Urteil des BPatG vom 15.01.2003

BPatG: verkehr, marke, begriff, unterscheidungskraft, verbraucher, hersteller, herkunft, ware, stahl, eigenschaft

BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 56/02
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die IR Marke 651 256
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 15. Januar 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel
des Richters Paetzold und der Richterin Schwarz-Angele
BPatG 152
10.99
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beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
I.
Die Inhaberin der IR Marke 651 256
MONSTER
hat Schutz in Deutschland ursprünglich begehrt für die Waren
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Machines et machines-outils; moteurs (à l'exception
des moteurs pour véhicules terrestres); accouplements
et organes de transmission (à l'exception de ceux pour
véhicules terrestres); instruments agricoles; couveuses
pour les œufs.
12 Véhicules; appareils de locomotion par terre, par air ou
par eau.
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Vêtements, chaussures, chapellerie.
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat ihr den Schutz für die Waren der
Klasse 12 verweigert und dies damit begründet, « Monster » werde vom ange-
sprochenen Verkehr als Hinweis auf die auffallende Größe und Stärke solcher
Fahrzeuge verstanden, womit die Bezeichnung freihaltungsbedürftig und nicht
unterscheidungskräftig sei.
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Die Schutzsuchende hat hiergegen Beschwerde erhoben und ihr Warenverzeich-
nis für die zurückgewiesenen Waren der Klasse 12 auf
"Motorräder und deren Teile"
beschränkt. Sie ist der Ansicht, das Wort "Monster" sei in Bezug auf diese Waren
diffus und vage, denn es sei nicht klar, welches Merkmal dieser Fahrzeuge damit
gemeint sei – zB Hubraum, Reifen, Verkleidung, Fahrgefühl usw –, so dass der
Verbraucher erst nachdenken müsse und individuell verschiedene Schlussfolge-
rungen ziehe. Damit eigne sich die Bezeichnung nicht zur unmittelbar und unzwei-
deutigen Beschreibung der Ware. Dies werde auch durch die von der Markenstelle
und dem Gericht übersandten Fundstellen aus dem Internet sowie anderen Ver-
öffentlichungen bestätigt. Dabei handle es sich nämlich überwiegend um Fahrbe-
richte, in denen "Monster" in dieser unklaren Bedeutung verwendet werde. Sie
selbst sei im übrigen der einzige Hersteller für Motorräder, der diesen Begriff
gebrauche. Die Marke sei schließlich in zahlreichen anderen Ländern für diesel-
ben Waren eingetragen worden.
Das Gericht hat alle für die Entscheidung maßgeblichen Fundstellen der
Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme und Stellungnahme übersandt. Im übri-
gen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig (§ 66 Abs 1 MarkenG), hat in der Sache aber keinen
Erfolg.
Der Eintragung der Marke stehen die Eintragungshindernisse des Freihaltebedürf-
nisses und der fehlenden Unterscheidungskraft (Art 5 Abs 1 MMA iVm Art 6 quin-
quies Abschn B Nr 2 PVÜ, § 8 Abs 2 Nr 2 und Nr 1 MarkenG) entgegen. Mit
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"Monster" wird bereits eine für den maßgeblichen Verkehr bedeutsame Beschaf-
fenheit von Fahrzeugen und insbesondere Motorrädern beschrieben, womit dieser
Begriff zum einen nicht für nur einen Hersteller monopolisiert werden kann, zum
anderen sich nicht als Kennzeichen einer betrieblichen Herkunft eignet.
