisen Verzicht auf die angegriffene
Marke. Mit Telefax vom 9. Mai 2006 hat die Widersprechende ihren Widerspruch
und ihre Beschwerde zurückgenommen. Der letzte Absatz dieses Schreibens
lautet:
„Da die Beschwerdefrist an sich erst am 11. Mai 2006 enden
würde, wird um Überprüfung gebeten, ob eine Erstattung der nun
nicht mehr erforderlichen und mittels Formular A9507 entrichteten
Beschwerdegebühr möglich ist.“
In Umsetzung der Einzel-Einzugsermächtigung aus der Beschwerdeschrift vom
19.
April
2006 wurde das Konto der Beschwerdeführerin mit Wirkung vom
21. Juni 2006 mit der Beschwerdegebühr von 200 € belastet.
Vor diesem Hintergrund hat die Beschwerdeführerin die Rückzahlung der Be-
schwerdegebühr beantragt.
II.
Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr ist unbegründet.
1.
Für die von der Beschwerdeführerin geleistete Zahlung besteht der Rechts-
grund der verfallenen Beschwerdegebühr.
1.1
Die im Wege der Einzel-Einzugsermächtigung gezahlte Beschwerdegebühr
ist verfallen. Mit Zustellung des Erinnerungsbeschlusses bei der Beschwerdefüh-
rerin am 11. April 2006 wurde die Beschwerdefrist von einem Monat nach § 66
Abs. 2 MarkenG in Gang gesetzt. Mit Einreichung ihrer Beschwerdeschrift am
21. April 2006 beim Deutschen Patent- und Markenamt hat die Beschwerdeführe-
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rin rechtswirksam Beschwerde eingelegt. Damit wurde gem. § 82 Abs. 1 Satz 3
MarkenG i. V. m. § 3 Abs. 1, 6 Abs. 1 Patentkostengesetz (PatKostG) die Be-
schwerdegebühr nach § 2 Abs. 1 PatKostG i. V. m. Nr. 401 300 der Anlage zu
dieser Vorschrift fällig. Etwas Anderes hätte nur gelten können, wenn gleichzeitig
mit der Erklärung der Beschwerdeführerin über die Einlegung der Beschwerde
auch der Widerruf dieser Erklärung beim Deutschen Patent- und Markenamt ein-
gegangen wäre, § 130 Abs. 1 BGB. Das war nicht der Fall. Die Erklärung der Be-
schwerdeführerin über die Rücknahme der Beschwerde ging erst am 9. Mai 2006
beim Deutschen Patent- und Markenamt ein.
Mit der Einlegung einer rechtswirksamen Beschwerde ist die Beschwerdegebühr
verfallen. Daran ändert auch die spätere Rücknahme der Beschwerde nichts (vgl.
Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Auflage, § 71 Rdn. 30; Schäfers in Benkard, Patent-
gesetz und Gebrauchsmustergesetz, 10. Aufl., § 80 PatG, Rdn. 119), auch dann
nicht, wenn - wie hier - die Beschwerde noch vor Ablauf der Beschwerdefrist zu-
rückgenommen wird. Dieser weitere Verlauf des Beschwerdeverfahrens lässt die
gebührenrechtlichen Voraussetzungen für den vorangegangenen Verfall der Be-
schwerdegebühr unberührt, weil das Patentkostengesetz und das Gebührenver-
zeichnis in der Anlage zu § 2 Abs. 1 PatKostG für den Fall der Rücknahme der
Beschwerde weder den nachträglichen Wegfall dieser Gebühr noch deren Ermäßi-
gung vorsehen.
1.2
Die verfallene Beschwerdegebühr ist auch nicht gem. § 6 Abs. 2 PatKostG
später weggefallen. § 6 Abs. 2 PatKostG regelt den Fall, dass eine nach § 6
Abs. 1 PatKostG fällig gewordene Gebühr, zu der auch die Gebühr für die Be-
schwerde im Markenverfahren gehört, nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
gezahlt wurde. In diesen Fällen gilt die Anmeldung oder der Antrag als zurückge-
nommen (§ 6 Abs. 2 1. Alternative PatKostG) oder die Handlung als nicht vorge-
nommen (§ 6 Abs. 2 2. Alternative PatKostG), soweit gesetzlich nichts Anderes
bestimmt ist. Gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 PatKostG, zuletzt geändert durch das Gesetz
zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkosten-
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gesetzes vom 21. Juni 2006, BGBl. Teil I, S. 1318 ff., ist eine sonstige Handlung
im Sinne dieses Gesetzes die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln.
