Urteil des BPatG vom 28.01.2010

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BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
8 W (pat) 29/06
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
28. Januar 2010
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 199 58 344
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzen-
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den Richters Dipl.-Ing. Dehne, des Richters Dipl.-Ing. agr. Dr. Huber, der Richterin
Pagenberg LL.M. Harv. und des Richters k.A. Dipl.-Ing. Dr. Dorfschmidt
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I .
Das Patent 199 58 344 mit der Bezeichnung „Werkzeug zur Herstellung einer Fil-
terkassette mit Faltenbalg und Kunststoffrahmen“ ist am 3. Dezember 1999 an-
gemeldet worden. Die Erteilung ist am 20. Dezember 2001 veröffentlicht worden.
Am 19. März 2002 hat die Firma
I… GmbH in
M…
Einspruch erhoben und beantragt, das Patent zu widerrufen.
Mit Beschluss vom 30. Juni 2006 hat die Patentabteilung 1.16 des Deutschen
Patent- und Markenamts das Patent aufrechterhalten.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden. Sie hat in der mündli-
chen Verhandlung dazu ausgeführt, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1
gegenüber dem Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Ausgehend von der D2 sei der Streitpatentgegenstand unter Hinzuziehung der D7
für einen Fachmann nahegelegt.
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Die Beschwerdeführerin und Einsprechende beantragt,
den Beschluss der Patentabteilung 1.16 des Deutschen Patent-
und Markenamts vom 30. Juni 2006 aufzuheben und das Patent
199 58 344 zu widerrufen.
Die Beschwerdegegnerin und Patentinhaberin beantragt
die Zurückweisung der Beschwerde.
Sie widerspricht dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und Einsprechenden
und führt aus, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 neben der erforderli-
chen Neuheit auch erfinderische Tätigkeit aufweise. Keine der im Stand der Tech-
nik genannten Druckschriften, auch die seitens der Einsprechenden genannten D2
und D7, würden den Gegenstand des Streitpatents für einen Fachmann nahele-
gen.
Das Patent lautet nach dem erteilten Patentanspruch 1 (ohne Bezugszeichen):
„Werkzeug zur Herstellung einer Filterkassette mit Faltenbalg und
Kunststoffrahmen, bei dem der Faltenbalg in ein Spritzgießwerk-
zeug eingefügt und durch Spritzgießen mit dem Kunststoffrahmen
versehen wird, wobei die sich gegenüberliegenden Flächen des
Werkzeugs mindestens an ihren Randflächen mit sägezahnartigen
Profilen versehen sind, die ineinandergreifend die einzelnen Fal-
ten des Faltenbalgs in einer definierten Lage zueinander halten
und der Faltenbalg in einem schmalen Bereich seiner Stirnkanten
von den Profilen erfasst und für den Spritzgießvorgang abdichtend
zusammengepresst wird, dadurch gekennzeichnet, dass die Pro-
file jeweils einen gleich hohen Kamm haben und an ihren Flanken
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mit Freistellungen versehen sind, wobei die seitlichen Enden der
Flanken von den Freistellungen nicht erfasst sind.“
Hinsichtlich des Patentanspruchs 2 wird auf die Patentschrift verwiesen.
Aufgabe der vorliegenden Erfindung ist es (Absatz [0009] der Streitpatentschrift),
ein Werkzeug für die Herstellung einer Filterkassette zu schaffen, welches einfach
im Aufbau ist und bei dem die Filterkassette mit dem Faltenbalg und Kunststoff-
rahmen aus einem Stück besteht. Die Kassette soll dabei eine möglichst hohe
Steifheit haben und preiswert in der Herstellung sein.
