Urteil des BPatG vom 25.11.2001

BPatG (marke, verkehr, verwechslungsgefahr, kennzeichnungskraft, klasse, unternehmen, wiedergabe, beschwerde, gesamteindruck, verbraucher)

BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 268/02
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 399 11 537
BPatG 152
08.05
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hat der 25.
Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
15. Dezember 2006 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss
der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Marke-
namts vom 25. November 2001 aufgehoben.
Die Marke 399 11 537 ist wegen des Widerspruchs aus der Marke
398 60 408 zu löschen.
G r ü n d e
I.
Die am 27. Februar 1999 angemeldete Wort-/Bildmarke
ist am 2. August 1999 für die Dienstleistungen
„Softwareentwicklung für die Unternehmenskommunikation; Ver-
anstaltungsservice für Kongresse und Konferenzen“
unter der Nummer 399 11 537 in das Markenregister eingetragen worden.
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Dagegen hat die Inhaberin der seit dem 14. Dezember 1998 unter der Nummer
398 60 408 für die Waren
„Wissenschaftliche, Schiffahrts-, Vermessungs-, elektrische und
elektronische (soweit in Klasse 9 enthalten), fotografische, Film-,
optische, Wäge-, Meß-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unter-
richtsapparate und -instrumente; Geräte zur Aufzeichnung, Über-
tragung und Wiedergabe von Ton und Bild, Magnetaufzeich-
nungsträger, insbesondere Tonbänder, Kassetten; Ton- und Bild-
träger aller Art; CDs, DAT-Bänder, CD-ROMs, Videobänder und
Disketten, Schallplatten, sämtliche vorstehende Waren in be-
spielter und unbespielter Form; Verkaufsautomaten und Mechani-
ken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen; Rechenmaschi-
nen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Computersoftware
(soweit in Klasse 9 enthalten); Feuerlöschgeräte; Telekommunika-
tion; Produktion und Ausstrahlung von Rundfunk- und Fernseh-
programmen; Sammeln und Liefern von Nachrichten und allge-
meinen Informationen; Übermittlung von Nachrichten; Ton- und
Bildübertragung durch Kabel und Satellit; Bildschirmtextdienst;
Nachrichten- und Bildübermittlung mittels Computer; Erziehung;
Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten;
Filmproduktion; Rundfunk- und Fernsehunterhaltung; Veröffentli-
chung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen“
eingetragenen Wortmarke
CBS
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Widerspruch erhoben.
Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit
Beschluss vom 25. November 2001 eine Verwechslungsgefahr zwischen beiden
Marken verneint und den Widerspruch zurückgewiesen.
Ausgehend von einer Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren und Dienstleistungen
sei eine Verwechslungsgefahr nicht nur dann ausgeschlossen, wenn man die
Marken in ihrer Gesamtheit vergleiche, sondern auch dann, wenn man nur den
Buchstabenbestandteil der angegriffenen Marke der Widerspruchsmarke gegen-
überstelle. Zu beachten sei dabei bereits, dass Verwechslungen von vornherein
nur in einem verminderten Ausmaß in Betracht kämen, wenn nur Teile der sich
gegenüberstehenden Marken ähnlich seien. Selbst wenn der Unterschied in den
mittleren Buchstaben „B/D“ innerhalb von Wortmarken eher von geringer Bedeu-
tung sei, so wirke er sich jedoch bei Buchstabenmarken durchaus gewichtig aus.
Denn angesichts der Fülle von Buchstabenkombinationen, die dem Verkehr auch
als Marke oder Unternehmenskennzeichen begegneten, sei der Verbraucher in
besonderem Maße darauf angewiesen, selbst auf kleinste Unterschiede zwischen
den verschiedenen Buchstabenkombinationen zu achten, so dass der Unterscheid
zwischen „B/D“ ausreiche, um die beiderseitigen Marken mit der erforderlichen Si-
cherheit auseinanderzuhalten.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden mit dem Antrag,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Pa-
tent- und Markenamts vom 29. November 2001 aufzuheben und
die Löschung der Marke 399 11 537 anzuordnen.
