Urteil des BPatG vom 16.12.2008

BPatG (stand der technik, gas, umgebung, durchbruch, menge, fachmann, druckschrift, austritt, entstehung, technik)

BPatG 253
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
4 Ni 29/07
(Aktenzeichen)
URTEIL
Verkündet am
16. Dezember 2008
In der Patentnichtigkeitssache
- 2 -
betreffend das deutsche Patent DE 197 18 512
hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche
Verhandlung vom 16. Dezember 2008 durch den Richter Voit, die Richterin Klante
und die Richter Dipl.-Phys. Dr. Morawek, Dipl.-Ing. Bernhart und
Dipl.-Phys. Dr. Müller
für Recht erkannt:
I.
Das deutsche Patent 197 18 512 wird dadurch teilweise für
nichtig erklärt, als es über folgende Fassung hinausgeht:
1.
Verfahren zum Erzeugen von Stosswellen für medizini-
sche Anwendungen, bei welchem zwei Elektroden in einem
flüssigen Medium angeordnet werden und durch eine an die
Elektroden angelegte elektrische Hochspannung ein elektri-
scher Durchbruch erzeugt wird, durch welchen das Medium
explosionsartig verdampft, um damit die Stosswellen zu er-
zeugen, wobei dem flüssigen Medium ein Katalysator zumin-
dest in der Umgebung der Elektroden zugegeben wird, der die
elektrolytische Entstehung von Gas bei dem Anlegen der
Hochspannung an die Elektroden ganz oder teilweise unter-
drückt und der das beim Anlegen der Hochspannung an die
Elektroden und beim elektrischen Durchbruch entstehende
Gas ganz oder teilweise katalytisch in seinen Ausgangszu-
stand rückverwandelt, dadurch gekennzeichnet, dass der Ka-
talysator (9) pulverförmig in einem Vorratsbehältnis (11) be-
vorratet ist, und durch eine Öffnung des Vorratsbehältnis-
ses (11) in das flüssige Medium (6) in der Umgebung der
Elektroden (4, 5) austritt.
- 3 -
2.
Vorrichtung zum Erzeugen von Stosswellen für medizini-
sche Anwendungen mittels einer zwischen zwei in einem flüs-
sigen Medium angeordneten Elektroden gebildeten Fun-
kenstrecke, wobei das flüssige Medium (6) zumindest in der
Umgebung der Elektroden (4, 5) einen Katalysator (9) enthält,
der die Umwandlung des flüssigen Mediums (6) in Gas zu-
mindest teilweise unterdrückt und/oder das entstehende Gas
zumindest teilweise wieder in einen flüssigen Zustand zurück-
verwandelt, dadurch gekennzeichnet, dass der Katalysator (9)
pulverförmig in einem Vorratsbehältnis (11) bevorratet ist, und
durch eine Öffnung des Vorratsbehältnisses (11) in das flüs-
sige Medium (6) in der Umgebung der Elektroden (4, 5) aus-
tritt.
3.
Vorrichtung nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet,
dass das flüssige Medium (6) im Wesentlichen aus Wasser
besteht und dass der Katalysator (9) ein Hydrierungs-Kataly-
sator ist.
4.
Vorrichtung nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet,
dass ein Katalysator (9) aus der Gruppe der Platin- oder Pal-
ladiummetalle verwendet wird.
5.
Vorrichtung nach Anspruch 4, dadurch gekennzeichnet,
dass der Katalysator (9) aus Platin auf Aktivkohle, Platinpul-
ver, Platinschwamm oder Platinmohr besteht.
6.
Vorrichtung nach Anspruch 4, dadurch gekennzeichnet,
dass der
Katalysator (9) aus Palladium auf Aktivkohle,
Palladiumpulver, Palladiumschwamm oder Palladiummohr be-
steht.
- 4 -
7.
Vorrichtung nach einem der Ansprüche 2 bis 6, dadurch
gekennzeichnet, dass der Katalysator (9) dem flüssigen Me-
dium (6) in einer Menge von wenigstens 0,1 mg/ml zugegeben
wird.
8.
Vorrichtung nach Anspruch 7, dadurch gekennzeichnet,
dass der Katalysator (9) dem flüssigen Medium (6) in einer
Menge von 0,2 bis 4 mg/ml zugegeben wird.
