Urteil des BPatG vom 19.12.2006

BPatG (bundesrepublik deutschland, patentanspruch, stand der technik, abhängigkeit, fachmann, inhalt, patent, nachführung, integration, widerstand)

BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
3 Ni 19/04 (EU)
(Aktenzeichen)
URTEIL
Verkündet am
19. Dezember 2006
In der Patentnichtigkeitssache
BPatG 253
08.05
- 2 -
betreffend das europäische Patent 0 308 455
(DE 38 77 873)
hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 19. Dezember 2006 unter Mitwirkung …
für Recht erkannt:
Das europäische Patent 0 308 455 wird mit Wirkung für das Ho-
heitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in
Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig voll-
streckbar.
Tatbestand
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 31. März 1988 angemeldeten und
u. a. mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in der
Verfahrenssprache Deutsch erteilten europäischen Patents 0
308
455
(EP 0 308 455 B1, Streitpatentschrift), das eine „Schaltungsanordnung zur Aus-
wertung der von einem Halbleitergassensor erzeugten Signale“ betrifft und vom
Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer DE 38 77 873 geführt wird.
Für das Streitpatent wurden die Prioritäten der schweizerischen Patentanmeldun-
gen CH 1306/87 und CH 1308/87, jeweils vom 2. April 1987, in Anspruch genom-
men. Das Streitpatent umfasst in der erteilten Fassung 12 Patentansprüche. Die
zueinander in Nebenordnung stehenden Patentansprüche 1 und 7 lauten wie folgt:
- 3 -
„1. Schaltungsanordnung zur Auswertung der von einem
Halbleitergassensor (1) erzeugten Signale, bei der der Halbleiter-
gassensor (1) einen Spannungsteiler mit einer Stromquelle (2) bil-
det, die in Abhängigkeit von der Sensorspannung steuerbar ist,
dadurch gekennzeichnet, dass der Strom der Stromquelle (2) in
Abhängigkeit von der Sensorspannung derart einstellbar ist, dass
die Sensorspannung auf einem bestimmten Niveau gehalten wird,
wobei zur Steuerung der Stromquelle (2) diese mit einer Integrati-
onsschaltung (3) für die Sensorspannung verbunden ist, die eine
im Vergleich zu der Zeit, in der üblicherweise impulsartige Schad-
stoffspitzen auftreten, große Zeitkonstante aufweist, und dass die
Schaltungsanordnung an die Umluftklappen von Kraftfahrzeugen
und/oder deren klimatechnische Anlagen angeschlossen ist.
7. Schaltungsanordnung zur Auswertung der von einem
Halbleitergassensor (11) erzeugten Signale, bei der der Halblei-
tergassensor (11) einen Spannungsteiler mit einer Strom-
quelle (13) bildet, dadurch gekennzeichnet, dass das Sensorsignal
in einem Analog-Digital-Wandler (23) digitalisiert und einem Mik-
roprozessor (15) zugeführt wird, der das digitalisierte Sensorsignal
mit einem vorgegebenen, in einem Register gespeicherten Refe-
renzwert vergleicht und ein Schaltsignal erzeugt, wenn das digita-
lisierte Sensorsignal den Referenzwert überschreitet, wobei der
Referenzwert in Abhängigkeit vom digitalisierten Sensorsignal
verändert wird, indem in einer Zeitschleife jeweils 1 Bit hinzugefügt
oder abgezogen wird, so dass durch Integration des digitalisierten
Sensorsignals über einen einige Minuten bis zu einigen Stunden
betragenden Zeitraum ein Mittelwert des digitalisierten Sensorsig-
nals als Referenzwert fungiert und dass die Schaltungsanordnung
an die Umluftklappen von Kraftfahrzeugen und/oder deren klima-
technische Anlagen angeschlossen ist.“
- 4 -
Wegen der mittelbar oder unmittelbar auf Patentanspruch 1 zurückbezogenen
Patentansprüche 2 bis 6 sowie der auf Patentanspruch 7 mittelbar oder unmittel-
bar zurückbezogenen Patentansprüche 8 bis 12 wird auf die Streitpatentschrift
Bezug genommen.
Die Klägerin macht geltend, das Streitpatent sei nicht patentfähig, weil die Ge-
genstände der Patentansprüche nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhten.
Sie bezieht sich zur Begründung u. a. auf den Inhalt folgender Dokumente:
NK1
JP 60-100750
NK1’
englische Übersetzung von NK1
NK2 JP
57-182153
NK2’
englische Übersetzung von NK2
NK3
WO 80/01839 A1
NK3’
englische Übersetzung von NK3
NK4 JP
61-282112
NK4’
englische Übersetzung von NK4
NK5
DE 34 46 082 C2
NK6
US 3 801 972
NK7
US 4 063 447
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent 0 308 455 mit Wirkung für das Hoheitsge-
biet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.