Im Zuge des Erteilungs- und Einspruchsverfahrens sind zum Stand der Technik
folgende Druckschriften in Betracht gezogen worden:
D1:
DE 39 25 511 C1
D2:
DE 197 45 919 C1
D3:
DE 40 02 078 C1
D4:
JP 63-287522 A (Abstract)
(versehentlich JP 287522 A
genannt)
D5:
JP 60-041517 A (Abstract)
D6:
DE 23 27 522 A
D7:
US 3 183 286 A
D8:
DE 197 36 267 C1
D9:
DE 40 39 288 C2
D10: DE 33 28 218 C2
D11: DE 43 23 522 A1
D12: DE 88 08 632 U1
D13: DE 70 39 288 U
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D14: Brockhaus Enzyklopädie, 1973, „Spritzgießen“, Seiten 785
und 786.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
II.
1.
Die Beschwerde der Einsprechenden ist frist- und formgerecht eingelegt und
auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch in der Sache nicht begründet, denn der
Patentgegenstand, wie er von der Patentabteilung im Einspruchsverfahren auf-
rechterhalten worden ist, stellt eine patentfähige Erfindung im Sinne des PatG § 1
bis § 5 dar.
2.
Die Erfindung betrifft gemäß Patentanspruch 1 des Streitpatents ein Werkzeug
zur Herstellung einer Filterkassette, die aus einem Faltenbalg und einem Kunst-
stoffrahmen besteht, wie sie insbesondere als Gasfilter oder auch Fahrgast-Innen-
raumluftfilter bei Kraftfahrzeugen eingesetzt werden. Nach den Ausführungen der
Beschreibungseinleitung sind verschiedene Ausführungsformen bekannt, bei de-
nen Filterkassetten, um eine entsprechende mechanische Festigkeit zu erreichen,
mit einem Rahmen versehen werden. Der Rahmen kann dabei mit dem Filterma-
terial durch Schweißen, Gießen oder Spritzgießen verbunden werden. Aus der DE
197 36 267 C1 ist beispielsweise ein Filtereinsatz bekannt, der auf allen Seiten
von einem angespritzten Rahmen aus Kunststoff eingefasst ist, wobei hier die
Problematik besteht, dass Kunststoff zu weit in die Faltenzwischenräume eindrin-
gen kann.
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Als Lösung schlägt deshalb die Streitpatentschrift ein Werkzeug mit den im Pa-
tentanspruch 1 angegebenen Merkmalen vor, der sich folgendermaßen gliedern
lässt:
a)
Die Erfindung betrifft ein Werkzeug zur Herstellung einer
Filterkassette mit Faltenbalg und Kunststoffrahmen.
b)
Der Faltenbalg wird in ein Spritzgießwerkzeug eingefügt und
durch Spritzgießen mit dem Kunststoffrahmen versehen.
c)
Die sich gegenüberliegenden Flächen des Werkzeugs sind
mindestens an ihren Randflächen mit sägezahnartigen Pro-
filen versehen.
d)
Die Profile halten ineinandergreifend die einzelnen Falten
des Faltenbalgs in einer definierten Lage zueinander.
e)
Der Faltenbalg wird in einem schmalen Bereich seiner Stirn-
kanten von den Profilen erfasst und für den Spritzgießvor-
gang abdichtend zusammengepresst.
f)
Die Profile haben jeweils einen gleich hohen Kamm.
g)
Die Profile sind an ihren Flanken mit Freistellungen verse-
hen, wobei die seitlichen Enden der Flanken von den Frei-
stellungen nicht erfasst sind.
Der vorliegende Patentgegenstand nach Anspruch 1 betrifft ein Werkzeug zum
Herstellen einer Filterkassette mit Faltenbalg und Kunststoffrahmen (Merkmal a).