Danach stellt die Beschwerde zum Bundespatentgericht im Markenverfahren eine
sonstige Handlung i. S. d. Patentkostengesetzes dar mit der Folge, dass im Falle
einer unvollständigen oder nicht rechtzeitigen Zahlung der Beschwerdegebühr die
Beschwerde als nicht eingelegt gilt. Diese Fiktion führt notwendigerweise zum
nachträglichen Wegfall der Beschwerdegebühr (so jetzt endgültig klargestellt
durch die Streichung der Wörter „oder die Handlung als nicht vorgenommen“ in
§ 10 Abs. 2 PatKostG durch das Gesetz zur Änderung des patentrechtlichen Ein-
spruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes vom 21. Juni 2006, a. a. O., vgl.
die Begründung des Regierungsentwurfs für dieses Gesetz in BlPMZ 2006, 225 ,
234 re. Sp. oben).
Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 2. Alternative PatKostG sind vorliegend je-
doch nicht erfüllt, weil die Beschwerdeführerin die Beschwerdegebühr rechtzeitig
bezahlt hat. Zwar wurde das Konto der Beschwerdeführerin erst mit Wirkung vom
21. Juni 2006 und damit mehrere Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist am
11. Mai 2006 zugunsten der zuständigen Bundeskasse mit der Beschwerdegebühr
belastet. Nach den Vorschriften der Patentkostenzahlungsverordnung vom
15. Oktober 2003 (PatKostZV) ist diese Zahlung jedoch so zu behandeln, als sei
sie bereits im Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde am 21. April 2006 und da-
mit rechtzeitig bewirkt worden. Gem. § 1 Nr. 4 PatKostZV kann die Beschwerde-
gebühr auch durch Erteilung einer Lastschrifteinzugsermächtigung gezahlt wer-
den. Gem. § 2 Nr. 4 PatKostZV gilt bei Erteilung einer solchen Ermächtigung als
Zahlungstag der Tag ihres Eingangs beim Deutschen Patent- und Markenamt,
sofern die Einziehung zu Gunsten der zuständigen Bundeskasse für das Deutsche
Patent- und Markenamt erfolgt. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
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2.
Eine Anordnung der Rückzahlung der Beschwerdegebühr lässt sich auch
nicht auf § 71 Abs. 3 MarkenG stützen, weil sich die für eine solche Anordnung
erforderlichen Billigkeitsgründe nicht feststellen lassen.
Gem. § 71 MarkenG gilt im markenrechtlichen Beschwerdeverfahren der Grund-
satz, dass jeder Beteiligte die ihm entstandenen Kosten selbst zu tragen hat und
zwar unabhängig vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens. Zu den Kosten gehö-
ren auch die Gerichtskosten, d. h. vor allem die Gebühren und die Auslagen. Da-
nach war die Beschwerdegebühr von der Beschwerdeführerin zu tragen. Abwei-
chungen von dieser Verteilung der Kostenlast stellen Ausnahmen dar, deren Vor-
aussetzungen in den § 71 Abs. 1 und 3 MarkenG geregelt sind. Dass es vorlie-
gend gerechtfertigt sein könnte, gem. § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG die Kosten der
Beschwerdeführerin im Umfang der Beschwerdegebühr der Inhaberin der ange-
griffenen Marke und Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, hat die Beschwerdeführe-
rin nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich.
Es lassen sich auch keine Umstände feststellen, die eine Rückzahlung der Be-
schwerdegebühr gem. § 71 Abs. 3 MarkenG billig erscheinen ließen. Die Rück-
zahlung ist die Ausnahme von dem Grundsatz der vom Verfahrensausgang unab-
hängigen Gebührenpflicht. Sie ist nur anzuordnen, wenn besondere Umstände es
bei Abwägung der Interessen des Beschwerdeführers einerseits und denen der
Staatskasse andererseits unbillig erscheinen lassen, die Beschwerdegebühr ein-
zubehalten (std. Rspr., z. B. BPatG Mitt. 1985, 238 - TIFFANY). Solche besonde-
ren Umstände lassen sich vorliegend nicht feststellen.