Die Beklagte verteidigt das Streitpatent mit den Patentansprüchen 1, 2 sowie 4
bis 9 in der mit Schriftsatz vom 26. April 2005 überreichten Fassung, wobei es in
Patentanspruch 1 anstelle des Wortes „Spannungsspitzen“ richtig „Schadstoffspit-
zen heißen muss, und beantragt insoweit Klageabweisung. Die Patentansprüche
haben folgenden Wortlaut:
- 5 -
„1.
Schaltungsanordnung zur Auswertung der von einem
Halbleitergassensor (1) erzeugten Signale, bei der der Halbleiter-
gassensor (1) einen Spannungsteiler mit einer Stromquelle (2) bil-
det, die in Abhängigkeit von der Sensorspannung steuerbar ist,
dadurch gekennzeichnet, dass der Strom der Stromquelle (2) in
Abhängigkeit von der Sensorspannung derart einstellbar ist, dass
die Sensorspannung auf einem bestimmten Niveau gehalten wird,
wobei zur Steuerung der Stromquelle (2) diese mit einer Integrati-
onsschaltung (3) für die Sensorspannung verbunden ist, die eine
im Vergleich zu der Zeit, in der üblicherweise impulsartige Schad-
stoffspitzen auftreten, große Zeitkonstante aufweist, dass die
Schaltungsanordnung an die Umluftklappen von Kraftfahrzeugen
und/oder deren klimatechnische Anlagen angeschlossen ist, dass
die Integrationsschaltung (3) digital ausgebildet ist und einen ge-
steuerten Vorwärts-Rückwärts-Zähler mit nachgeschaltetem Digi-
tal-Analog-Wandler aufweist, und dass der Schaltpunkt eines
Komparators (5), in den ein der Sensorspannung entsprechendes
Sensorsignal eingegeben wird, über einen einstellbaren Span-
nungsteiler (6) beliebig festlegbar ist.
2. Schaltungsanordnung
nach
Anspruch 1, bei der der Halbleiter-
gassensor (1) einen Spannungsteiler mit einem elektronisch re-
gelbaren Widerstand (8) bildet.
4. Schaltungsanordnung zur Auswertung der von einem
Halbleitergassensor (11) erzeugten Signale, bei der der Halblei-
tergassensor (11) einen Spannungsteiler mit einer Strom-
quelle (13) bildet, dadurch gekennzeichnet, dass das Sensorsignal
in einem Analog-Digital-Wandler (23) digitalisiert und einem Mik-
roprozessor (15) zugeführt wird, der das digitalisierte Sensorsignal
mit einem vorgegebenen, in einem Register gespeicherten Refe-
renzwert vergleicht und ein Schaltsignal erzeugt, wenn das digita-
- 6 -
lisierte Sensorsignal den Referenzwert überschreitet, wobei der
Referenzwert in Abhängigkeit vom digitalisierten Sensorsignal
verändert wird, indem in einer Zeitschleife jeweils 1 Bit hinzugefügt
oder abgezogen wird, so dass durch Integration des digitalisierten
Sensorsignals über einen einige Minuten bis zu einigen Stunden
betragenden Zeitraum ein Mittelwert des digitalisierten Sensorsig-
nals als Referenzwert fungiert und dass die Schaltungsanordnung
an die Umluftklappen von Kraftfahrzeugen und/oder deren klima-
technische Anlagen angeschlossen ist.
5. Schaltungsanordnung nach Anspruch 4, bei der bei Anlaufbe-
trieb des Halbleitergassensors (11) ein Ausgang des Mikroprozes-
sors (15) einen Schalttransistor (12) permanent schaltet, wodurch
einer Heizung des Halbleitergassensors (11) eine Leistung zuge-
führt wird, die größer als die Betriebsnennheizleistung des Halb-
leitergassensors (11) ist, wobei nach einer vorgegebenen Zeit-
spanne dieser Ausgang getaktet wird und das Teilungsverhältnis
des Taktes so gewählt ist, dass die Betriebsnennheizleistung des
Halbleitergassensors (11) erreicht wird.
6. Schaltungsanordnung nach Anspruch 4 oder 5, bei der bei
Überschreiten eines vorgegebenen Schadstoffgehalts der Außen-
luft die Nachführung des Referenzwerts ausgesetzt wird und ein
die Umluftklappen und/oder klimatechnischen Anlagen schalten-
der Open-Kollektor-Ausgang (19) eingeschaltet bleibt.
