Urteil des BPatG vom 22.05.2003

BPatG: unterscheidungskraft, beschreibende angabe, verkehr, eugh, aufzählung, eigenschaft, kennzeichnung, zugehörigkeit, markenregister, slogan

BPatG 152
10.99
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 283/01
_______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 300 69 631.0
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 22. Mai 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems so-
wie der Richterin Sredl und des Richters Engels
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
- 2 -
G r ü n d e
I.
Die Bezeichnung
T
AKE
C
ARE
S
ECURITY
ist am 16. September 2000 für "Bekleidungsstücke, insbesondere T-Shirts, Jak-
ken, Pullover, Kopfbedeckungen; Objektschutz, Personenschutz, Detektivleistun-
gen, Wach-, Pförtner- uns Ordnungsdienst" zur Eintragung in das Markenregister
angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 42 hat die Anmeldung aus den Gründen des Bean-
standungsbescheides vom 24. November 2000, denen der Anmelder nicht wider-
sprochen hat, mit Beschluß eines Beamten des höheren Dienstes wegen absolu-
ter Schutzhindernisses nach § 8 Abs 2 Nrn 1 und 2 MarkenG als nicht unterschei-
dungskräftige und zudem freihaltungsbedürftige Angabe zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders mit dem sinngemäßen An-
trag,
unter Aufhebung des Beschlusses der Markenstelle für Klasse 42
vom 10. Oktober 2001 die angemeldete Marke zur Eintragung zu-
zulassen.
Unter Hinweis auf Zitate aus Markengesetz-Kommentaren trägt er vor, die Kunst-
wortschöpfung besitze durchaus Unterscheidungskraft, wozu auch das Gesamter-
scheinungsbild beitrage. Das Sprachverständnis der angesprochenen Verkehrs-
kreise spreche gegen die von der Markenstelle angenommene Bedeutung der an-
gemeldeten englisch-sprachigen Bezeichnung als Sicherheitsdienst, der Acht ge-
- 3 -
be oder aufpasse. Es bestehe auch kein Freihaltungsbedürfnis, da die Wortkombi-
nation sich einer Übersetzung in der Form entziehe, dass von einer beschreiben-
den Angabe gesprochen werden könne, selbst wenn gewisse Komponenten ent-
halten seien, die gedanklich mit dem Thema Sicherheit in Verbindung gebracht
werden könnten. Sprachwidrige oder fantasievolle fremdsprachige Wortneubildun-
gen seien durchaus eintragungsfähig, wie die Beispiele "Unitype", "Miabella",
"TECHNOLAW", "belair" oder "TELE-TRACER" zeigten.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Auch nach Auffassung des Senats steht der angemeldeten Bezeichnung jeden-
falls das Schutzhindernis mangelnder Unterscheidungskraft nach § 8 Abs 2 Nr 1
MarkenG entgegen.
Unterscheidungskraft ist nach ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf die
Hauptfunktion einer Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren
oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke innewohnende konkrete
Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten
Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer
Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl BGH GRUR 2001, 1150 – LOOK; vgl zur
GMV EuGH GRUR 2001, 1148 – Bravo). Die Frage, ob eine Bezeichnung Unter-
scheidungskraft besitzt, kann deshalb nicht abstrakt, sondern nur konkret unter
Berücksichtigung der Waren oder Dienstleistungen, die sie unterscheiden sollen,
beurteilt werden (vgl BGH MarkenR 1999, 292 – HOUSE OF BLUES).
Nach diesen Grundsätzen besitzen insbesondere solche Kennzeichnungen keine
Unterscheidungskraft, bei denen es sich wie hier für den Verkehr in Bezug auf die
beanspruchten Waren und Dienstleistungen um beschreibende Angaben im Sinne
des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG handelt. Wie die Markenstelle für Klasse 42 im Bean-
- 4 -
standungsbescheid vom 24. November 2000 zutreffend ausgeführt hat, stellt die
Wortfolge TAKE CARE SECURITY eine Bezeichnung dar, mit der die vom Anmel-
der beanspruchten Dienstleistungen schlagwortartig beschrieben werden können.
Die aus dem Englischen stammenden Wörter lassen sich mit "Wachdienst, der
Acht gibt oder der aufpasst" übersetzen, wobei das Wort "security" mittlerweile
auch im deutschen Sprachraum als Synonym für "Sicherheitsdienst" etwa bei
Großveranstaltungen gebräuchlich ist, wie zB bei der 55. Internationalen Hand-
werksmesse München vom 13.- 19. März 2003 zu sehen war.
Es kann dahinstehen, ob die angesprochenen Verkehrskreise in der Wortkombina-
tion "TAKE CARE" neben einer Verbform im Sinn von "aufpassen, acht geben,
vorsichtig sein" auch einen Imperativ im Sinn von "pass auf" oder auch von
"machs gut" sehen. Im Vordergrund wird die zuerst genannte Bedeutung stehen,
da sie den Tätigkeitsbereich der beanspruchten Dienstleistungen angibt. Dies wird
durch den nachfolgenden Begriff "SECURITY" gewissermaßen bestätigt, so dass
die weitere oben genannte Bedeutung in den Hintergrund tritt. Auf die Eigenschaft
der angemeldeten Marke als Wortneubildung, die im Einzelfall für das Vorliegen
einer Unterscheidungskraft sprechen kann, kommt es deshalb nicht an, da die na-
heliegende Übersetzung beschreibend wirkt. Der sachbezogene Aussagegehalt
wird durch die neue Wortzusammenstellung weder überlagert, noch geht er verlo-
ren (vgl BPatGE 40, 57 – Tele-Order; HABM BK GRUR Int 1998, 889 – LASTING
PERFORMANCE).
