Urteil des BPatG vom 07.02.2001

BPatG (stand der technik, bundesrepublik deutschland, rohrleitung, gerät, technik, fig, stand, erfindung, fachmann, signal)

BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
4 Ni 36/00 (EU)
(Aktenzeichen)
URTEIL
Verkündet am
7. Februar 2001
In der Patentnichtigkeitssache
BPatG 253
9.72
- 2 -
betreffend das europäische Patent 0 300 301
(= DE 38 70 341)
hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 7. Februar 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr.
Schwendy, der Richter Dipl.-Ing.
Obermayer, Dipl.-Phys.
Kalkoff,
Müllner und Dipl.-Phys. Dr. Hartung
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
DM 120.000,00 vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesre-
publik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 300 301 (Streitpatent), das
am 9. Juli 1988 unter Inanspruchnahme der Priorität der amerikanischen Patent-
anmeldung 76 512 vom 22. Juli 1987 angemeldet worden ist. Das in der Verfah-
renssprache Englisch veröffentlichte Streitpatent, das beim Deutschen Patentamt
unter der Nummer 38 70 341 geführt wird, betrifft eine Vorrichtung und ein Verfah-
ren zum Messen des Massedurchflusses eines durch mindestens eine schwin-
gende Rohrleitung fließenden Materials. Es umfaßt 13 Ansprüche. Der angegrif-
fene Patentanspruch 11 hat in der amtlichen Übersetzung folgenden Wortlaut:
- 3 -
"11. Verfahren zum Messen des Massedurchflusses eines
durch mindestens eine vibrierende Rohrleitung (10) fließen-
den Materials mit den Schritten:
-
Bewirken einer Schwingung eines Abschnittes einer
Rohrleitung (10) relativ zu einer Ruheposition und bei einer
Frequenz (w);
-
Erfassen einer Schwingungsbewegung der Rohrlei-
tung (10) an unterschiedlichen Punkten (22, 24) entlang des
Abschnittes der Rohrleitung (10) und Erzeugen eines ersten
und eines zweiten bewegungsabhängigen analogen Span-
nungssignals (V1, V2);
-
Subtrahieren des ersten Signals (V2) von dem zweiten
Signal (V1) zum Erzeugen eines Differenzsignals (V3), das
proportional zu deren Spannungsdifferenz ist; und
-
Addieren des ersten und des zweiten Signals (V1, V2)
zum Erzeugen eines Summensignals (V4), das proportional
zu deren Spannungssumme ist;
gekennzeichnet durch die weiteren Schritte:
-
Verschieben der Phase eines zum Summensignals (V4)
proportionalen Signals um 90º zum Erzeugen eines Diffe-
renzsignals zum gleichzeitigen Erfassen des Differenzsi-
gnals (V3), um Signalkomponente zu entfernen, die nicht in
Phase mit dem Referenzsignal sind;
-
Dividieren des erfaßten Differenzsignals durch das
Summensignal (V4) zum Erzeugen eines entsprechenden
ersten Quotientensignals (V5);
- Erzeugen
eines
Frequenzsignals, das proportional zur
Schwingungsfrequenz (w) der Rohrleitung (10) ist, und
-
Dividieren des ersten Quotientensignals (V5) durch das
Frequenzsignal zum Erzeugen eines zweiten Quotientensi-
gnals (V6), das proportional zum Massendurchfluß des durch
die Rohrleitung (10) fließenden Materials ist."
- 4 -
Mit der Behauptung, die Lehre dieses Patentanspruchs sei nicht ausführbar, nicht
neu bzw beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, verfolgt die Klägerin das
Ziel, das Streitpatent mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik
Deutschland insoweit teilweise für nichtig zu erklären. Sie macht offenkundige Vor-
benutzung des Massendurchfluß-Meßgerätes "m-point" geltend und bietet hierfür
neben den vorgelegten Unterlagen Zeugenbeweis an. Zum Aufbau des Gerätes
legt sie die Anlagen (NK 9) und (NK 11a bis c) vor. Des weiteren beruft sie sich
zur Begründung ihrer Klage auf folgende Druckschriften:
NK 16
US-PS 4 655 089
NK 17
US-PS 46 60 421
NK 18a Hering, Martin, Stohrer, "Physik für Ingenieure",
VDI-Verlag, 3. Aufl., 1989, S. 320/321
NK 19
US-PS 4 361 808
NK 20
US-PS 3 355 944
NK 21
US-PS 3 927 565
NK 23
Sonderdruck "Unmittelbare Messung des Masse-
durchflusses mit Hilfe der Coriolis-Kraft" aus "Auto-
matisierungstechnische Praxis" (atp), Mai 1988
NK 25 Artikel aus "Measurements & Control", Septem-
ber 1988
NK 27
WO 87/06691 A1.
