Urteil des BPatG vom 20.06.2008

BPatG: internet, unterscheidungskraft, computer, fernsehen, papier, verkehr, video, produktion, rundfunk, unterhaltung

BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
20. Juni 2008
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 306 20 533.5
32 W (pat) 106/06
zugestellt am
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 27. Februar 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
- 2 -
f.
Dr.
Hacker sowie des Richters
Viereck und der Richterin
r. Kober-Dehm
Richters Pro
D
- 3 -
beschlossen:
1.
Au
Ma
Ma
An
rüc
f die Beschwerde der Anmelder wird der Beschluss der
rkenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und
rkenamts vom 10. Juli 2006 aufgehoben, soweit die
meldung für folgende Waren und Dienstleistungen zu-
kgewiesen worden ist:
„Wissenschaftliche Steuer-, Mess-, Signal-, Zähl-, Re-
gistrier-, Überwachungs-, Prüf-, Schalt- und Regelge-
räte sowie derartige Apparate und Instrumente; opti-
sche Bildbetrachter mit dreidimensionalen grafischen
Darstellungen; Geräte, soweit in Klasse 09 enthalten,
zur Aufnahme, Aufzeichnung, Verarbeitung, Ausgabe
und Wiedergabe von Daten Sprache, Text, Signalen,
Ton und Bild, einschließlich Multimedia-Geräte; Waren
der Unterhaltungselektronik, nämlich Radio- und Fern-
sehempfängern, Ton- und/oder Bildaufzeichnungs- und
-wiedergabegeräte, auch tragbar und für digitale Bild-
/Tonsignale; Geräte für interaktives Fernsehen; elektro-
nische Programmführer; Betriebssoftware sowie sons-
tige Software für die vorgenannten Apparate, Instru-
mente und Geräte; Datenverarbeitungsgeräte und
Computer, elektronische Pufferspeicher, Computer-
chips, -discs, -kabel, -laufwerke, -terminals, -drucker,
-tastaturen, -sichtgeräte und andere Peripheriegeräte
für Computer; Verkaufsautomaten; Sprachsynthesizer,
Lichtschreiber, unprogrammierte Programm-Kassetten,
-Disketten und -Platten sowie Module; Boxen zum Auf-
bewahren von Kassetten, Disketten und Platten; Pro-
grammrecorder, Zahlentastaturen, Diskettenstationen
- 4 -
im Wesentlichen bestehend aus Diskettenlaufwerken,
Mikroprozessoren und Steuerelektronik; elektronische
Datenverarbeitungsgeräte einschließlich Sichtgeräte,
Eingabegeräte, Ausgabegeräte, Drucker, Terminals und
Speicher, auch als Zusatzgeräte zu einem Grundgerät;
bespielte und unbespielte Tonträger, insbesondere
Schallplatten, Compactdiscs, Tonbänder und Tonkas-
setten (Compact-Kassetten); bespielte und unbespielte
Bildträger (soweit in Klasse 9 enthalten), insbesondere
Videokassetten und DVD; belichtete Filme; Foto-CD;
fotografische, Film-, optische und Unterrichtsapparate
und -instrumente; bespielte, magnetische, magnetoop-
tische und optische Träger für Ton und/oder Bild; co-
dierte Telefonkarten; Papier, Pappe (Karton), Waren
und Papier und Pappe (Karton), nämlich Papierhandtü-
cher, Papierservietten, Papiertaschentücher, Papier-
schmuck (Dekorationsartikel), Briefpapier, Verpa-
ckungsbehälter, Verpackungstüten, Einwickelpapier;
Druckereierzeugnisse, nämlich Musik betreffende Zei-
tungen, Zeitschriften, Comic-Hefte, Magazine, Broschü-
ren, Faltblätter, Prospekte, Programmhefte, Presse-
mappen, Bücher, Buchhüllen, Plakate (Poster), Trans-
parente; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen
Apparate) in Form von Druckereierzeugnissen, Spielen,
Globen, Wandtafeln und Wandtafelzeichengeräten;
Fotografien, Bilder (Drucke und Gemälde); Kalender,
Abziehbilder (auch solche aus Vinyl und solche zum
Aufbügeln); Papier und Vinyl-Aufkleber; Sticker; Aus-
schneidefiguren und -dekorationen aus Pappe, Post-
und Grußkarten, Tauschkarten (Sammelkarten),
Schreibgeräte, insbesondere Kugelschreiber und Füller;
- 5 -
Schüleretuis, Schreibunterlagen, Schreibköcher,
Schreibschalen, Zettelhalter, Zettelbehälter; Bleistiftdo-
sen, Bleistiftspitzer, Zeichen-, Mal- und Modellierwaren
und -geräte, Pinsel; Künstlerbedarfsartikel, nämlich
Farbstifte, Kreide, Malbretter und Malleinwand; Schreib-
maschinen und Bürogeräte (ausgenommen Möbel),
Abrollgeräte für Klebebänder, Drucklettern, Druck-
stöcke; Tinten; bemalte Kunstgegenstände aus Papier,
Pappe und Textilstoffen, soweit in Klasse 16 enthalten;
Dekorationen für Partyzwecke aus Papier, Zeichen-
etuis; Verpackungsmaterial aus Papier oder Kunststoff,
soweit in Klasse 16 enthalten; Zierstreifen (Dekorstrei-
fen); Untersetzer aus Pappe; Start- und Zieltransparen-
te für Sportveranstaltungen; Waren aus Leder und Le-
derimitationen (soweit in Klasse 18 enthalten); aus ge-
wirkten oder gewebten Naturfasern oder Kunstfasern,
tstoffen
oder aus textilem Material bestehende Einkaufs-,
Reise-, Sport-, Freizeit-, Bade-, Strand-, Beutel-, Um-
hänge-, Trage-, Hand-, Schul-, Kinder-, Aktentaschen,
Schulranzen, Aktenkoffer, Reisekoffer, Handkoffer, Klei-
dersäcke, Rucksäcke, Schuhbeutel, Schuhtaschen,
