Urteil des BPatG vom 16.10.2000

BPatG: marke, patent, winter, rechtssicherheit, verwechslungsgefahr, form

BPatG 152
10.99
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 311/03
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die angegriffene Marke 396 46 471
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hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 5.
April
2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Buchetmann sowie der Richterin Winter und des Richters Schramm
beschlossen:
Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Pa-
tent- und Markenamts vom 16. Oktober 2000 und vom
11. August 2003 sind wirkungslos, soweit die Löschung der ange-
griffenen Marke 396 46 471 aufgrund des Widerspruchs aus der
Marke 2 105 624 angeordnet worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluss vom 16. Oktober 2000 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deut-
schen Patent- und Markenamts Verwechslungsgefahr der angegriffenen Marke
396 46 471 mit der Widerspruchsmarke 2 105 624 festgestellt und die Löschung
der angegriffenen Marke angeordnet. Mit Beschluss vom 11. August 2003 wurde
die Erinnerung der Markeninhaberin hiergegen zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Be-
schwerde eingelegt.
Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Widersprechende ihren Widerspruch
aus der og Marke zurückgenommen.
Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist auszu-
sprechen, dass die angefochtenen Beschlüsse wirkungslos sind (vgl BGH
Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicher-
heit und in Berücksichtigung des Amtermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl
dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46).
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Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.
Dr. Buchetmann
Winter
Schramm
Hu