Urteil des BPatG vom 16.11.2007

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BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 2/09
_______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 306 59 411.0
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
20. Oktober 2009 unter Mitwirkung der Richterin Bayer als Vorsitzende, des
Richters Merzbach und des Richter k. A. Metternich
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beschlossen:
1.
Auf die Beschwerde des Anmelders werden die Beschlüsse
der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und
Markenamts
vom
16. November 2007
und
vom
17. Oktober 2008 aufgehoben, soweit die Markenanmeldung
306 59 411.0 in Bezug auf folgende Waren zurückgewiesen
worden ist: Zucker für medizinische Zwecke; Glukose für
Nahrungszwecke; Kandiszucker für Speisezwecke.
2.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die am 26. September 2006 eingereichte Markenanmeldung 306 59 411.0
MedHerbs
beansprucht Schutz für die folgenden Waren und Dienstleistungen:
Klasse 5:
Balsam für medizinische Zwecke; biologische Präparate für medi-
zinische Zwecke; diätetische Lebensmittel zur Gesundheitspflege
auf der Basis von Vitaminen, Mineralstoffen; Diätnahrungsmittel
für medizinische Zwecke; Heilkräutertees; medizinische Getränke;
medizinische Kräuter; medizinische Kräutertees; medizinische
Tees; Mineralische Nahrungsergänzungsmittel; Nahrungsergän-
zungsmittel für medizinische Zwecke; Öle für medizinische Zwe-
cke; pharmazeutische Präparate; Räucherkerzen; Räuchermittel
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für medizinische Zwecke; Salben für pharmazeutische Zwecke;
Schlankheitstee für medizinische Zwecke; Tinkturen für medizi-
nische Zwecke; Zucker für medizinische Zwecke;
Klasse 30:
Aromastoffe [pflanzliche] für Getränke, ausgenommen ätherische
Öle; Aromen [pflanzliche], ausgenommen ätherische Öle; diäteti-
sche Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel für nichtmedi-
zinische Zwecke auf der Basis von Kohlehydraten, Ballaststoffen,
unter Beigabe von Vitaminen, Mineralstoffen, Spurenelementen,
entweder einzeln oder in Kombination, soweit in Klasse 30 enthal-
ten; Essenzen für Nahrungszwecke, ausgenommen ätherische
Essenzen und Öle; Getränke auf der Basis von Tee; Gewürze;
Gewürzmischungen; Glukose für Nahrungszwecke; Ingwer [Ge-
würz]; Kandiszucker für Speisezwecke; Kräutertees, nicht medizi-
nische; Muskatnüsse; Pastillen [Süßwaren]; Piment [Gewürz]; Va-
nille [Gewürz];
Klasse 35:
Online Werbung in einem Computernetzwerk, Vermietung von
Werbeflächen, auch im Internet (Bannerexchange), Werbung im
Internet für Dritte, Personal-, Stellenvermittlung, Vermittlung von
Adressen; Vermittlung von Handels- und Wirtschaftskontakten,
auch über das Internet, Vermittlung von Zeitarbeitskräften, Prä-
sentation von Firmen im Internet und anderen Medien, Dienstleis-
tungen einer Werbeagentur, Kundengewinnung und -pflege durch
Versandwerbung (Mailing), Merchandising, Marketing, auch in di-
gitalen Netzen, Organisation und Durchführung von Werbeveran-
staltungen, Plakatanschlagwerbung, Planung und Gestaltung von
Werbemaßnahmen, Rundfunkwerbung, Sponsoring in Form von
Werbung, Werbung durch Werbeschriften, Vermittlung von Ver-
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trägen für Dritte, über den An- und Verkauf von Waren und über
die Erbringung von Dienstleistungen, soweit in Klasse 35 enthal-
ten, Vermittlung von Werbe- und Förderverträgen für Dritte, Ertei-
lung von Auskünften (Information) und Beratung für Verbraucher
in Handels- und Geschäftsangelegenheiten (Verbraucherbera-
tung), Durchführung von Auktionen und Versteigerungen im Inter-
net;
Klasse 38:
Bereitstellen des Zugriffs auf ein weltweites Computernetzwerk;
Bereitstellen von Telekommunikationsverbindungen zu einem
weltweiten Computernetzwerk; Nachrichten- und Bildübermittlung
mittels Computer, Vermietung von Zugriffszeit auf globale Compu-
ternetzwerke, Weiterleiten von Nachrichten aller Art an Internet-
Adressen (Web-Messaging), Bereitstellen von Informationen im
Internet, Bereitstellen von Internetzugängen (Software), Bereitstel-
lung von Internet-Chatrooms, Bereitstellung von Plattformen im In-
ternet, Bereitstellung von Portalen im Internet, E-Mail-Dienste.