Einkaufsnetze, Einkaufskörbe, Kulturbeutel, Damen-
täschchen, Schminktäschchen und andere nicht an die
aufzunehmenden Gegenstände angepasste Behältnis-
se soweit in Klasse 18 enthalten; Kleinlederwaren, so-
weit in Klasse 18 enthalten, insbesondere Geldbeutel,
Brieftaschen, Schlüsseltaschen und Schüleretuis (leer),
Umhängeriemen (Schulterriemen); Sattlerwaren (soweit
in Klasse 18 enthalten); Regenschirme, Sonnenschirme
und Spazierstöcke; Bekleidungsstücke, einschließlich
aus Leder oder Lederimitationen oder aus Kuns
- 6 -
Sport- und Freizei
Schuhwaren, Kopfbe-
deckungen; Spielkarten; Turn- und Sportartikel (soweit
in Klasse 28 enthalten); Unternehmens- und Organi-
sationsberatung; Geschäftsführung; Unternehmensver-
ltung; Büroarbeiten; Organisationsberatung in Ge-
schäftsangelegenheiten; Schreibdienste; Sekretariats-
dienstleistung
ung; Theaterauf-
führungen, Musikdarbietungen; Darbietung von Schau-
auch zur Aufzeichnung oder als Live-Sendung im
Rundfunk, Fernsehen oder über das Internet; Veran-
2.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
tbekleidung,
wa
en; Unternehmensberat
spielen; kulturelle Aktivitäten; Organisation und Durch-
führung von Show-, Quiz- und Musikveranstaltungen,
staltung von Wettbewerben im Bildungs-, Unterrichts-
bereich; Durchführung von Konzert-, Theaterveranstal-
tungen“.
- 7 -
G r ü n d e
I.
eichnung
Super Sports Network
ortmarke für Waren der Klassen 9, 16, 18, 25 und 28 sowie für
en der Klassen 35, 38, 41 und 42 zur Eintragung in das Register an
einer Beamtin des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Kla
utschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschlu
2006 teilweise, nämlich für folgende Waren und Dienstleistungen
n:
„elektrische, elektrotechnische und elektronische Apparate, Geräte
und Instrumente, soweit in Klasse 9 enthalten; wissenschaftliche
Steuer-, Mess-, Signal-, Zähl-, Registrier-, Überwachungs-, Prüf-,
Schalt- und Regelgeräte sowie derartige Apparate und Instru-
mente; Apparate, Instrumente und Geräte für die Telekommunika-
tion soweit in Klasse 9 enthalten; optische Bildbetrachter mit drei-
dimensionalen grafischen Darstellungen; Geräte, soweit in Klasse
09 enthalten, zur/zum Aufnahme, Empfang, Aufzeichnung, Über-
tragung, Verarbeitung, Umwandlung, Ausgabe und Wiedergabe
von Daten Sprache, Text, Signalen, Ton und Bild, einschließlich
Multimedia-Geräte; Waren der Unterhaltungselektronik, nämlich
Radio- und Fernsehempfängern, Ton- und/oder Bildaufzeich-
nungs- und -wiedergabegeräte, auch tragbar und für digitale Bild-
/Tonsignale; Geräte für interaktives Fernsehen; Geräte zum/zur
Die Bez
ist als W
Dienst-
leistung
gemel-
det.
Die mit
sse 41
des De
ss vom
10. Juli
zurück-
gewiese
- 8 -
Empfang und Umwandlung von verschlüsselten Sendesignalen
(Dekoder); Geräte zur Verbindung und Steuerung, auch multime-
dial, von Audio-, Video- und Telekommunikationsgeräten sowie
Computern und Druckern, auch mit elektronischer Programmfüh-
rung sowie Steuerung für interaktives Fernsehen und/oder Pay-
TV; elektronische Programmführer; Betriebssoftware sowie sons-
tige Software für die vorgenannten Apparate, Instrumente und Ge-
räte; Datenverarbeitungsgeräte und Computer, elektronische Puf-
ferspeicher, Computerchips, -discs, -kabel, -laufwerke, -terminals,
-drucker, -tastaturen, -sichtgeräte und andere Peripheriegeräte für
Computer; Computerspielausrüstungen bestehend aus Speicher-
disketten, Handreglern und Fernsehspielgeräten; Video-, Compu-
ter- und andere elektronische Spiele zum Anschluss an Fernseh-
und andere Geräte; Verkaufsautomaten; Video- und Computer-
spiele (auch jeton- oder münzbetätigt) als Zusatzgeräte für Fern-
sehgeräte; Zubehör für Computer soweit in Klasse 9 enthalten; Vi-
deo- und Computerspiele sowie ähnliche elektronische und elek-
trotechnische Apparate (als Zusatzgeräte für Fernsehapparate),
nämlich Steuerknüppel, Handregler, Steuergeräte, Adapter, Mo-
dule zur Funktionserweiterung sowie zur Erweiterung der Spei-
cherkapazität; Sprachsynthesizer, Lichtschreiber, programmierte
und unprogrammierte Programm-Kassetten, -Disketten und -Plat-
ten sowie Module; Boxen zum Aufbewahren von Kassetten, Dis-
ketten und Platten; Programmrecorder, Zahlentastaturen, Disket-
tenstationen im Wesentlichen bestehend aus Diskettenlaufwerken,
Mikroprozessoren und Steuerelektronik; elektronische Datenver-
arbeitungsgeräte einschließlich Sichtgeräte, Eingabegeräte, Aus-
gabegeräte, Drucker, Terminals und Speicher, auch als Zusatzge-
räte zu einem Grundgerät; Computerprogramme auf Datenträgern
aller Art; elektronische Datenträger, Videospiele (Computerspiele)
in Form von auf Datenträgern gespeicherten Computerprogram-
- 9 -
men; Computer- und Videospielkassetten, -disketten, -kartuschen,
-platten und -bänder sowie andere auf maschinenlesbaren Daten-
