Urteil des BPatG vom 18.11.2009

BPatG (medizinische betreuung, kennzeichnungskraft, verwechslungsgefahr, beschwerde, bundespatentgericht, verhandlung, graphik, zubereitung, beschwerdegegner, versorgung)

BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 523/10
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 30 2008 025 190
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hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
28. September 2010 durch Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Kruppa und
Richterin Werner
beschlossen:
Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Gegen die am 2. Januar 2005 angemeldete und am 1. Oktober 2005 für
„Geschäftsführung und Unternehmensverwaltung, insbesondere
von Wohn- und Hausgemeinschaftsprojekten für Demenzkranke,
Alters- und Pflegeheimen mit Wohngruppen sowie von Wohnanla-
gen mit Betreuung; Immobilienwesen, insbesondere Grundstücks-
und Hausverwaltung; Vermietung von Wohnungen, Appartements
und Zimmern, insbesondere in Wohn- und Hausgemeinschaftspro-
jekten für Demenzkranke, Alters- und Pflegeheimen mit Wohn-
gruppen sowie in Wohnanlagen mit Betreuung; Dienstleistungen
zur Beherbergung von Gästen; Dienstleistungen von Altersheimen
und Seniorenwohnheimen; persönliche und soziale Dienstleistun-
gen betreffend individuelle Bedürfnisse, insbesondere nicht medi-
zinische Betreuung von Demenzkranken in speziellen Wohnfor-
men, Wohn- und Hausgemeinschaften, im betreuten Wohnen oder
zuhause, insbesondere durch Gedächtnistraining, soweit in Klas-
se 45 enthalten; ambulante Begleitung und Haushaltshilfe; Erledi-
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gung von Einkäufen und Besorgungen, Übernahme von Behör-
dengängen“
registrierte Wort-/Bildmarke 30 2008 025 190
hat die Widersprechende am 12. Januar 2005 aus ihrer am 15. Oktober 2004
angemeldeten Wortmarke 304 59 208
MEMO
die für
„Konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse;
Gallerten (Gelees), Fruchtmus; Eier, Milch und Milchprodukte;
Speiseöle und -fette; Reis, Tapioka, Sago; Mehle und Getreide-
präparate; Brot; Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver, Salz,
Senf, Essig, Saucen (Würzmittel), Gewürze, Kühleis; Biere; Mine-
ralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie
Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere
Präparate für die Zubereitung von Getränken“
registriert ist, Widerspruch erhoben.
Die Markenstelle hat den Widerspruch mit Beschluss vom 18. November 2009
mangels Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Dazu ist ausgeführt, die Dienst-
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leistungen der angegriffenen Marke und die Waren der Widerspruchsmarke wie-
sen keinerlei Ähnlichkeit auf. Es sei aber auch keine Verwechslungsgefahr gege-
ben, da die Unterschiede selbst bei nur flüchtiger Aufnahme oder Wiedergabe der
Marken nicht unbemerkt blieben. Der angegriffenen Wort-/Bildmarke stehe eine
Wortmarke gegenüber. Die Marken differierten zudem in ihren Wortbestandteilen
„Memo Care“ und „Memo“. Für den zweiten Markenbestandteil der angegriffenen
Marke „Care“ lasse sich in der Widerspruchsmarke keinerlei Entsprechung finden.
Sowohl in phonetischer wie auch in schriftbildlicher Hinsicht wichen die beiden
Marken daher in ihrem Gesamteindruck auf prägnante Weise voneinander ab.
In begrifflicher Hinsicht differierten die Marken außerdem durch einen völlig ver-
schiedenen Inhalt. Während die Widerspruchsmarke sich in Bezug zu den bean-
spruchten Waren des Begriffs „Memo“ im Sinn von „Merkzettel“ bediene, habe der
Markentext des angegriffenen Zeichens, besonders in Verbindung mit dem bildli-
chen Markenbestandteil des Puzzleteils in Bezug zu den beanspruchten Dienst-
leistungen, die sich im Wesentlichen mit dem Thema der Betreuung und Versor-
gung von Demenzkranken befassten, die Bedeutung von „Erinnerung“.
