Urteil des BPatG vom 26.09.2000

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BPatG 253
9.72
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
1 Ni 4/99 (EU)
(Aktenzeichen)
URTEIL
Verkündet am
26. September 2000
In der Patentnichtigkeitssache
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betreffend das europäische Patent 0 389 008
(= DE 690 00 065)
hat der 1. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche
Verhandlung vom 26. September 2000 unter Mitwirkung des Richters Dr. Hacker
als Vorsitzender sowie der Richter Dr. K. Vogel, Dr. Henkel, Dr. W. Maier und
Dr. van Raden
für Recht erkannt:
I. Das europäische Patent 0 389 008 wird mit Wirkung für
das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für
nichtig erklärt.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitslei-
stung in Höhe von DM 16.000,--.
Tatbes tand
Die Beklagte ist Inhaberin des am 9. Januar 1990 angemeldeten und mit Wirkung
für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 389 008
(Streitpatent), für das die Priorität der niederländischen Patentanmeldung 8900728
vom 23. März 1989 beansprucht ist. Das in der Verfahrenssprache Englisch
veröffentlichte Streitpatent, das vom Deutschen Patent- und Markenamt unter der
Nummer 690 00 065 geführt wird, betrifft eine Belustigungsvorrichtung für
Jahrmärkte und umfaßt 18 Patentansprüche, die sämtlich mit der Nichtigkeitsklage
angegriffen werden.
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Der erteilte Patentanspruch 1 stellt unter Schutz:
"A fair ground attraction transportable in parts on separate
carriages, comprising carrier portions in two or more parts, each
carrier portion being transportable in folded condition on one of
said carriages, characterized in that the carriages are
containers comprising on the upper side of opposed side walls
hinges for pivotally connecting the parts of said carrier por-
tions."
In der in der Streitpatentschrift gegebenen deutschen Übersetzung hat Patentan-
spruch 1 folgenden Wortlaut:
"Belustigungsvorrichtung für Jahrmärkte, die in Teilen auf ein-
zelnen Wagen transportfähig ist, versehen mit Trägern in zwei
oder mehreren Teilen, wobei jeder Träger im zusammengefal-
teten Zustand auf einem der genannten Wagen transportfähig
ist,
dadurch gekennzeichnet,
an der Oberseite der entgegengesetzten Seitenwände Gelenke
zum drehbaren Verbinden der Teile der genannten Träger auf-
weisen."
Wegen des Wortlauts der unmittelbar oder mittelbar hierauf rückbezogenen Pa-
tentansprüche 2 bis 18 wird auf die Streitpatentschrift Bezug genommen.
Die Klägerin macht geltend, daß der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des
Streitpatents hinsichtlich mehrerer Merkmale über den Inhalt der europäischen
Patentanmeldung in ihrer ursprünglich eingereichten Fassung hinausgehe. Des
weiteren sei der Gegenstand der Anspruchs 1 nicht patentfähig, da er zum einen
vor dem Prioritätstag der Anmeldung mehrfach durch Benutzung der Öffentlichkeit
zugänglich gemacht worden sei und zum andern gegenüber dem druckschriftli-
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chen Stand der Technik nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe. Auch die Ge-
genstände der Unteransprüche wiesen keinen erfinderischen Gehalt auf.
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent 0 389 008 für das Hoheitsgebiet der
Bundesrepublik Deutschland im vollem Umfang für nichtig zu
erklären.
Die Beklagte verteidigt das Streitpatent dahingehend eingeschränkt, daß
a) Patentanspruch 1 folgenden Wortlaut erhält:
"Belustigungsvorrichtung für Jahrmärkte, insbesondere Rie-
senrad, die in Teilen auf einzelnen Wagen transportfähig ist,
versehen mit Seitenteilen mit Trägern in zwei oder mehreren
Teilen, wobei jeder Träger im zusammengefalteten Zustand
auf einem der genannten Wagen transportfähig ist, dadurch
gekennzeichnet, daß jedes Seitenteil zwei Träger aufweist,
die heruntergelassen werden können, daß die Wagen Be-
hälter sind, die an der Oberseite der entgegengesetzten Sei-
tenwände Gelenke zum drehbaren Verbinden der Teile der
genannten Träger mit den Behältern besitzen, derart, daß ei-
ner der Träger drehbar mit dem Wagen verbunden ist und
bleibt, der andere Träger lösbar mit dem Wagen verbunden
ist und weiter die freien Enden der zwei Träger drehbar mit-
einander verbunden werden können und durch eine Haupt-
achse gekuppelt sind, auf der die Speichen des Riesenrades
drehbar montiert sind, und daß die Wagen Mittel zum seitli-
chen Verschieben aufweisen."