trägern aufgezeichnete Programme und Datenbanken, soweit in
Klasse 9 enthalten; bespielte und unbespielte Tonträger, insbe-
sondere Schallplatten, Compactdiscs, Tonbänder und Tonkasset-
ten (Compact-Kassetten); bespielte und unbespielte Bildträger
(soweit in Klasse 9 enthalten), insbesondere Videokassetten und
DVD; belichtete Filme; Foto-CD; fotografische, Film-, optische und
Unterrichtsapparate und -instrumente; bespielte, magnetische,
magnetooptische und optische Träger für Ton und/oder Bild; co-
dierte Telefonkarten; Papier, Pappe (Karton), Waren aus Papier
und Pappe (Karton), nämlich Papierhandtücher, Papierservietten,
Papiertaschentücher, Papierschmuck (Dekorationsartikel), Brief-
papier, Verpackungsbehälter, Verpackungstüten, Einwickelpapier,
Druckereierzeugnisse, nämlich die Bereiche Sport, Unterhaltung
und Musik betreffende Zeitungen, Zeitschriften, Comic-Hefte, Ma-
gazine, Broschüren, Faltblätter, Prospekte, Programmhefte, Pres-
semappen, Bücher, Buchhüllen, Plakate (Poster), Transparente;
Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate) in Form von
Druckereierzeugnissen, Spielen, Globen, Wandtafeln und Wand-
tafelzeichengeräten; Fotografien, Bilder (Drucke und Gemälde);
Kalender, Abziehbilder (auch solche aus Vinyl und solche zum
Aufbügeln); Papier und Vinyl-Aufkleber; Sticker; Ausschneidefigu-
ren und -dekorationen aus Pappe, Post- und Grußkarten, Tausch-
karten (Sammelkarten), Schreibgeräte, insbesondere Kugel-
schreiber und Füller; Schüleretuis, Schreibunterlagen, Schreibkö-
cher, Schreibschalen, Zettelhalter, Zettelbehälter; Bleistiftdosen,
Bleistiftspitzer, Zeichen-, Mal- und Modellierwaren und -geräte,
Pinsel; Künstlerbedarfsartikel, nämlich Farbstifte, Kreide, Malbret-
ter und Malleinwand; Schreibmaschinen und Bürogeräte (ausge-
nommen Möbel), Abrollgeräte für Klebebänder, Drucklettern,
- 10 -
Druckstöcke; Tinten; bemalte Kunstgegenstände aus Papier, Pap-
pe und Textilstoffen, soweit in Klasse 16 enthalten; Dekorationen
für Partyzwecke aus Papier, Zeichenetuis; Verpackungsmaterial
aus Papier oder Kunststoff, soweit in Klasse 16 enthalten; Zier-
streifen (Dekorstreifen); Untersetzer aus Pappe; Start- und Ziel-
transparente für Sportveranstaltungen; Waren aus Leder und Le-
derimitationen (soweit in Klasse 18 enthalten); aus gewirkten oder
gewebten Naturfasern oder Kunstfasern, aus Leder oder Lederi-
mitationen oder aus Kunststoffen oder aus textilem Material be-
stehende Einkaufs-, Reise-, Sport-, Freizeit-, Bade-, Strand-, Beu-
tel-, Umhänge-, Trage-, Hand-, Schul-, Kinder-, Aktentaschen,
Schulranzen, Aktenkoffer, Reisekoffer, Handkoffer, Kleidersäcke,
Rucksäcke, Schuhbeutel, Schuhtaschen, Einkaufsnetze, Einkaufs-
körbe, Kulturbeutel, Damentäschchen, Schminktäschchen und
andere nicht an die aufzunehmenden Gegenstände angepasste
Behältnisse soweit in Klasse 18 enthalten; Kleinlederwaren, soweit
in Klasse 18 enthalten, insbesondere Geldbeutel, Brieftaschen,
Schlüsseltaschen und Schüleretuis (leer), Umhängeriemen (Schul-
terriemen); Sattlerwaren (soweit in Klasse 18 enthalten); Regen-
schirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Bekleidungsstücke,
einschließlich Sport- und Freizeitbekleidung, Schuhwaren, Kopfbe-
deckungen; Spiele und Spielzeug (auch elektronisch), Spielkarten;
Turn- und Sportartikel (soweit in Klasse 28 enthalten); Werbung
und Marketing, Informationsdienstleistungen im Bereich Marketing
und Werbung in mündlicher und schriftlicher Form, auch durch
Print- und elektronische Medien; organisatorische Beratungs-
dienstleistungen im Bereich Marketing und Werbung; statistische
Auswertung von Marktdaten; Marktforschung; Marktanalysen;
Werbeforschung; Meinungsforschung; Verteilung von Katalogen,
Mailings und Waren zu Werbezwecken; Rundfunk-, Fernseh- und
Kinowerbung, Öffentlichkeitsarbeit (Publik Relations), Verkaufsför-
- 11 -
derung (Sales promotion), Vermittlung von Handelsgeschäften für
andere; Dateienverwaltung mittels Computer; Organisation und
Veranstaltung von Messen und Ausstellungen für wirtschaftliche
Werbezwecke; Vermittlung von Verträgen für Dritte über Werbe-
zeiten im Fernsehen; Unternehmens- und Organisationsberatung;
Werbung, insbesondere Rundfunk-, Fernseh-, Kino-, Print-, Video-
text- und Teletextwerbung; Verteilung von Werbeprospekten, Wer-
befilmproduktion; Werbefilmvermietung; Produktion von Teleshop-
ping-Sendungen; telefonische Bestellannahme für Teleshopping-
Angebote; Vermittlung von Werbezeiten in allen dafür in Frage
kommenden Medien; Telefonantwortdienste für abwesende Teil-
nehmer; Planung von Werbemaßnahmen; Erstellen, Aktualisieren
und Vermietung von Werbeflächen im Internet; Bannerexchange,
nämlich Vermietung von Werbeflächen im Internet; Talentförde-
rung durch organisatorische Beratung; Ausgabe von Kunden- und