Mit dem Begriff Faltenbalg ist hier gemäß Streitpatent mit Bezug auf den gat-
tungsbildenden Stand der Technik in der Beschreibungseinleitung (Abs. [0002]
)
ein „zickzackförmig gefaltetes Filterbahnmaterial“ gemeint, der damit flächenförmig
ausgebildet ist und nicht schlauchförmig, wie der Begriff gegebenenfalls gemein-
hin verstanden wird. Das Anformen des Kunststoffrahmens erfolgt durch Ansprit-
zen des Kunststoffes an den in ein Spritzgießwerkzeug eingelegten Faltenbalg
(Merkmal b). Um den Faltenbalg mit seinen einzelnen Falten in einer definierten
Lage im Spritzgießwerkzeug zu halten (positionieren), greifen hierzu Profile von
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den beiden Werkzeughälften ineinander (Merkmal d). Diese sägezahnartigen Pro-
file sind dabei an den sich gegenüberliegenden Flächen der Werkzeughälften an-
gebracht und können über die gesamte Werkzeugbreite verlaufen, zumindest sind
diese Profile jedoch an den der sich gegenüberliegenden Flächen
des Werkzeugs angebracht (Merkmal c). Die als bezeichneten Berei-
che sind in der Beschreibung in Spalte 2, Zeile 13 ff. näher definiert. Dort heißt es,
dass die Profile „an ihren Randflächen so gestaltet“ sind, „dass beim Schließen
des Werkzeugs der Faltenbalg in einem schmalen Bereich an seinen Stirnkanten
erfasst und für [den] Spritzvorgang abdichtend zusammengepresst wird.“ Damit
sind zumindest die Randflächen (rundum) mit den sägezahnartigen Profilen ver-
sehen, sowohl quer wie auch gegebenenfalls längs zur Faltrichtung, damit die für
den Anspritzvorgang zwingend notwendige umfangsseitige Abdichtung vorliegt.
Gemäß Merkmal e wird der Faltenbalg in einem schmalen Bereich dieser Stirn-
kanten von den Profilen erfasst, zusammengepresst und somit für den Spritzgieß-
vorgang abgedichtet. Die sägezahnartigen (erhabenen) Profile sind dabei jeweils
gleich hoch (Merkmal f). An ihren Flanken sind die Profile mit Freistellungen ver-
sehen, die jedoch nicht den äußeren Bereich (seitlichen Enden) der Flanken er-
fassen (Merkmal g), da dort ja die Abdichtung erfolgen und der dazu erforderliche
Pressdruck anliegen muss. Mit dem Begriff Flanke ist dabei die (seitliche) Oberflä-
che der Profile aufzufassen, wie es in der Figur 1 dargestellt ist. Dies erfolgt auch
in Analogie einer „Zahnflanke“ aus dem Bereich der Getriebetechnik und schließt
somit die stirnseitige, senkrecht zur Oberfläche der sägezahnartigen Profile lie-
gende Fläche (Seitenfläche 11 bzw. Stirnfläche der Profile) aus. Die Freistellung
der Profilflanken (34, Fig. 1 bis 3) stellt somit ein „Zurücksetzen“ der seitlichen
Profiloberfläche gegenüber dem ursprünglichen Profilverlauf dar, wobei gemäß
dem Ausführungsbeispiel der Figur 1 in den freigestellten Bereichen das Profil
nicht mehr vollständig an den einzelnen Falten des Faltenbalgs anliegt.
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3.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sowie der Inhalt des weiteren
Patentanspruchs 2 ist in den ursprünglichen Unterlagen als zur Erfindung gehörig
offenbart und auch sonst zulässig.
Der erteilte und geltende Patentanspruch 1 umfasst in seinem Oberbegriff alle
Merkmale des ursprünglich eingereichten Patentanspruchs 1 und in seinem kenn-
zeichnenden Teil die Merkmale des am Anmeldetag eingereichten und auf den
ursprünglichen Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentanspruchs 4. Der gel-
tende Patentanspruch 2 gibt den Inhalt des ursprünglichen Patentanspruchs 5,
entsprechend umnummeriert, wieder.
4.
Der zweifellos gewerblich anwendbare Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist
neu. Die Neuheit des Streitpatentgegenstands wurde seitens der Einsprechenden
auch nicht bestritten.
Keine der druckschriftlich aufgeführten Dokumente weist sägezahnartige Profile
auf, die an ihren Flanken mit Freistellungen versehen sind, wobei zudem die seitli-
chen Enden der Flanken von den Freistellungen nicht erfasst sind (Merkmal g der
unter II. 2, Seite 6 aufgeführten Merkmalsgliederung).