Anknüpfungspunkt für die Billigkeitsprüfung ist grundsätzlich die Frage, ob vor
Einleitung des Beschwerdeverfahrens, insbesondere im Zuge des vorangegan-
genen patentamtlichen Verfahrens besondere Umstände eingetreten sind, die
nicht dem Risikobereich des Beschwerdeführers zuzurechnen sind und die für
dessen Entscheidung, Beschwerde einzulegen, zumindest auch maßgebend wa-
ren. Das sind nach der bisherigen Rechtsprechung typischerweise eine fehlerhafte
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Sachbehandlung, echte Verfahrensfehler oder Verstöße gegen die Prozessöko-
nomie im patentamtlichen Verfahren (vgl. die entsprechende Zusammenstellung
von Einzelfällen dieser Fallgruppen bei Schäfers in Benkard, Patentgesetz und
Gebrauchsmuster, 10.
Aufl., §
80 PatG, Rdn.
25
ff. und bei Ingerl/Rohnke,
MarkenG, 2. Aufl., § 71 Rdn. 38 ff.). Solche, dem Beschwerdeverfahren zeitlich
vorgelagerten Umstände hat die Beschwerdeführerin nicht vorgetragen. Sie sind
auch sonst nicht erkennbar.
Die Beschwerdeführerin sieht die besonderen Billigkeitsgründe für die Rückzah-
lung der Beschwerdegebühr in erster Linie darin, dass sie - die Beschwerdeführe-
rin - die Mitteilung des Patentamts über die Beschränkung des Warenverzeichnis-
ses der angegriffenen Marke erst erhalten hat, nachdem sie ihre Beschwerde ein-
gelegt hatte, und dass sie im Übrigen ihre Beschwerde noch vor Ablauf der Be-
schwerdefrist zurückgenommen hat.
Beide Umstände machen es nach Auffassung des Senats nicht unbillig, die verfal-
lene Beschwerdegebühr einzubehalten. Dabei kann im vorliegenden Fall die
Frage offenbleiben, ob solche Umstände, die - wie hier - erst im Beschwerdever-
fahren selbst eintreten und diesem zeitlich nicht vorgelagert sind, überhaupt ein
Grund für die Rückzahlung der Beschwerdegebühr nach § 71 Abs. 3 MarkenG
sein können (ablehnend BPatG Mitt. 1971, 117 f. in einem Fall, in dem der Antrag
auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr mit der Dauer des Beschwerdeverfah-
rens begründet worden war). Denn eine Anwendung dieser Vorschrift scheidet
schon deswegen aus, weil die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten
Umstände dem Risikobereich der Beschwerdeführerin zuzuordnen sind und ge-
rade keine Abweichung vom üblichen Hergang eines Beschwerdeverfahrens dar-
stellen.
2.1
Dass die Inhaberin der angegriffenen Marke, obwohl sie im patentamtlichen
Verfahren obsiegt hatte, und noch vor Einlegung der Beschwerde durch die Be-
schwerdeführerin zu einer gütlichen Beilegung des Rechtsstreits durch eine Be-
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schränkung ihres Warenverzeichnisses bereit war, stellt keine ungewöhnliche
Entwicklung in einem markenrechtlichen Widerspruchsverfahren dar. Denn die
wirtschaftlichen Interessen der Verfahrensbeteiligten können Vereinbarungen
vorteilhaft machen, die von den Vorgaben der rein markenrechtlichen Rechtslage
abweichen. Soweit sie an einer gütlichen Einigung interessiert war, hätte es im
Übrigen der - bis dahin unterlegenen - Beschwerdeführerin oblegen, sich in direk-
ten Verhandlungen mit der Inhaberin der angegriffenen Marke dafür einzusetzen.
