Urteil des BPatG vom 22.10.2007

BPatG (stand der technik, patentanspruch, anordnung, technik, patent, fachmann, betrieb, stand, verhandlung, stillstand)

BUNDESPATENTGERICHT
9 W (pat) 414/04
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
22. Oktober 2007
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 103 18 655
BPatG 154
08.05
- 2 -
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
22. Oktober 2007 unter Mitwirkung des Richters Bülskämper als Vorsitzenden so-
wie des Richters Dipl.-Ing. Bork, der Richterin Friehe-Wich und des Richters
Dipl.-Ing. Reinhardt
beschlossen:
Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechter-
halten:
-
Patentansprüche 1 und 12 gemäß Hilfsantrag 3, überreicht in
der mündlichen Verhandlung,
-
Patentansprüche 2 bis 11,
-
Beschreibung mit Bezugszeichenliste sowie
- Zeichnungen
Figuren
1-4
gemäß
Patentschrift.
G r ü n d e
I.
Gegen das am 24. April 2003 angemeldete und am 15. Juli 2004 veröffentlichte
Patent mit der Bezeichnung
„Klimatisierungssystem für ein Kraftfahrzeug
und Verfahren zum Betreiben desselben“
ist von der B… GmbH & Co. KG Einspruch erhoben worden.
Die Patentinhaberin verteidigt das Patent in der mündlichen Verhandlung mit
Hauptantrag und drei Hilfsanträgen.
- 3 -
Die Patentansprüche nach den jeweiligen Anträgen lauten (Wiedergabe nur, so-
weit für die Begründung der BPatG-Entscheidung erforderlich):
Hauptantrag (HA)
Patentanspruch 1 lautet:
Kurzzeitkältespeicher
Zu den rückbezogenen Patentansprüchen 2 bis 11 sowie zu dem nebengeordne-
ten Patentanspruch 12 wird auf die Akte verwiesen.
- 4 -
Hilfsantrag 1 (H1)
(Abweichungen des Patentanspruchs 1 gegenüber dem Hauptantrag durch Fett-
druck hervorgehoben):
Zu den rückbezogenen Patentansprüchen 2 bis 11 sowie zu dem ebenfalls geän-
derten, nebengeordneten Patentanspruch 12 wird auf die Akte verwiesen.
Hilfsantrag 2 (H2)
Patentanspruch 1 nach dem Hilfsantrag 2 fügt dem Patentanspruch 1 nach Haupt-
antrag folgendes Merkmal hinzu:
- 5 -
Zu den rückbezogenen Patentansprüchen 2 bis 11 sowie zu dem entsprechend
geänderten, nebengeordneten Patentanspruch 12 wird auf die Akte verwiesen.
Hilfsantrag 3 (H3)
Der hier geltende Patentanspruch 1 fügt dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag
folgendes Merkmal hinzu:
Patentanspruch 12 gemäß Hilfsantrag 3 lautet:
- 6 -
Dem Patentanspruch 1 schließen sich die Unteransprüche 2 bis 11 in der erteilten
Fassung an.
Die Patentinhaberin meint, die Patentansprüche 1 bis 12 der jeweiligen Anträge
seien zulässig und auch patentfähig.
Sie stellt den Antrag,
das Patent aufrechtzuerhalten,
hilfsweise, das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt auf-
rechtzuerhalten:
- 7 -
- Patentansprüche 1 und 12 gemäß Hilfsantrag 1 vom 3. Septem-
ber 2007,
weiter
hilfsweise
- Patentansprüche 1 und 12 gemäß Hilfsantrag 2, überreicht in
der mündlichen Verhandlung,
weiter
hilfsweise,
- Patentansprüche 1 und 12 gemäß Hilfsantrag 3, überreicht in
der mündlichen Verhandlung,
jeweils
- Patentansprüche 2 bis 11, Beschreibung mit Bezugszeichen-
liste sowie Zeichnungen Figuren 1 bis 4 gemäß Patentschrift.
Die Einsprechende stellt den Antrag,
das Patent zu widerrufen.