9.
Vorrichtung nach einem der Ansprüche 2 bis 8, dadurch
gekennzeichnet, dass das die Elektroden (4, 5) umschlie-
ßende flüssige Medium (6) in einem abgeschlossen Volumen
(Hülse 7) aufgenommen ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 20 % und
die Beklagte 80 %.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung
in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages
vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beklagte ist zwischenzeitlich eingetragene Inhaberin des deutschen Patents
DE 197 18 512 (Streitpatent), das am 2. Mai 1997 angemeldet worden ist. Das
Streitpatent betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Erzeugen von Stoß-
wellen für medizinische Anwendungen und umfasst 10 Ansprüche, die vollständig
angegriffen sind. Die Ansprüche 1 und 2 lauten ohne Bezugszeichen wie folgt:
- 5 -
1.
Verfahren zum Erzeugen von Stoßwellen für medizinische An-
wendungen, bei welchem zwei Elektroden in einem flüssigen
Medium angeordnet werden und durch eine an die Elektroden
angelegte elektrische Hochspannung ein elektrischer Durch-
bruch erzeugt wird, durch welchen das Medium explosionsar-
dadurch
gekennzeichnet,
zumindest in der Umgebung der Elektroden zugegeben wird,
der die elektrolytische Entstehung von Gas bei dem Anlegen
der Hochspannung an die Elektroden ganz oder teilweise un-
terdrückt und der das beim Anlegen der Hochspannung an die
Elektroden und beim elektrischen Durchbruch entstehende
Gas ganz oder teilweise katalytisch in seinen Ausgangszu-
stand rückverwandelt.
2.
Vorrichtung zum Erzeugen von Stoßwellen für medizinische
Anwendungen mittels einer zwischen zwei in einem flüssigen
Medium angeordneten Elektroden gebildeten Funkenstrecke,
dadurch gekennzeichnet, dass das flüssige Medium zumin-
dest in der Umgebung der Elektroden einen Katalysator ent-
hält, der die Umwandlung des flüssigen Mediums in Gas zu-
mindest teilweise unterdrückt und/oder das entstehende Gas
zumindest teilweise wieder in einen flüssigen Zustand zurück-
verwandelt.
Wegen der weiter angegriffenen und unmittelbar oder mittelbar auf Anspruch 2
rückbezogenen Patentansprüche 3 bis 10 wird auf die Streitpatentschrift
DE 197 18 512 C1 Bezug genommen.
Die Klägerin behauptet, der Gegenstand des Streitpatents sei weder neu noch be-
ruhe er auf erfinderischer Tätigkeit. Zur Begründung trägt sie vor, sowohl Verfah-
ren als auch Vorrichtungen mit den Merkmalen des Patentgegenstandes seien vor
- 6 -
dem Anmeldetag bereits bekannt gewesen; hinsichtlich des Patentanspruchs 10
macht sie eine offenkundige Vorbenutzung geltend, wofür sie Zeugenbeweis an-
bietet. Im Übrigen verweist sie auf folgende Druckschriften:
D1
DE-AS 1 277 716
D2
US 5 251 614 und
D3
WO 96/09621 A1
Die Klägerin beantragt,
das deutsche Patent DE 197 18 512 für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen, hilfsweise mit der Maßgabe, dass die An-
sprüche 1 und 2 ohne Bezugszeichen folgende Fassung erhalten
und sich hieran die Ansprüche 3 bis 9 unter geändertem Rückbe-
zug anschließen (Hilfsantrag 1):
1.
Verfahren zum Erzeugen von Stoßwellen für medizinische An-
wendungen, bei welchem zwei Elektroden in einem flüssigen
Medium angeordnet werden und durch eine an die Elektroden
angelegte elektrische Hochspannung ein elektrischer Durch-
bruch erzeugt wird, durch welchen das Medium explosionsar-
tig verdampft, um damit die Stoßwellen zu erzeugen, wobei
dem flüssigen Medium ein Katalysator zumindest in der Um-
gebung der Elektroden zugegeben wird, der die elektrolytische
Entstehung von Gas bei dem Anlegen der Hochspannung an
die Elektroden ganz oder teilweise unterdrückt und der das
beim Anlegen der Hochspannung an die Elektroden und beim
elektrischen Durchbruch entstehende Gas ganz oder teilweise
katalytisch in seinen Ausgangszustand rückverwandelt, da-
- 7 -
durch gekennzeichnet, dass der Katalysator dem flüssigen
Medium in einer Menge von wenigstens 0,1 mg/ml zugegeben
wird.
