Urteil des BPatG vom 20.10.2004

BPatG: verwechslungsgefahr, kennzeichnungskraft, verkehr, futtermittel, katze, cat, patent, gegenüberstellung, eugh, verbraucher

BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 310/04
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
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betreffend die Marke 301 51 367
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 22. März 2006 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Markeninhaberin wird der Beschluss der
Markenstelle für Klasse 31 des Deutschen Patent- und Mar-
kenamts vom 20. Oktober 2004 aufgehoben, soweit die Löschung
der angegriffenen Marke angeordnet worden ist.
Der Widerspruch aus der Marke 396 21 022 wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Marke 301 51 367
PICCO CAT
ist für die Ware „Tierfutter“ in das Markenregister eingetragen worden. Hiergegen
hat die Inhaberin der rangälteren und für die Waren „Futtermittel für Heimtiere,
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Einstreu für Heimtiere“ eingetragenen Marke 396 21 022
Widerspruch eingelegt.
Die Markenstelle für Klasse 31 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die-
sem Widerspruch stattgegeben und die Löschung der jüngeren Marke angeordnet.
Es bestehe Verwechslungsgefahr, denn in beiden Marken sei die Vokalfolge „I.-O“
(gemeint wohl „i-o-a“) Klang beherrschend, wohingegen die klanglichen Unter-
schiede angesichts der Warenidentität zu gering seien.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Markeninhaberin mit ihrer Beschwerde.
Sie weist darauf hin, dass der Wortbestandteil „Biokat`s“ in der Widerspruchs-
marke nur auf „Natur belassene bzw. natürliche Waren für Katzen“ hinweise, also
einen beschreibenden Inhalt habe und bei der Frage der Kollision nicht isoliert
herangezogen werden dürfe. Aber selbst wenn dies geschehe, so bestünden we-
gen der abweichenden Bedeutungsinhalte beider Worte (einerseits: biologische
Produkte für die Katze, andererseits: picco als Hinweis auf piccolo) ausreichend
klangliche Unterschiede.
Die Widersprechende hingegen hält den Bestandteil „Biokat`s“ für ausreichend
kennzeichnungskräftig, womit wegen der identischen Vokalfolge sowie der großen
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klanglichen Nähe der Anfangskonsonanten B und P eine Verwechslungsgefahr zu
bejahen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss sowie
auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig (§§ 165 Abs. 4, 66 Abs. 1 MarkenG) und hat in der
Sache Erfolg, denn es besteht keine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9
Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.
Die Rechtsfrage, ob Verwechslungsgefahr vorliegt, erfordert – unter Berücksichti-
gung aller Umstände des Einzelfalls
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eine Gewichtung der Faktoren Wa-
ren/Dienstleistungsidentität oder –ähnlichkeit, Markenidentität oder -ähnlichkeit
und Kennzeichnungskraft der älteren Marke in dem Sinn, dass der höhere Grad
einer der Faktoren durch den niederen Grad eines anderen Faktors ausgeglichen
werden kann (st. Rspr. z. B. BGH MarkenR 2005, 519 – coccodrillo).
Angesichts der hier gegebenen Warenidentität - die zu bejahen ist, auch wenn die
Waren der Widersprechenden nur einen Teilbereich des Oberbegriffes „Tierfutter“
der angegriffenen Marke betreffen - muss der Abstand der beiden Marken grund-
sätzlich deutlich und erkennbar sein um eine Verwechslungsgefahr zu verneinen.
Zutreffend hat die Markenstelle bei der Bestimmung des Gesamteindrucks der
älteren Marke maßgeblich auf deren Wortbestandteil abgestellt, denn die bildliche
Darstellung einer Katze entbehrt als Bestimmungsangabe für Katzenprodukte
jedweder Aussage- und damit Kennzeichnungskraft (vgl. BGH,
MarkenR 2004,138 - Westie-Kopf). Die Markenstelle hat es aber versäumt, den
Aussagegehalt des Wortes „Biokat`s“ und damit den Schutzumfang der Wider-
spruchsmarke zu bestimmen. In Verbindung mit „Futtermittel für Heimtiere“ gibt
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diese Wortkombination einen unmissverständlichen Hinweis auf „biologische
Katzennahrung“. Auch die grafische Ausgestaltung des Zeichens - Bio in blau,
kat´s in rot geschrieben - unterstützt das Erfassen dieses Sinngehalts, denn sie
führt zu einer Trennung der Wortteile „Bio“ und „kat`s“. Dies bedeutet, dass sich
der Schutz der Marke in erster Linie auf die Kombination der Wort- und Bildbe-
standteile beschränkt, die markenrechtliche Aussagekraft von „Biokat´s“ selbst ist
hingegen nur geringfügig. Die Widersprechende hat zwar im Verfahren vor der
Markenstelle behauptet, der Schutzumfang ihrer Marke sei durch umfangreiche
Benutzung für „Katzenstreu“ erhöht worden (die Widersprechende ist auch Inha-
berin der reinen Wortmarke „Biokat`s“, eingetragen u. a. für „Einstreu für Heim-
tiere“), die Markeninhaberin hat diesen Sachvortag hingegen mit Nichtwissen
bestritten, was angesichts der nur pauschalen Behauptung der Widersprechen-
den, ihr Marktanteil bei „Katzenstreu“ betrage 50 %, zulässig war. Bei der Gegen-
überstellung von „Biokat´s“ und „PICCO CAT“ spielt aber neben dem geringen
Schutzumfang der Widerspruchsmarke auch deren für den Verbraucher erkenn-
bare Aussagegehalt eine maßgebende Rolle. Der Widersprechenden ist Recht zu
geben, dass beide Worte im Wesentlichen in den Wortanfängen und der Vokal-
folge übereinstimmen, diese Gemeinsamkeit kann aber nur dann zu einer Ver-
wechslungsgefahr führen, wenn es sich jeweils um Phantasieworte handelt, der
Verkehr bei Antreffen und wieder Erkennen der Marken also maßgeblich auf die
klangliche Wirkung der Worte angewiesen ist. Sobald jedoch eines der beiden
Zeichen eine ohne weiteres und unmissverständliche begriffliche Stütze anbietet,
wird der Verkehr diese heranziehen, womit klangliche Gemeinsamkeiten neutrali-
siert werden (vgl. BGH, GRUR 1992, 130 – Bally/Ball; EuGH GRUR 2006, 237 –
PICASSO). Davon ist hier bei der Widerspruchsmarke auszugehen. „Bio“ ist ein
jedermann geläufiges Wort, ein Verwechseln aus der Erinnerung heraus mit dem
Wort „PICCO“ ist wenig wahrscheinlich, zumal auch „PICCO“ in „Piccolo“ eine
gewisse Begriffsstütze hat. Dies bedeutet, dass trotz der klanglichen Gemeinsam-
keiten beider Marken eine Verwechslungsgefahr nicht zu bejahen ist. Im übrigen
würde die Bejahung einer Verwechslungsgefahr bedeuten, dass dem Wort „Bio-
kat`s“ ein Schutzumfang zugebilligt wird, der diesem wegen seines deutlich be-
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schreibenden Inhalts nicht zukommt, womit eine Verwechslungsgefahr auch aus
Rechtsgründen ausscheidet.
Die Beschwerde hat damit Erfolg.
Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst, § 71 Abs. 1 Satz 2 Markengesetz.
gez.
Unterschriften