Urteil des BPatG vom 09.05.2001

BPatG (beschwerde, marke, vertragsverhältnis, bestand, begründung, verkehr, bildmarke, sitzung, mitwirkung, bundespatentgericht)

BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 154/00
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
BPatG 152
6.70
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betreffend die Marke 397 16 035.6
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 9. Mai 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel, der
Richterin Martens und des Richters Kunze
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die am 24. April 1997 für die Waren
Uhren und Zeitmeßinstrumente; Reise- und Handkoffer; Regen-
schirme und Sonnenschirme; Bekleidungsstücke
eingetragene Wort-/Bildmarke
siehe Abb. 1 am Ende
ist nach §§ 42 Absatz 2 Nr 3, 11 Markengesetz Widerspruch erhoben worden.
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Die Markenstelle für Klasse 14 hat mit Beschluß vom 15. März 2000 den Wider-
spruch mit der Begründung zurückgewiesen, die Widersprechende habe weder
ihre Widerspruchsberechtigung noch die Voraussetzungen einer Agenten- oder
Vertreterstellung der Markeninhaberin hinreichend dargelegt.
Dagegen richtet sich die nicht näher begründete Beschwerde der Widerspre-
chenden.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Zutreffend hat die Markenstelle den Widerspruch wegen unzureichenden Vor-
bringens zu den vorliegend relevanten Tatbestandsvoraussetzungen zurückge-
wiesen.
Die Widersprechende hat zum einen nicht dargelegt, daß sie überhaupt Inhaberin
einer geschützten Marke ist. Damit fehlt es bereits an der Widerspruchsberechti-
gung im Sinne des § 42 Absatz 2 MarkenG.
Zu den Voraussetzungen des § 11 MarkenG hat die Widersprechende lediglich
ausgeführt, daß verschiedene Kunden mit ihr Lieferverträge abgeschlossen hät-
ten, so ua auch die Markeninhaberin, allerdings für die "FEEL FRE: 3-Kollektion"
und nicht für Waren unter der angegriffenen Marke; letztere sei der Markeninha-
berin lediglich im Rahmen der Anbahnung zu einem Agentenverhältnis vorgestellt
worden. Damit sind ersichtlich keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich die
Voraussetzungen des § 11 Markengesetz ergeben könnten. Denn nach dem ei-
genen Vorbringen der Widersprechenden ist es letztlich zu keinem Agentenver-
hältnis i. S. von § 11 MarkenG zwischen ihr und der Markeninhaberin gekommen.
Auch der übrige Vortrag enthält keine Anhaltspunkte für ein Vertragsverhältnis der
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Beteiligten, bei dem die Markeninhaberin die Interessen der Widersprechenden im
geschäftlichen Verkehr wahrzunehmen hätte. Allein die auf Leistungsaustausch
gerichteten Rechtsbeziehungen begründen keine Agenten- oder Vertreterstellung.
Damit hat die Markenstelle zu Recht den Widerspruch zurückgewiesen, so daß die
Beschwerde erfolglos bleiben mußte.
Anlaß, einem der Beteiligten die Kosten des Beschwerdeverfahrens aus Billig-
keitsgründen aufzuerlegen (§ 71 Abs 1 MarkenG), bestand indes nicht.
Stoppel Martens Kunze
br/prö
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Abb. 1
Abb. 2