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent mit Wirkung für das Hoheitsgebiet
der Bundesrepublik Deutschland im Umfang des Patentan-
spruchs 11 teilweise für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
- 5 -
Sie ist dem Vorbringen der Klägerin entgegengetreten und hält das Streitpatent im
angegriffenen Umfang für rechtsbeständig.
Entscheidungsgründe
Die Klage, mit der die in Art II § 6 Absatz 1 Nr 1 IntPatÜG, Art 138 Absatz 1 lit a
und b EPÜ iVm Artikel 54 Abs 1, 2 und Art 56 EPÜ vorgesehenen Nichtigkeits-
gründe der mangelnden Patentfähigkeit und der mangelnden Offenbarung geltend
gemacht werden, ist nicht begründet.
Der Klägerin ist es nicht gelungen, den Senat vom Vorliegen der geltend gemach-
ten Nichtigkeitsgründe zu überzeugen.
1.
Das Streitpatent betrifft eine Vorrichtung und ein Verfahren zum Messen des
Massenstroms eines mindestens eine schwingende Rohrleitung durchströmenden
Materials.
In der Beschreibung geht die Streitpatentschrift davon aus, daß im Stand der
Technik zahlreiche Techniken zur Verarbeitung von Informationen bekannt seien,
die man beim Messen der Corioliskräfte oder ihrer in geraden, gebogenen oder
schleifenförmigen Rohrleitungen induzierten Wirkungen erhält.
So werde beispielsweise sowohl in der US-PS 3 329 019, der US-PS 3 355 944
als auch der US-PS 3 485 098 die Geschwindigkeit der Rohrleitungsverschiebung
auf gegenüberliegenden Seiten eines "Ansteuer"-Punktes gemessen, und die Dif-
ferenz dazwischen werde mit einem Wechselstrom-Spannungsmeßgerät abgele-
sen, das so kalibriert sei, daß es eine Massenstromanzeige liefere. Der Einsatz
der Differenz zwischen zwei Geschwindigkeitssignalen als Mittel zur Massen-
stromanzeige enthalte jedoch einen der Ansteuerfrequenz entsprechenden Fak-
tor W. Falls diese Ansteuerfrequenz nicht konstant bliebe - z.B. ändere sie sich im
Resonanzbetrieb mit der Fluiddichte - führe dieser Umstand zu Fehlern bei der
Massenstrombestimmung.
- 6 -
Diese Fehlerquelle sei in den genannten Druckschriften aber nicht erkannt wor-
den. Des weiteren werde in diesem Stand der Technik die Ansteuereinrichtung mit
einem Signal gesteuert, das proportional zur Summe der beiden gemessenen
"Geschwindigkeits"-Signale sei. Da bei Verschleiß der Schaltungskomponenten
die Summe der Geschwindigkeitssignale jedoch keinen konstanten Ansteuerpegel
mehr liefere, komme es auf Grund von Fehlern der Massenstrommessung direkt
proportional zu Änderungen der Ansteueramplitude und zu der Notwendigkeit, das
Strömungsmeßgerät neu zu kalibrieren.
Bei einem weiteren Stand der Technik (US-PS 4 660 421, US-PS 4 655 089,
US B RE 31450, US-PS 4 422 338 und US-PS 4 491 025) werde einerseits mit
der Detektion einer nicht-linearen Phasenverschiebungsänderung eine Technik
gelehrt, die trotz ihrer Effektivität aus Sicht der Signalverarbeitung unerwünscht
sei, andererseits würden Probleme im Zusammenhang mit Ansteuerfrequenzän-
derungen nicht richtig berücksichtigt.
In dem Bemühen um eine genaue Messung an oder nahe der Mittelebene der
Schwingung erfordere der in der US-PS 4 433 338 geschilderte Stand der Technik
die Verwendung analoger Sensoren, die die tatsächliche Bewegung über den
gesamten Bewegungsbereich linear darstellten. Das sei jedoch eine Einschrän-
kung, die die Gestaltung verteuere und komplizierter mache.