Sie ist der Auffassung, die Gegenstände und die Verfahren der selbständigen Pa-
tentansprüche des Streitpatents seien nicht neu, zumindest aber nicht erfinde-
risch. Die Patentansprüche 1 und 12 nach den Hilfsanträgen seien darüber hinaus
hinsichtlich Ursprungsoffenbarung und Schutzbereich unzulässig erweitert. Zum
Stand der Technik verweist sie in der mündlichen Verhandlung auf die Druck-
schriften
- DE 102 58 618 B3 (nachveröffentlicht)
- DE 102 27 585 A1 (nachveröffentlicht)
- DE 37 04 182 A1
- DE 197 53 601 A1.
- 8 -
Schriftsätzlich hat sie außerdem folgenden Stand der Technik genannt:
- DE 197 31 071 A1
- DE 101 24 757 A1
- EP 0 995 621 A2
- DE 101 56 944 A1
- DE 101 40 630 A1
- Kruse, H. und Holdack-Janssen, H. „Verfahren zur Kältespeicherung in
Kfz-Klimaanlagen“, Ki Klima-Kälte-Zeitung 6/1988.
II.
Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist durch §
147 Abs.
3 Satz
1
PatG a. F. begründet.
1.
Der Einspruch ist zulässig. Er hat teilweise Erfolg durch eine Beschränkung
des Patents.
Das Patent betrifft nach Haupt- und Hilfsanträgen ein Klimatisierungssystem für
ein Kraftfahrzeug und ein Verfahren zum Betreiben des Klimatisierungssystems.
In der Beschreibungseinleitung der Streitpatentschrift ist sinngemäß ausgeführt,
dass Kraftfahrzeuge aus Umweltschutzgründen und/oder zur Energieeinsparung
zunehmend mit einer sogenannten Stop-and-Go-Automatik ausgestattet würden.
Diese setze den Fahrzeugmotor bei einem kurzfristigen Anhalten, etwa beim War-
ten an einer Verkehrsampel oder bei stockendem Verkehr, automatisch außer Be-
trieb. Bei einem Fahrzeug mit einem mit Kompressionskältekreislauf ausgestatte-
ten Klimatisierungssystem habe das Abschalten des Antriebsmotors zur Folge,
dass der über den Antriebsmotor angetriebene Kompressor des Klimatisierungs-
systems ebenfalls außer Betrieb gesetzt wird. Wegen der dadurch ansteigenden
- 9 -
Temperatur des als Kühlwärmetauscher betriebenen Verdampfers würde wärmere
Luft in den Fahrzeug-Innenraum geblasen. Dies beeinträchtige den Komfort.
Zur Lösung dieses Problems seien im Stand der Technik unterschiedliche Ansätze
bekannt. Gemäß der EP 0 995 621 A2 würde der Verdampfer bis zur Vereisung
des Kondensats unterkühlt und bei abgeschaltetem Kompressor die im Eis gespei-
cherte Kälte zur Kühlung des Innenraums genutzt. Nachteilig seien hohe Druck-
verluste im Verdampfer und der bei den zur Vereisung des Verdampfers notwendi-
gen Temperaturen mit niedrigem Wirkungsgrad arbeitende Kompressor. Die Re-
gelung des Gesamtsystems sei kompliziert. Nach einem anderen Ansatz
(DE 101 24 757 A1) sei ein mit Paraffin gefüllter Kältespeicher hinter einem Ver-
dampfer derart angeordnet, dass er mit kalter Luft aus dem Verdampfer geladen
werden könne. Nachteilig sei, dass sich vergleichsweise lange Ladezeiten für den
Kältespeicher ergäben und der Kältespeicher bei hohen Außentemperaturen die
ihn durchströmende Frischluft nur kurz ausreichend abkühlen könne. Außerdem
sei aufgrund des begrenzten Einbauraums die Speicherkapazität begrenzt. Bei ei-
nem Kraftfahrzeug nach der DE 197 31 071 A1 sei im Fahrzeuginnenraum ein
Stellelement vorgesehen, bei dessen Betätigung Restwärme oder Restkälte bei
abgestelltem Fahrzeugmotor in den Innenraum gefördert werden könne. Ein sol-
ches System sei für den Stop-and-Go-Betrieb wenig geeignet, da der Abkühleffekt
zu gering sei.