7. Schaltungsanordnung
nach
einem
der Ansprüche 4 bis 6, bei
der ein interner Schaltpunkt nicht in einem festgesetzten Abstand
zum Referenzwert liegt, sondern dass sich dieser Abstand zwi-
schen Schaltpunkt und Referenzwert mit zunehmender Ortsbe-
lastung der Außenluft mit Schadstoff entsprechend der gekrümm-
ten Kennlinie des Halbleitergassensors (11) verringert.
- 7 -
8. Schaltungsanordnung
nach
einem
der Ansprüche 4 bis 7, bei
der bei Überschreiten oder Unterschreiten bestimmter Sensorsig-
nale eine Störmeldung ausgelöst wird, die Kurzschluss oder Un-
terbrechung der Sensorleitung signalisiert.
9. Schaltungsanordnung
nach
einem
der Ansprüche 4 bis 8, bei
der die Schließung der Umluftklappen und/oder klimatechnischen
Anlagen nach einer frei einstellbaren Zeit aufgehoben wird.“
Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und hält das Streitpatent
in der verteidigten Fassung für patentfähig.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage erweist sich als begründet.
Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund führt zur Nichtigkeit des Streitpatents in
vollem Umfang (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 lit. a EPÜ).
I.
1.
der von einem Halbleitergassensor erzeugten Signale nach dem Oberbegriff der
zueinander in Nebenordnung stehenden Patentansprüche 1 und 7 in der erteilten
Fassung (vgl. EP 0 308 455 B1, Sp. 1 Z. 3 bis 7).
Ausgangspunkt der Erfindung ist eine Schaltungsanordnung zur Auswertung der
von einem Halbleitergassensor erzeugten Signale, bei der zum Aufbau der Sen-
sorspannung ein geschalteter Spannungsteiler benutzt wird, der aus einem ersten
Widerstand und dem Spannungsausgang eines ersten Komparators besteht. Die-
ser Spannungsausgang hat eine sägezahnartige Form, da der Komparator als Be-
- 8 -
standteil eines Integrationskreises geschaltet ist. Die Schaltspannung ergibt sich
bei der bekannten Schaltungsanordnung aus der Teilerspannung dreier weiterer
Widerstände und dem Ausgangssignal zweier weiterer Widerstände und dem
Ausgangssignal zweier weiterer Komparatoren. Mit dieser Schaltungsanordnung,
mit der der Zweck verfolgt wird, die üblicherweise aufgrund von Temperaturein-
flüssen auftretende Drift aufzufangen bzw. zu kompensieren, könnten jedoch nur
vergleichsweise geringe Parameterspannweiten kompensiert werden (vgl.
EP 0 308 455 B1, Sp. 1 Z. 8 bis Sp. 2 Z. 5).
2.
nung für einen Halbleitergassensor zu schaffen, mittels der außer der Kompensa-
tion von Nebenparametern wie Luftfeuchtigkeit, Temperatur etc. auch eine Anpas-
sung der Schaltschwelle entsprechend einer Änderung des Ausgangsniveaus des
zu erfassenden Hauptparameters, nämlich der Schadstoffbelastung der Luft, des-
sen Änderungsfaktor je nach Verkehrslage etwa 4,0 betrage und damit in einer
anderen Größenordnung liege als der auf Temperatureinflüssen beruhende Ände-
rungsfaktor des Widerstands von etwa 0,2, möglich ist (vgl. EP 0 308 455 B1,
Sp. 2 Z. 6 bis 14 i. V. m. Sp. 1 Z. 45 bis Sp. 2 Z. 5).
3.
A.1
Schaltungsanordnung
zur
Auswertung der von einem Halbleitergas-
sensor erzeugten Signale
A.2 bei der der Halbleitergassensor einen Spannungsteiler mit einer
Stromquelle bildet, die in Abhängigkeit von der Sensorspannung
steuerbar ist,
A.3
wobei der Strom der Stromquelle in Abhängigkeit von der Sensor-
spannung derart einstellbar ist, dass die Sensorspannung auf ei-
nem bestimmten Niveau gehalten wird,
- 9 -
A.4
wobei zur Steuerung der Stromquelle diese mit einer Integrations-
schaltung für die Sensorspannung verbunden ist, die eine im Ver-
gleich zu der Zeit, in der üblicherweise impulsartige Schadstoffspit-
zen auftreten, große Zeitkonstante aufweist, und
A.5 wobei die Schaltungsanordnung an die Umluftklappen von
Kraftfahrzeugen und/oder deren klimatechnische Anlagen ange-
schlossen ist.
D.1
Die Integrationsschaltung ist digital ausgebildet und weist einen ge-
steuerten Vorwärts-Rückwärts-Zähler mit nachgeschaltetem Digital-
Analog-Wandler auf.