Die Markenstelle habe zunächst nicht ausreichend berücksichtigt, dass es sich bei
der Widerspruchsmarke um eine bekannte Marke mit entsprechend weitem
Schutzumfang handele. Unter Berücksichtigung einer beachtlichen Ähnlichkeit der
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beiderseitigen Waren und Dienstleistungen sei dann aber eine Verwechslungsge-
fahr gegeben. Zu vergleichen seien insoweit die Widerspruchsmarke mit der
Buchstabenfolge „CDS“ der angegriffenen Marke, da diese die angegriffene Marke
neben dem glatt beschreibenden Zusatz „events“ präge. Auch wenn man berück-
sichtige, dass bei kurzen Buchstabenkombinationen grundsätzlich geringere For-
derungen an den Markenabstand zu stellen seien, so schließe dies vorliegend
eine Verwechslungsgefahr nicht aus, da die Buchstabenfolgen „CBS“ und „CDS“
sowohl in klanglicher als auch schriftbildlicher Hinsicht extrem ähnlich und kaum
auseinanderzuhalten seien.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt sinngemäß,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die angegriffene Marke könne nicht auf die Buchstabenfolge „CDS“ reduziert wer-
den. Daran habe sie auch kein Interesse. Im Übrigen seien die Buchstaben schrift-
bildlich extrem unterschiedlich und daher für eine Verwechslung völlig ungeeignet.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug
genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden hat in der Sache Erfolg, da zwi-
schen den Vergleichsmarken nach Auffassung des Senats Verwechslungsgefahr
im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG besteht.
Der Senat geht bei seiner Entscheidung von einer durchschnittlichen Kennzeich-
nungskraft und damit einem normalen Schutzumfang der Widerspruchsmarke aus.
Buchstabenkombinationen sind hinsichtlich ihres Schutzumfanges und ihrer Kenn-
zeichnungskraft unter der Geltung des Markengesetzes nach den allgemeinen Re-
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geln zu beurteilen und weisen daher grundsätzlich wie die übrigen Markenformen
von Haus aus eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft auf (BGH, GRUR 2002,
1067, 1069 - DKV/OKV; GRUR 2004, 600, 601 - d-c-fix/CD-FIX). Anhaltspunkte
für eine verminderte Kennzeichnungskraft z. B. aufgrund eines beschreibenden
Anklangs bestehen nicht.
Soweit sich die Widersprechende auf eine erhöhte Kennzeichnungskraft der Wi-
derspruchsmarke beruft, hat sie Tatsachen, die diese Rechtsbehauptung stützen
und Rückschlüsse auf eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der Widerspruchs-
marke rechtfertigen würden wie z.
B. Umsatzzahlen, demoskopische
Befragungen, Werbeaufwendungen sind nicht dargelegt, was aber erforderlich
gewesen wäre, da eine erhöhte Verkehrsbekanntheit der Marke nicht
gerichtsbekannt ist (vgl. dazu Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8.
Aufl., §
9
Rdnr. 191). Auch wenn es sich bei der Widersprechenden – wie diese geltend
macht - um eine der drei großen Fernseh-Networks der USA handelt, die auch
unter ihrer Marke Film- und Fernsehproduktionen und Korrespondentenbeiträge
nach Deutschland verkauft, erlaubt dies allein kein Rückschlüsse auf deren
Bekanntheit und Marktstellung im Inland, erst recht nicht in Bezug auf solche
Waren und Dienstleistungen der Widerspruchsmarke, die keine oder allenfalls
geringe Berührungspunkte mit Film- und Fernsehproduktionen aufweisen.
Nachdem Benutzungsfragen nicht aufgeworfen worden sind, ist auf Seiten der Wi-
derspruchsmarke von der Registerlage auszugehen. Daher ist für die Beurteilung
der Ähnlichkeit allein von den im Register eingetragenen Waren und/oder Dienst-
leistungen auszugehen, hingegen nicht von denen, für welche die Marke tatsäch-
lich im Verkehr eingesetzt wird (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 9
Rdnr. 56). Maßgebend für die Frage der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden
Waren und Dienstleistungen ist dabei, ob die Verkehrskreise, die als Abnehmer
der beiderseitigen Waren/Dienstleistungen in Betracht kommen, bei Berücksichti-
gung aller erheblichen Faktoren der Meinung sein könnten, diese stammten aus
demselben Betrieb oder ggf. wirtschaftlich verbundenen Unternehmen, sofern sie
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mit identischen Marken gekennzeichnet sind (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz,