Mit zwei Beschlüssen vom 16. November 2007 und vom 17. Oktober 2008, von
denen der Letztgenannte im Erinnerungsverfahren ergangen ist, hat die Marken-
stelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts die angemeldete Mar-
ke teilweise als schutzunfähig erachtet, und zwar in Bezug auf folgende Waren:
Balsam für medizinische Zwecke; biologische Präparate für me-
dizinische Zwecke; diätetische Lebensmittel zur Gesundheitspfle-
ge auf der Basis von Vitaminen, Mineralstoffen; Diätnahrungsmit-
tel für medizinische Zwecke; Heilkräutertees; medizinische Ge-
tränke; medizinische Kräuter; medizinische Kräutertees; medizini-
sche Tees; mineralische Nahrungsergänzungsmittel; Nahrungser-
gänzungsmittel für medizinische Zwecke; Öle für medizinische
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Zwecke; pharmazeutische Präparate; Räucherkerzen; Räucher-
mittel für medizinische Zwecke; Salben für pharmazeutische Zwe-
cke; Schlankheitstee für medizinische Zwecke; Tinkturen für medi-
zinische Zwecke; Zucker für medizinische Zwecke; Aromastoffe
(pflanzliche) für Getränke, ausgenommen ätherische Öle; Aromen
(pflanzliche), ausgenommen ätherische Öle; diätetische Lebens-
mittel oder Nahrungsergänzungsmittel für nichtmedizinische Zwe-
cke auf der Basis von Kohlehydraten, Ballaststoffen, unter Beiga-
be von Vitaminen, Mineralstoffen, Spurenelementen, entweder
einzeln oder in Kombination, soweit in Klasse 30 enthalten; Es-
senzen für Nahrungszwecke, ausgenommen ätherische Essenzen
und Öle; Getränke auf der Basis von Tee; Gewürze; Gewürzmi-
schungen; Glukose für Nahrungszwecke; Ingwer (Gewürz); Kan-
diszucker für Speisezwecke; Kräutertees, nicht medizinische;
Muskatnüsse; Pastillen (Süßwaren); Piment (Gewürz); Vanille
(Gewürz).
Die Markenstelle ist der Auffassung, der angemeldeten Marke fehle in Bezug auf
diese Waren der Klassen 5 und 30 jegliche Unterscheidungskraft. Die Wortkombi-
nation "MedHerbs" habe insgesamt beschreibenden Charakter. Der Bestandteil
"Med" sei die einfache und geläufige Abkürzung für "Medizin, medizinisch". Der
weitere Bestandteil "Herbs" sei das englische Wort für "Kräuter, Heilkräuter, Kü-
chenkräuter". Diese Begriff sei für die an englische Bezeichnungen gewöhnten
Verkehrskreise ohne weiteres verständlich, zumal diese an Bezeichnungen wie
"Herbalist" oder "Herbarium" gewöhnt seien und "Herbs" auch im deutschen
Sprachgebrauch Verwendung finde. Das (Fach-)Publikum verstehe das Kombina-
tionszeichen ohne weiteres in der Bedeutung "medizinische (Heil-)Kräuter". Es
enthalte keinen über die Aneinanderreihung ihrer produktbezeichnenden Bestand-
teile hinausgehenden Informationsgehalt. Es weise nur darauf hin, dass die
beanspruchten Waren der Klassen 5 und 30 medizinische Heilkräuter enthielten
bzw. unter Verwendung dieser hergestellt würden. Eine ungewöhnliche syntakti-
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sche oder semantische Veränderung sei bei der angemeldeten Marke ebenfalls
nicht gegeben. Von der Anmelderin geltend gemachte Voreintragungen würden zu
keiner anderen Beurteilung führen.