Wie die Markenstelle bereits zutreffend festgestellt hat wird Monster im allgemei-
nen Sprachgebrauch für "Ungeheuer, Monstrum, Scheusal" udgl verwendet, im
Zusammenhang mit Fahrzeugen soll dieser Begriff ausdrücken, dass es sich um
ein besonders großes, gewaltiges oder in sonstiger Weise beeindruckendes Pro-
dukt, eben ein Monster handelt. Welches Bauteil des Fahrzeugs nun genau dieses
Monströse bewirkt, ist unerheblich, denn es ist die Gesamterscheinung, die sich
dem Verkehr als Monster darstellt. Auch verlangt dieses Wort nicht nach keiner
Spezifizierung, denn "Monster" ist kein realer Begriff, sondern eine Werturteil, das
aber in seinem Aussagegehalt eindeutig ist. Wenn auch dem einen Verbraucher
die PS-Stärke, dem anderen die Fahreigenschaften und dem dritten das beein-
druckende Aussehen eines Motorrades besonders wichtig sind, so steht für jeden
der Begriff "Monster" doch als Synonym für ein Fahrzeug, das auf Grund dieser
Merkmale ein Ungetüm auf Rädern ist oder zumindest wie ein solches wirkt. Dies
zeigen die zahlreichen - auch privaten - Fahrberichte besonders anschaulich. Dort
finden sich Begriffe wie Monster-Bike (für Merlin, das schwerste Motorrad der
Welt), PS-Monster (Zephyr 750, Kawasaki ZX-9R ), Monster (K 1200 LT von
BMW, Honda CX-Reihe, Kawasaki ZZ-R 1100)) und Aussagen wie "Monster aus
Stahl, Alu und Chrom" (Harley-Davidson), "Frankensteins Monster" (Kawasaki),
"ich fing das Monster...wieder ein" (für CBR 1100 XX), "Motorrad ...(ist) ein feuer-
spuckendes, ohrenbetäubendes..., hässliches Monster" (privater Fahrbericht).
"Monster" wird also herstellerübergreifend von Fachleuten und Privatpersonen als
Hinweis auf eine für sie bedeutsame Eigenschaft von Motorrädern verwendet und
verstanden. Damit handelt es sich um eine Angabe, die im Verkehr zur Bezeich-
nung der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der Ware dient, womit eine
Freihaltung des Begriffes für andere Mitbewerber notwendig ist.
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Zudem besitzt die Marke kein Unterscheidungskraft. Wenn der angesprochene
Verkehr ein Motorrad oder dessen Teile mit "Monster" gekennzeichnet sieht, so
denkt er in erster Linie an eine Beschreibung der "monströsen" Eigenschaften des
Produkts und nicht an die betriebliche Herkunft. Damit sind auch die geringen
Anforderungen an die Unterscheidungskraft nicht erfüllt (st Rspr, zB BGH WRP
2002, 1073 – BONUS II).
Der vorliegende Fall ist auch nicht vergleichbar mit der Entscheidung des 27. Se-
nats des Bundespatentgerichts (27 W (pat) 205/99) – "Monster Engine" für Waren
der Klasse 9 -, denn dort wurde festgestellt, dass zwei Begriffe kombiniert wurden,
die "als solche nicht zusammengehören", was an sich schon gegen einen klaren
Aussagegehalt einer Bezeichnung spricht. Hier jedoch steht – zB ebenso wie zB in
BGH - MEGA oder BGH – TURBO (BlPMZ 1996, 498, 416) der beschreibende
Gehalt des Wortes fest und es ist darüber hinaus belegt, dass es auf dem betref-
fenden Warengebiete vielfach verwendet wird (anders als MEGA für Zigaretten
und TURBO für Herbizide uä).
Markeneintragungen in anderen Ländern oder auch in Deutschland können hier zu
keiner anderen Entscheidung führen, denn solche können zwar in Zweifelsfällen
durchaus als Indiz für die Schutzfähigkeit herangezogen werden, bei Vorliegen
von zahlreichen Nachweisen einer beschreibenden Verwendung des Begriffes
sind sie aber ohne Belang.
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde lagen nicht vor, denn weder war
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden, noch wurde von
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der bisherigen Rechtsprechung abgewichen (§ 83 Abs 2 MarkenG). Es handelt
sich vielmehr um tatsächliche Feststellungen, die einer Überprüfung durch den
Bundesgerichtshof nicht zugänglich sind.
Stoppel Paetzold
Schwarz-Angele
Fa