2.
Vorrichtung zum Erzeugen von Stoßwellen für medizinische
Anwendungen mittels einer zwischen zwei in einem flüssigen
Medium angeordneten Elektroden gebildeten Funkenstrecke,
wobei das flüssige Medium zumindest in der Umgebung der
Elektroden einen Katalysator enthält, der die Umwandlung des
flüssigen Mediums in Gas zumindest teilweise unterdrückt
und/oder das entstehende Gas zumindest teilweise wieder in
einen flüssigen Zustand zurückverwandelt, dadurch gekenn-
zeichnet, dass der Katalysator dem flüssigen Medium in einer
Menge von wenigstens 0,1 mg/ml zugegeben wird.
weiter hilfsweise mit der Maßgabe, dass die Ansprüche 1 und 2
folgende Fassung erhalten und sich hieran die Ansprüche 3 bis 6
unter geändertem Rückbezug anschließen (Hilfsantrag 2)
1.
Verfahren zum Erzeugen von Stoßwellen für medizinische An-
wendungen, bei welchem zwei Elektroden in einem flüssigen
Medium angeordnet werden und durch eine an die Elektroden
angelegte elektrische Hochspannung ein elektrischer Durch-
bruch erzeugt wird, durch welchen das Medium explosionsar-
tig verdampft, um damit die Stoßwellen zu erzeugen, wobei
dem flüssigen Medium ein Katalysator zumindest in der Um-
gebung der Elektroden zugegeben wird, der die elektrolytische
Entstehung von Gas bei dem Anlegen der Hochspannung an
die Elektroden ganz oder teilweise unterdrückt und der das
beim Anlegen der Hochspannung an die Elektroden und beim
elektrischen Durchbruch entstehende Gas ganz oder teilweise
katalytisch in seinen Ausgangszustand rückverwandelt, da-
- 8 -
durch gekennzeichnet, dass der Katalysator dem flüssigen
Medium in einer Menge von 0,2 bis 4 mg/ml zugegeben wird.
2.
Vorrichtung zum Erzeugen von Stoßwellen für medizinische
Anwendungen mittels einer zwischen zwei in einem flüssigen
Medium angeordneten Elektroden gebildeten Funkenstrecke,
wobei das flüssige Medium zumindest in der Umgebung der
Elektroden einen Katalysator enthält, der die Umwandlung des
flüssigen Mediums in Gas zumindest teilweise unterdrückt
und/oder das entstehende Gas zumindest teilweise wieder in
einen flüssigen Zustand zurückverwandelt, dadurch gekenn-
zeichnet, dass der Katalysator dem flüssigen Medium in einer
Menge von wenigstens 0,2 bis 4 mg/ml zugegeben wird.
weiter hilfsweise mit der Maßgabe, dass die Ansprüche 1 und 2
folgende Fassung erhalten und sich hieran die Ansprüche 3 bis 9
unter geändertem Rückbezug anschließen (Hilfsantrag 3)
1.
Verfahren zum Erzeugen von Stoßwellen für medizinische An-
wendungen, bei welchem zwei Elektroden in einem flüssigen
Medium angeordnet werden und durch eine an die Elektroden
angelegte elektrische Hochspannung ein elektrischer Durch-
bruch erzeugt wird, durch welchen das Medium explosionsar-
tig verdampft, um damit die Stoßwellen zu erzeugen, wobei
dem flüssigen Medium ein Katalysator zumindest in der Um-
gebung der Elektroden zugegeben wird, der die elektrolytische
Entstehung von Gas bei dem Anlegen der Hochspannung an
die Elektroden ganz oder teilweise unterdrückt und der das
beim Anlegen der Hochspannung an die Elektroden und beim
elektrischen Durchbruch entstehende Gas ganz oder teilweise
katalytisch in seinen Ausgangszustand rückverwandelt, da-
durch gekennzeichnet, dass der Katalysator pulverförmig in
- 9 -
einem Vorratsbehältnis bevorratet ist, und durch eine Öffnung
des Vorratsbehältnisses in das flüssige Medium in der Umge-
bung der Elektroden austritt.