Mitgliederkarten für Dritte ohne Zahlungsfunktion; Sammeln von
Marktforschungsdaten; Aktualisieren von Dateninhalten in Compu-
terdatenbanken; Aufbereiten von Daten durch Systematisierung in
Computerdatenbanken; Sportförderung durch Werbung; Erfas-
sung, Verarbeitung, Speicherung und Übertragung von Gebühren-
daten zur Abrechnung von Gebühren soweit in Klasse 35 enthal-
ten; werbemäßige und betriebswirtschaftliche Beratungsdienst-
leistungen zu den Themen Fernsehwerbung, Fernsehunterhaltung
und Sport; Produktion von Fernseh- und Rundfunkwerbesen-
dungen; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbei-
ten; Organisationsberatung in Geschäftsangelegenheiten;
Schreibdienste; Sekretariatsdienstleistungen; Unternehmensbera-
tung; betriebswirtschaftliche Beratung; Vertretung wirtschaftlicher
Interessen Dritter gegenüber Dritten; Entwicklung von Werbekon-
zeptionen, insbesondere zur Vermarktung von Waren und Dienst-
leistungen über globale elektronische Netzwerke, insbesondere
- 12 -
das Internet und andere elektronische Kommunikationsmedien;
Vermittlung von Verträgen über die Anschaffung und/oder Ver-
äußerung von Waren für Dritte, Dienstleistungen eine Electronic-
Commerce-Abwicklers, nämlich Bestellannahme und Lieferauf-
tragsservice sowie Rechnungsabwicklung für elektronische Be-
stellsysteme; Verbreitung von Werbung auf einem elektronischen
Online-Kommunikationsnetz; Preis-Recherchedienste mittels
Computer für Dritte; Durchführung von Versteigerungen und
Auktionen im Internet; Entwicklung von Franchise-Konzepten
durch Vermittlung von wirtschaftlichem und organisatorischem
Know-how; Organisation von Tauschbörsen über die Anschaffung
von Waren; Dienstleistungen eines Call-Center, nämlich Auftrags-
und Bestellannahme; Produktion von Fernseh- und Rundfunksen-
dungen, einschließlich entsprechender Gewinnspielsendungen;
Nachrichten- und Bildübermittlung mittels schmalbandigen (insbe-
sondere PC mit Modem) und breitbandigen (insbesondere TV-
Anschluss) Online-Diensten; Durchführung von Telefondiensten,
Telekommunikation, Ausstrahlung von Rundfunk- und Fernsehpro-
grammen, Teletext-Service, Telekommunikation mittels Computer-
und Fernsehprogrammen, Teletext-Service, Telekommunikation
mittels Computer-Terminals, soweit in Klasse 38 enthalten, elek-
tronische Übertragung von Daten, Text, Ton und Bild; compu-
tergestützte Übertragung von Nachrichten, Bildern, Musik und
Filmen, sämtliche vorgenannten Dienstleistungen auch über
Internet; Sendung (Ausstrahlung) von Fernsehprogrammen, auch
durch Draht-, Kabel und Satellitenfunk sowie durch ähnliche
technische Einrichtungen; Übertragung und Sendung von Fern-
sehprogrammen mittels analoger oder digitaler Technik sowie
auch durch pay-per-view; digitale Übertragung von Daten ein-
schließlich Sendesignalen im Multiplex-Verfahren; Dienstleistun-
gen eines Internet-Providers, nämlich Bereitstellung von Internet-
- 13 -
zugängen (Software) soweit in Klasse 38 enthalten); internetbe-
zogene Dienstleistungen, nämlich Bereitstellen von Informationen
im Internet, nämlich von Texten, Grafiken, audiovisuellen und Mul-
timedia-Informationen, Dokumenten und Computerprogrammen;
Betrieb eines Teleshopping-Kanals; Betrieb von Kommunikations-
netzwerken mit Hilfe von digitaler Multimedia-Technologie, insbe-
sondere für Internet-Zugang, Teleshopping und Telebanking, auch
zur Anwendung auf dem Fernsehbildschirm; Produktion von Film-,
Fernseh-, Rundfunk- und BTX, Videotext-Programmen oder Sen-
dungen; Rundfunk- und Fernsehunterhaltung, Produktion von Fil-
men und Videos sowie anderen Bild- und Tonprogrammen bilden-
der, unterrichtender und unterhaltender Art, auch für Kinder und
Jugendliche; Zusammenstellung von Fernseh- und Rundfunk-
programmen; Produktion, Reproduktion, Vorführung und Vermie-
tung von Ton- und Bildaufnahmen auf Video- und/oder Audio-Kas-
setten, -bändern und -platten; Theateraufführungen, Musikdarbie-
tungen; Vergabe, Vermittlung; Vermietung sowie sonstige Verwer-
tung von Rechten an Filmen, Fernseh- und Videoproduktionen
sowie anderen Bild- und Tonprogrammen; Vorführung und Ver-
mietung von Video- und/oder Audiokassetten, -bändern und -plat-
ten (einschließlich CD-ROM und CD-i) sowie von Videospielen
(Computerspielen); Vermietung von Fernsehempfangsgeräten und
Dekodern; Herausgabe von Informationen (Unterhaltung) über
Veranstaltungen mittels schmalbandigen (insbesondere PC mit
Modem) und breitbandigen (insbesondere TV-Anschluss) Online-
Diensten; Veröffentlichung und Herausgabe von ergänzenden
Printmedien (Kataloge); sämtliche vorgenannten Dienstleistungen
auch über Internet; Verlegung von Büchern und Zeitschriften;
Buchverleih, Darbietung von Schauspielen; Ausbildung, Erzie-
hung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Organisa-