8. Aufl., § 9 Rdnr. 44).
Danach ist zumindest von einer hochgradigen Ähnlichkeit zwischen den für die
Widerspruchsmarke eingetragenen Waren „Computersoftware (soweit in Klasse 9
enthalten)“ und den von der angegriffenen Marke beanspruchten Dienstleistungen
„Softwareentwicklung für die Unternehmenskommunikation“ auszugehen, da unter
den weiten Oberbegriff der Widerspruchsmarke auch eine speziell für die Unter-
nehmenskommunikation entwickelte Software fallen kann. Dem Verkehr ist zudem
bekannt, dass häufig ein und dasselbe Unternehmen Software- bzw. Datenverar-
beitungsprogramme erstellt und sie sodann auf computerlesbaren Datenträgern
aufzeichnet und vertreibt, er also bei identischen oder vermeintlich identischen
Marken den Eindruck haben muss, die Programmerstellung und der Datenträger
mit dem Programm stammten von demselben Unternehmen (vgl. Richter/Stoppel,
Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, 13. Aufl. 2005, S. 355, re. Sp.,
Stichwort „Datenverarbeitungsprogramme“).
Eine zumindest durchschnittliche Ähnlichkeit besteht auch zwischen den weiter
von der angegriffenen Marke beanspruchten Dienstleistungen „Veranstaltungsser-
vice für Kongresse und Konferenzen“ und den für die Widerspruchsmarke einge-
tragenen Dienstleistungen „sportliche und kulturelle Aktivitäten“. Denn unter die-
sen weiten Dienstleistungsbegriff können auch solche „Aktivitäten“ fallen, die sich
auf Planung, Organisation bzw. Durchführung von Kongressen, Konferenzen etc.
zu sportlichen oder kulturellen Themen beziehen, wie z. B. Organisation und/oder
Durchführung von Verbandstagungen oder entsprechender Fachkongresse. Der
weite Dienstleistungsoberbegriff der Widerspruchsmarke umfasst dann aber zu-
mindest zum Teil auch solche eines Veranstaltungsservices, wie ihn die angegrif-
fene Marke beansprucht. Der hier maßgeblich zu berücksichtigende allgemeine
Verbraucher kann aber durchaus den Eindruck gewinnen, die Dienstleistungen
stammten aus demselben Betrieb oder ggf. wirtschaftlich verbundenen Unterneh-
men, sofern sie mit identischen Marken gekennzeichnet sind. Ob darüber hinaus
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auch Ähnlichkeit zu der weiter für die Widerspruchsmarke eingetragenen Dienst-
leistung „Unterhaltung“ besteht - wie seitens der Widersprechenden geltend ge-
macht wird - kann angesichts dessen offen bleiben.
Den danach zu stellenden Anforderungen an den Markenabstand wird die ange-
griffene Marke in klanglicher Hinsicht nicht gerecht.
In ihrer Gesamtheit unterscheiden sich beide Marken aufgrund der grafischen
Ausgestaltung und des zusätzlichen Wortbestandteils „events“ auf Seiten der an-
gegriffenen Marke deutlich. Der für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr
maßgebliche Gesamteindruck kann aber bei mehrgliedrigen Zeichen durch ein-
zelne Bestandteile geprägt werden. Dies setzt voraus, dass die anderen Be-
standteile weitgehend in den Hintergrund treten und den Gesamteindruck des Zei-
chens nicht mitbestimmen (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2006, 60 Tz. 17 - coc-
codrillo).
Der Verkehr wird in den grafisch ausgestalteten Elementen der angegriffenen
Marke ohne weiteres die Buchstabenfolge „CDS“ erkennen und diese damit be-
nennen. Die Gestaltung der Buchstaben hält sich im Rahmen einer werbeüblichen
grafischen Ausgestaltung, die der Hervorhebung bestimmter Markenbestandteile
dienen. Die Konturen der einzelnen Buchstaben sind deutlich erkennbar und he-
ben sich unverwechselbar von anderen Buchstabenformen oder Zahlen ab. Es
sind daher auch keine weiteren Überlegungen erforderlich, zumal der Verkehr an-
gesichts der weiten Verbreitung solcher Gestaltungselemente daran gewöhnt ist,
Wörter oder Buchstaben bzw. Zahlen innerhalb von komplexen Marken in einer
mehr oder weniger verfremdeten Form anzutreffen. Für ihn besteht daher keine
Veranlassung, die grafisch ausgestalteten Elemente der angegriffenen Marke an-
ders als mit „CDS“ wiederzugeben.