2.
Vorrichtung zum Erzeugen von Stoßwellen für medizinische
Anwendungen mittels einer zwischen zwei in einem flüssigen
Medium angeordneten Elektroden gebildeten Funkenstrecke,
wobei das flüssige Medium zumindest in der Umgebung der
Elektroden einen Katalysator enthält, der die Umwandlung des
flüssigen Mediums in Gas zumindest teilweise unterdrückt
und/oder das entstehende Gas zumindest teilweise wieder in
einen flüssigen Zustand zurückverwandelt, dadurch gekenn-
zeichnet, dass der Katalysator pulverförmig in einem Vorrats-
behältnis bevorratet ist, und durch eine Öffnung des Vorrats-
behältnisses in das flüssige Medium in der Umgebung der
Elektroden austritt.
Wegen des weiteren Wortlauts der Hilfsanträge wird auf die Anlage zur Sitzungs-
niederschrift Bezug genommen.
Die Beklagte ist der Ansicht, das Streitpatent sei jedenfalls in der verteidigten Fas-
sung neu und erfinderisch und tritt dem klägerischen Vorbringen entgegen.
Die Klägerin beantragt auch insoweit die Nichtigerklärung des Patents.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Klage ist zum großen Teil begründet. Es kann dahinstehen, ob das
Verfahren nach Anspruch 1 des Streitpatents in der erteilten Fassung oder der
Fassung nach den Hilfsanträgen 1 und 2 neu ist, da es jedenfalls gegenüber den
- 10 -
D3
stellungen des Senats aufgrund der mündlichen Verhandlung nicht auf einer erfin-
derischen Tätigkeit beruht. Die Vorrichtung nach Anspruch 2 des Streitpatents in
der erteilten Fassung und in den Fassungen nach den Hilfsanträgen 1 und 2 be-
ruht ebenfalls zumindest nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit gegenüber den
D3
21 Abs. 1 Nr. 1, 4 PatG.
Hinsichtlich der verteidigten Fassung gemäß Hilfsantrag 3 ergeben sich nach dem
vom Senat festgestellten Sachverhalt jedoch keine zureichenden tatsächlichen
Anhaltspunkte dafür, dass der Stand der Technik dem hier einschlägigen Fach-
mann, einem Dipl.-Physiker mit mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der
Entwicklung entsprechender Stoßwellenerzeuger den Gegenstand des Streitpa-
tents nahe gelegt hat. Insofern ist das eingeschränkte Streitpatent patentfähig und
die Klage in Bezug auf den Hilfsantrag 3 unbegründet und abzuweisen.
II.
1.
Das Streitpatent betrifft sowohl ein Verfahren als auch eine Vorrichtung zur Er-
zeugung von Stoßwellen für medizinische Zwecke. Derartige fokussierte akusti-
sche Stoßwellen werden in der Human- und Tiermedizin für unterschiedliche Zwe-
cke eingesetzt, so z. B. zur Zerstörung von Konkrementen, zur Behandlung von
Weichteilbeschwerden und zur Induzierung des Knochenwachstums (Sp. 1 Z. 7-
13). Derartige Verfahren und Vorrichtungen sind - wie in der Einleitung des Streit-
patents geschildert - etwa aus der DE 26 35 635, der EP 0 590 177 A1 und der
D3
folge der Gasblasenbildung die die Elektroden umgebende stoßwellendurchläs-
sige Hülle eine Öffnung aufweisen müsse, durch die das bei der Funkenbildung
entstehende Gas entweichen kann. Da diese Öffnung ausreichend dimensioniert
sein müsse, komme es im flüssigen Medium zu einem Austausch zwischen Innen-
und Außenraum der Hülle, durch den die Konditionierung des flüssigen Mediums
im Elektrodenbereich beeinträchtigt werde. Zudem müsse das außerhalb der Hülle
D2
- 11 -
ein Verfahren und eine Vorrichtung bekannt, bei dem die Elektroden von einem
Behälter umschlossen seien, in dem der Flüssigkeit ein Elektrolyt zugegeben
werde, um den Widerstand für die elektrische Entladung zwischen den Elektroden
zu verringern; Maßnahmen gegen den störenden Einfluss der Gasblasen seien
aber nicht angegeben (Sp. 1 Z. 39-48).
