Urteil des BPatG vom 28.02.2007

BPatG: patentanspruch, reserve, bestandteil, bit, erfindung, einspruch, widerruf, patentfähigkeit, erfahrung

BUNDESPATENTGERICHT
20 W (pat) 346/03
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
28. Februar 2007
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 44 30 864
BPatG 154
08.05
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hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 2007 durch …
beschlossen:
Das Patent wird widerrufen.
G r ü n d e
I.
Im Einspruch ist fehlende Patentfähigkeit geltend gemacht worden.
Die Einsprechende beantragt,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent wie erteilt aufrechtzuerhalten, hilfsweise mit den Hilfs-
anträgen 1 bis 5, überreicht in der mündlichen Verhandlung, wobei
in allen Anträgen bei Patentanspruch 1 im kennzeichnenden Teil
nach dem Wort „innerhalb“ die Wörter „einer Mehrzahl“ und weiter
nach dem Wort „Audiosignals“ anstelle des Wortes „ausgewählte“
die Wörter „eine bestimmte beschränkte Anzahl ausgewählter“ ge-
setzt werden.
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Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet (Gliederungszeichen 1.0 bis 1.3
hinzugefügt):
„1. 1.0 Verfahren zum Übertragen und/oder Speichern von Zu-
satzinformationen innerhalb des Datenstroms eines quel-
lencodierten, nach psychoakustischen Kriterien datenre-
duzierten Audiosignals,
dadurch gekennzeichnet, dass
1.1 innerhalb einer Mehrzahl selektierter Teilbänder oder
Spektralbereiche des Audiosignals
1.2 eine bestimmte beschränkte Anzahl ausgewählter Bits
der quellencodierten Teilband- bzw. Spektralabtastwerte
ersetzt werden durch
1.3 Bits der Zusatzinformation.“
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 umfasst die Merkmale des Patentan-
spruchs 1 gemäß Hauptantrag und in Merkmal 1.2 ist nach den Worten „ausge-
wählter Bits“ hinzugefügt worden „, nämlich eine bestimmte Anzahl von niederwer-
tigen Bits“. Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 lautet somit:
„1. 1.0 Verfahren zum Übertragen und/oder Speichern von Zu-
satzinformationen innerhalb des Datenstroms eines quel-
lencodierten, nach psychoakustischen Kriterien datenre-
duzierten Audiosignals,
dadurch gekennzeichnet, dass
1.1 innerhalb einer Mehrzahl selektierter Teilbänder oder
Spektralbereiche des Audiosignals
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1.2 eine bestimmte beschränkte Anzahl ausgewählter Bits,
nämlich eine bestimmte Anzahl von niederwertigen Bits
der quellencodierten Teilband- bzw. Spektralabtastwerte
ersetzt werden durch
1.3 Bits der Zusatzinformation.“
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 umfasst ebenfalls die Merkmale des
Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag und am Ende ist das folgende Merkmal
(Gliederungszeichen 1.4) hinzugefügt worden:
1.4 und dass die Position und/oder Anzahl der ersetzten Bits
von einer Steuerinformation festgelegt werden, welche
gegebenenfalls Bestandteil der Zusatzinformation ist.“
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 umfasst die Merkmale des Patentan-
spruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 und am Ende ist das Merkmal 1.4 gemäß Patent-
anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 hinzugefügt worden. Patentanspruch 1 gemäß
Hilfsantrag 3 lautet somit:
„1. 1.0 Verfahren zum Übertragen und/oder Speichern von Zu-
satzinformationen innerhalb des Datenstroms eines quel-
lencodierten, nach psychoakustischen Kriterien datenre-
duzierten Audiosignals,
dadurch gekennzeichnet, dass