Hiergegen richtet sich die vom Markenanmelder am 18. November 2008 erhobene
Beschwerde. Er beantragt,
den Beschluss der Markenstelle vom 17. Oktober 2008 aufzu-
heben und die Wortmarke MedHerbs für sämtliche angemeldeten
Waren und Dienstleistungen einzutragen.
Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass die angemeldete Marke hinrei-
chend unterscheidungskräftig sei. Er trägt vor, dass es für die Unterscheidungs-
kraft nicht nur auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen ankomme, son-
dern auch auf die beteiligten Verkehrskreise, hier den durchschnittlich informier-
ten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher. Da dieser keine
zergliedernde Betrachtungsweise vornehme sondern die Bezeichnung als ganzes
aufnehme, bestehe kein Anlass, die angemeldete Marke zergliedert auszuspre-
chen und in einem sich daraus ergebenden Sinn zu verstehen. Bei fließender Aus-
sprache dränge sich der Begriff "medizinisch" für die Abkürzung "med" gar nicht
auf. Im Übrigen sei die angemeldete Bezeichnung mehrdeutig und interpretations-
fähig. Sie sei eine lexikalische Neuerfindung, bei der die Bestandteile in untypi-
scher Weise miteinander kombiniert seien (Binnen-H) und eine neue, nicht geläu-
fige Wortzusammenstellung, deren Gebrauch derzeit nicht nachweisbar sei. Ge-
mäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs könnten bereits geringe
Abweichungen von der sprachüblichen Bildung als "lexikalische Erfindung" die
Schutzfähigkeit begründen. Die angemeldete Kombination weise Unterschei-
dungskraft auf, gerade mit Blick auf die fremdsprachige Form des Teils "Herbs".
Dass dieser Teil der Umgangssprache geworden sei, habe die Markenstelle nicht
belegen können. Zudem dürften die Englischkenntnisse der Bevölkerung nicht
überschätzt werden. "Herbs" sei nicht dem Grundwortschatz zuzuordnen, so dass
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nicht davon ausgegangen werden könne, der Durchschnittsverbraucher verstehe
"MedHerbs" ohne weiteres als "medizinische (Heil-)Kräuter", sondern fasse es
eher als Phantasiebezeichnung auf. "Med" habe selbst durchschnittliche Kenn-
zeichnungskraft, so dass auch "MedHerbs" jedenfalls auch durchschnittliche
Kennzeichnungskraft habe. Die angemeldete Bezeichnung werde zudem, wie sich
aus einer Internetrecherche ergebe, im geschäftlichen Verkehr ausschließlich auf
den Geschäftsbetrieb des Anmelders bezogen. Die Verkehrskreise fassten das
Zeichen daher als dessen Herkunftshinweis auf, wie auch zahlreiche Äußerungen
im Internet belegten.
Schließlich sei hinsichtlich der konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen
zu differenzieren. Folgende Waren wiesen keinen engen oder beschreibenden
Bezug zu "medizinischen (Heil-)Kräutern" auf:
"Balsam für medizinische Zwecke; diätetische Lebensmittel zur
Gesundheitspflege auf der Basis von Vitaminen, Mineralstoffen;
Diätnahrungsmittel für medizinische Zwecke; medizinische Ge-
tränke; mineralische Nahrungsergänzungsmittel; Öle für medizi-
nische Zwecke; Räucherkerzen; Räuchermittel für medizinische
Zwecke; Salben für pharmazeutische Zwecke; Zucker für medi-
zinische Zwecke; diätetische Lebensmittel oder Nahrungsergän-
zungsmittel für nichtmedizinische Zwecke auf der Basis von Koh-
lehydraten, Ballaststoffen, unter Beigabe von Vitaminen, Mineral-
stoffen, Spurenelementen, entweder einzeln oder in Kombination,
soweit in Klasse 30 enthalten; Glukose für Nahrungszwecke;
Kandiszucker für Speisezwecke; Pastillen (Süßwaren)."