5.
Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen
Tätigkeit, denn für die im Patentanspruch 1 aufgeführten Merkmale vermittelt der
aufgezeigte Stand der Technik dem hier angesprochenen Fachmann keine Anre-
gungen. Als Fachmann ist ein Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau oder
Kunststofftechnik mit zumindest Fachhochschul-Abschluss anzusehen, der über
mehrjährige Erfahrungen im Bereich der Konstruktion oder Fertigung von entspre-
chenden Filterkörpern verfügt.
Als nächstkommender Stand der Technik ist auch gemäß der Ansicht der Einspre-
chenden die DE 197 45 919 C1 (D2) anzusehen. Aus der D2 ist eine Spritzguss-
form zum Umspritzen von Kunststoff um ein Filtermaterial bekannt (Patentan-
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spruch 1), um somit einen Filter (Filterkassette) herzustellen (Fig. 1). Dabei wird
das Filtermaterial 12 zunächst erst zickzackförmig gefaltet und anschließend in die
untere Formhälfte der Spritzgussform eingelegt (Sp. 7, Z. 25 ff.; Merkmale a und
b). Die Formhälften (s. insbes. Fig. 3) weisen dabei an ihren gegenüber liegenden
Flächen zumindest an ihren (längsseitigen) Randflächen sägezahnartige Profile
auf (Merkmal c), die - bis auf die Auslaufbereiche an den beiden Endkanten des
Faltenbalgs der Profile bzw. der Faltung - jeweils einen gleich hohen Kamm
aufweisen (Fig. 1; Merkmal f). Die Profile sind dabei über die gesamte Breite der
Spritzgussform verlaufend, zumindest liegen die Profile im Bereich der Schnitt-
ebene II-II gemäß der Figur 1 vor. Die Profile halten ineinandergreifend die einzel-
nen Falten des Filterbalgs auch in einer definierten Lage zueinander (Fig. 3;
Merkmal d).
In der Beschreibung zur Figur 3 (Sp. 6, Z. 19 ff.) wird ausgeführt, dass es bei zu-
sammengefahrener Spritzgussform „zu einem dichten Abschluss zwischen den
beiden Formhälften (28, 30) einerseits und dem Filtermaterial (12) andererseits
kommen“ muss. Allerdings wird in der D2 der Aspekt der Abdichtung lediglich im
Bereich der Schmalseiten des Formwerkzeugs (an den beiden Endkanten des
Faltenbalgs der Profile bzw. der Faltung) gezeigt und beschrieben, wo ge-
rade keine sägezahnartige Querschnittsform vorliegt, sondern die Abdichtung so-
zusagen „in einer Ebene“ ausgeführt wird. Hierin liegt der zentrale Schwerpunkt
des Inhalts dieser Druckschrift, während demgegenüber der Gegenstand des
Streitpatents ausschließlich die Abdichtung der sägezahnprofilierten Seitenflächen
beschreibt. Allerdings erfordert die Herstellung einer Filterkassette nach der D2
auch die prinzipielle Abdichtung aller umliegenden Randbereiche und somit auch
den Bereich der Stirnflächen der sägezahnartigen Profile senkrecht zu den Profi-
len bzw. zur Faltung. Wie diese Abdichtung jedoch erfolgen soll, beschreibt die D2
nicht. Damit ist aus der D2 auch nicht das Merkmal e bekannt, da sowohl die Er-
fassung des Faltenbalgs in einem schmalen Bereich seiner Stirnkanten als auch
das explizite Zusammenpressen dieses Bereiches nicht beschrieben oder gezeigt
sind.
