Urteil des BPatG vom 07.07.2003

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BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
20 W (pat) 7/05
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 198 12 570.4-22
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
9. Februar 2006 durch …
beschlossen:
Die Beschwerde des Anmelders gegen den Beschluss der Prü-
fungsstelle für Klasse B 60 R des Deutschen Patentamt- und Mar-
kenamts vom 7. Juli 2003 wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e
I
Die Patentanmeldung 198 12 570.4-22 mit der Bezeichnung
„Vorrichtung an Fahrzeugen“
ist am 21. März 1998 mit zwei Seiten Beschreibung, Patentansprüchen 1-7 und ei-
ner sieben Figuren umfassenden Zeichnung beim Deutschen Patentamt- und Mar-
kenamt eingegangen. Mit weiteren nachfolgenden Schriftsätzen, zuletzt eingegan-
gen am 10. Dezember 1998 hat der Anmelder u. a. sogenannte „freie“ Patentan-
sprüche nachgereicht und die Figuren 6 und 7 der ursprünglichen Zeichnung ge-
strichen.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 7. Juli 2003 hat die Prüfungsstelle für
Klasse B 60 R des Deutschen Patent- und Markenamtes die Patentanmeldung
198 12 570.4-22 aus den Gründen des Bescheides vom 17. Mai 2002 gemäß
§ 48 PatG zurückgewiesen.
Dem Beschluss liegen die am 10. Dezember 1998 eingegangenen Patentansprü-
che 1 bis 7 mit sog. „freien Patentansprüchen“ 1-4 zugrunde.
Die Zurückweisung ist damit begründet, dass die Vorrichtung gemäß Anspruch 1
in Hinblick auf die Entgegenhaltung
DE 43 26 668 A1
nicht mehr neu sei.
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Gegen den Beschluss der Prüfungsstelle hat der Anmelder Beschwerde eingelegt.
Er vertritt sinngemäß die Auffassung, dass der Anmeldungsgegenstand patentfä-
hig sei.
Der Anmelder beantragt ferner sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte
Patent mit unveränderten Unterlagen zu erteilen.
Der am 10. Dezember 1998 eingegangene und dem Zurückweisungsbeschluss
zugrunde liegende Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:
„1. Vorrichtung an Fahrzeugen, bei der Seite wirksame Unfallkräf-
te verringert und auf die andere Seite geleitet werden, dadurch
gekennzeichnet, dass eine an sich bekannte Versteifung einer
Tür od. dgl. sich von oben nach rückwärts unten erstreckt und
zwar in der Abmessung, dass der Sitz abgeschirmt ist.“
Offenbar liegt der Anmeldung die Aufgabe zugrunde, die aus der DE 43 26 668 A1
bekannte Vorrichtung an Fahrzeugen zu verbessern und die Insassen der Fahr-
zeuge vor Verletzungen zu schützen (Seite 1 Abs. 2 der Beschreibung).
Die von dem Anmelder als „freie“ Ansprüche bezeichneten Ansprüche 1-4 wurden
von der Prüfungsstelle im Bescheid vom 17. Mai 2002 als reine Unteransprüche
gewertet, deren Merkmale für den Durchschnittsfachmann zur Routine gerechnet
werden müssen. Dem hat der Anmelder nicht widersprochen.
Für weitere Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des Anmelders verwiesen.
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II
Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie hat jedoch kei-
nen Erfolg, da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 keine patentfähige Erfin-
dung i. S. d. PatG § 1 bis § 5 darstellt.
Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem aufgezeig-
ten Stand der Technik nicht neu.
Die vorveröffentlichte Druckschrift DE 43 26 668 A1 beschreibt eine Vorrichtung
an Fahrzeugen, bei der an der Seite des Fahrzeuges wirkende Unfallkräfte mittels
einer Querstrebe 31 auf die andere Fahrzeugseite geleitet werden, wobei eine
Versteifung (Rippe 26) einer Türe 25 sich innerhalb der Türe 25 von oben nach
rückwärts unten (zur Rückseite des Fahrzeuges hin) erstreckt, vgl. Ansprüche 6, 7
und Sp. 2 Z. 65 bis Sp. 3 Z. 10 i. V. m. den Fig. 6 und 7. Wie aus Figur 6 der
Druckschrift DE 43 26 668 A1 ohne weiteres entnehmbar, erstreckt sich außerdem
die Rippe 26 (Versteifung) derart in der Türe 25 („in der Abmessung“), dass ein
neben der Türe 25 sitzender Insasse (Sp. 3 Z. 9, 10) und damit zwangsläufig auch
der Sitz abgeschirmt ist.
Der Patentanspruch 1 ist daher nicht gewährbar.
Die Unteransprüche 2 bis 7 und die „freien Ansprüche“ 1-4 müssen daher das
Schicksal des Anspruches 1 teilen, weil über den Antrag des Anmelders nur insge-
samt entschieden werden kann.
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Eine mündliche Verhandlung ist vom Anmelder nicht beantragt und bei der gege-
benen Sachlage vom Senat nicht für sachdienlich erachtet worden. Die Zurückwei-
sung der Beschwerde war daher im schriftlichen Verfahren zu beschließen.
gez.
Unterschriften