Zumindest insoweit sei der Beschluss der Markenstelle aufzuheben.
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II.
Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nur in Bezug auf einen Teil der von der Mar-
kenanmeldung 306 59 411.0 beanspruchten Waren begründet.
1.
In Bezug auf die Waren
Balsam für medizinische Zwecke; biologische Präparate für medi-
zinische Zwecke; diätetische Lebensmittel zur Gesundheitspflege
auf der Basis von Vitaminen, Mineralstoffen; Diätnahrungsmittel
für medizinische Zwecke; Heilkräutertees; medizinische Getränke;
medizinische Kräuter; medizin-suche Kräutertees; medizinische
Tees; mineralische Nahrungsergänzungsmittel; Nahrungsergän-
zungsmittel für medizinische Zwecke; Öle für medizinische Zwe-
cke; pharmazeutische Präparate; Räucherkerzen; Räuchermittel
für medizinische Zwecke; Salben für pharmazeutische Zwecke;
Schlankheitstee für medizinische Zwecke; Tinkturen für medizini-
sche Zwecke; Aromastoffe (pflanzliche) für Getränke, ausgenom-
men ätherische Öle; Aromen (pflanzliche), ausgenommen ätheri-
sche Öle; diätetische Lebensmittel oder Nahrungsergänzungs-
mittel für nichtmedizinische Zwecke auf der Basis von Kohlehy-
draten, Ballaststoffen, unter Beigabe von Vitaminen, Mineralstof-
fen, Spurenelementen, entweder einzeln oder in Kombination, so-
weit in Klasse 30 enthalten; Essenzen für Nahrungszwecke, aus-
genommen ätherische Essenzen und Öle; Getränke auf der Basis
von Tee; Gewürze; Gewürzmischungen; Ingwer (Gewürz); Kräu-
tertees, nicht medizinische; Muskatnüsse; Piment (Gewürz); Vanil-
le (Gewürz); Pastillen (Süßwaren)
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weist die angemeldete Marke nicht die gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG er-
forderliche Unterscheidungskraft auf.
Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nach stän-
diger Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ur-
sprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu ge-
währleisten, die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr
als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder
Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unterneh-
men aufgefasst zu werden (vgl. zur ständigen Rechtsprechung BGH/GRUR
2003, 1050 – "Cityservice"; GRUR 2004, 683, 684 – "Farbige Arzneimittel-
kapsel"; GRUR 2006, 850, 854 - Tz. 18 - "FUSSBALL WM 2006";
EuGH/GRUR 2004, 674 – "Postkantoor"). Es muss also eine Kennzeich-
nungskraft mit der Eignung zur Ausübung der Herkunftsfunktion verbunden
sein, auch wenn eine Marke zusätzlich noch weitere Funktionen haben kann
(Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., § 8 Rdnr. 42). Nur soweit ein Zei-
chen zur Erfüllung der Herkunftsfunktion geeignet ist, besteht eine Rechtferti-
gung dafür, die allgemeine Wettbewerbsfreiheit dadurch einzuschränken,
dass die betreffende Angabe der ungehinderten Verwendung vorenthalten
und zugunsten eines einzelnen monopolisiert wird (vgl. EuGH/GRUR 2003,
604, 607 Tz. 51 - "Libertel"; GRUR 2004, 674, 677 Tz. 68 - "Postkantoor").
Ausgehend davon ist nach der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs wie auch des Bundesgerichtshofs Unterscheidungskraft nicht
nur solchen Angaben abzusprechen, denen die angesprochenen Verkehrs-
kreise für die fraglichen Waren und Dienstleistungen einen im Vordergrund
stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen; vielmehr kann diese
auch aus anderen Gründen fehlen (vgl. EuGH/GRUR 2004, 674 – "Postkan-
toor"; GRUR/2004, 680 – "Biomild").
Zwar ist die Bezeichnung "MedHerbs" eine sprachliche Neuschöpfung, deren
Verwendung, außer in Bezug auf den Beschwerdeführer selbst und seine
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Produkte, nicht nachweisbar ist (einschließlich der Verwendung im Internet).