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Eine Übertragung der in der D2 beschriebenen Abdichtung parallel zur Faltung auf
den längsseitigen, profilierten Randbereich quer zur Faltung entsprechend der im
Streitpatent beschriebenen Abdichtung wird dem Fachmann auch nicht nahege-
legt. Der in der D2 im Patentanspruch 1 sowie in den Ausführungen zur Figur 3
i. V. m. der Figur 3 beschriebene „Einschnürungsabschnitt (46)“, der auch in den
Figuren 2 sowie 4 bis 7 jeweils zu sehen ist, müsste, sofern der längsseitige, profi-
lierte Randbereich entsprechend den Schmalseiten des Filters längs der Faltung
abgedichtet wäre, in der Figur 1 innerhalb des Rahmens an der hinteren Längs-
seite erkennbar sein. Da dort jedoch keine Einschnürung vorhanden ist, erhält der
Fachmann letztlich keine Information aus der D2 über den Abdichtvorgang an den
längsseitigen, profilierten Randbereichen.
In der D2 ist auch das Merkmal g nicht beschrieben, die Profile an ihren seitlichen
Flanken mit Freistellungen zu versehen, wobei demzufolge auch nicht zu entneh-
men ist, dass die seitlichen Enden der Flanken von den Freistellungen nicht er-
fasst sind. Auch aus den Figuren der D2 ist eine Freistellung der Flanken der Pro-
file in keiner Form erkennbar.
Somit ergibt sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 für den Fachmann nicht
in naheliegender Weise aus der D2.
Die in der mündlichen Verhandlung durch die Einsprechende herangezogene
US 3 183 286 A (D7) kann entgegen der Auffassung der Einsprechenden das Vor-
liegen erfinderischer Tätigkeit nicht begründen. Die Einsprechende hat argumen-
tiert, dass das Merkmal g aus der D7 insbesondere durch die Figur 3 nahegelegt
sei. Die Figur zeige durch die abgeflachten und gekerbten Verlängerungen (33)
der Stangen (13) („ends of rod members (13) can be flattened and can be provi-
ded with serrations (33)“; Sp. 3, Z. 16 ff.) außerhalb der Profile (9) („spaced fingers
(9)“, Sp. 2, Z. 38) und unterhalb der gekerbten Verlängerungen (13) Freistellun-
gen, die denen im Streitpatent entsprechen oder diese zumindest nahelegen wür-
den.
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Dieser Auffassung kann sich der Senat nicht anschließen. Gemäß dem Merkmal g
des Patentanspruchs 1 der Streitpatentschrift sowie der entsprechenden Ausle-
gung dieses Merkmals nach Abschnitt II. 2, Seite 7, Absatz 2 sind die [sägezahn-
artigen] Profile an ihren Flanken mit Freistellungen versehen, wobei die seitlichen
Enden der Flanken von den Freistellungen nicht erfasst sind. Damit müssen die
an ihren Flanken (seitlichen Oberflächen) Freistellungen aufweisen und
demzufolge im Hinblick auf ihre ursprüngliche Kontur mit einer Freistellung (Aus-
nehmung) versehen sein. Dies ist mit den als Profile anzusehenden „fingers“ (9)
nicht der Fall. Ein Freiraum unterhalb und neben bestehenden stangenförmigen
Bauteilen (13 und 9) in Form eines Winkels kann darüber hinaus bereits grund-
sätzlich nicht als eine Freistellung eines Profils angesehen werden, da von einer
ursprünglichen Profilform nichts „weggenommen“ (freigestellt) worden ist.
Im Übrigen wird der hier angesprochene Fachmann diese Druckschrift für eine
Lösung gemäß dem Streitpatentgegenstand nicht heranziehen, da das beschrie-
bene und in den Figuren der D7 gezeigte Werkzeug für einen Spritzgussprozess
gemäß Streitpatent völlig ungeeignet ist. Das Werkzeug nach der D7 umfasst ei-
nen äußeren klappbaren Rahmen („base portion“ (6), „outer side walls“ (17) und
„outer end walls“ (18); Sp. 2, Z. 46 ff.), der nach Aufbringen einer aufschäumbaren
Kunststoffmasse geschlossen wird, damit das Kunststoffmaterial anschließend
aufschäumen kann (Patentanspruch 1 i. V. m. Fig. 1, 4 bis 6). Ein solches Werk-
zeug, bestehend aus einem Klapprahmen sowie einem derartigen, in diesem
Rahmen angeordneten Einsatz („jig member“ (3) und (4); s. Figuren i. V. m. Sp. 2,
Z. 26 ff.) ist für die Verwendung in einem Spritzgussverfahren aufgrund der dort
herrschenden Druckverhältnisse unbrauchbar.