Das dem Patent zugrundeliegende und mit der nach Haupt- und Hilfsanträgen
gleichlautenden Aufgabe formulierte technische Problem besteht daher darin,
- 10 -
Dieses Problem soll durch das Klimatisierungssystem bzw. durch das Verfahren
mit den in den jeweiligen Patentansprüchen 1 bzw. 12 nach Haupt- und Hilfsanträ-
gen angegebenen Merkmalen gelöst werden.
2.
Als Durchschnittsfachmann nimmt der Senat einen Ingenieur der Fachrich-
tung Maschinenbau an, der bei einem Kraftfahrzeughersteller/-zulieferer mit der
Entwicklung von Kfz-Klimatisierungssytemen befasst ist und auf diesem Gebiet
über mehrjährige Berufserfahrung verfügt.
2.0
Zum Hauptantrag (HA)
Das Klimatisierungssystem nach dem erteilten Patentanspruch 1 ist nicht neu.
Zur Erleichterung von Bezugnahmen in der nachfolgenden Begründung ist Patent-
anspruch 1 nachstehend in Form einer Merkmalsgliederung wiedergegeben:
- 11 -
Aus der prioritätsälteren, jedoch nachveröffentlichten Druckschrift DE 102 58 618
B3 ist eine Klimaanlage 101 für Kraftfahrzeuge bekannt, die mit einer Start-/Stop-
Funktion versehen sind (Absätze 0004, 0014). Dadurch kann der Antriebsmotor
des Kraftfahrzeugs zwecks Energieeinsparung bei kurzfristigem Stillstand abge-
- 12 -
stellt werden (Merkmale
1/HA-1,
1/HA-2). Ein Kältemittel 11 zirkuliert
in einem Kompressionskältekreis-
lauf (vgl. hier wiedergegebene
Figur 1a), der über den Antriebsmo-
tor des Fahrzeugs antreibbar ist
(Absatz 0004;
Merkmale 1/HA-3,
1/HA-4). Der Kompressionskälte-
kreislauf weist einen Verdichter 1,
eine dem streitpatentgemäßen Kon-
densator entsprechende Anordnung
von Wärmetauschern 2/3, ein Expansionsorgan 4 sowie einen Verdampfer 5 auf
(Merkmale 1/HA-5 bis 1/HA-8). Es ist auch ein Kurzzeitkältespeicher 6 vorge-
sehen, der mit dem Verdampfer 5 kommuniziert (Merkmale 1/HA-9, 1/HA-10). Die-
ser Kurzzeitkältespeicher dient der Bereitstellung von Kühlenergie, u. a. wenn der
Antriebsmotor aufgrund eines kurzfristigen Stillstandes des Fahrzeugs außer Be-
trieb ist (Absätze 0004, 0014; Merkmal 1/HA-11). Er wird beladen, indem Kältemit-
tel aus dem laufenden Kompressionskältekreis ihn durchströmt (Absatz 0034;
Merkmal 1/HA-12). Beim Entladen verdampft bei abgeschaltetem Kompressions-
kältekreis in dem Verdampfer 5 vorhandenes Kältemittel, strömt zu dem Kurzzeit-
kältespeicher 6 über und kondensiert dort (Absatz 0036, linke Spalte; Merkmal
1/HA-13). Das kondensierte Kältemittel wird in einem Behälter 7 gesammelt
(Merkmal 1/HA-14) und von dort mittels einer Umwälzpumpe 13 zum Verdampfer
zurückgefördert.