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b) sich an diesen Patentanspruch 1 die Patentansprüche 2
bis 13 gemäß Anlage 1 zur Sitzungsniederschrift vom
26. September 2000 anschließen und
c) in der Beschreibung des Streitpatents in Spalte 1 die Zei-
len 15 bis 18 durch folgenden Passus ersetzt werden:
"Die erfindungsgemäße Lösung ist durch die Merkmale des
Anspruchs 1 definiert, insoweit als die dort angegebenen
Träger in einer Ausbildung in zwei oder mehreren Teilen,
welche über Gelenke zur drehbaren Verbindung der Teile
verbunden sind, nicht zum Gegenstand der Erfindung gehö-
ren."
Im übrigen beantragt sie,
die Klage abzuweisen.
Insoweit tritt sie dem klägerischen Vorbringen in allen Punkten entgegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere hinsichtlich des entgegengehal-
tenen Standes der Technik, wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst hierzu
eingereichten Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
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Das Streitpatent war zunächst insoweit für nichtig zu erklären, als die Beklagte es
nicht mehr verteidigt hat (vgl BGH GRUR 1996, 857, 858 "Rauchgasklappe").
Darüber hinaus konnte auch der verteidigte Patentanspruch 1 keinen Bestand ha-
ben, da er (ebenso wie der erteilte Patentanspruch 1) über den Inhalt der ur-
sprünglichen Anmeldung hinausgeht; die abhängigen Ansprüche 2 bis 13 teilen
diesen Mangel (Art 138 Abs 1 lit c EPÜ; Art II § 6 Abs 1 Nr 3 IntPatÜG).
I
1. Das Streitpatent betrifft eine Belustigungsvorrichtung für Jahrmärkte, insbeson-
dere ein Riesenrad. Diese soll entsprechend dem verteidigten Patentanspruch 1
folgende Merkmale aufweisen:
a) die Belustigungsvorrichtung (insb Riesenrad) ist in Teilen
auf einzelnen Wagen transportfähig;
b) die Belustigungsvorrichtung ist mit Seitenteilen versehen;
c) die Seitenteile weisen Träger in zwei oder mehreren Tei-
len auf;
d) jeder Träger ist im zusammengefalteten Zustand auf ei-
nem dergenannten Wagen transportfähig;
e) jedes Seitenteil weist zwei Träger auf, die heruntergelas-
sen werden können;
f) die Wagen sind Behälter;
g) die Behälter besitzen an der Oberseite der entgegenge-
setzten Seitenwände Gelenke;
h) die Gelenke dienen zum drehbaren Verbinden der Teile
der genannten Träger mit den Behältern;
i)
das drehbare Verbinden erfolgt derart, daß
i
1
) einer der Träger drehbar mit dem Wagen verbunden ist
und bleibt,
i
2
) der andere Träger lösbar mit dem Wagen verbunden ist
und
- 7 -
i
3
) die freien Enden der zwei Träger drehbar miteinander ver-
bundenwerden können;
j)
die freien Enden der Träger sind durch eine Hauptachse
gekuppelt
k) auf der Hauptachse sind die Speichen des Riesenrades
drehbar montiert; und
l)
die Wagen weisen Mittel zum seitlichen Verschieben auf.
2. Vor dem Hintergrund des in der Streitpatentschrift (insb Sp 1 Z 43 bis 47 und
Z 52 ff bis Sp 2 Z 6 sowie Sp 3 Z 49 ff bis Sp 4 Z 6) geschilderten Ausführungs-
beispiels, auf dessen Grundstruktur sich die Patentinhaberin im wesentlichen be-
schränken will, wird dem hier angesprochenen Fachmann - einem Techniker mit
zumindest Fachhochschulabschluß und mehrjähriger Erfahrung in Entwicklung,
Fertigung und Betrieb von Fahrgeschäften für Jahrmärkte oder Volksfeste - die
Lehre vermittelt, daß die aufgestellte Stützkonstruktion des eigentlichen Rades im
wesentlichen aus zwei symmetrisch zur Radmittenebene befindlichen Seitenteilen
() besteht ( iVm mit insb Fig 3), die ihrerseits jeweils zwei
Träger (
[
in Figur 3 fälschlich mitBezugszeichen 8 gekennzeich-
net
]
) aufweisen (). Diese Träger stützen sich auf der Oberseite der ent-
gegengesetzten Seitenwände von fahrbaren Behältern () ab (
und iVm insb Fig 1 bis 3). Die nach oben ragenden ("freien") Enden der
Träger sind zum einen miteinander (gelenkig) verbunden (
), wodurch
sie ein Seitenteil bilden (Fig 3). Zum andern sind diese Enden mit der Hauptachse
() des Rades gekoppelt (), so daß diese von den beiden
Seitenteilen getragen wird (Fig 3). Auf der Hauptachse sind die Speichen des
Riesenrades drehbar montiert sind ().