Es handelt sich jedoch um eine Kombination beschreibender Bestandteile,
die als solche auch in ihrer Gesamtheit in Bezug auf die oben genannten
Waren einen engen, beschreibenden Bezug aufweist. Sie stellt keine unge-
wöhnliche Neuschöpfung dar, die einen merklichen Unterschied zu der blo-
ßen Summe ihrer Bestandteile aufweist (EuGH/GRUR 2004, 680 - "Biomild").
Der Bestandteil "Med" stellt eine gebräuchliche Abkürzung für "medizinisch,
Medizin" dar (vgl. Duden, Wörterbuch der Abkürzungen, 5. Aufl. 2005,
S. 276; BPatG, PAVIS PROMA 30 W (pat) 32/02 - MEDorganizer). Der Be-
standteil "Herbs" ist die englischsprachige Bezeichnung für "Kräuter" (Pons,
Großwörterbuch englisch - deutsch, Neubearb. 2007, S. 448). Die Kombina-
tion "MedHerbs" kann mithin als Umschreibung für "medizinische Kräuter"
angesehen werden. Ein solches Verständnis liegt auch gerade in Bezug auf
die oben, eingangs zu Ziff. 1 genannten Waren nahe, ohne dass es einer
vertieften analysierenden Betrachtungsweise bedarf. Es geht insoweit um
Produkte, die entweder medizinische Kräuter oder zumindest Wirkstoffe aus
medizinischen Kräutern enthalten bzw. enthalten können. Bei den Waren
"Heilkräutertees; medizinische Getränke; medizinische Kräuter; medizinische
Kräutertees; medizinische Tees, Kräutertees" liegt dies ohne weiteres auf der
Hand. Aber auch bei den übrigen Lebensmitteln, Nahrungsmitteln, Nahrungs-
ergänzungsmitteln, Präparaten, Essenzen, Gewürzen und den weiteren,
oben genannten Produkten ist die Verwendung von Kräutern als Zutat bzw.
die Beigabe von Wirkstoffen aus Kräutern üblich, letztlich auch für Pastillen,
z. B. Kräuterbonbons, die durchaus auch medizinische Kräuter enthalten
können.
Werden mit der angemeldeten Marke typische oder zumindest übliche Zu-
taten oder Wirkstoffe für die Waren, für die die Marke registriert werden soll,
beschrieben, so handelt es sich um die Beschreibung wesentlicher Eigen-
schaften eben dieser Waren. Es ist davon auszugehen, dass der Verkehr
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das angemeldete Zeichen dann nicht als betrieblichen Herkunftshinweis se-
hen wird (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., § 8, Rdnr. 107). Auch die
Tatsache, dass es sich bei "Herbs" um ein fremdsprachiges Wort handelt,
ändert daran nichts, auch wenn man zugunsten des Beschwerdeführers un-
terstellt, dass dieses Wort nicht zum Grundwortschatz der Durchschnitts-
bevölkerung gehört. Es erscheint aber nicht angebracht, den gleichen Maß-
stab aber auch in Bezug auf den Durchschnittsverbraucher bzw. Endver-
braucher der konkret beanspruchten Waren anzulegen. Der englischsprachi-
ge Begriff "Herbs" hat durchaus Eingang beim Vertrieb und Bewerben von
und Informationen über Produkte aus Kräutern gefunden hat, so z. B. bei Fir-
mennamen
wie
"E…
GmbH",
"F…
GmbH",
die
Produktangabe
"Cool
Herbs"
für
kräuterhaltige
Ge
tränke, "Himalayan Herbs" für Räucherstäbchen oder der Internet-Adresse
, bei denen es um den Vertrieb von Kräutern und de-
ren Wirkstoffen bzw. Produkte, die diese enthalten, geht.