Schließlich würden in den Druckschriften US-PS 3 132 512 und US-PS 3 276 257
Verfahren zur Verarbeitung analoger Signale offenbart, die von "Geschwindig-
keits"-Aufnehmergeräten erzeugt werden, jedoch benötigten diese Verfahren
zusätzliche Signaleingaben, um Referenzsignale für ihre Signalverarbeitung be-
reitzustellen, und damit eine Technik, die eine genaue Sensoraufnehmerabstim-
mung erfordere, um kein Strömungssignal bei Strömungsabwesenheit zu erhalten.
2.
Vor diesem Hintergrund formuliert die Streitpatentschrift folgende Aufgaben:
a) Bereitstellung eines neuen Verfahrens und einer neuen Vorrichtung zum
Messen des Massestroms unter Verwendung von Informationen zweier Sen-
soren, die an einer in Schwingung versetzten Rohrleitung befestigt sind.
- 7 -
b) Bereitstellung eines neuen Verfahrens und einer neuen Vorrichtung der
beschriebenen Art, bei dem die Kalibrierung nicht durch Ansteuerpegelein-
richtungen beeinträchtigt ist, die durch alternde, driftende Komponentenpa-
rameter verursacht sind.
c) Bereitstellung eines neuen Verfahrens und einer neuen Vorrichtung der
beschriebenen Art, bei dem ein kontinuierliches Ausgangssignal bereitge-
stellt wird, das sich linear mit dem Massestrom ändert.
d) Bereitstellung eines neuen Verfahrens und einer neuen Vorrichtung der
beschriebenen Art, die nicht durch externes mechanisches oder internes
hydraulisches Rauschen oder Betriebsresonanzmoden bei Frequenzen in
Betriebsfrequenznähe des Geräts beeinträchtigt werden.
e) Bereitstellung eines neuen Verfahrens und einer neuen Vorrichtung der
beschriebenen Art, die keine Bewegungsaufnehmergeräte erfordern, die
über ihren gesamten Meßbereich linear ansprechen.
f) Bereitstellung eines neuen Verfahrens und einer neuen Vorrichtung der
beschriebenen Art, die nicht die Erzeugung zusätzlicher Signale erfordern,
um Referenzeingaben bereitzustellen.
3. Patentanspruch 11 beschreibt nach der verbindlichen englischsprachigen
Fassung ein Verfahren zum Messen des Massendurchflusses eines durch minde-
stens eine Rohrleitung fließenden Materials mit folgenden Schritten:
(1) ein Teil der Rohrleitung wird bei einer Frequenz (w) relativ zu einer
Ruheposition in Schwingung versetzt;
(2) die Schwingbewegung der Rohrleitung wird an unterschiedlichen Punk-
ten entlang des Teils der Rohrleitung erfaßt, und dabei werden erste und
zweite bewegungsabhängige analoge Spannungssignale (V1, V2) abgeleitet;
(3) das erste Signal (V2) wird vom zweiten (V1) subtrahiert, um ein Diffe-
renzsignal (V3) zu erhalten, das der Spannungsdifferenz proportional ist;
(4) die ersten und zweiten Signale (V1, V2) werden addiert, um ein Sum-
mensignal (V4) zu erhalten, das der Summe der Spannungen proportional
ist;
- 8 -
(5) die Phase eines Signals proportional zu diesem Summensignal (V4) wird
um 90º verschoben, um ein Referenzsignal zu erhalten zum synchronen
Demodulieren des Differenzsignals (V3), so daß Signalkomponenten entfernt
werden, die nicht in Phase zum Referenzsignal sind;
(6) das demodulierte Differenzsignal wird mit dem Summensignal (V4) divi-
diert, um ein entsprechendes erstes Quotientensignal (V5) zu erzeugen;
(7) es wird ein Frequenzsignal erzeugt, das der Frequenz (w) proportional
ist, bei der die Rohrleitung schwingt;
(8) das erste Quotientensignal (V5) wird mit dem Frequenzsignal dividiert,
um ein zweites Quotientensignal (V6) zu erzeugen, das proportional dem
Massendurchfluß durch die Rohrleitung ist.
4.
