Urteil des BPatG vom 29.10.2007

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BUNDESPATENTGERICHT
8 W (pat) 348/06
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 10 2004 004 985
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 29.
Oktober
2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dipl.-Ing. Dehne sowie der Richter Eberhard, Dipl.-Ing. Kuhn und Dipl.-Ing. Rippel
beschlossen:
Das Patent wird aufrechterhalten.
BPatG 152
08.05
- 2 -
G r ü n d e
I
Gegen das Patent 10 2004 004 985, dessen Erteilung am 23. März 2006 ver-
öffentlicht worden ist, ist am 23. Juni 2006 Einspruch erhoben worden.
Mit Schriftsatz vom 10. Mai 2007 hat die Einsprechende ihren Einspruch zurück-
genommen.
Zum Vorbringen der Einsprechenden und der Patentinhaberin wird auf deren
Schriftsätze in den Akten verwiesen.
II
1. Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 1 PatG in der bis
30. Juni 2006 geltenden Fassung durch den Beschwerdesenat des Bundes-
patentgerichts zu entscheiden.
Da der form- und fristgerecht eingelegte Einspruch zulässig war, ist das Verfahren
nach der Rücknahme des Einspruchs von Amts wegen ohne die Einsprechende
fortzusetzen (§ 147 Abs. 3 i. V. m. § 61 Abs. 1 Satz 2 PatG).
2. Der Senat hält das Patent aufrecht.
Die Einsprechende begründete ihren Einspruch damit, dass die Lehre des Patent-
anspruchs 1 durch die offenkundige Vorbenutzung gemäß den Anlagen D6 bis
D15 des Einspruchsschriftsatzes neuheitsschädlich vorweggenommen sei.
- 3 -
Durch die Rücknahme des Einspruchs hat sich die Einsprechende ihrer Mitwir-
kungspflicht entzogen, so dass der Senat sich außer Stande sieht, die im Ein-
spruchsschriftsatz behaupteten Angaben auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.
Der weitere im Verfahren genannte Stand der Technik, insbesonders der Stand
der Technik nach der DE 199 19 191 A1 (D2) und der DE 42 25 679 A1 (D5),
legen nach Ansicht des Senats den Patentgegenstand nicht nahe.
Der Senat sieht daher keinen Anlass, das Patent zu beschränken oder zu wi-
derrufen.
Diese Entscheidung ergeht gemäß § 47 Abs. 1 Satz 3 PatG i. V. m. § 59 Abs. 3
und § 147 Abs. 3 Satz 2 PatG ohne sachliche Begründung, da nach Rücknahme
des einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin beteiligt ist und deren
Antrag auf Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben wird. Der Senat folgt inso-
weit der Vorgehensweise des 11. Senats gemäß Beschluss vom 5. August 2003
(AZ: 11 W (pat) 315/03 - BIPMZ 2004, 60) und macht sich die Begründung hierfür
zu eigen.
Dehne Eberhard
Kuhn
Rippel
Hu