Nicht expressis verbis in der DE 102 58 618 B1 angegeben ist, dass der Behälter
den Kurzzeitkältespeicher zumindest teilweise umgibt. Es ist aber die allgemeine,
übergeordnete Art der Anordnung vorgeschlagen, dass der Kurzzeitkältespeicher
(Thermospeicher 6) und der Behälter (Kältemittelsammler 7) integriert sind (Pa-
tentanspruch 10). Unter „Integrieren“ ist im Hinblick auf die gegenseitige Anord-
nung zweier Komponenten zu verstehen, beide Komponenten zu einer Baueinheit
- 13 -
zusammenzuschließen. Auf welche Art und Weise das vorgenommen werden soll,
ist in Anspruch 10 dieser Druckschrift offengelassen, d. h. es sind alle Möglichkei-
ten der integralen Anordnung der beiden Komponenten umfasst. Wie viele Mög-
lichkeiten dabei in Frage kommen und wie diese alle beschaffen sein mögen, kann
hier dahingestellt bleiben. Der Senat ist jedenfalls der Überzeugung, dass der
Fachmann zumindest die beiden Möglichkeiten der ganz oder teilweisen Anord-
nung des Sammelbehälters innerhalb des Kältespeichers (wie sie in Anspruch 11
der DE 102 58 618 B1 angegeben ist) und die umgekehrte Anordnung mit vom
Sammelbehälter ganz oder teilweise umgebenen Kältespeicher als grundsätzlich
gegeben sieht. Denn diese beiden Möglichkeiten sind von allen möglichen der
räumlich gegenseitigen Anordnungen der beiden Komponenten die nächstliegen-
den, die der Fachmann mit „Integrieren“ unwillkürlich mitliest. Demnach ist dem
Fachmann auch die Ausgestaltung gemäß o. g. Merkmal 1/HA-15 für das Klimati-
sierungssystem nach der DE 102 58 618 B3 offenbart. Das streitpatentgemäße
Klimatisierungssystem ist damit in allen in Patentanspruch 1 angegebenen Merk-
malen aus der DE 102 58 618 B3 entnehmbar.
Bei dieser Sachlage hat Patentanspruch 1 keinen Bestand.
Die Unteransprüche 2 bis 11 sowie der nebengeordnete Patentanspruch 12 teilen
das Schicksal des Patentanspruchs 1, da über einen Antrag immer nur in seiner
Gesamtheit entschieden werden kann (BGH GRUR 1997, 120 ff., „Elektrisches
Speicherheizgerät“).
2.1
Zum Hilfsantrag 1 (H1)
Einer Entscheidung über die Zulässigkeit der Patentansprüche 1 bis 12 hinsicht-
lich der Ursprungsoffenbarung bedarf es nicht, da dem Antrag schon wegen feh-
lender Neuheit des Patentanspruchs 1 nicht stattgegeben werden kann (BGH
X ZR 50/97).
- 14 -
Patentanspruch 1 nach dem Hilfsantrag 1 unterscheidet sich inhaltlich nur im
Merkmal 15 von Patentanspruch 1 nach dem Hauptantrag. Dieses Merkmal lautet
hier:
Zu der mit dem Hauptantrag übereinstimmenden Ausgestaltung nach den Merk-
malen 1-14 wird auf die obenstehenden diesbezüglichen Ausführungen zum
Hauptantrag verwiesen. Diese haben hier gleichermaßen Gültigkeit.
Das „teilweise Aufnehmen“ im Sinne des Merkmals 1/H1-15 nach Hilfsantrag 1
fällt ebenso wie das „teilweise Umgeben“ gemäß Merkmal 1/HA-15 nach dem
Hauptantrag unter die mit Anspruch 10 der DE 102 58 618 B3 geforderte „Integra-
tion“ von Thermospeicher 6 und Kältemittelsammler 7. Die Ausführungen zu Merk-
mal 1/HA-15 gemäß Hauptantrag sind deshalb hier sinngemäß übertragbar.
Somit kann auch Patentanspruch 1 nach dem Hilfsantrag 1 keinen Bestand
haben.
Die Patentansprüche 2 bis 12 fallen mit dem Patentanspruch 1.
2.2
Zum Hilfsantrag 2 (H2)
Patentanspruch 1 nach dem Hilfsantrag 2 fügt dem Patentanspruch 1 nach dem
Hauptantrag hinzu:
wobei
Zur Bewertung der mit dem Hauptantrag übereinstimmenden Merkmale 1 bis 15
dieses Patentanspruchs 1 wird auf die obenstehenden diesbezüglichen Ausfüh-
rungen verwiesen.
- 15 -
Die Anordnung des Kältespeichers im Sammelbehälter gemäß dem hier gegen-
über dem Hauptantrag zusätzlichen Merkmal 1/H2-16 ist umfasst von dem in Pa-
tentanspruch 1 nach Hauptantrag geforderten Umgeben des Kältespeichers von
den Sammelbehälter (Merkmal 1/HA-15). Denn das Umgeben der einen Kompo-
nente durch die andere beinhaltet ohne weiteres ersichtlich die Anordnung der ei-
nen innerhalb der anderen Komponente. Da schon dieses Umgeben - wie oben
zum Hauptantrag ausgeführt - vom Fachmann durch den in der DE 102 58 618 B3
gegebenen Hinweis auf das Integrieren beider Komponenten (Anspruch 10) mitge-
lesen wird, ist auch die davon ohne weiteres ersichtlich umfasste Anordnung ge-
mäß Merkmal 1/H2-16 mitlesbar.