1.1 innerhalb einer Mehrzahl selektierter Teilbänder oder
Spektralbereiche des Audiosignals
1.2 eine bestimmte beschränkte Anzahl ausgewählter Bits,
nämlich eine bestimmte Anzahl von niederwertigen Bits
der quellencodierten Teilband- bzw. Spektralabtastwerte
ersetzt werden durch
1.3 Bits der Zusatzinformation
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1.4 und dass die Position und/oder Anzahl der ersetzten Bits
von einer Steuerinformation festgelegt werden, welche
gegebenenfalls Bestandteil der Zusatzinformation ist.“
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 umfasst die Merkmale des Patentan-
spruchs 1 gemäß Hauptantrag und am Ende ist das folgende Merkmal (Gliede-
rungszeichen 1.5) hinzugefügt worden:
„ 1.5 dass die Selektion der mit Zusatzinformation belegten
Teilbänder oder Spektralbereiche nach psychoakusti-
schen Kriterien erfolgt dahingehend, dass Teilbänder
oder Spektralbereiche mit dem größten Verhältnis zwi-
schen Mithörschwelle und Quantisierungsrauschen be-
vorzugt verwendet werden.“
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 umfasst die Merkmale des Patentan-
spruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 und am Ende ist das Merkmal 1.5 gemäß Patent-
anspruch 1 nach Hilfsantrag 4 hinzugefügt worden. Patentanspruch 1 gemäß
Hilfsantrag 5 lautet somit:
„1. 1.0 Verfahren zum Übertragen und/oder Speichern von Zu-
satzinformationen innerhalb des Datenstroms eines quel-
lencodierten, nach psychoakustischen Kriterien datenre-
duzierten Audiosignals,
dadurch gekennzeichnet, dass
1.1 innerhalb einer Mehrzahl selektierter Teilbänder oder
Spektralbereiche des Audiosignals
1.2 eine bestimmte beschränkte Anzahl ausgewählter Bits
der quellencodierten Teilband- bzw. Spektralabtastwerte
ersetzt werden durch
1.3 Bits der Zusatzinformation
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1.4 dass die Position und/oder Anzahl der ersetzten Bits von
einer Steuerinformation festgelegt werden, welche gege-
benenfalls Bestandteil der Zusatzinformation ist,
1.5 dass die Selektion der mit Zusatzinformation belegten
Teilbänder oder Spektralbereiche nach psychoakusti-
schen Kriterien erfolgt dahingehend, dass Teilbänder
oder Spektralbereiche mit dem größten Verhältnis zwi-
schen Mithörschwelle und Quantisierungsrauschen be-
vorzugt verwendet werden.“
Folgende Druckschriften wurden erörtert:
D3 WO 88/04117 A1 und
D4 EP 0 601 437 A1.
Die Einsprechende ist der Ansicht, die Gegenstände nach den Patentansprü-
chen 1 gemäß Hauptantrag und Hilfsanträgen seien nicht patentfähig.
Die Patentinhaberin führt aus, die Gegenstände nach den Patentansprüchen 1 ge-
mäß Hauptantrag und Hilfsanträgen seien nicht nur neu, sondern beruhten auch
auf einer erfinderischen Tätigkeit. Aus den im Verfahren befindlichen Druckschrif-
ten, insbesondere aus der D3 und der D4 seien keine Verfahren im Sinne der pa-
tentierten Erfindung, insbesondere hinsichtlich der Selektion von Teilbändern und
der Auswahl von Bits als bekannt entnehmbar. Die genannten Druckschriften ver-
mittelten dem Fachmann auch keine Anregung, mit den dort beschriebenen Ver-
fahren eine Selektion von Teilbändern und ein Auswählen von Bits gemäß Streit-
patent vorzusehen.
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II.
Der Einspruch führt zum Widerruf des Patents.
Als Fachmann ist ein Diplomingenieur der Fachrichtung Nachrichtentechnik oder
ein Diplomphysiker anzusehen, mit Erfahrung auf dem Gebiet der Übertragung
von Datenströmen und insbesondere vertraut mit dabei zur Anwendung kommen-
den Codierungsverfahren zur Datenreduzierung.