Der Gegenstand des Anspruchs 11 findet in den Prioritätsunterlagen eine
hinreichende Stütze. Die Merkmale (1) bis (4) und (6) bis (8) des Gegenstandes
ergeben sich aus den Wirkungsangaben des Gerätes nach Anspruch 9 und aus
Fig 10. Das Merkmal (5) ist der Beschreibung als zur Erfindung gehörend ent-
nehmbar (S 17 letzter Abs). Die Zusammenfassung sämtlicher Merkmale (1) bis
(8) ist in Fig 9 dargestellt.
5.
Das europäische Patent offenbart die Erfindung so deutlich und vollständig,
daß ein Fachmann sie ausführen kann. Als Fachmann gilt hier ein Physiker oder
Elektroingenieur, der auf dem Gebiet der Meß- und Regelungstechnik zu Hause
ist und Berufserfahrung in der Entwicklung von Massendurchflußmeßverfahren
hat.
a)
Die Lehre des Anspruchs 11 läßt das Prinzip der Erfindung erkennen. Die
Eigentümlichkeit des Verfahrens nach Anspruch 11 besteht in folgendem:
Es werden die Differenz und die Summe aus den beiden erfaßten, bewegungsab-
hängigen Analogspannungssignalen gebildet. Das Summensignal dient zur syn-
chronen Demodulation des Differenzsignals, und es wird außerdem auch zur
Bestimmung des Massendurchflusses verwendet: Durch Division eines der Span-
- 9 -
nungsdifferenz proportionalen Differenzsignals mit einem der Spannungssumme
proportionalen Summensignal erhält man ein erstes Quotientensignal. Es wird mit
einem der Anregungsfrequenz proportionalen Frequenzsignal dividiert, wodurch
sich ein zweites Quotientensignal ergibt, das proportional dem Massendurchfluß
durch die Rohrleitung ist.
b)
Vom Anspruch 11 in die entscheidende Richtung gewiesen, genügen die
Ausführungen der Beschreibung, das Verfahren anhand des Fachkönnens ohne
weiteres zu verwirklichen. Wie dies im einzelnen vonstatten gehen kann, lehrt das
Ausführungsbeispiel nach Fig 9, das sich bereits in der Abschrift der früheren
Anmeldung NK 6 findet (vgl in der Streitpatentschrift die Gleichungen (9), (10) und
(11) iVm S 6 letzter Abs, S 7 Z 13 bis 25, S 7 Z 38 bis 42, S 8 Z 14 bis 22).
Das Integrierglied am Ausgang des Summiergliedes U 4 verschiebt die Phase um
90° und macht das Referenzsignal am Ausgang des ersten Komparators U 5
gleichphasig mit dem Differenzsignal, das am Ausgang des Differenzgliedes U 3
ansteht. Der schmalbandige Demodulator U 7 läßt nur Ausgangssignale passie-
ren, die in seinem Durchlaßbereich liegen und in Phase mit dem Referenzsignal
sind: Das Differenzsignal wird synchron zum Referenzsignal demoduliert, womit
Rauschstörungen beseitigt werden.
Wie der Fachmann erkennt, wird auch das Summensignal einer schmalbandigen
Synchrondemodulation unterworfen (vgl Fig 9, Teil U 8 und Anspruch 6).
6.
Der Gegenstand des Anspruchs 11 gilt als neu.
Beim Stand der Technik nach der Patentanmeldung mit älterem Zeitrang (NK 27)
werden aus den beiden, von den Sensoren 101, 102 (Fig 10 B) abgegebenen
Analogspannungen V1 und V2 ein Summensignal V1 + V2 und ein Differenzsi-
gnal V1 - V2 gebildet. Durch Division des Differenzsignals mit dem Summensignal
erhält man ein Quotientensignal, das dem Massendurchfluß proportional ist. Dabei
wird aber das Differenzsignal integriert, also um 90° in der Phase verschoben. Bei
- 10 -
Integration des Summensignals (Fig 10 A) wird hingegen das Summensignal
durch das Differenzsignal geteilt. Eine synchrone Demodulation des Differenzsi-
gnals mit einem integrierten Summensignal als Referenzsignal findet in beiden
Fällen nicht statt.
Die übrigen Entgegenhaltungen stellen die Neuheit nicht in Frage, wie aus der
Abhandlung der erfinderischen Tätigkeit erhellt.
7.