tion und Durchführung von Show-, Quiz- und Musikveranstal-
- 14 -
tungen sowie Veranstaltung von Wettbewerben im Unterhaltungs-
und Sportbereich, auch zur Aufzeichnung oder als Live-Sendung
im Rundfunk, Fernsehen oder über das Internet; Produktion von
Fernseh- und Rundfunkwerbesendungen einschließlich entspre-
chender Gewinnspielsendungen; Veranstaltung von Wettbewer-
ben im Bildungs-, Unterrichts-, Unterhaltungs- und Sportbereich;
Durchführung von Konzert-, Theater- und Unterhaltungsveranstal-
tungen sowie von Sportwettbewerben; Verwaltung und Verwer-
tung von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten für
andere; Verwertung von Film- und Fernsehnebenrechten auf dem
Gebiet des Merchandising; Entwicklung von Software, insbeson-
dere auf dem Gebiet von Multimedia, interaktivem Fernsehen und
Pay-TV; Betrieb von Netzwerken für die Übertragung von Nach-
richten, Bild, Text, Sprache und Daten; technische Beratung auf
dem Gebiet von Multimedia, interaktivem Fernsehen und Pay-TV
(soweit in Klasse 42 enthalten); Erstellen von Programmen für die
Datenverarbeitung einschließlich Video- und Computerspielen;
Aufnahme, Übertragung, Speicherung, Verarbeitung und Wieder-
gabe von Informationen, wie Ton, Bild und Daten; Erfassung, Ver-
arbeitung, Speicherung und Übertragung von Gebührendaten;
Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Sammeln, Aufbereiten,
Archivieren, Analysieren, Aktualisieren und Liefern von Daten“.
Der sprachüblich gebildeten Wortkombination „Super Sports Network“ fehle im
Umfang der Zurückweisung die für eine Eintragung als Marke erforderliche Unter-
scheidungskraft. Der Verkehr verstehe die Wortverbindung „Sports Network“ als
Hinweis auf ein Netzwerk, das sich inhaltlich mit dem Thema „Sport“ befasse. Der
vorangestellte Begriff „Super“ habe rein werbenden Charakter und bringe lediglich
zum Ausdruck, dass es sich um ein Super-Angebot handle. Informationsangebote
zu bestimmten Themen würden zunehmend in vernetzten Systemen zur Verfü-
gung gestellt. Wie die Fußball-Weltmeisterschaft gezeigt habe, seien dabei sportli-
- 15 -
cher Wettkampf, Unterhaltung und Musik immer enger miteinander verknüpft. Die
angemeldete Bezeichnung weise damit in Bezug auf einen Teil der von der Zu-
ckweisung erfassten Waren und Dienstleistungen lediglich auf deren Art, Be-
. Bei einem weiteren Teil der Waren, wie
twa den Waren der Klassen 18 und 25 oder bei Papierschmuck, sei die Unter-
scheidu
weit die
Kaufent
bestimmt werde,
eil diese gleichsam die Ware selbst repräsentiere, während die stoffliche Be-
anzusehen sei. Das Zeichen unterliege auch nicht
em Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Bei der angemeldeten Marke
Kombination, die in ihrer für die Beurteilung der Schutzfähigkeit maßgeblichen
Gesamtheit hinsichtlich der beanspruchten Waren und Dienstleistungen keinen im
Vordergrund stehenden, beschreibenden Sinngehalt aufweise. Die Interpretation
er Markenstelle, das Zeichen weise auf ein Netzwerk hin, das sich inhaltlich mit
en“. Dass der Begriff „Network“ vom
eutschsprachigen Verkehr als Hinweis auf ein Fernsehangebot verstanden und
kön
des
Unt
inso
schaffenheit, Bestimmung oder Inhalt hin
e
ngskraft der angemeldeten Bezeichnung zu verneinen, da inso
scheidung im Wesentlichen von der aufgedruckten Marke
w
schaffenheit oder der Verwendungszweck der Ware demgegenüber zurücktrete.
Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Anmelder. Sie machen
geltend, dass bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ein großzügiger Maß-
stab anzulegen und dementsprechend die angemeldete Bezeichnung als hinrei-
chend unterscheidungskräftig
d
handle es sich um eine aus englischsprachigen Bestandteilen zusammengesetzte
d
Sport befasse, sei ebenso fern liegend wie die Argumentation, dass sportlicher
Wettkampf, Unterhaltung und Musik immer enger miteinander verknüpft seien. Die
Anmelder seien auf dem Gebiet des Sportfernsehens tätig. Die angemeldete Be-
zeichnung enthalte aber gerade keine hierfür beschreibenden Begriffe wie „Fern-
sehen“, „Kanal“, „Programm“ oder „Nachricht
d
benutzt werde, habe die Markenstelle nicht darlegen können. Der Markenstelle
ne auch nicht gefolgt werden, soweit sie unter Hinweis auf die Entscheidung
Bundespatentgerichts zur Signatur „Fr Marc“ für einen Teil der Waren die
erscheidungskraft der angemeldeten Bezeichnung verneine, weil die Marke
weit gleichsam die Ware selbst repräsentiere. Schließlich sei die Differenzie-
- 16 -
rung
bar.
Die
Die
nich
vom
Ter
che
Spr
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
Die
nan
ken
rück
kraf
1.
der Markenstelle bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit nicht nachvollzieh-
Anmelder beantragen (sinngemäß),
den angefochtenen Beschluss der Markenstelle aufzuheben,
soweit darin die Anmeldung zurückgewiesen worden ist.