Zum Hauptantrag und zu den Hilfsanträgen 2 und 4
Die Gegenstände der Patentansprüche 1 gemäß Hauptantrag und gemäß den
Hilfsanträgen 2 und 4 umfassen jeweils den Gegenstand des enger gefassten Pa-
tentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 5. Nachdem letzterer - wie die nachfolgenden
Ausführungen zum Hilfsantrag 5 zeigen - nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit
beruht, sind auch die Gegenstände der Patentansprüche 1 nach Hauptantrag und
nach den Hilfsanträgen 2 und 4 nicht patentfähig.
Zum Hilfsantrag 5
Aus der Druckschrift D3 ist ein Verfahren zum Übertragen und/oder Speichern von
Zusatzinformationen innerhalb des Datenstroms eines quellencodierten, nach psy-
choakustischen Kriterien datenreduzierten Audiosignals als bekannt entnehmbar,
vgl. die Zusammenfassung und die Patentansprüche 1 und 2 i. V. m. Figuren 1A
bis 1E und 2A bis 2D (Merkmal 1.0). Der Datenstrom wird innerhalb einer Mehr-
zahl (Vielzahl) der Teilbänder oder Spektralbereiche des datenreduzierten Audio-
signals übertragen, Seite 4 Zeilen 5 bis 15 und Zeilen 24 bis 33. Der Gesamtinfor-
mationsfluss eines solcherart digital codierten Tonsignals schwankt signalabhän-
gig, daraus resultiert eine signalabhängige Informationsfluss-Reserve im Multiplex-
signal, die senderseitig unter Berücksichtigung zusätzlicher Kriterien verwendet
werden kann, insbesondere kann diese Informationsfluss-Reserve bspw. für die
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Übertragung beliebiger Zusatzinformationen innerhalb einer Mehrzahl - und dann
dafür auch selektierter - Teilbänder oder Spektralbereiche genutzt werden, Seite 4
Zeile 24 bis Seite 5 Zeile 21, Seite 16 Zeile 20 bis Seite 18 Zeile 23, i. V. m. Figu-
ren 8, 15 und 16, insbesondere Seite 18 Zeilen 15 bis 18 (Merkmal 1.1).
Bei dem Datenstrom nach D3 handelt es sich um ein digital codiertes Multiplex-
signal, somit beinhalten die Teilbänder in Datenrahmen angeordnete Bits, vgl. Sei-
te 5 Zeilen 16 bis 21 i. V. m. bspw. Seite 44 Zeilen 8 bis 28 (auf das Vorhanden-
sein von Bits bezogene Teile der Merkmale 1.2 bis 1.4). Position und/oder Anzahl
der übertragenen Bits werden von einer Steuerinformation festgelegt und übertra-
gen, vgl. Seite 4 Zeile 33 bis Seite 5 Zeile 1 i. V. m. Seite 26, Zeilen 10 bis 33, Sei-
te 27 Zeilen 5 bis 24 (Teilmerkmal 1.4, die Steuerinformation betreffend). Der In-
formationsfluss wird dynamisch auf die Teilbänder und den diesen Teilbändern zu-
geordneten (Teil-) Bitströmen verteilt, die betreffenden Steuerinformationen wer-
den entsprechend dieser Verteilung festgelegt und mitübertragen (z. B. S. 24
Z. 6-31 i. V. m. S. 19 Z. 25 bis S. 20 Z. 25, ergänzend dazu sei bzgl. der Bit-Vertei-
lung auf die Druckschrift D4 und den darin zitierten Standard, Sp. 1 Z. 37-56 und
Sp. 3 Z. 1-11 betr. die Bit-Allocation-Information verwiesen).