Die Klägerin konnte den Senat nicht davon überzeugen, daß der Gegenstand
des Anspruchs 11 am Prioritätstag sich in naheliegender Weise aus dem Stand
der Technik ergab. Die Erfindung verlangte mehrere Gedankenschritte, die in ihrer
Gesamtheit das Durchschnittskönnen und Wissen des Fachmanns überstiegen.
Ein Verfahren zum Messen des Massendurchflusses eines durch mindestens eine
Rohrleitung fließenden Materials mit den Schritten (1) bis (4) entnimmt er aus
NK 20 (Fig 10, Sp 7 Z 24 bis 34). Der Massendurchfluß wird dabei allein aus der
Differenz der beiden von den Sensoren 83 und 84 gelieferten Spannungssignale
ermittelt (Fig 10, Sp 7 Z 31 bis 34). Eine Berechnung findet nicht statt.
Eine wesentlich genauere Ermittlung des Massendurchflusses ermöglichte vor
dem Prioritätstag das Gerät "m-point" nach den Anlagen NK 9 und NK 11a bis
11c, wenn man die Vorbenutzung des Gerätes einmal als gegeben unterstellt.
Wie die Klägerin überzeugend und im Einklang mit den in Rede stehenden Anla-
gen dargelegt hat, wird bei diesem Meßverfahren nicht nur das Differenzsignal zur
Ermittlung des Massendurchflusses herangezogen: Wenn bei dem Gerät "m-point"
nach NK 9 dem Rechner (f) von einem A/D-Wandler (c) als Meßsignal einmal das
Differenzsignal aus dem ersten und zweiten bewegungsabhängigen Sensorsignal
und zum anderen das erste bewegungsabhängige Sensorsignal zugeführt wird;
und wenn der Rechner zur Massendurchflußbestimmung durch Division dieses
Differenzsignals mit dem ersten bewegungsabhängigen Sensorsignal ein erstes
Quotientensignal bildet: so ist damit die massendurchflußproportionale, üblicher-
- 11 -
weise sehr kleine Phasenverschiebung zwischen dem ersten und zweiten Sensor-
signal genauer bestimmt als nach NK 20. Auch beseitigt eine synchrone Demo-
dulation des Differenzsignals im A/D-Wandler (c) mit dem ersten Sensorsignal als
Referenzsignal Rauschstörungen. Dividiert der Rechner schließlich das erste
Quotientensignal mit dem Frequenzsignal, das er von einem Meßkreis (e) für die
Anregungsfrequenz erhält (Merkmale (7) und (8)), so ist auch noch berücksichtigt,
daß sich die Frequenz mit der Massendichte ändern kann.
Dieses Wissen reichte aber am Prioritätstag nicht aus, das Verfahren nach dem
Anspruch 11 vorzuschlagen. Denn es fehlte damals die Anregung, mit Hilfe des
Gerätes "m-point" zwar bestimmungsgemäß die Verfahrensschritte (1) bis (3) und
(7) und (8) auszuführen, nicht jedoch dabei für die Division und die synchrone
Demodulation das erste Sensorsignal, sondern statt dessen das Summensignal
aus erstem und zweitem Sensorsignal heranzuziehen, also das Summensignal
nicht nur als Referenzsignal für die Synchrondemodulation des Differenzsignals,
sondern darüber hinaus auch noch zusätzlich für die Bestimmung der Phasenver-
schiebung zwischen dem ersten und zweiten Sensorsignal zu nutzen. Hierzu war
der Stand der Technik keine hinreichende Hilfe.
Die gedankliche Brücke vom Summensignal zur Ermittlung der Phasenverschie-
bung fehlt.
Das in NK 20 beschriebene Massendurchflußmeßgerät nimmt das Summensignal
einzig und allein dazu, die Anregungsamplitude konstantzuhalten (Sp 7 Z 24 bis
30). Im Gerät "m-point" nach NK 9 dient zur Ansteuerung des Schwingungsampli-
tuden-Regelkreises (h) das vom Sensor 1 c gewonnene erste Sensorsignal. Von
ihm leitet sich auch das Eingangssignal für den Meßkreis (e) der Resonanzfre-
quenz ab, der das Referenzsignal für die synchrone Demodulation des Differenz-
signals im A/D-Wandler (c) zur Verfügung stellt und das zur Schwingfrequenz pro-
portionale Frequenzsignal liefert.