Anmelder sind zu der auf ihren Antrag anberaumten mündlichen Verhandlung
t erschienen. Ausweislich des Empfangsbekenntnisses haben sie die Ladung
17. Dezember 2007 am 18. Dezember 2007 erhalten. Gleichzeitig mit der
minsladung hat der Senat den Anmeldern die Ergebnisse seiner Internetre-
rche zur Bedeutung und Verwendung den Begriffs „Network“ im deutschen
achgebrauch übermittelt.
II.
Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und in Bezug auf die im Tenor ge-
nten Waren und Dienstleistungen auch begründet. Im Übrigen hat die Mar-
stelle zu Recht angenommen, dass die angemeldete Marke im Umfang der Zu-
weisung nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungs-
t von der Eintragung ausgeschlossen ist.
Unterscheidungskraft
im
Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem
Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterschei-
dungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen
eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu
werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungs-
- 17 -
identität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten
(st. Rspr.; EuGH GRUR Int. 2005, 1012, [Nr. 27 ff.] - BioID; BGH GRUR 2003,
1050 - Cityservice; GRUR 2006, 850, 854 - FUSSBALL WM 2006). Enthält
eine Bezeichnung einen beschreibenden Begriffsinhalt, der für die in Frage
stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne weiteres und ohne Unklarheiten
als solcher erfasst wird, ist der angemeldeten Bezeichnung die Eintragung als
Marke wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zu versagen. Bei derarti-
gen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass
der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht (BGH GRUR 2001, 1151,
1152 - marktfrisch; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard). Dabei darf die Prü-
fung, ob das erforderliche Maß an Unterscheidungskraft vorhanden ist, nicht
auf ein Mindestmaß beschränkt werden, sondern muss streng und vollständig
sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu vermeiden (EuGH
607 [Nr. 57 - 59] - Libertel; GRUR 2004, 674, 680 [Nr. 123 - 125]
45] - DAS PRINZIP DER BE-
QUEMLICHKEIT).
Die
„Super
Spo
effend
aus
erbe-
wor
altlich
mit
zeich-
nun
ahme
nich
tschen
Spr
d auf-
grun
g eben-
falls
glische
Ausdruck „Network“ in mehreren Bedeutungen Eingang in den deutschen
Sprachgebrauch gefunden. So wird damit im EDV-Bereich die Vernetzung
mehrerer voneinander unabhängiger Rechner bezeichnet, die den Datenaus-
tausch zwischen diesen ermöglicht. Auch die Vernetzung mehrerer Sender zur
2003, 604,
- Postkantoor; GRUR 2004, 1027, 1030 [Nr.
angemeldete Bezeichnung bedeutet wörtlich übersetzt soviel wie
rtnetzwerk“. Die Markenstelle hat in diesem Zusammenhang zutr
geführt, dass der Verkehr die Wortverbindung als einen durch das W
t „Super“ verstärkten Hinweis auf ein Netzwerk verstehe, das sich inh
dem Thema „Sport“ befasse. Dass es sich bei der angemeldeten Be
g um eine englischsprachige Bezeichnung handelt, steht dieser Ann
t entgegen. Der Begriff „super“ ist ohnehin Bestandteil der deu
ache. Der Sinngehalt der Bestandteile „Sports“ und „Network“ wir
d der phonetischen Nähe zu der jeweiligen deutschen Übersetzun
ohne weiteres verstanden. Im Übrigen hat gerade auch der en
- 18 -
g
s
t
t
R
h
B
z
Werte oder Interessen verbunden sind, verwendet (vgl. Duden, a. a. O.,
Stichwort: Netzwerk). Wie die den Anmeldern übermittelten Ergebnisse der
tutionalisierte Netzwerke
in diesem Sinn in ihrem Namen häufig auch die englische Bezeichnung „Net-
wor
a) Sow
roßflächigen Verteilung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen oder Einzel-
endungen wird „Network“ genannt (vgl. Duden - Deutsches Universalwör-
erbuch, 6. Aufl. 2006 [CD-ROM], Stichwort: Network; Duden - Das Fremdwör-
erbuch, 9. Aufl. 2007 [CD-ROM], Stichwort: Network). Es kann somit keine
ede davon sein, dass der Begriff „Network“ im Zusammenhang mit „Fernse-
en“ keinen beschreibenden Sinngehalt aufweise. Neben diesen konkreten
edeutungen wird der Ausdruck Netzwerk auch im übertragenen Sinn zur Be-
eichnung eines Zusammenschlusses von Personen, die durch gemeinsame
Internetrecherche des Senats zeigen, verwenden insti
k“.
eit die angemeldete Marke für die Waren
„elektrische, elektrotechnische und elektronische Apparate, Geräte
und Instrumente, soweit in Klasse 9 enthalten; Apparate, Instru-
mente und Geräte für die Telekommunikation, soweit in Klasse 9
enthalten; Geräte, soweit in Klasse 9 enthalten, zur/zum Empfang,
Übertragung, Umwandlung von Daten, Sprache, Text, Signalen,
Ton und Bild, einschließlich Multimedia-Geräte; Geräte zum/zur
Empfang und Umwandlung von verschlüsselten Sendesignalen
(Dekoder); Geräte zur Verbindung und Steuerung, auch multime-
dial, von Audio-, Video- und Telekommunikationsgeräten sowie
Computern und Druckern, auch mit elektronischer Programmfüh-
rung sowie Steuerung für interaktives Fernsehen und/oder Pay-
TV“
- 19 -
be
eit. So
können die genannten Geräte und dabei insbesondere die unter die jewei-
lig
fallenden Dekoder so eingerichtet oder programmiert sein,
dass sie den Zugang zu einem Sportfernsehkanal erlauben. Gerade weil es
b)
Steuerknüppel; Hand-
regler, Steuergeräte, Adapter, Module zur Funktionserweiterung
9 enthalten; Drucke-
reierzeugnisse, nämlich die Bereiche Sport und Unterhaltung be-
treffende Zeitungen, Zeitschriften, Magazine, Broschüren, Faltblät-
stimmt ist, beschreibt sie lediglich deren Verwendungsmöglichk
en Oberbegriffe
spezielle Sportsender mit besonderen Zugangsbedingungen gibt, liegt die
Annahme fern, dass der Verkehr in der Bezeichnung „Super Sports Network“,
wenn sie ihm auf einem der oben aufgeführten Geräte begegnet, über deren
sachbeschreibende Bedeutung hinaus einen individuellen betrieblichen Her-
kunftshinweis erkennt.