Eine Verwechslungsgefahr dem Gesamteindruck nach könne zwar auch dann
gegeben sein, wenn jeweils nur ein Bestandteil der Vergleichsmarken identisch
oder ähnlich sei. Dies sei aber nur der Fall, wenn die übereinstimmenden Teile der
Marken in diesen jeweils eine selbständig kennzeichnende Stellung besäßen.
„Memo“ sei innerhalb der angegriffenen Marke kein selbständig kollisionsbegrün-
dender Bestandteil, weil ihm keine insgesamt so dominierende Bedeutung zukom-
me, dass darin ein markenmäßiger Schwerpunkt des Gesamtzeichens liege. Die
angegriffene Marke habe den Charakter eines einheitlichen Begriffs.
Dieser Beschluss wurde am 20. November 2009 an die Widersprechende versen-
det.
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Die Widersprechende hat am 22. Dezember 2009 Beschwerde eingelegt. Sie ist
der Auffassung, „Memo“ sei prägend. Dagegen sei „Care“ beschreibend und die
Graphik werbeüblich. Die Waren-/Dienstleistungsähnlichkeit sei hoch. Dienstleister
in der Gastronomie böten vielfach eigene Produkte an.
Die Widersprechende beantragt sinngemäß,
den Beschluss vom 18. November 2009 aufzuheben und dem
Widerspruch stattzugeben.
II
1)
Da die Beteiligten nichts dem Entgegenstehendes beantragt haben und eine
mündliche Verhandlung nach Wertung des Senats auch nicht geboten ist, kann
ohne diese entschieden werden.
Dass sich der Beschwerdegegner im Beschwerdeverfahren nicht geäußert hat,
steht der vorliegenden Entscheidung nicht entgegen. Das Bundespatentgericht
entscheidet über Beschwerden in Markensachen grundsätzlich im schriftlichen
Verfahren (§ 69 MarkenG) und ohne zeitliche Bindung.
Das Gebot des rechtlichen Gehörs verlangt lediglich, den Verfahrensbeteiligten
die Möglichkeit zu geben, Stellungnahmen zum Sachverhalt abzugeben und ihre
eigene Auffassung zu den entsprechenden Rechtsfragen darzulegen sowie
Anträge zu stellen. Nachdem die Beschwerde vom Dezember 2009 datiert und die
Beschwerdebegründung vom März 2010, bestand hierzu hinreichend Gelegenheit.
2)
Selbst wenn man zwischen den Lebensmitteln der Widerspruchsmarke eine
Ähnlichkeit zu den Betreuungsdienstleistungen im Hinblick darauf annehmen woll-
te, dass die dazu zählende Versorgung mit den Lebensmitteln erfolgen könnte,
wäre diese Ähnlichkeit gering. Damit reichen die von der Markenstelle zutreffend
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beschriebenen Abweichungen der Marken ohne erhöhte Kennzeichnungskraft der
Widerspruchsmarke aus, eine Verwechslungsgefahr auszuschließen.
Die Widerspruchsmarke verfügt über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft.
Auch der Senat sieht „Memo Care“ als einheitlichen Begriff, der die Aussage bein-
haltet, hier werde die Gedächtnisleistung/Merkfähigkeit geschützt.
Es fehlen auch Anhaltspunkte dafür, dass die Widersprechende eine Markenserie
besitzt, in die sich „Memo Care“ einreihen könnte.
Ebenso fehlen Anhaltspunkte dafür, dass „Memo“ eine erhöhte Kennzeichnungs-
kraft besitzt und seine Übernahme in das angegriffene Zeichen deshalb zu einer
Verwechslungsgefahr, etwa durch eine gedankliche Verbindung, führen könnte.
Dr. Albrecht
Kruppa
Werner
Fa