- 12 -
Wenn der Fachmann in Erwägung zieht, im Gerät "m-point" für die Amplitudenre-
gelschaltung (h) nicht das erste Sensorsignal zu verwenden, sondern statt dessen,
wie es NK 20 lehrt, das Summensignal aus erstem und zweitem Sensorsignal, so
muß er noch zusätzlich die Maßnahme – Merkmal (5) - ins Auge fassen, aus die-
sem Summensignal auch das Referenzsignal für die Synchrondemodulation
abzuleiten.
Er mag zwar noch darauf kommen, daß nicht nur das erste Sensorsignal als Ein-
gangssignal für den Meßkreis (e) der Resonanzfrequenz geeignet ist, sondern
auch ein Summensignal aus dem ersten und zweiten Sensorsignal, weil die bei-
den Ausgangssignale des Meßkreises nur frequenzmäßig mit dem Signal des
ersten Sensors starr gekoppelt sein müssen. Der Senat ist aber nicht zweifelsfrei
davon überzeugt, daß der Fachmann zusätzlich daran denkt, das Summensignal
darüber hinaus erfolgsbedingend auch noch für die Ermittlung des ersten Quo-
tientensignals zu nutzen, das Differenzsignal des ersten und zweiten Sensorssi-
gnals durch ihr Summensignal zu teilen. Es ist für ihn nicht naheliegend, daß dies
einen Einfluß auf die möglichst genaue Bestimmung der Phasenverschiebung zwi-
schen erstem und zweitem Sensorsignal und damit auf die Messung des Massen-
durchflusses seines in der Rohrleitung fließenden Materials hat. Die Genauigkeit
des ermittelten Phasenwinkels wird erhöht, wenn man der Berechnung dieses
Winkels
α zwischen erstem Sensorsignal V 1 und zweitem Sensorsignal V 2 nicht
die für hier üblicherweise sehr kleine Winkel
α geltende Beziehung
tg
2
α
V1
2
V2
V1
2
α
zugrunde legt, wie dies nach dem Gerät "m-point"
vonstatten geht: Besser wird das Ergebnis, wenn man den Näherungswert für
diesen sehr kleinen Winkel
α nach der Formel
tg
2
α
=
V2
V1
V2
V1
+
2
α
- dem Merkmal (6) gemäß - bestimmt. Diese Überle-
- 13 -
gung, die sich anhand eines Zeigerdiagramms mit betragsmäßig gleich großem
ersten und zweiten Sensorsignal leicht nachvollziehen läßt, stellt der Fachmann
nach den vorangegangenen Gedankenschritten erst rückschauend und in Kennt-
nis der Erfindung an.
Die weiteren Entgegenhaltungen kommen nicht näher als die abgehandelten.
Die Einrichtung nach NK 17 arbeitet nach einem Meßverfahren, bei dem der Mas-
sendurchfluß aus den Abweichungen des Phasenwinkels zwischen dem ersten
und zweiten Sensorsignal errechnet wird (Gleichung (19), Anspruch 2). Eine Addi-
tion der beiden Signale zur rechnerischen Bestimmung des Massendurchflusses
findet dabei nicht statt.
Im System nach NK 16 wird die Phasenverschiebung nicht errechnet, sondern
gemessen (Sp 8 Z 20 bis 27 iVm Sp 10 Z 29 bis 49).
Auch NK 21 bringt keine Auswertung eines Summensignals. NK 18a spiegelt
lediglich Grundwissen des Fachmanns wider. NK 19 liegt weit ab. Diese Entge-
genhaltung beschreibt ein Verfahren zur Messung der Dielektrizitätskonstante
einer Erdformation.
NK 23 und NK 25 sind nicht vorveröffentlicht. Daß NK 25 ein angeblich vorbe-
nutztes Gerät EXAC 8 300 EX mit den Merkmalen der Erfindung beschreibe, ist in
der mündlichen Verhandlung nicht geltend gemacht worden, auch hat in ihr ein
Gerät mit dieser Bezeichnung keine Rolle gespielt.
- 14 -
8. Die
Kostenentscheidung
beruht auf § 84 Abs 2 PatG iVm § 91 Abs 1 Satz 1
ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs 1 PatG iVm
§ 709 ZPO.
Dr. Schwendy
Obermayer
Kalkoff
Müllner
Dr. Hartung
br/Fa