Auch aus dem Umstand, dass die Wortfolge "TAKE CARE" möglicherweise einen
mehrdeutigen Sinngehalt hat, folgt in diesem Fall nicht die Schutzfähigkeit der an-
gemeldeten Bezeichnung. Maßgeblich ist insoweit das Sprachverständnis der an-
gesprochenen Verkehrskreise, wobei auf den durchschnittlich informierten, auf-
merksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen ist (vgl EuGH
GRUR Int 1998, 795 - Gut Springenheide; GRUR Int 1999, 342 – Sektkellerei
Kessler; WRP 2000, 289 – Lifting Creme; Althammer/Ströbele/Klaka, MarkenG,
6. Aufl, § 8, Rdnr 19 mwN). Sowohl "TAKE" als auch "CARE" gehören zum Grund-
- 5 -
wortschatz der englischen Sprache und werden daher in beschreibendem Sinn
wie oben dargelegt verstanden werden. Insoweit tritt die weitere Bedeutung als
Gruß- oder Schlussformel in den Hintergrund, zumal der durchschnittliche Ver-
braucher keine eingehende Analyse der Bezeichnungen vornimmt, sondern diese
allenfalls aus der Fremdsprache in die deutsche Sprache übersetzt, abgesehen
davon, dass der Senat Zweifel hat, dass die Übersetzung von "TAKE CARE" als
Gruß- oder Schlussformel noch zum Grundwortschatz gehört.
Der angemeldeten Bezeichnung fehlt die erforderliche Unterscheidungskraft nicht
nur für die Dienstleistungen eines Sicherheitsdienstes im weiteren Sinne, sondern
auch für die beanspruchten "Bekleidungsstücke, insbesondere....". Da der Anmel-
der insoweit einen weiten Oberbegriff in Anspruch nimmt - das Wort "insbesonde-
re" beschränkt die Waren nicht, sondern leitet eine Aufzählung ein, für die Schutz
beantragt wird, ohne dass diese Aufzählung abschließend wäre -, reicht es aus,
wenn die in Frage stehende Wortfolge für einzelne unter den Oberbegriff fallende
Waren eine beschreibende Angabe darstellt (vgl BGH GRUR 2002, 261 – AC).
Unter den genannten Oberbegriff können demnach sowohl Bekleidungsstücke fal-
len, die allgemein auf die Zugehörigkeit ihres Trägers zu einem Sicherheitsdienst
hinweisen, als auch solche Bekleidungsteile, die den besonderen Zwecken oder
Anforderungen eines solchen Sicherheitsdienstes dienen können. In beiden Fällen
steht die Angabe des "Sicherheitsdienstes, der Acht gibt bzw aufpasst" in einem
beschreibenden Zusammenhang zu den entsprechend gekennzeichneten Waren,
so dass der Wortfolge keine Unterscheidungskraft zukommt. Wird jedoch eine
Wortkombination wie die angemeldete auf Bekleidungsstücken nicht als eigentli-
che Zweckbestimmung verwendet, sondern dient sie einem modischen Gag, ent-
fernt sich die angemeldete Bezeichnung zwar von einer Sachangabe, ohne dass
der Verkehr jedoch damit auf die Eigenschaft einer betrieblichen Kennzeichnung
schließt. Insoweit liegt für das Publikum die Vermutung nahe, es handele sich um
eine Art Slogan, der zum Beispiel auf Pullovern oder Hemden aufgedruckt wird,
wie es heute vielfach der Mode entspricht, so dass es naheliegt, in der fraglichen
Bezeichnung nur ein Design oder einen Blickfang zu sehen. Auch in diesem Fall
- 6 -
erfüllt die angemeldete Bezeichnung nicht die Funktion einer Marke (vgl BGH
GRUR 2000, 882 – Bücher für eine bessere Welt; GRUR 2001, 1047 – Local pre-
sence, global power; BPatG GRUR 2001, 511 – Energie mit Esprit; PAVIS PRO-
MA: Knoll 27 W (pat) 150/00 – NEED A CHANGE).
Schließlich vermag auch die konkrete grafische Ausgestaltung der Anmeldung, bei
der die jeweiligen Anfangsbuchstaben der einzelnen Wörter größer gehalten sind
als die übrigen Buchstaben, die Eintragungsfähigkeit nicht zu begründen. Diese
Art der Darstellung gehört zu den üblichen Mitteln der Werbegrafik, so dass der
Verkehr allein wegen dieses Gestaltungsmittels keinen Anlaß hat, auf eine betrieb-
liche Herkunftskennzeichnung zu schließen (vgl BGH WRP 2001, 1201 – anti-
Kalk).
Soweit sich der Anmelder auf vergleichbare Voreintragungen berufen hat, kann
dies nicht zu einer anderen Beurteilung führen, denn die Entscheidung über die
Schutzfähigkeit einer Marke betrifft keine Ermessens-, sondern eine Rechtsfrage.
Im übrigen ist der Senat an Voreintragungen selbst identischer Marken, denen
nach seiner Ansicht dann fehlerhafte Entscheidungen zugrunde lägen, bei der Be-
urteilung neu angemeldeter Marken nicht gebunden (vgl BGH GRUR 1999, 420 –
K-SÜD; für die Gemeinschaftsmarke EuG MarkenR 2002, 600 Tz 55 f – ELLOS).
Da der angemeldeten Marke wegen des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft
gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG die Schutzfähigkeit fehlt, bedarf es keiner weite-
ren Erörterung, ob sie auch als beschreibende, freihaltungsbedürftige Angabe zu-
sätzlich dem Schutzhindernis nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG unterliegt.
- 7 -
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Kliems
Richter Engels hat
Urlaub und ist daher
verhindert zu unter-
schreiben.
Kliems
Sredl