Ferner ist zu berücksichtigen, dass nicht nur allein auf die Endverbraucher
als maßgebliche Verkehrskreise abzustellen ist, sondern auch auf die am
Handel
beteiligten
Fachkreise
einschließlich
der
Zwischenhändler
(EuGH/GRUR 2004, 862 - Bostongurka; Ströbele/Hacker, 9. Aufl., § 8,
Rdnr. 109, 111). Aus den eben genannten Beispielen ergibt sich, dass beim
Vertrieb der eingangs genannten Waren, für die die Markenanmeldung
306 59 411.0 auch Schutz beansprucht, Zwischenhändler beteiligt sind, die
sich selbst des englischsprachigen Begriffs "Herbs" bedienen. Nach alledem
ist davon auszugehen, dass der maßgebliche Verkehr in der Bezeichnung
MedHerbs eine Beschaffenheitsangabe in Bezug auf kräuterhaltige Produkte
und keinen Herkunftshinweis auf einen bestimmten Betrieb oder Gewerbe-
treibenden sehen wird.
Daran ändert auch die konkrete Ausgestaltung der angemeldeten Marke
nichts. Das im Markenwort "MedHerbs" verwendete "Binnen-H" stellt lediglich
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eine werbeübliche Gestaltung dar. Dies ist jedoch nicht geeignet, den im
dargelegten Sinne beschreibenden Charakter der angemeldeten Marke zu
beseitigen.
Aufgrund der vorgenannten Feststellungen bestehen auch erhebliche An-
haltspunkte dafür, dass das angemeldete Zeichen in Bezug auf die Waren,
für die es Schutz beansprucht, eine beschreibende Angabe im Sinne des § 8
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG darstellt, an der die Mitbewerber ein berechtigtes Frei-
haltungsbedürfnis haben. Einer abschließenden Entscheidung bedarf es aber
im Hinblick darauf, dass das Zeichen bereits keine ursprüngliche Unterschei-
dungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG aufweist, insoweit nicht.
Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Eintragung von Marken mit dem
Bestandteil "Med" beruft, so führt auch dies zu keinem anderen Ergebnis.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann ein Anmel-
der aus der Eintragung selbst vergleichbarer oder identischer Marken keinen
Anspruch auf Eintragung auch seiner Anmeldung in das Markenregister her-
leiten. Voreintragungen selbst identischer Marken führen weder für sich,
noch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes zu einer
Selbstbindung der über die Eintragung entscheidenden Stellen, da es sich
dabei nicht um eine Ermessens-, sondern um eine Rechtsfrage handelt (vgl.
EuGH MarkenR 2009, 201, 203 Tz. 15 - 19 "Schwabenpost/Volks.Handy";
vgl. auch BPatG BlPMZ 2007, 236 - "CASHFLOW"; Ströbele/Hacker, Mar-
kengesetz, 9. Aufl., § 8 Rdnr. 26 - 28).
2.
In Bezug auf die folgenden, von der Markenanmeldung 306 59 411.0 be-
anspruchten Waren, hinsichtlich derer die Markenstelle die Schutzfähigkeit
ebenfalls verneint hatte, ist jedoch eine hinreichende Unterscheidungskraft
gegeben:
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Zucker für medizinische Zwecke; Glukose für Nahrungszwecke;
Kandiszucker für Speisezwecke;
Insoweit weist die angemeldete Marke keinen beschreibenden Inhalt auf.
Insbesondere handelt es sich insoweit nicht um eine Angabe der Beschaf-
fenheit oder sonstiger wesentlicher Eigenschaften der Waren "Zucker für
medizinische Zwecke; Glukose für Nahrungszwecke; Kandiszucker für Spei-
sezwecke". Hier liegt eine Assoziation mit "medizinischen Kräutern" als Zutat
oder Wirkstoff fern, so dass in Bezug auf diese Waren der angemeldeten
Marke kein beschreibender Inhalt und kein enger beschreibender Bezug
zugeordnet werden kann. Mithin ist die angemeldete Bezeichung in Bezug
auf diese Waren auch geeignet, als betriebliche Herkunftsbezeichung zu die-
nen.
Mangels beschreibenden Inhalts ist insoweit auch nicht das Schutzhindernis
des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG gegeben. Da insoweit auch keine weiteren
Schutzhindernisse gegeben sind, ist die angemeldete Marke in Bezug auf die
im Tenor genannten Waren als schutzfähig zu erachten. Im Übrigen war die
Beschwerde aus den in Ziff. 1 genannten Gründen aber zurückzuweisen.
Bayer
Merzbach
Metternich
Hu