Urteil des BPatG vom 14.08.2003

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BPatG 152
6.70
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 314/03
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 399 53 789
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hat der 27.
Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
20. April 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Schermer sowie die Richter
Dr. van Raden und Schwarz
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss
der Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Marke-
namtes vom 14. August 2003 aufgehoben, soweit der Wider-
spruch für die Waren „Bekleidungsstücke, Schuhwaren“ zurück-
gewiesen worden ist.
Die teilweise Löschung der Marke 399 53 789 wird für die Waren
„Bekleidungsstücke, Schuhwaren“ angeordnet.
G r ü n d e
I
Gegen die Eintragung der Wortbildmarke
für „Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Klasse 35:
Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung; Klasse 42: ärztliche Ver-
sorgung, Gesundheits- und Schönheitspflege, Erstellen von Programmen für die
Datenverarbeitung“ hat die Widersprechende Widerspruch aus ihrer prioritätsälte-
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ren, für „Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“ eingetragenen Ge-
meinschaftsmarke Nr. 874 784
eingelegt. Der Widerspruch wurde ausdrücklich auf die für die angegriffene Marke
eingetragenen Waren „Bekleidungsstücke, Schuhwaren“ beschränkt.
Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit
Beschluss vom 14. August 2003 den Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begrün-
dung ist ausgeführt: Trotz hochgradiger Warenähnlichkeit, ja Warenidentität und
klanglicher und begrifflicher Ähnlichkeit beider Zeichen scheide eine rechtserhebli-
che Verwechslungsgefahr aus, weil beide Marken in ihrer Gesamtaussage als äu-
ßerst kennzeichnungsschwach zu werten seien; denn auf dem hier in Rede ste-
henden Warensektor handele es sich bei den in den Vergleichsmarken enthal-
tenen Begriffen „ME“ und „YOU“ um häufig verwendete Schlagwörter, mit denen
die betreffenden Verbraucher im Sinne einer Kaufaufforderung werbetypisch an-
gesprochen würden; zudem könne die Kombination beider Wörter auch als be-
schreibender Hinweis auf Modeprodukte im Partner-Look verstanden werden.
Wegen ihrer Kennzeichenschwäche sei der Schutzumfang der angegriffenen Mar-
ke auf die Schutz begründende Ausgestaltung zu beschränken, von der sich die
angegriffene Marke abhebe. Aus Rechtsgründen sei daher eine Verwechs-
lungsgefahr zu verneinen.
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Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie
trägt vor: Da die Marke nicht „FOR ME & YOU“ laute, sei nicht einsichtig, dass ihr
schlicht mit „ich und du“ zu übersetzender Begriffsinhalt zu einer Kennzeichnungs-
schwäche führe. Wegen der lediglich die Reihenfolge beider Wörter vertauschen-
den Ähnlichkeit beider Zeichen in klanglicher und schriftbildlicher Hinsicht sei die
jüngere Marke für die mit dem Widerspruch angegriffenen Waren zu löschen.
Die Widersprechende beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom
14. August 2003 aufzuheben und die jüngere Marke 399 53 789
für die Waren „Bekleidungsstücke, Schuhwaren“ der Klasse 25 zu
löschen.
Die Markeninhaberin hat keinen Antrag gestellt und sich zur Beschwerde auch
nicht geäußert.
II
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg, weil Gefahr von Verwechslun-
gen der Vergleichsmarken i.S.d. §§ 42, Abs. 2 Nr. 1 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG für
die mit dem Widerspruch allein angegriffenen Waren „Bekleidungsstücke, Schuh-
waren“ nicht verneint werden kann.
Unter Berücksichtigung der bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr mitein-
ander in Wechselbeziehung stehenden Komponenten der Waren- und Marken-
ähnlichkeit sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (vgl. EuGH
GRUR 1998, 922, 923 - Canon; MarkenR 1999, 236, 239 - Lloyd/Loints), wobei
ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen größeren Grad der Ähn-
lichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl.