Insofern ist dem Fachmann durch die DE 102 58 618 B3 auch das Klimatisie-
rungssystem nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 offenbart.
Patentanspruch 1 nach dem Hilfsantrag 2 kann demnach ebenfalls keinen Be-
stand haben.
Die Patentansprüche 2 bis 12 fallen mit dem Patentanspruch 1.
2.3
Zum Hilfsantrag 3 (H3)
2.3.1 Die Patentansprüche 1 bis 12 sind zulässig.
Patentanspruch 1 nach diesem Hilfsantrag enthält alle Merkmale des erteilten Pa-
tentanspruchs 1 (Merkmale 1/HA-1 bis 1/HA-15, s. o.). In dieser Merkmalskombi-
nation kann wegen der Übereinstimmung mit der erteilten Fassung eine Schutzbe-
reichserweiterung nicht liegen.
Den Merkmalen 1 bis 15 fügt der hier geltende Patentanspruch 1 hinzu:
- 16 -
Dieses Merkmal betrifft die im erteilten Patentanspruch 1 bereits angegebene Ar-
beitsweise beim Be- bzw. Entladen des Kältespeichers (Merkmale
1/HA-12
bis 1/HA-14) und spezifiziert diese durch die zusätzliche Angabe der Kältemit-
tel-Strömungstrennung für das Be- und Entladen gemäß Merkmal 1/H3-16. Da-
durch wird der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 beschränkt. Da dieses
Merkmal den in der erteilten Fassung unter Schutz gestellten Gegenstand betrifft
(Merkmale 12-14 des erteilten Patentanspruchs 1), entsteht auch kein Aliud. Of-
fenbart ist dieses Merkmal in der Streitpatentschrift in den den erteilten Patentan-
spruch 10 betreffenden Beschreibungspassagen (Absätze 0020, 0040; Figur 4).
Damit sind alle Merkmale des mit dem hier geltenden Patentanspruch 1 definier-
ten Klimatisierungssystems bereits in der erteilten Fassung der Streitpatentschrift
als zur Erfindung gehörend offenbart.
Die ursprünglichen Unterlagen offenbaren den entsprechenden Sachverhalt durch
die Patentansprüche 1 und 10 im Zusammenhang mit Angaben aus der Beschrei-
bung (Seite 8, 2. Absatz; Seite 15, 2. Absatz, bis Seite 16, 1. Absatz; Figur 4).
Patentanspruch 12 nach dem Hilfsantrag 3 hat alle in den erteilten Patentansprü-
chen 1 und 12 angegebenen Merkmale zum Inhalt und zusätzlich den durch das
o. g. Merkmal 1/H3-16 definierten Sachverhalt.
Die Zusammenfassung der Merkmale aus den erteilten Patentansprüchen 1
und 12 ist zulässig. Denn bereits der erteilte Patentanspruch 12 nimmt das im er-
teilten Patentanspruch 1 angegebene Klimatisierungssystem ausdrücklich in Be-
zug („zum Betreiben eines Klimatisierungssystems nach einem der vorhergehen-
den Ansprüche“). Das zu dieser Zusammenfassung zusätzlich noch hinzugefügte
Merkmal stimmt überein mit dem o. g. Merkmal 1/H3-16. Hinsichtlich dessen Of-
fenbarung und Zugehörigkeit zum Erfindungsgegenstand wird auf die Ausführun-
gen zu Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 verwiesen (s. o.), die hier sinngemäß
übertragbar sind.
Die Unteransprüche 2 bis 11 stimmen sowohl mit der erteilten als auch mit der ur-
sprünglichen Fassung überein.
- 17 -
2.3.2 Das Klimatisierungssystem nach Patentanspruch 1 sowie das Verfahren
nach Patentanspruch 12 sind neu.