Soweit sie ihre Entscheidung über die Einlegung der Beschwerde von der Ver-
gleichsbereitschaft der Markeninhaberin abhängig machen wollte, hätte es der
Beschwerdeführerin freigestanden, sich rechtzeitig vor Ablauf der Beschwerdefrist
mit der Markeninhaberin über deren Haltung zu dieser Frage zu verständigen.
Tatsächlich hätte ein solches Vorgehen - das ausschließlich im Interesse der Be-
schwerdeführerin und nur in ihrem Risikobereich lag - im vorliegenden Fall wahr-
scheinlich dazu geführt, dass die Beschwerdeführerin von Vornherein auf die Ein-
legung der Beschwerde verzichtet hätte. Denn die Erklärung der Markeninhaberin
über die Beschränkung des Warenverzeichnisses der angegriffenen Marke war
bereits am 13. April 2006 und damit nahezu vier Wochen vor Ablauf der Be-
schwerdefrist (am 11. Mai 2006) beim Deutschen Patent- und Markenamt einge-
gangen. Diese Tatsache hätten die Beschwerdeführerin bzw. deren anwaltlicher
Vertreter durch eine einfache Rückfrage bei der Markeninhaberin in Erfahrung
bringen können und zwar ohne damit die Rechtzeitigkeit einer etwa doch erforder-
lichen Beschwerde zu gefährden.
2.2 Dass
die
Beschwerdeführerin umgehend ihren Widerspruch und ihre Be-
schwerde zurückgenommen hat, nachdem die Markeninhaberin ihre wirtschaft-
lichen Belange durch eine Beschränkung des Warenverzeichnisses der angegrif-
fenen Marke berücksichtigt hatte, lag an erster Stelle in ihrem eigenen Interesse.
Denn eine Aufrechterhaltung des Widerspruchs und die Fortsetzung des Be-
schwerdeverfahrens hatte bei dieser veränderten Sachlage keine große Aussicht
auf Erfolg. Sie war im Übrigen mit dem Risiko verbunden, dass der Beschwerde-
führerin gem. § 71 Abs. 1 MarkenG die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufer-
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legt werden würden, nämlich dann, wenn der erkennende Senat in der Fortset-
zung des Beschwerdeverfahrens einen schweren Verstoß der Beschwerdeführerin
gegen prozessuale Sorgfaltspflichten gesehen hätte. Insoweit kann die Rück-
nahme der Beschwerde kein besonderer Billigkeitsgrund für die Rückzahlung der
Beschwerdegebühr sein.
2.3
Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde noch vor
Ablauf der Beschwerdefrist und damit zu einem Zeitpunkt zurückgenommen hat,
zu dem die Verfahrensakten dem Bundespatentgericht noch nicht zugeleitet wor-
den waren, macht es nicht unbillig, die Beschwerdegebühr einzubehalten. Denn
die Beschwerdegebühr ist keine Gegenleistung für eine bestimmte Sachentschei-
dung, sondern eine pauschale Verfahrensgebühr. Sie ist als Festgebühr ausge-
staltet, die innerhalb der Beschwerdefrist gezahlt werden muss, andernfalls die
Beschwerde als nicht erhoben gilt. Ferner ist sie nur einmal zu entrichten; mit der
einmaligen Zahlung ist die gesamte Tätigkeit des Gerichts in dem Verfahren abge-
golten. Dieses System berücksichtigt also nicht Art und Umfang der Arbeitsleis-
tung des Gerichts im Einzelfall. Deswegen kann die bloße Tatsache, dass in ei-
nem einzelnen Fall wegen der baldigen Rücknahme der Beschwerde zumindest
kein Senat des angerufenen Gerichts mit der Sache befasst wurde, noch kein
Grund für die Rückzahlung der Gebühr sein. Abgesehen davon werden durch die
Erhebung der Beschwerde regelmäßig die Anlegung von Akten, die datenmäßige
Erfassung und weitere Arbeiten und verfahrensleitende Maßnahmen durch die
zuständige Markenabteilung, ggfls. auch durch den angerufenen Senat und seine
Geschäftsstelle notwendig, so dass jede Beschwerde ein Mindestmaß an behörd-
licher Tätigkeit auslöst (vgl. ausführlich bereits BPatGE 5, 24, 25).
