Urteil des BPatG vom 02.06.2009

BPatG (beschwerde, gebrauchsmuster, rechtsgrundlage, grund, rückzahlung, patent, bundespatentgericht, mitteilung)

BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
35 W (pat) 33/09
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
- 2 -
betreffend das Gebrauchsmuster 202 00 625
(hier: Kostenfestsetzung)
hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentge-
richts am 16. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden Richter Müllner sowie die
Richter Baumgärtner und Eisenrauch
beschlossen:
1.
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss
des Deutschen Patent- und Markenamts - Gebrauchsmus-
terabteilung I - vom 2. Juni 2009 aufgehoben.
2.
Die Beschwerdegebühr wird zurückgezahlt.
3.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstelle-
rin.
G r ü n d e
I.
Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin waren Beteiligte des Löschungsver-
fahrens Lö I 45/03, in dem die Gebrauchsmusterabteilung I am 22. April 2009 ei-
nen auf dem bestandskräftigen Löschungs-Beschluss vom 9. Januar 2007 basie-
renden Kostenfestsetzungsbeschluss erlassen hat.
In dem weiteren, mit der Beschwerde angefochtenen Kostenfestsetzungsbe-
schluss vom 2. Juni 2009 bezieht sich die Gebrauchsmusterabteilung auf einen
nicht existierenden Löschungs-Beschluss vom 28. März 2007.
- 3 -
Gemäß Mitteilung des Leiters der Gebrauchsmusterabteilung I vom 15. Juni 2009
an die Beteiligten ist dieser zweite Beschluss auf Grund eines internen Versehens
erlassen worden und entbehrt jeglicher Rechtsgrundlage.
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin war daher der Beschluss ersatzlos auf-
zuheben und die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen.
Müllner
Baumgärtner
Eisenrauch
Pr