Urteil des BPatG vom 04.10.2000

BPatG: manager, schutzwürdiges interesse, prävention, unterscheidungskraft, ausbildung, verkehr, markenregister, versorgung, begriff, unternehmen

BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 8/00
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
4. Oktober 2000
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 397 44 546.6
hat der 32.
Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche
Verhandlung
vom
4. Oktober
2000 durch den Richter
Dr. Fuchs-Wissemann als Vorsitzendem, die Richterin Klante und den Richter
Sekretaruk
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
BPatG 154
6.70
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G r ü n d e
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist das Wort
Wellness-Manager
für die Dienstleistungen
Entwicklung und Durchführung von Maßnahmen zur gesund-
heitlichen Prävention und zur Früherkennung von Krankhei-
ten, insbesondere auch in den Bereichen von Erziehung und
Ausbildung; Schulung von Letztverbrauchern und Personen,
die beruflich oder gewerblich mit Maßnahmen zur gesund-
heitlichen Prävention und zur Früherkennung von Krankhei-
ten befaßt sind; Schulung und Ausbildung im Rahmen der
Unternehmensberatung und der Beratung freiberuflich Täti-
ger hinsichtlich aller für Unternehmensberatung relevanter
Themen, insbesondere volks- und betriebswirtschaftlicher
Art, einschließlich der Schulung und Ausbildung von Mitar-
beitern der Unternehmen und Freiberufler, einschließlich der
Schulung und Ausbildung von Unternehmensberatern; Ent-
wicklung unterhaltender, sportlicher oder kultureller Aktivitä-
ten zur gesundheitlichen Prävention und zur Früherkennung
von Krankheiten, insbesondere auch in den Bereichen von
Erziehung und Ausbildung, auch für Dritte;
Dienstleistungen auf dem Gebiet der Gesundheitspflege und
der ärztlichen Versorgung; betriebsmedizinische Aufklärung
und Prävention, Früherkennung von Krankheiten und Durch-
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führungen betriebsmedizinischer Dienste; Durchführung und
Organisation gesundheitsbezogener Maßnahmen jeder Art;
Erarbeitung, Durchführung und Prüfung ärztlicher Untersu-
chungsmethoden, insbesondere Untersuchungen zur Prä-
vention und Früherkennung von Krankheiten
und die Waren
"Bücher, Lehr- und Unterrichtsmittel; Zeitungen".
Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und wegen eines bestehenden
Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß
der Markenbestandteil "Wellness" als Modewort im Sinne von "wohl fühlen" ver-
wendet werde; der Markenbestandteil "Manager" sei breiten Schichten in der
Bedeutung "Betreuer" in personellem als auch sachlichem Zusammenhang (zB
"Datei-Manager") bekannt. Da die einzelnen Bestandteile auch in üblicher Weise
zusammengesetzt seien, werde der beschreibende Inhalt, daß hier Maßnahmen
und Ratschläge zum Wohlfühlen sinnvoll koordiniert, kombiniert, also gemanagt
werden, ohne weiteres von großen Teilen des Allgemeinpublikums verstanden.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der - zu der mündlichen
Verhandlung vom 4. Oktober 2000 nicht erschienenen - Anmelderin. Sie hält
"Wellness-Manager" für eine phantasievolle Wortneuschöpfung mit hoher Origi-
nalität, die in ihrer unklaren und ungefestigten Bedeutung nicht geeignet sei, als
sachbezogene Bezeichnung für Merkmale der angemeldeten Waren und Dienst-
leistungen zu dienen.
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II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der begehrten Eintragung in das
Markenregister steht sowohl das Eintragungshindernis der fehlenden Unterschei-
dungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) als auch das eines bestehenden Freihalte-
bedürfnisses (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG) entgegen.
Unterscheidungskraft im Sinne der Vorschrift des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die
einer Marke innewohnende Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für
die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber
solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Dabei nimmt der Verkehr ein
als Marke verwendetes Zeichen in der Regel so auf wie es ihm entgegentritt und
unterzieht es keiner analysierenden Betrachtungsweise (BGH WRP 2000, 741
- Logo mwNachw). Bereits eine geringe Unterscheidungskraft reicht aus um das
Schutzhindernis zu überwinden (Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Druck-
sache XII/6581, S 70 = BlPMZ 1994, Sonderheft, S 64). Diese konkrete Unter-
scheidungseignung fehlt jedoch unter anderem dann, wenn der beanspruchten
Wortfolge ein für die in Frage stehenden Waren im Vordergrund stehender
beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann. Das ist hier der Fall.
"Wellness-Manager" ist nach den von der Markenstelle zutreffend ermittelten
Begriffsinhalten der Markenbestandteile jemand, der die (geschäftliche) Betreuung
im Wellnessbereich (eine Art Therapie zur Prophylaxe der typischen Mana-
gerkrankheiten) anbietet. Entgegen der Auffassung der Anmelderin handelt es
sich dabei um keinen Neologismus; aus der der Anmelderin zugänglich gemach-
ten Internetrecherche mit der Suchmaschine Metaber vom 19. Juli 2000, die in der
mündlichen Verhandlung noch einmal erörtert wurde, ist ersichtlich, daß der
Begriff "Wellness-Manager" bereits im Sinne einer Funktionsbezeichnung ver-
wendet wird. Dementsprechend ist "Wellness-Manager" bei den beanspruchten
Dienstleistungen der Entwicklung und Durchführung von Maßnahmen zur gesund-
heitlichen Prävention und zur Früherkennung von Krankheiten, den entsprechen-
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den Schulungsmaßnahmen und Weiterentwicklungen sowie den Dienstleistungen
auf dem Gebiet der Gesundheitspflege und der ärztlichen Versorgung im Bereich
von Aufklärung, Prävention und Untersuchungsmethoden eine unmittelbar im Vor-
dergrund stehende Sachangabe, da dies Kernbereiche sind, wo "Wellness" im
Sinne einer Förderung des Wohlfühlens organisierend betreut werden kann.
Entsprechendes gilt für die beanspruchten Waren. Die Betreuung im Wellnessbe-
reich muß nicht zwingend durch eine Person geleistet werden; erfahrungsgemäß
kann sie auch durch den Einsatz von Medien erfolgen, weshalb Bücher, Lehr- und
Unterrichtsmittel sowie auch Zeitungen als "Wellness-Manager" fungieren können.
Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind solche Zeichen von der Eintragung ausge-
schlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr (unter ande-
rem) zur Bezeichnung der Beschaffenheit oder zur Bezeichnung sonstiger Merk-
male der Waren oder Dienstleistungen dienen können (vgl BGH WRP 2000, 1140,
1141 - Bücher für eine bessere Welt). Wie bei der Frage der Unterscheidungskraft
bereits festgestellt, ist der beanspruchte Begriff für alle beanspruchten Waren und
Dienstleistungen von seinem Inhalt her beschreibend und wird bereits
entsprechend verwendet. Es besteht deshalb ein schutzwürdiges Interesse der
Mitbewerber an der unbehinderten Verwendung des Begriffs.
Dr. Fuchs-Wissemann
Klante
Sekretaruk
Mü/Fa