2.
Die Streitpatentschrift bezeichnet es daher als Aufgabe der Erfindung, ein Ver-
fahren und eine Vorrichtung zur Verfügung zu stellen, durch welche der störende
Einfluss der Gasblasenbildung verringert wird (Sp. 1 Z. 49-51).
3.
Demzufolge wird mit Patentanspruch 1 in der verteidigten Fassung gemäß
Hauptantrag folgendes beansprucht (mit Merkmalsgliederung):
M1
Verfahren zum Erzeugen von Stosswellen für medizini-
sche Anwendungen,
M2
bei welchem zwei Elektroden in einem flüssigen Medium
angeordnet werden und
M3
durch eine an die Elektroden angelegte elektrische Hoch-
spannung ein elektrischer Durchbruch erzeugt wird,
M4
durch welchen das Medium explosionsartig verdampft, um
damit die Stosswellen zu erzeugen, dadurch gekenn-
zeichnet,
M5
dass dem flüssigen Medium ein Katalysator zumindest in
der Umgebung der Elektroden zugegeben wird, der die
elektrolytische Entstehung von Gas bei dem Anlegen der
Hochspannung an die Elektroden ganz oder teilweise un-
terdrückt und
M6
der das beim Anlegen der Hochspannung an die Elektro-
den und beim elektrischen Durchbruch entstehende Gas
ganz oder teilweise katalytisch in seinen Ausgangszu-
stand rückverwandelt.
- 12 -
Gemäß dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 wird zusätzlich noch folgendes
Merkmal beansprucht:
M7
dass der Katalysator (9) dem flüssigen Medium (6) in einer
Menge von wenigstens 0,1 mg/ml zugegeben wird.
Gemäß dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 wird zusätzlich zum Hauptan-
trag noch folgendes Merkmal beansprucht:
M7'
dass der Katalysator (9) dem flüssigen Medium (6) in einer
Menge von 0,2 bis 4 mg/ml zugegeben wird.
Gemäß dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 wird zusätzlich zum Hauptan-
trag noch folgendes Merkmal beansprucht:
M7''
dass der Katalysator (9) pulverförmig in einem Vorratsbe-
hältnis (11) bevorratet ist, und durch eine Öffnung des
Vorratsbehältnisses (11) in das flüssige Medium (6) in der
Umgebung der Elektroden (4, 5) austritt.
Die nebengeordneten Vorrichtungsansprüche 2 umfassen die entsprechenden
Vorrichtungsmerkmale zu den Verfahrensmerkmalen in den Verfahrensansprü-
chen 1.
4.
Zulässigkeit der Ansprüche
Die Merkmale der geltenden Ansprüche sind in den ursprünglichen Anmeldeun-
terlagen offenbart.
Bei den Hilfsanträgen wurden insbesondere in den Ansprüchen 1 und 2 lediglich
die Merkmale der ursprünglichen Ansprüche 7, 8 oder 10 mit aufgenommen.
- 13 -
5.
Patentfähigkeit
Das Verfahren des Anspruchs 1 nach Hauptantrag beruht nicht auf einer erfinderi-
schen Tätigkeit, denn es ergibt sich für den Fachmann in naheliegender Weise
aus dem Stand der Technik gemäß den Druckschriften D3 und D1.