Weil die Informationsfluss-Reserve nach D3 signalabhängig und damit abhängig
von der Verteilung des Informationsflusses auf die Teil-Bitströme ist, verteilt sich
auch die Informationsfluss-Reserve auf die Teilbänder und die diesen Teilbändern
zugeordneten Bitströme (S. 5 Z. 4-21 und S. 17 Z. 28 bis S. 18 Z. 23). Die Infor-
mationsfluss-Reserve kann je nach Verwendung ganz oder teilweise verwendet
werden (S. 5 Z. 11-21, S. 18 Z. 4-23), so dass der Fachmann entsprechend der
gewünschten Anwendung innerhalb einer Mehrzahl selektierter Teilbänder (Teil-
merkmal 1.1) eine - von der jeweiligen Anwendung - bestimmte beschränkte An-
zahl von Bits der quellencodierten Teilband- bzw. Spektralabtastwerte (der Infor-
mationsfluss-Reserve, Merkmal 1.2) auswählt und durch Bits der Zusatzinforma-
tion ersetzt (Merkmal 1.3). Die Position und/oder Anzahl der ersetzten Bits wer-
den, wie auch die Position und/oder Anzahl der übertragenen Bits, von einer
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Steuerinformation festgelegt, welche gegebenenfalls ebenfalls Bestandteil der Zu-
satzinformation ist (S. 24 Z. 15-27 - Merkmal 1.4).
Schließlich erfolgt gemäß dem aus der Druckschrift D3 als bekannt entnehmbaren
Verfahren die Selektion der mit Zusatzinformation belegten Teilbänder oder Spekt-
ralbereiche nach psychoakustischen Kriterien dahingehend, dass Teilbänder oder
Spektralbereiche mit dem größten Verhältnis zwischen Mithörschwelle und Quanti-
sierungsrauschen bevorzugt verwendet werden, vgl. Seite 5, Zeilen 11 bis 16, und
weiter Seite 10 Zeile 34 bis Seite 11 Zeile 25 - Merkmal 1.5.
Zum Hilfsantrag 1
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 umfasst den Gegen-
stand des enger gefassten Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3. Nachdem
letzterer - wie die nachfolgenden Ausführungen zum Hilfsantrag 3 zeigen - nicht
auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, ist auch der Gegenstand des Patentan-
spruchs 1 nach Hilfsantrag 1 nicht patentfähig.
Zum Hilfsantrag 3
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 umfasst die Merkmale 1.0 bis 1.4 des Patent-
anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 und unterscheidet sich inhaltlich von letzterem da-
durch, dass Merkmal 1.2 folgendermaßen lautet (Änderungen hervorgehoben):
näm-
lich eine bestimmte Anzahl von niederwertigen Bits
quellencodierten Teilband- bzw. Spektralabtastwerte ersetzt
werden durch …
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Die vorstehend zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 5 und
damit auch zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 dargeleg-
ten Ausführungen gelten bzgl. der Merkmale 1. 0, 1.1, 1.3 und 1.4 des Patentan-
spruchs 1 nach Hilfsantrag 3 in gleicher Weise. Insbesondere gilt auch, dass der
Fachmann entsprechend einer gewünschten Anwendung innerhalb einer Mehrzahl
selektierter Teilbänder eine - von der jeweiligen Anwendung - bestimmte be-
schränkte Anzahl von Bits der quellencodierten Teilband- bzw. Spektralabtastwer-
te (der Informationsfluss-Reserve, hier: Teilmerkmal 1.2) auswählt und durch Bits
der Zusatzinformation ersetzt (Merkmal 1.3).
bestimmte An-
zahl von niederwertigen Bits
tastwerte vermag schließlich die mit dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 be-
anspruchte Lehre ebenfalls nicht in den Rang einer patentfähigen Erfindung zu er-
heben. Zu einer solchen Wahl sieht sich der Fachmann durch die jeweils Verwen-
dung findenden Codierverfahren veranlasst.
Bei dieser Sachlage kann die Frage der Zulässigkeit der mit dem Hauptantrag und
den Hilfsanträgen 1 bis 5 vorgelegten Änderungen dahingestellt bleiben.
gez.
Unterschriften