Aber auch soweit die Anmelder Schutz für die Waren
„Computerspielausrüstungen bestehend aus Speicherdisketten,
Handreglern und Fernsehspielgeräten; Video-, Computer- und an-
dere elektronische Spiele zum Anschluss an Fernseh- und andere
Geräte; Video- und Computerspiele (auch jeton- oder münzbetä-
tigt) als Zusatzgeräte für Fernsehgeräte; Zubehör für Computer in-
soweit in Klasse 9 enthalten; Video- und Computerspiele sowie
ähnliche elektronische und elektrotechnische Apparate (als Zu-
satzgeräte für Fernsehapparate), nämlich
sowie zur Erweiterung der Speicherkapazität; programmierte Pro-
gramm-Kassetten, -Disketten und -Platten sowie Module; Compu-
terprogramme auf Datenträgern aller Art; elektronische Datenträ-
ger, Videospiele (Computerspiele) in Form von auf Datenträgern
gespeicherten Computerprogrammen; Computer- und Videospiel-
kassetten, -disketten, -kartuschen, -platten und -bänder sowie an-
dere auf maschinenlesbaren Datenträgern aufgezeichnete Pro-
gramme und Datenbanken, soweit in Klasse
- 20 -
ter, Prospekte, Programmhefte, Pressemappen, Bücher, Buchhül-
len, Plakate (Poster), Transparente; Spiele und Spielzeug (auch
elektronisch)“
ehren, kann der angemeldeten Marke die erforderliche Untersche
t nicht zuerkannt werden. Bei diesen Waren h
beg
idungs-
kraf
andelt es sich um mediale
Produkte, die neben ihrem Charakter als handelbare Güter auch einen be-
igen gedanklichen Inhalt aufweisen können. Insoweit ist - unbe-
schadet eines etwaigen Werktitelschutzes nach § 5 Abs. 3 MarkenG, für den
r die Dienstleistungen
zeichnungsfäh
geringere Anforderungen gelten - die markenrechtliche Unterscheidungskraft
zu verneinen, wenn die betreffende Bezeichnung nach Art eines Sachtitels
geeignet ist, diesen (möglichen) gedanklichen Inhalt der Waren zu beschrei-
ben (vgl. BGH GRUR 2000, 882 - Bücher für eine bessere Welt; GRUR 2001,
1042 - REICH UND SCHOEN; 1043 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; GRUR
2002, 1070 - Bar jeder Vernunft; GRUR 2003, 342 - Winnetou). Dies ist hier
ohne weiteres der Fall. Denn die betreffenden Waren können sich schwer-
punktmäßig mit Netzwerken im Bereich des Sports befassen oder sich hierauf
beziehen. Insoweit liegt die Annahme fern, dass der Verkehr die mit der Be-
zeichnung „Super Sports Network“ gekennzeichneten Medienprodukte einem
bestimmten individuellen Anbieter zurechnet.
Dabei ist die Unterscheidungskraft einer als Sachtitel geeigneten Bezeichnung
nicht nur hinsichtlich der Werke als solcher zu verneinen, sondern auch in
Bezug auf die Dienstleistungen, die auf die Produktion dieser Werke gerichtet
sind. Auch diesbezüglich wird der Verkehr die Bezeichnung „Super Sports
Network“ lediglich als Beschreibung des Inhalts der Produktion und nicht als
betrieblichen Herkunftshinweis ansehen (vgl. BGH GRUR 2003, 342 - Winne-
tou). Somit ist die angemeldete Marke auch insoweit von der Eintragung
ausgeschlossen, als sie fü
- 21 -
„Herausgabe von Informationen (Unterhaltung) über Veranstaltun-
gen mittels schmalbandigen (insbesondere PC mit Modem) und
breitbandigen (insbesondere TV-Anschluss) Online-Diensten; Ver-
öffentlichung und Herausgabe von ergänzenden Printmedien (Ka-
taloge); sämtliche vorgenannten Dienstleistungen auch über Inter-
net; Verlegung von Büchern und Zeitschriften“
bestimmt ist.
Ebenso steht der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung in Bezug auf die
von der Zurückweisung erfassten Dienstleistungen der Klasse 35, die in den
Bereichen Werbung, Marketing und Marktforschung angesiedelt sind, das
Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft entgegen. Wie sich aus
der den Anmeldern übersandten Internetrecherche des Senats u. a. ergibt, be-
zeichnet der Begriff „Network“ in der Kombination „Network-Marketing“ eine
bestimmte Vertriebsform, bei der ein Unternehmen seine Produkte über
selbständige Vertriebspartner als Zwischenhändler an die Endkunden ver
c)
-
hnung „Super Sports Network“ bei-
kauft. Der Verkehr wird daher die Bezeic
spielsweise im Zusammenhang mit der Dienstleistung „Entwicklung von Wer-
bekonzeptionen, insbesondere zur Vermarktung von Waren und Dienstleis-
tungen über globale elektronische Netzwerke, insbesondere das Internet und
andere elektronische Kommunikationsmedien“ nicht als betrieblichen Her-
kunftshinweis, sondern als beschreibenden Hinweis auf die Art und die Aus-
richtung des Vertriebssystems ansehen, nämlich dass es dabei um den Ver-
trieb von Waren und Dienstleistungen im Bereich des Sports über selbständi-
ge Zwischenhändler geht. Auch die sonstigen Werbedienstleistungen können
inhaltlich auf ein Netzwerk auf dem Gebiet des Sports ausgerichtet sein, so
dass auch insoweit der beschreibende Aussagegehalt der angemeldeten Mar-
ke im Vordergrund steht.