Aus der Druckschrift D3 ist unstreitig ein Verfahren mit den Merkmalen M1 bis M4
bekannt, bei dem ein Katalysator mit den Wirkungen der Merkmalsgruppen M5
und M6 nicht eingesetzt wird. Der Fachmann, der sich die Aufgabe gestellt hat, bei
Vorrichtungen zur Erzeugung von Stoßwellen die durch Elektrolyse hervorgeru-
fene Gasbildung zu verringern, wird die dazu in der Druckschrift D1 bekannte
Verwendung von Platinmohr aufgreifen (siehe Spalte 1, letzter Absatz und
Spalte 3, Zeilen 62 bis 65) und bei dessen Einsatz in dem die Elektroden enthal-
tenden flüssigen Medium zwangsläufig die in den Merkmalsgruppen M5 und M6
beanspruchten Wirkungen erzielen. Der Fachmann wird die Druckschrift D1, die
eine Vorrichtung zur Erzeugung von Stoßwellen für die Geologie offenbart, auf-
greifen und in seine Überlegungen mit einbeziehen, da er zur Lösung der Gasbil-
dungsproblematik durch die Elektrolyse, die von der konkreten Verwendung der
erzeugten Stoßwellen unabhängig ist, die ihm aus dem Stand der Technik dazu
bekannten Vorrichtungen, die über in einem flüssigen Medium angeordnete Elekt-
roden die Stoßwellen mittels eines elektrischen Durchbruchs erzeugen, berück-
sichtigt.
Die Verfahren des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 und 2 beruhen nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit, denn sie ergeben sich ebenfalls für den Fachmann in na-
heliegender Weise aus dem Stand der Technik gemäß den Druckschriften D3 und
D1.
Zu der in den Ansprüchen 1 nach Hilfsantrag 1 und 2 zusätzlich gemäß Merk-
malsgruppe M7 oder M7' beanspruchten Dosierung des Katalysators (wenigs-
tens 0,1 oder 0,2 bis 4 mg/ml) enthält die Druckschrift D1 keine Angaben. Für den
Fachmann ist diese Dosierung jedoch nahe liegend, nachdem ihm die Verwen-
- 14 -
dung von Platin als Katalysator aus der Druckschrift D1 bereits bekannt ist. Auf-
grund seines allgemeinen Fachwissens und -könnens wird er eventuell unter
Durchführung von routinemäßigen Versuchen geeignete Dosierungen, ohne erfin-
derisch tätig zu werden, bestimmen.
Für die nebengeordneten Ansprüche 2, die die entsprechenden Vorrichtungs-
merkmale zu den Verfahrensmerkmalen in den Verfahrensansprüchen 1 beinhal-
ten, gelten die vorgenannten Ausführungen entsprechend.
Das Verfahren des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 ist neu, da aus keiner der
Druckschriften sämtliche Merkmale bekannt sind, wie sich aus den nachfolgenden
Ausführungen zur erfinderischen Tätigkeit ergibt.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass das Verfahren des Anspruchs 1 nach
Hilfsantrag 3 nicht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.
Das Verfahren des Anspruchs 1 nach Hilfsantrags 3 weist zusätzlich zum Haupt-
antrag noch die Merkmalsgruppe M7'' auf, die ein Vorratsbehältnis betrifft, aus
dem der pulverförmige Katalysator in das flüssige Medium austritt. Gemäß der
Druckschrift D1 ist der Katalysator als Platinmohr dem flüssigen Medium zugesetzt
(siehe Anspruch 1). Auch in den Druckschriften D2 oder D3 werden verschiedene
Substanzen (zur Widerstandsreduzierung in D2 (siehe Spalte 3, Zeilen 57 bis 64)
oder zur Sicherstellung der Funkenentladung in D3 (siehe Ansprüche 1 bis 4)) le-
diglich dem flüssigen Medium zugesetzt. Die Bevorratung von Substanzen, insbe-
sondere eines Katalysators, in einem Vorratsbehälter, um diese Substanzen über
eine Öffnung dem Elektroden enthaltenden flüssigen Medium einer Vorrichtung
zur Erzeugung von Stoßwellen zuzusetzen, ist somit aus dem Stand der Technik
weder bekannt noch dem Fachmann nahe gelegt.
Demnach kann auch eine Zusammenschau sämtlicher im Verfahren befindlicher
Druckschriften die erfinderische Leistung des Verfahrens nach Anspruch 1 des
Hilfsantrags 3 des Streitpatents nicht in Frage stellen.
- 15 -
Für den nebengeordneten Anspruch 2, der die entsprechenden Vorrichtungs-
merkmale zu den Verfahrensmerkmalen im Verfahrensanspruch 1 beinhaltet, gel-
ten die vorgenannten Ausführungen entsprechend.
6.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 92 Abs. 1
ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG
i. V. m. § 709 ZPO.
Voit
Klante
Dr. Morawek
Bernhart
Dr. Müller
Pr