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Der Gesamteindruck der angegriffenen Marke wird auch durch diese Buchsta-
benfolge geprägt. Denn bei dem weiteren englischsprachigen Wortbestandteil
„events“ handelt es sich um einen in seiner Bedeutung „Veranstaltungen“ in den
deutschen Sprachgebrauch eingegangenen, glatt beschreibenden und damit
schutzunfähigen Bestandteil, in welchem der Verkehr keinen Herkunftshinweis,
sondern lediglich einen Hinweis auf Gegenstand, Inhalt bzw. Bestimmungszweck
der jeweiligen Dienstleistungen erkennen wird. Er hat daher keinen Anlass, die-
sem Wortbestandteil eine kennzeichnende Bedeutung bei der angegriffenen
Marke beizumessen. Verstärkt wird die kollisionsbegründende Bedeutung der
Buchstabenfolge „CDS“ nicht zuletzt dadurch, dass „events“ deutlich kleiner aus-
gestaltet ist, so dass auch aus diesem Grunde die Aufmerksamkeit des Verkehrs
auf „CDS“ gelenkt wird. Der Verkehr wird sich daher sowohl bei Wahrnehmung
und Wiedergabe der angegriffenen Marke an der Buchstabenfolge „CDS“ orientie-
ren.
Bei der Prüfung der Zeichenähnlichkeit sind demnach „CDS“ und „CBS“ miteinan-
der zu vergleichen. Der Unterschied zwischen diesen beiden Buchstabenfolgen ist
aber zu gering, um ein sicheres Auseinanderhalten in klanglicher Hinsicht zu ge-
währleisten. Bei Wiedergabe als Einzelbuchstaben werden sämtliche Konsonan-
ten übereinstimmend mit einem Endungs-„e“ gesprochen. Die danach wie „Ce-Be-
Es“ und „Ce-De-Es“ ausgesprochenen Buchstabenfolgen stimmen dann aber
klanglich in fünf von sechs Lauten überein, wobei diese auch in derselben Rei-
henfolge und Stellung verwendet werden. Der Unterschied in den beiden Mittel-
konsonanten „B“ bzw. „D“ ist hingegen akustisch kaum wahrnehmbar, da diese
sich nicht nur ihrem Lautcharakter nach erheblich annähern und zudem aufgrund
der auf „e“ endenden Aussprache auch der einheitliche Wortklang im vokalischen
Bereich nicht durchbrochen wird.
Der Umstand, dass die beiden Buchstabenfolgen in schriftbildlicher Hinsicht Kurz-
wörtern vergleichbar sind, bei den Abweichungen erfahrungsgemäß stärker auf-
fallen als z. B. bei längeren Markenwörtern (vgl. dazu Ströbele/Hacker, Markenge-
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setz, 8. Aufl., § 9 Rdnr. 135 u. 212), wirkt sich in klanglicher Hinsicht nicht aus, da
sich die sämtlichst auf den Vokal „e“ ausklingenden Einzelbuchstaben bei
klanglicher Wiedergabe gleichsam zu jeweils dreisilbigen Wörtern verbinden.
Selbst wenn man daher mit der Markenstelle davon ausgehen würde, dass der
Verbraucher Buchstabenabkürzungen besonders aufmerksam betrachtet und
wiedergibt, weil er daran gewöhnt ist, dass kleinste Unterschiede von Bedeutung
sein könnten - wobei der Senat aber zu Bedenken gibt, dass der Verkehr auch
solche Buchstabenfolgen in ihrer Gesamtheit erfasst, so dass er ihnen regelmäßig
keine weitergehende Aufmerksamkeit entgegenbringen dürfte als dies bei sonsti-
gen Markenwörtern der Fall ist -, ist die Abweichung zwischen „B“ und „D“ ange-
sichts der weitreichenden Übereinstimmungen im Klangbild beider Buchstabenfol-
gen zu gering, um dem Eindruck eines Gleichklangs entscheidend entgegenzuwir-
ken und eine hinreichende Unterscheidbarkeit beider Marken in klanglicher Hin-
sicht zu gewährleisten. Da der Verkehr die Marken zudem in aller Regel nicht zeit-
gleich oder in unmittelbarer zeitlicher Abfolge wahrnimmt und seine Auffassung
daher erfahrungsgemäß von einem eher undeutlichen Erinnerungsbild bestimmt
wird (vgl. EuGH, MarkenR 1999, 236, 239 – Lloyd/Loints), kann nach Auffassung
des Senats eine Verwechslungsgefahr nicht verneint werden.
Der angefochtene Beschluss war deshalb aufzuheben und die Löschung der
Marke 399 11 537 anzuordnen, §§ 43 Abs. 2 Satz 2, 42 Abs. 2 Nr. 1, MarkenG.
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass
(§ 71 Abs. 1 MarkenG).
gez.
Unterschriften