Urteil des BPatG vom 19.01.2000

BPatG (beschwerde, widerspruchsverfahren, mitteilung, verhandlung, antrag, rückzahlung, marke, treffen, auslegung, begründung)

BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 379/99
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
BPatG 152
6.70
- 2 -
betreffend die Marke 397 61 223.0
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 19. Januar 2000 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Forst
sowie des Richters Dr. Fuchs-Wissemann und der Richterin Klante
beschlossen:
1.
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
2.
Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.
G r ü n d e
I.
Auf den Widerspruch hin hat die Markeninhaberin Antrag auf Löschung der Wider-
spruchsmarke gestellt. Sie hat beantragt, bis zur Entscheidung über den Lö-
schungsantrag das Widerspruchsverfahren auszusetzen. Daraufhin hat die Mar-
kenstelle für Klasse
28 mit einem nicht unterschriebenen Schreiben vom
27. April 1999 mitgeteilt, daß das Widerspruchsverfahren bis auf weiteres ruhe.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden mit dem Antrag,
- 3 -
"den Beschluß vom 27.04.1999 aufzuheben".
Darüber hinaus wird Hilfsantrag auf mündliche Verhandlung gestellt.
Sie macht geltend, die Voraussetzungen für eine Anordnung des Ruhens des Ver-
fahrens seien nicht gegeben.
Wegen der Einzelheiten wird auf den gesamten Akteninhalt, einschließlich der
Amtsakte der Marke 397 61 223 Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Widersprechenden ist unzulässig, da nicht statthaft.
Nach § 66 MarkenG findet die Beschwerde grundsätzlich nur gegen Beschlüsse
der Markenstellen statt. Auch Aussetzungsbeschlüsse sind beschwerdefähig (Alt-
hammer/Ströbele, MarkenG, 5. Aufl, § 43 Rdn 46; BPatGE 10, 131; 18, 116). In-
des handelt es sich im vorliegenden Fall nicht um einen Beschluß, sondern um
eine bloße Mitteilung, die keine Rechtswirkungen entfaltet. Auch bei extensiver
Auslegung läßt sich dem Schreiben vom 27. April 1999 nicht entnehmen, daß die
Markenstelle einen Beschluß hätte erlassen wollen. Es fehlt an jeglicher Begrün-
dung und auch sonst ist nicht ersichtlich, daß die Markenstelle eine Beschluß-
entscheidung hätte treffen wollen. Zudem enthält die Mitteilung weder Namen und
Dienstbezeichnung (§ 71 Abs 2 MarkenVO) noch ist sie unterschrieben. Demge-
mäß kann nach den gesamten Umständen nicht davon ausgegangen werden, daß
die Markenstelle einen Beschluß hätte erlassen wollen. Vielmehr steht die durch
Beschluß ergehende Entscheidung über den Aussetzungsantrag noch aus.
- 4 -
Damit richtet sich die Beschwerde gegen ein bloßes Schreiben, so daß sie nicht
nach § 66 Abs 1 MarkenG statthaft ist. Die Beschwerde war somit zu verwerfen,
ohne daß es einer mündlichen Verhandlung bedurfte (§ 70 Abs 2 MarkenG).
Bei dieser Verfahrensweise war es geboten, die Rückzahlung der Beschwerde-
gebühr gemäß § 71 Abs 3 MarkenG anzuordnen.
Forst Dr.
Fuchs-Wissemann
Klante
br/Hu