EuGH GRUR 1998, 387, 389 Tz. 23 f. - Sabèl/Puma; EuGH GRUR 1998, 922, 923
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Tz. 16 f. - Canon; BGH GRUR 1999, 241, 243), hält die jüngere Marke angesichts
der Identität der Waren „Bekleidungsstücke, Schuhwaren“, auf die sich nach der
ausdrücklichen Erklärung der Widersprechenden sowohl im Widerspruchs- als
auch im Beschwerdeverfahren der Widerspruch alleine bezieht, den erforderlichen
Abstand zur älteren Marke nicht mehr ein. Denn ungeachtet der Frage einer
schriftbildlichen oder klanglichen Ähnlichkeit kommt die jüngere Marke der älteren
Marke jedenfalls in begrifflicher Hinsicht so nahe, dass der Verkehr beide Zeichen
ohne weiteres für einander halten kann. Er wird die jeweils aus den zum ein-
fachsten englischen Grundwortschatz gehörenden Wörtern „YOU“ und „ME“ sowie
dem auch im Inland als Symbol für die Kopula „und“ bekannten und gebräuchli-
chen kaufmännischen Zeichen „&“ gebildete Zeichen ohne weiteres im Sinne von
„Du und ich“ bzw. „Ich und Du“ verstehen. Unter Berücksichtigung des Erfah-
rungssatzes, dass der Verkehr den einander gegenüberstehenden Zeichen regel-
mäßig nicht gleichzeitig begegnet, sondern seine Auffassung nur aufgrund einer
undeutlichen Erinnerung an eine der beiden Marken gewinnt (vgl. EuGH GRUR Int
1999, 734, 736 [Rn. 26] – Lloyd; BGH GRUR 1993, 972, 974 f. – Sana/Schosana),
wobei die übereinstimmenden Merkmale stärker ins Gewicht fallen als die Unter-
schiede (vgl. BGH GRUR 1999, 587, 569 – Cefallone), wird er beide Marken, die
sich lediglich in der für den identischen Sinngehalt unwesentlichen Wortfolge un-
terscheiden, in aller Regel nicht auseinander halten können (vgl auch BGH GRUR
1991, 153, 154 – Pizza & Pasta).
Entgegen der Auffassung der Markenstelle steht der Annahme einer rechtserheb-
lichen Verwechslungsgefahr auch nicht eine Kennzeichnungsschwäche der Wi-
derspruchsmarke entgegen; vielmehr ist ihr eine normale oder jedenfalls nicht we-
sentlich unter dem Durchschnitt liegende Kennzeichnungskraft zuzubilligen. Auch
wenn die angesprochenen Verkehrskreise die Widerspruchsmarke ohne weiteres
im Sinne von „Du und ich“ verstehen, werden sie ihr für die so gekennzeichneten
Waren keinen beschreibenden Inhalt entnehmen können. Soweit die Markenstelle
darauf abgestellt hat, die Widerspruchsmarke werde vom Verkehr als Hinweis auf
einen Partner-Look ansehen, vermag der Senat dem nicht zu folgen; denn um der
Marke einen solchen Sinngehalt zu entnehmen, bedürfte es schon sehr weitge-
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hender analysierender Überlegungen des angesprochenen Publikums, zu denen
es aber im allgemeinen nicht neigt (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 1992, 515, 516 –
Vamos; BGH GRUR 195, 408, 409 – PROTECH). Es sind auch keine Anhalts-
punkte dafür erkennbar, dass die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke
durch ähnlich lautende Drittmarken geschwächt ist. Es kann nämlich nicht festge-
stellt werden, dass die Verbindung der in den Vergleichsmarken verwendeten
Personalpronomina bereits jetzt in benutzten Drittzeichen auf dem hier in Rede
stehenden Warensektor verbreitet ist. Entgegen der Annahme der Markenstelle
vermochte der Senat auch keine Belege dafür zu finden, dass es sich bei der Ver-
bindung beider Wörter um häufig verwendete (Werbe-) Schlagwörter handele; so
hat eine Recherche des Senats im Internet (vgl. etwa die Webseite
www.slogans.de) ergeben, dass die beiden Wörter „me“ und vor allem „you“ zwar
Bestandteile zahlreicher Werbesprüche sind, für die hier allein in Rede stehende
Kombination beider Pronomina ließen sich aber keine Nachweise finden. Mangels
Nachweises dafür, dass vergleichbare Wortfolgen in Drittzeichen bereits allgemein
üblich sind, kann der Widerspruchsmarke somit eine in etwa normale Kennzeich-
nungskraft nicht abgesprochen werden, so dass die - an sich auch von der Mar-
kenstelle angenommene Verwechslungsgefahr - nicht aus Rechtsgründen verneint
werden kann.
Da die Markenstelle dem Widerspruch somit zu Unrecht den Erfolg versagt hat,
war der Beschluss aufzuheben und die teilweise Löschung der angegriffenen Mar-
ke für die "Bekleidungsstücke, Schuhwaren" anzuordnen.
Es sind keine Gründe ersichtlich, von dem Grundsatz des § 71 Abs 1 Satz 2 Mar-
kenG abzuweichen, dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst trägt.
Dr. Schermer
Dr. van Raden
Schwarz
Na