- 8 -
Zum Auf- und Abbau (vgl ua Fig 4a) ist diese Abstützung im Hinblick auf jedes
Seitenteil so ausgeführt, daß jeweils auf den entgegengesetzten Seitenwänden
der fahrbaren Behälter einer der Träger-Abstützpunkte als Drehgelenk zwischen
Behälter und einem der Träger ausgebildet ist ( und
). Der zweite
Träger ist lösbar mit dem Behälter verbunden, hingegen am anderen (freien) Ende
mit dem freien Ende des anderen Trägers drehbar verbunden (
und
),
so daß sich beim Abbau die beiden Träger gegeneinander falten und auf einen der
Behälter umlegen bzw. herabdrehen und liegend transportieren lassen (vgl
). Die übrigen Teile des Riesenrades sind ebenfalls auf einzelnen
fahrbaren Behältern transportfähig ( iVm ). Die Behälter wei-
sen zum korrekten Positionieren Mittel zum seitlichen Verschieben auf (
iVm Sp 4, Z 18 und 19).
dem erteilten Anspruch 1 -, daß die Träger beste-
hen sollen. Eine derartige Ausbildung läßt sich jedoch aus den ursprünglichen
Anmeldungsunterlagen nicht herleiten.
Zu Unrecht beruft sich die Beklagte insoweit auf den in der ursprünglichen An-
meldung formulierten Patentanspruch 1. Dieser lautete (vgl EP 0 389 008 A1, Sp 5
Z 52 bis 55):
"A fairground attraction transportable in parts, characterized in
that the attraction comprises two or more parts that are trans-
portable in folded condition on separate carriages or con-
tainers."
Die Ausführung "in two or more parts" bezog sich dort somit auf die gesamte Be-
lustigungsvorrichtung. Daß darüber hinaus auch die einzelnen Träger (carrier por-
tions; vgl zB aaO Sp 1 Z 51 f) in sich mehrteilig ausgebildet sein sollen, lehren die
Anmeldungsunterlagen nicht.
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Eine andere Beurteilung ergibt sich – entgegen den Ausführungen der Beklagten
in der mündlichen Verhandlung - auch nicht aus der in den Figuren 2 und 3 der
ursprünglichen Anmeldung gezeigten mehrstrebigen Ausführung der Träger. Der-
artig stets fest miteinander zu einem (einstückigen) Träger verbundene Streben
stellen nicht mehrere Teile im Sinne des (erteilten und insoweit verteidigten) Pa-
tentanspruchs 1 des Streitpatents dar. Dort vermittelt das im Zusam-
menhang mit dem nachfolgenden , daß die Träger derart zwei oder
mehrere Teile aufweisen, daß diese zum Zwecke des Transports in sich zusam-
menfaltbar sind. Ursprünglich offenbart ist hingegen lediglich eine Ausführungs-
form, bei der die einstückig ausgebildeten Träger gegeneinander faltbar sind.
Darauf hat der Senat in der mündlichen Verhandlung hingewiesen.
Die genannte Erweiterung des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 wird, worauf
in der mündlichen Verhandlung ebenfalls hingewiesen wurde, auch durch den
Disclaimer-Einschub in der Beschreibung nicht beseitigt. Darin verzichtet die Be-
klagte auf eine Ausbildungsform, bei welcher Träger in zwei oder mehreren Teilen
über Gelenke zur drehbaren Verbindung der Teile verbunden sind. Nicht verzichtet
ist damit jedoch auf eine vom Gegenstand des verteidigten Patentanspruchs 1
erfaßte, ursprünglich aber nicht offenbarte Ausführungsform, wonach die Träger
selbst aus zwei oder mehreren - beispielsweise voneinander lösbaren oder teles-
kopartig verbundenen - Teilen bestehen ().
ziehung der Merkmale des erteilten Patentanspruchs 10 als Merkmalsgruppe i) in
den verteidigten Patentanspruch 1 zu einer gegenüber dem in sich wi-
derspruchsfreien technischen Lehre oder aber zu einer unzulässigen Erweiterung
des Schutzbereichs des erteilten Anspruchs 1 führt.
- 10 -
Des weiteren kann dahinstehen, ob die ursprüngliche Beschreibungsstelle in
Spalte 2, Zeilen 5 bis 8 der A1-Schrift das zu stützen vermag, zumal
nun das eine Gelenk, das zum drehbaren Verbinden der Teile der Träger mit den
Behältern dienen soll, durch das
dieser beanspruchten Funktion wieder
beraubt wird.
II
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG in Verbindung mit § 91 ZPO,
die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG in
Verbindung mit § 709 Satz 1 ZPO.
Dr. Hacker
Dr. K. Vogel
Dr. Henkel
Dr. W. Maier
Dr. van Raden
Be