2.4 Die
Beschwerdeführerin
hat dem zweiten Leitsatz zu der vorstehend zitier-
ten Entscheidung - „2. Keine Rückzahlung der Beschwerdegebühr allein deshalb,
weil die Beschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist alsbald wieder zurückge-
nommen worden ist.“ - die Andeutung entnommen, dass es nach damaliger Auf-
fassung des Gerichts für die Rückzahlung der Beschwerdegebühr entscheidend
- 10 -
darauf ankomme, ob die Beschwerde vor oder nach Ablauf der Beschwerdefrist
zurückgenommen wird. Dem kann der Senat nicht folgen. Das Gericht kann nur
über den jeweiligen Einzelfall entscheiden, der im Fall von BPatGE 5, 24 f. so lag,
dass die Beschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist zurückgenommen worden
war. Im Übrigen lag der dortige Fall aber ebenso wie der vorliegende, weil die Be-
schwerde in einem Markenverfahren eingelegt wurde und die Rücknahme so bald
nach Ablauf der Beschwerdefrist erfolgte, dass sowohl beim Patentamt als auch
beim Bundespatentgericht nur die einfachsten Verwaltungstätigkeiten angefallen
waren und eine Befassung mit der Sache nicht stattgefunden hatte. Dies voraus-
geschickt sprechen die Ausführungen des früheren Beschlusses aus der Sicht des
erkennenden Senats gerade dafür und nicht dagegen, dass es im Fall der Rück-
nahme der Beschwerde für die Entscheidung über die Rückzahlung der Be-
schwerdegebühr nicht darauf ankommt, ob die Beschwerde vor oder nach Ablauf
der Beschwerdefrist zurückgenommen wurde.
2.5 Schließlich haben für die Beschwerdeführerin auch keine besonderen
Verfahrenszwänge vorgelegen, die sich aus der allgemeinen Rechtslage ergeben
und deren Risiken billigerweise nicht zu Lasten der Beschwerdeführerin gehen
könnten. Insoweit liegt der Fall anders als die von Albrecht in „Rückzahlung der
Beschwerdegebühr in Markensachen bei gegenstandslosen Beschwerden von
Widersprechenden“, GRUR 1998, 987 behandelte Konstellation. Dort ging es um
die Fälle, in denen durch eine einheitliche patentamtliche Entscheidung die Lö-
schung einer Marke wegen des Widerspruchs aus einer Marke angeordnet wird
und gleichzeitig die Widersprüche aus dritten Marken zurückgewiesen werden. In
diesen Fällen legen die unterlegenen Widersprechenden häufig Beschwerde ein,
um sich ihre Rechte zu erhalten für den Fall, dass die Markeninhaberin gegen die
Löschung ihrer Marke Beschwerde einlegen und damit erfolgreich sein sollte.
Bleibt es in diesen Fällen bei der angeordneten Löschung der angegriffenen
Marke, gehen die Beschwerden der unterlegenen Widersprechenden ins Leere. In
diesen Fällen ist es ständige Praxis des BPatG, diesen Widersprechenden gem.
§ 71 Abs. 3 MarkenG die Beschwerdegebühr zu erstatten, weil es unbillig er-
- 11 -
scheint, den Betroffenen ein Risiko anzulasten, das gerade nicht typisch für ein
zweiseitiges Verfahren ist, sondern nur darauf zurückgeht, dass auf der Seite der
Widersprechenden mehrere, von einander unabhängige Parteien beteiligt sind.
Zu dieser Interessenlage gibt es im vorliegenden Fall keine Parallele. Vielmehr
handelte es sich um ein typisches zweiseitiges Verfahren, an dem auf beiden
Seiten jeweils nur eine Partei beteiligt war. Es haben sich auch keine anderen aty-
pischen Verfahrensrisiken verwirklicht.
