Urteil des BPatG vom 24.10.2000

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BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 178/99
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
24. Oktober 2000
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
BPatG 154
6.70
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betreffend die Marke 396 06 428
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 2000 unter Mitwirkung des Richters
Albert als Vorsitzenden, der Richterin Friehe-Wich und des Richters Schwarz
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird
zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Be-
schwerdeführer.
G r ü n d e
I.
Als Anmeldemarke eingetragen ist die Wortfolge "ROTE SOCKE", gegen die aus
der Marke 395 01 606 "Rote Socke" Widerspruch eingelegt worden ist; beide
Marken sind (ua) für "Biere; Mineralwässer ..." bestimmt.
In einem Erstbeschluß hat die Markenstelle für Klasse 9 des Patentamts dem Wi-
derspruch teilweise stattgegeben, weil es insoweit um identische Waren und iden-
tische Marken gehe.
- 3 -
Gegen diesen Beschluß hat der Markeninhaber am 8. Dezember 1998 Erinnerung
eingelegt, wobei er eine "ergänzende Begründung innerhalb von drei Monaten"
ankündigte. Nachdem er sich in der Folgezeit nicht mehr geäußert hatte, hat die
Markenstelle durch eine Beamtin des höheren Dienstes mit Beschluß vom
18. Mai 1999 die Erinnerung unter Bezugnahme auf den Erstbeschluß zurückge-
wiesen und für das Erinnerungsverfahren Kosten auferlegt, weil der anwaltschaft-
lich vertretene Markeninhaber bei sorgfältiger Prüfung habe erkennen müssen,
daß angesichts der gegebenen Waren- und Markenidentität die Erinnerung keine
Aussicht auf Erfolg haben konnte.
Hiergegen hat der Markeninhaber Beschwerde eingelegt. Nachdem er sich zu-
nächst gegen den angefochtenen Beschluß insgesamt gewandt hatte, hat er sei-
nen Antrag später (im Schriftsatz vom 26. November 1999) modifiziert, lediglich
noch die Kostenentscheidung der Markenstelle angegriffen und um Rückzahlung
der Beschwerdegebühr gebeten. Zur Begründung verweist er darauf, daß einer-
seits eine Erinnerung keiner Begründung bedürfe, andererseits die Markenstelle
über die Erinnerung entschieden habe, ohne eine (angekündigte) Begründung
abzuwarten bzw auf die bevorstehende Bearbeitung hinzuweisen. Eine Kosten-
auferlegung sei unbillig, da durch das einfache Einlegen eines Rechtsmittels nicht
versucht worden sei, Interessen in einer aussichtslosen Situation durchzusetzen.
Der Markeninhaber hat die Benutzung der Widerspruchsmarke bestritten.
Die Widersprechende ist dem, mit einem Kostenantrag ihrerseits, entgegengetre-
ten. Sie verweist zunächst darauf, daß der Markeninhaber sich nicht an die von
ihm selbst erbetene Begründungsfrist gehalten habe. Im übrigen seien die Kosten
selbstverständlich nicht wegen einer fehlenden Erinnerungsbegründung auferlegt
worden, sondern wegen der klaren Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung. Auch
irgendwelche Vergleichsgespräche zwischen den Beteiligten habe es nie gege-
ben.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
- 4 -
II.
Die Beschwerde des Markeninhabers mußte ebenso wie sein Antrag auf Rück-
zahlung der Beschwerdegebühr erfolglos bleiben.
Die zunächst uneingeschränkt eingelegte Beschwerde gegen den Erinnerungsbe-
schluß der Markenstelle richtet sich - gemäß den Anträgen des Markeninhabers
im Schriftsatz vom 26. November 1999 - nur noch gegen die dort getroffene Ko-
stenentscheidung. Somit ist der angefochtene Beschluß in seinem materiellen (die
Frage der Verwechslungsgefahr betreffenden) Teil rechtskräftig geworden; die
Frage der - vom Markeninhaber nunmehr kurzfristig bestrittenen - Benutzung der
Widerspruchsmarke ist sonach nicht entscheidungsrelevant.
Die Kostenentscheidung der Markenstelle (MarkenG § 63 Abs 1) ist nicht zu be-
anstanden. Sie hat - im Gegensatz zur Meinung des Markeninhabers - nichts mit
der fehlenden Erinnerungsbegründung zu tun, sondern stellt zutreffend auf die für
den anwaltlich vertretenen Markeninhaber klar erkennbare Aussichtslosigkeit der
Situation ab: Die Markenstelle hat zu Recht darauf hingewiesen, daß vorliegend
(im Bereich der Teilversagung) der doch eher seltene Fall des MarkenG § 9 Abs 1
Nr 1 (Waren- und Markenidentität) gegeben ist, was auch vom Markeninhaber nie
in Abrede gestellt worden ist. Es sind auch keine Gründe vorgetragen oder er-
sichtlich, die ausnahmsweise das Verhalten des Markeninhabers rechtfertigen
könnten (zB schwebende Vergleichsverhandlungen oä, was ein Grund für die Ein-
legung eines Rechtsmittels in einer an sich aussichtslosen Sache sein könnte).
Vielmehr hat der Markeninhaber eine von ihm selbst erbetene (und ihm auch ge-
währte) dreimonatige Frist verstreichen lassen, ohne sich in irgendeiner Weise
zum Verfahren zu äußern. Der dann nach mehr als sechs Monaten ergangene Er-
innerungsbeschluß entspricht auch in seiner Kostenentscheidung durchaus übli-
chen Grundsätzen und der Billigkeit (vgl zB Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl,
§ 71 Rdn 18, 20).
- 5 -
Aus den vorstehenden Erwägungen - soweit sie den nicht zu beanstandenden
Zeitpunkt der Beschlußfassung betreffen - ergibt sich auch, daß keinerlei Veran-
lassung für eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr (MarkenG § 71 Abs 3) be-
steht, weil ein unökonomisches Verhalten der Markenstelle oder gar ein Verfah-
rensfehler nicht zu erkennen ist (vgl aaO Rdn 37 f) und auch sonstige Gründe, die
ausnahmsweise für eine Rückzahlung sprechen könnten, nicht vorgetragen sind.
Hingegen erschien es billig, dem unterlegenen Markeninhaber auch die Kosten
des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (MarkenG § 71 Abs 1 Satz 1; vgl aaO
Rdn 24).
Albert Friehe-Wich
Schwarz
Mü/Ko