Aus keinem der in Betracht gezogenen Dokumente für sich ist ein Klimatisierungs-
system bzw. ein Verfahren bekannt, das alle Merkmale des Klimatisierungssys-
tems nach dem Patentanspruch 1 bzw. des Verfahrens nach dem Patentan-
spruch 12 aufweist. Insbesondere ist es nicht bekannt, das Kältemittel im Sinne
des für beide Patentansprüche gleichlautenden Merkmals 1/H3-16 während des
Ladevorgangs am Behältervolumen für das Kondensat vorbeizuführen. Somit un-
terscheiden sich sowohl das Klimatisierungssystem nach Patentanspruch 1 als
auch das Verfahren nach Patentanspruch 12 zumindest schon durch das oben an-
gegebene Merkmal 1/H3-16 von den Gegenständen der jeweiligen Dokumente.
Mangelnde Neuheit hat die Einsprechende auch nicht geltend gemacht.
2.3.3 Das Klimatisierungssystem nach den Patentanspruch 1 sowie das Verfah-
ren nach Patentanspruch 12 beruhen auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Die Druckschriften DE 102 58 618 B3 und DE 102 27 585 A1 sind nachveröffent-
licht. Sie haben deshalb für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit außer Be-
tracht zu bleiben.
Das aus dem insgesamt in Betracht gezogenen Stand der Technik nicht bekannte,
in den Patentansprüchen 1 und 12 jeweils angegebene Merkmal der getrennten
Anordnung von Kältespeicher-Durchlauf und Kondensat-Sammler (o. a. Merk-
mal 1/H3-16) ergibt sich dem Fachmann auch nicht in naheliegender Weise. Der
Stand der Technik zeigt vielmehr, dass im einschlägigen Fachgebiet die übliche
Strömungsführung für Ladestrom und Kondensat dieselben Leitungszweige vor-
sieht (vgl. z. B. DE 37 04 182 A1). Schon für die Abwendung von diesem Prinzip
gibt der Stand der Technik keine Anregung. Erst recht hat der Fachmann ausge-
hend von dem Bekannten keine Veranlassung, noch darüber hinaus die streitpa-
tentgemäße Lösung mit der Kältemittelführung im Sinne des o.
g. Merk-
mals 1/H3-16 zu realisieren.
- 18 -
Insbesondere liefert auch die von der Einsprechenden in der mündlichen Verhand-
lung diesbezüglich entgegengehaltene DE 197 53 601 A1 keinen entsprechenden
Hinweis. Getrennte Kreisläufe sind hier nämlich nur im Zusammenhang mit ge-
trennten Stoffkreisen angegeben (Spalte 3, Zeile 68, bis Spalte 4, Zeile 4). Dabei
hat jedes Wärmeträgermedium (Stoff) einen eigenen Kreislauf und gelangt in kei-
nem Betriebszustand in den Kreislauf des anderen Wärmeträgermediums. Diese
Lösung führt von der streitpatentgemäßen Lösung deutlich weg.
Die übrigen, von der Einsprechenden in der mündlichen Verhandlung nicht aufge-
griffenen Druckschriften bzw. Fachveröffentlichungen kommen dem Gegenstand
bzw. dem Verfahren des Streitpatents zumindest nicht näher als der dargelegte
Stand der Technik und stehen der Patentfähigkeit der Patentansprüche 1 und 12
daher ebenfalls nicht entgegen.
Aus alledem folgt, dass eine wie auch immer geartete Zusammenschau des in Be-
tracht gezogenen Standes der Technik den Fachmann nicht zu der streitpatentge-
mäßen Lösung gemäß den Patentansprüchen 1 und 12 nach Hilfsantrag 3 zu füh-
ren vermag. Der Senat hat überdies auch kein Indiz dafür erkennen können, dass
diese unter Zugrundelegung besagten Standes der Technik für den Fachmann im
Rahmen herkömmlicher fachmännischer Arbeitsweise auffindbar war.
Die Patentansprüche 1 und 12 nach dem Hilfsantrag 3 haben demnach Bestand.
Von Patentanspruch 1 getragen werden die Unteransprüche 2 bis 11, die zweck-
mäßige Weiterbildungen des Klimatisierungssystems nach Patentanspruch 1 dar-
stellen und keine Selbstverständlichkeiten enthalten.
Bülskämper Bork
Friehe-Wich
Reinhardt
Ko