Damit liefert die Druckschrift D7 keinen Beitrag zum Auffinden der technischen
Lehre des Patentanspruchs 1 nach Streitpatent.
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Alle übrigen Druckschriften wurden in der mündlichen Verhandlung nicht mehr
herangezogen. Sie geben weder für sich noch in Verbindung mit dem Dokument
D2 dem Fachmann keine Anregungen, um zum Patentgegenstand nach
Anspruch 1 zu gelangen.
Aus der DE 39 25 511 C1 (D1) ist zwar ein Verfahren zur Herstellung eines Filter-
elements bekannt, bei dem eine Gießform ein zickzackförmig gefaltetes Filterele-
ment aufnimmt und der Rahmen durch ein aufschäumendes Reaktionsgemisch
angeformt wird (Patentanspruch 1; Merkmal a). Dabei wird jedoch auch hier das
Gemisch in die noch offene Gießform eingebracht und diese erst an-
schließend geschlossen (Patentansprüche 1 bzw. 4). Insofern unterscheidet sich
dieses Verfahren sowie das beschriebene Formwerkzeug ebenfalls bereits ele-
mentar vom Streitpatentgegenstand (Merkmal b). Der beim Aufschäumen entste-
hende Druck ist dabei nicht mit den Drücken beim Spritzgießen gleichzusetzen
(Merkmal e). Auch sind die Profile an ihren Flanken nicht mit Freistellungen verse-
hen (Merkmal g), wodurch der Fachmann hierzu auch keine Anregungen entneh-
men kann.
Damit kann auch die D1 in Verbindung mit der D2 dem Fachmann den Gegen-
stand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents nicht nahelegen.
Auch die japanischen Dokumente JP 63-287522 A (D4) und JP 60-041517 A (D5)
führen den Fachmann nicht zum Streitpatentgegenstand. In der D4 wird bereits
kein in ein Spritzgießwerkzeug eingefügt (Merkmal b), darüber hinaus
zeigen beide Dokumente zumindest keine Profilausgestaltung nach Merkmal g.
Somit kann der Fachmann auch in der Zusammenschau mit dem Dokument D2
keine Anregung erhalten, die Profile an ihren Flanken mit Freistellungen zu verse-
hen, die zudem noch an ihren seitlichen Enden von Freistellungen nicht erfasst
sind.
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Alle weiteren Druckschriften liegen weiter ab vom Gegenstand des Streitpatents
und liefern ebenfalls keinen Beitrag, den Patentgegenstand nach Anspruch 1 na-
hezulegen, wie der Senat geprüft hat.
Nach alledem waren für den maßgeblichen Fachmann mehrere Schritte mit über
das fachliche Maß hinausgehenden Überlegungen erforderlich, um auf der
Grundlage des Stands der Technik ein Spritzgusswerkzeug nach dem geltenden
Anspruch 1 aufzufinden, das zur Herstellung einer Filterkassette sägezahnartige
Profile aufweist, die an ihren Flanken mit Freistellungen versehen sind, wobei die
seitlichen Enden der Flanken von den Freistellungen nicht erfasst sind, um den
Faltenbalg in einem schmalen Bereich seiner Stirnkanten abzudichten. Hierzu
konnte der insgesamt entgegengehaltene Stand der Technik keinerlei Anregungen
vermitteln.
Der geltende Patentanspruch 1 ist somit patentfähig und hat Bestand.
Mit diesem hat auch der auf den Patentanspruch 1 rückbezogene Patentan-
spruch 2 Bestand, da seine Merkmale über selbstverständliche technische Maß-
nahmen hinausgehen.
Dehne
Dr. Huber
Pagenberg
Dr. Dorfschmidt
Cl