2.6
Die Beschwerdeführerin hat zutreffend darauf hingewiesen, dass sie die
Möglichkeit hatte, die von ihr erteilte Einzellastschrifteinzugsermächtigung gegen-
über dem DPMA zu widerrufen oder der einmal stattgefundenen Belastung ihres
Kontos zu widersprechen und auf diese Weise die rechtzeitige Bezahlung der Be-
schwerdegebühr zu verhindern. Denn gem. § 2 Nr. 4 PatKostZV gilt der Tag, an
dem beim Deutschen Patent- und Markenamt die Lastschrifteinzugsermächtigung
für eine Beschwerdegebühr eingeht, nur dann als Tag der Zahlung, wenn die Ein-
ziehung der Lastschrift zu Gunsten der zuständigen Bundeskasse für das Deut-
sche Patent- und Markenamt tatsächlich erfolgt, wenn auch zu einem späteren
Zeitpunkt. Hätte die Beschwerdeführerin die Einziehung der erteilten Lastschrift für
die Beschwerdegebühr verhindert, so wäre § 6 Abs. 2 2. Alternative PatKostG die
Nicht-Einlegung der Beschwerde fingiert worden mit der Folge, dass die zunächst
verfallene Beschwerdegebühr nachträglich entfallen wäre und für die Beschwer-
deführerin keine entsprechende Zahlungspflicht mehr bestanden hätte.
Tatsächlich hat die Beschwerdeführerin ihre Einzugsermächtigung weder gegen-
über dem DPMA widerrufen noch hat sie der späteren Belastung ihres Kontos wi-
dersprochen. In der Rücknahme ihres Widerspruchs und ihrer Beschwerde mit
Schriftsatz vom 9. Mai 2006 kann schon deswegen kein stillschweigender Wider-
ruf der zuvor erteilten Lastschrifteinzugsermächtigung gesehen werden, weil die
Beschwerdeführerin bei allen hier in Rede stehenden Verfahrenserklärungen an-
waltlich vertreten wurde und in ihrem anwaltlichen Schriftsatz vom 9. Mai 2006
- 12 -
ausdrücklich um Prüfung bat, „ob eine Erstattung der nun nicht mehr erforderli-
chen und mittels Formular A9507 entrichteten Beschwerdegebühr möglich“ sei.
Diese Erklärung, die die Beschwerdegebühr als bereits bezahlt behandelt, lässt für
eine inhaltlich entgegengesetzte Auslegung des Schreibens im Sinne eines Wider-
rufs der erteilten Einzugsermächtigung und damit einer Verhinderung der einge-
leiteten Zahlung keinen Raum.
Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin keinen Gebrauch gemacht hat von
der Möglichkeit, ihre Einzugsermächtigung für die Beschwerdegebühr zu widerru-
fen oder der Belastung ihres Kontos zu widersprechen, um sich so durch Nicht-
zahlung der Beschwerdegebühr im Wege des § 6 Abs. 2 PatKostG nachträglich
von der zunächst begründeten Zahlungspflicht zu befreien, kann jedoch im Rah-
men der Billigkeitserwägungen nach § 71 Abs. 3 MarkenG keine Berücksichtigung
finden. Denn die hier zum Tragen kommende Benachteiligung desjenigen Be-
schwerdeführers, der die mit Einlegung der Beschwerde fällig gewordene Gebühr
entrichtet, gegenüber einem Beschwerdeführer, der für die rechtzeitige Zahlung
der Beschwerdegebühr zunächst die zulässige Einzugsermächtigung wählt, die
damit eingeleitete Zahlung aber später wiederum in zulässiger Weise wirksam
verhindert, beruht auf Entscheidungen des Gesetz- und Verordnungsgebers, die in
§ 6 Abs. 2 PatKostG und in § 2 Nr. 4 der PatKostZV niedergelegt sind. An diese
Vorgaben mit Gesetzeskraft ist das Gericht bei seinen Entscheidungen gebunden.
Aus diesen Gründen war der Antrag der Beschwerdeführerin auf Rückzahlung der
Beschwerdegebühr zurückzuweisen.
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3.
Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde - etwa gem. § 83 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG - kommt nicht in Betracht, weil es sich bei dem vorliegenden Beschluss
um eine erstinstanzliche Entscheidung des Bundespatentgerichts handelt, gegen
die gem. § 82 Abs. 2 i. V. m. § 83 Abs. 1 MarkenG kein Rechtsmittel zugelassen
ist.
gez.
Unterschriften