Urteil des BPatG vom 16.12.2003

BPatG (marke, hauptsache, unterscheidungskraft, klasse, werbung, bezug, verkehr, beschwerde, anmeldung, sache)

BPatG 152
10.99
BUNDESPATENTGERICHT
24 W (pat) 133/02
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 300 53 582.1
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 16. Dezember 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Ströbele sowie des Richters Prof. Dr. Hacker und der Richterin Kirschneck
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e :
I.
Die Wortfolge
HAUPTSACHE SCHÖNES HAAR
ist als Marke für die Waren und Dienstleistungen
„Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarpflege- und
Haarbehandlungsmittel;
Druckereierzeugnisse, Zeitschriften, Werbematerial aus Pa-
pier und Pappe, Zeitungen;
Werbung für Haarpflegemittel“
zur Eintragung in das Register angemeldet.
Auf die Beanstandung der Markenstelle hat die Anmelderin dargelegt, daß zwar
der beschreibende Aussagegehalt des Spruches „HAUPTSACHE SCHÖNES
HAAR“ auf der Hand liege. Auf den zweiten Blick erschließe sich dem Betrachter
aber ein Wortspiel. Zum einen werde der Begriff „Hauptsache“ im Sinne einer um-
gangssprachlichen Redewendung wie z.B. in „Hauptsache Dir ist nichts passiert!“
verwendet. Zum andern bedeute das veraltete Wort „Haupt“ soviel wie „Kopf“.
Die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren er-
gangen ist, wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begrün-
dung hat sie ausgeführt, daß es sich bei der angemeldeten Wortfolge um eine
produktbeschreibende Aussage handle. Die beanspruchten Waren der Klasse 3
würden dahingehend beschrieben, daß sie zur Verschönerung der Haare be-
stimmt seien. Im Hinblick auf die Waren der Klasse 16 und die Dienstleistung
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„Werbung für Haarpflegemittel“ erschöpfe sich die angemeldete Marke in einem
Hinweis auf den Gegenstand, mit dem sich diese Waren und Dienstleistungen be-
schäftigten. Das Wortspiel „Haupt-/Kopf-“ werde vom Verkehr nicht erkannt. Die
Auffassung der Anmelderin beruhe insoweit auf einer unzulässigen analysieren-
den Betrachtungsweise. Die Unterscheidungskraft einer Marke könne nicht mit
Sinngehalten begründet werden, die sich dem Betrachter erst auf den zweiten
Blick erschlössen.
Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Wie schon
im Verfahren vor der Markenstelle beruft sie sich auf eine schutzbegründende
Mehrdeutigkeit der angemeldeten Wortfolge. Ersetze man das Wort „Haupt“ durch
„Kopf“, so ergebe sich der Slogan „KOPFSACHE SCHÖNES HAAR“. Insoweit sei
dann das „schöne Haar“ entweder „Sache“ des physischen Kopfes oder eine „Sa-
che“ der mentalen Einstellung bzw. Cleverness. Im übrigen sei die angemeldete
Marke nicht sprachüblich gebildet.
Die Anmelderin beantragt,
die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Markenstelle hat die Anmel-
dung zu Recht wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen (§ 8 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG).
Von fehlender Unterscheidungskraft einer Wortmarke ist nach der Rechtspre-
chung des Bundesgerichtshofs u.a. dann auszugehen, wenn der Marke ein im
Vordergrund stehender beschreibender Sinngehalt zugeordnet werden kann (vgl.
BGH WRP 2003, 1429, 1430 „Cityservice“; GRUR 2003, 342 „Winnetou“ m.w.N.).
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Hiervon ist auch bei spruchartigen Wortfolgen auszugehen (vgl. BGH GRUR 2001,
1047, 1048 „LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER“; GRUR 2000, 323 „Partner
with the Best“; GRUR 2000, 321, 322 „Radio von hier“). Auch soweit eine Wort-
marke in bezug auf die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen als inhaltsbe-
schreibender Werktitel aufgefaßt werden kann, steht das Schutzhindernis der
fehlenden Unterscheidungskraft einer Eintragung entgegen (vgl. BGH GRUR
2003, 342, 343 „Winnetou“; GRUR 2002, 1070, 1072 „Bar jeder Vernunft“; GRUR
2001, 1043, 1045 „Gute Zeiten – Schlechte Zeiten“; GRUR 2001, 1042, 1043
„REICH UND SCHOEN“). Nach diesen Grundsätzen kann der angemeldeten
Marke die erforderliche Unterscheidungskraft nicht zuerkannt werden.
Die Wortfolge „HAUPTSACHE SCHÖNES HAAR“ ist sprachlich korrekt gebildet.
Bereits die Markenstelle hat in ihrem Erinnerungsbeschluß unter Bezugnahme auf
Beispiele aus der Werbung darauf hingewiesen, daß die Verwendung des Begriffs
„Hauptsache“ (im Sinne von „das Wichtigste“) zusammen mit einem Sachbegriff
allgemein geläufig ist. Auch die mit der Terminsladung übersandte Internet-Re-
cherche des Senats hat eine Reihe von Beispielen für die Kombination der
Begriffe „Hauptsache“ und „schönes Haar“ ergeben. Hierauf wird Bezug genom-
men.
Inhaltlich erschöpft sich die angemeldete Marke in einer produktbeschreibenden
Angabe. In bezug auf die beanspruchten Waren der Klasse 3 weist die Wortfolge
„HAUPTSACHE SCHÖNES HAAR“ lediglich darauf hin, daß die so gekennzeich-
neten Waren der Verschönerung der Haare dienen. Im Hinblick auf die Waren der
Klasse 16 kommt die angemeldete Marke darüber hinaus als inhaltsbeschreiben-
der Werktitel in Betracht. Auch die Dienstleistung „Werbung für Haarpflegemittel“
wird lediglich ihrem Inhalt nach beschrieben.
Mit der von der Anmelderin behaupteten Mehrdeutigkeit kann die Schutzfähigkeit
der angemeldeten Marke nicht begründet werden. Wie der Erstprüfer zu Recht
ausgeführt hat, beruht die Auffassung der Anmelderin auf einer unzulässigen
analysierenden Betrachtungsweise. Nach der ständigen Rechtsprechung des
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Bundesgerichtshofs ist davon auszugehen, daß der Verkehr ein Zeichen so auf-
nimmt, wie es ihm entgegentritt (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 8
Rn. 71 m.w.N.). Demnach ist es nicht zulässig, die Unterscheidungskraft eines
Zeichens mit Überlegungen zu verneinen, die sich dem angesprochenen Verkehr
nicht ohne weiteres erschließen. Umgekehrt kann aber auch die Schutzfähigkeit
eines Zeichens nicht mit mehrdeutigen Sinngehalten begründet werden, die sich
für den Betrachter allenfalls „auf den zweiten Blick“ ergeben (vgl. Ströbele/Hacker,
aaO, § 8 Rn. 73 m.w.N.).
Ströbele Kirschneck Hacker