- 22 -
d) Im Hinblick auf die von der Zurückweisung erfassten Dienstleistungen der
Klassen 38 und 42 kommt die Bedeutung des Begriffs „Network“ auf techni-
schem Gebiet zum Tragen. In Bezug auf diese Dienstleistungen weist die
angemeldete Bezeichnung lediglich darauf hin, dass diese technisch ausge-
richteten Dienstleistungen aus Netzwerken bestehen, über vernetzte Sender
bzw. vernetzte Computer erbracht werden oder auf sonstige Weise hiermit in
ndividuellen Hinweis auf ei-
nen bestimmten Dienstleistungsanbieter erkennen, liegt demgegenüber fern.
e)
von Film-, Fernseh- und Rund-
nksendungen, die Zusammenstellung von Fernseh- und Rundfunkprogram-
ngs- und Sportbereich beziehen, umschreibt die an-
gemeldete Bezeichnung lediglich die Bestimmung dieser Dienstleistungen,
einem sachlichen Zusammenhang stehen und sich inhaltlich auf das Thema
Sport beziehen. So wird der Verkehr, wenn ihm die Bezeichnung „Super
Sports Network“ beispielsweise in Verbindung mit den Dienstleistungen „Aus-
strahlung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen; Betrieb von Kommunika-
tionsnetzwerken mit Hilfe von digitaler Multimedia-Technologie; Entwicklung
von Software, insbesondere auf dem Gebiet von Multimedia, interaktivem
Fernsehen und Pay-TV; Betrieb von Netzwerken für die Übertragung von
Nachrichten, Bild, Text, Sprache und Daten“ begegnet, darin lediglich einen
Hinweis auf die Art und den Gegenstand der Dienstleistungen sehen. Die An-
nahme, der Verkehr werde darin zugleich einen i
Soweit sich die in Klasse 41 beanspruchten und von der Zurückweisung er-
fassten Dienstleistungen auf die Produktion
fu
men oder die Vorführung von Aufnahmen oder die Veranstaltung von Wett-
bewerben im Unterhaltu
nämlich dass diese zur Verbreitung über ein (Sender-)Netzwerk bestimmt
sind, das inhaltlich auf das Thema Sport ausgerichtet ist. Im Waren- und
Dienstleistungsverzeichnis wird diese Bestimmung teilweise sogar ausdrück-
lich genannt. So wird die Dienstleistung „Veranstaltung von Wettbewerben im
Unterhaltungs- und Sportbereich“ ausdrücklich auch „zur Aufzeichnung oder
als Live-Sendung im Rundfunk, Fernsehen oder über das Internet“ bean-
sprucht.
- 23 -
2.
en Bestandteile der angemeldeten Bezeichnung in Be-
zug auf diese Waren und Dienstleistungen teilweise eine beschreibende Be-
deutung haben mögen, kann der angemeldeten Wortkombination bei der ge-
nen Gesamtbetrachtung des
s (vgl. BGH GRUR 200
TIONAL SOFTWARE CORPORATION) kein ausschließlich beschreibender
oder lediglich anpreisender Charakter entnommen werden, da diese Waren
und Dienstleistungen entweder keinen Bezug zum Thema Sport oder keinen
Bezug zu einem Netzwerk aufweisen. Die Wortkombination „Super Sports
Network“ ist insoweit nicht geeignet, Merkmale der im Tenor genannten Waren
und Dienstleistungen unmittelbar zu beschreiben.
Mangels eines im Vordergrund stehenden beschreibenden oder werbemäßi-
gen Sinngehalts kann der Wortkombination damit insoweit auch nicht jegliche
Unterscheidungskraft abgesprochen werden.
In diesem Umfang konnte der angefochtene Beschluss der Markenstelle daher
keinen Bestand haben.
3. Soweit die Anmelder geltend machen, dass die Differenzierung der Mar-
kenstelle bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit nicht nachvollziehbar sei, ist
darauf hinzuweisen, dass die Unterscheidungskraft einer Bezeichnung für jede
einzelne der beanspruchten konkreten Waren und Dienstleistungen gesondert
zu beurteilen ist. Gerade wenn wie hier Markenschutz für der Art nach
unterschiedliche Waren und Dienstleistungen begehrt wird, ist die Frage der
Unterscheidungskraft nicht notwendig für alle Waren und Dienstleistungen
Eine andere Beurteilung der Schutzfähigkeit ist in Bezug auf die im Tenor
genannten Waren und Dienstleistungen angezeigt. Insoweit steht der Eintra-
gung der Bezeichnung „Super Sports Network“ weder das Schutzhindernis der
fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG noch der
Ausschlussgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.
Auch wenn die einzeln
bote
Zeichen
1, 162 - RA-
- 24 -
gleich zu beantworten (Ströbele, in: Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl.,
§ 8 Rn. 67). Im Übrigen kann das Gericht im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens lediglich prüfen, ob die von der Markenstelle ausgesprochene Zu-
rückweisung der Anmeldung zu Recht erfolgt ist. Ob die Markenstelle bei einer
Teilzurückzuweisung hinsichtlich der Schutzfähigkeit des angemeldeten
Zeichens zutreffend differenziert hat, ist dagegen nicht Gegenstand des Be-
schwerdeverfahrens.
Hacker Viereck
Kober-Dehm
Hu