F.1
Der Schaltpunkt eines Komparators, in den ein der Sensorspan-
nung entsprechendes Sensorsignal eingegeben wird, ist über einen
einstellbaren Spannungsteiler beliebig festlegbar.
Die Lösung gemäß Patentanspruch 4 in der verteidigten Fassung besteht aus ei-
ner
I.1
Schaltungsanordnung
zur
Auswertung der von einem Halbleitergas-
sensor erzeugten Signale,
I.2
bei der der Halbleitergassensor einen Spannungsteiler mit einer
Stromquelle bildet,
I.3
wobei das Sensorsignal in einem Analog-Digital-Wandler digitali-
siert und einem Mikroprozessor zugeführt wird,
- 10 -
I.4
der das digitalisierte Sensorsignal mit einem vorgegebenen, in ei-
nem Register gespeicherten Referenzwert vergleicht und ein
Schaltsignal erzeugt, wenn das digitalisierte Sensorsignal den Re-
ferenzwert überschreitet,
I.5 wobei der Referenzwert in Abhängigkeit vom digitalisierten
Sensorsignal verändert wird, indem in einer Zeitschleife jeweils
1 Bit hinzugefügt oder abgezogen wird, so dass durch Integration
des digitalisierten Sensorsignals über einen einige Minuten bis zu
einigen Stunden betragenden Zeitraum ein Mittelwert des digitali-
sierten Sensorsignals als Referenzwert fungiert, und
I.6 wobei die Schaltungsanordnung an die Umluftklappen von
Kraftfahrzeugen und/oder deren klimatechnische Anlagen ange-
schlossen ist.
II.
Der Gegenstand der Patentansprüche 1, 2 sowie 4 bis 9 in der verteidigten Fas-
sung erweist sich als nicht patentfähig, da er gegenüber dem vorgebrachten Stand
der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.
Soweit das Streitpatent über die von der Beklagten nur noch beschränkt vertei-
digte Fassung hinausgeht, ist es ohne weitere Sachprüfung für nichtig zu erklären
(vgl. Schulte, PatG, 7. Aufl., § 81 Rdn. 132).
1.
der
Offenbarung der Patentansprüche in der verteidigten Fassung
bestehen keine Bedenken, da sie weder über den Inhalt der ursprünglichen Un-
terlagen noch über den Inhalt des Streitpatents in der erteilten Fassung hinausge-
hen.
- 11 -
Die im Übrigen nicht angegriffene Neuheit des Streitgegenstands ist anzuerken-
nen, da aus keiner der im Verfahren befindlichen Druckschriften eine Schaltungs-
anordnung zur Auswertung der von einem Halbleitergassensor erzeugten Signale
mit sämtlichen Merkmalen gemäß Patentanspruch 1 oder 4 hervorgeht.
2.
Schaltungsanordnung
zur Auswertung der von einem Halbleitergassen-
sor erzeugten Signale mit den Merkmalen A.1 bis F.1 gemäß Patentanspruch 1 in
der verteidigten Fassung ergibt sich jedoch in naheliegender Weise aus dem In-
halt der Druckschriften US 3 801 972 (NK6) in Verbindung mit JP 60-100750 A
(NK1 bzw. NK1’) sowie US 4 063 447 (NK7).
Die Lehre der NK6 betrifft einen Schaltkreis zur Auswertung der von einem Gas-
sensor erzeugten Signale und damit eine Schaltungsanordnung gemäß Merk-
mal A.1 (vgl. NK6 Sp. 1 Z. 13 bis 18 i. V. m. Sp. 4 Z. 29 bis 36).
Gemäß dieser Lehre sind auch die Merkmale A.2 bis A.4 sowie F.1 unmittelbar
verwirklicht. In der Ausführungsform der Figuren 8 und 9 fungiert ein FET-Tran-
sistor zum Zweck der Driftkompensation zusammen mit dem (Halbleiter)
Gassensor als Spannungsteiler und Stromquelle, wobei letztere in Abhängigkeit
von der Sensorspannung steuerbar ist (vgl. NK6 Sp. 19 Z. 36 bis 64 i. V. m. Sp. 20
Z. 33 bis Sp. 23 Z. 24, insbes. Sp. 22 Z. 60 bis Sp. 23 Z. 24, sowie Sp. 3 Z. 18
bis 41). Der Sensor 112 gemäß Fig. 9 reagiert auf zu detektierendes Gas oder auf
eine Parameterdrift mit einer Abnahme seines Widerstands und einer
Potentialänderung. Der FET-Transistor 412 wirkt als variable Stromquelle dahin,
dass der Stromfluss durch das Spannungsteilernetzwerk bestehend aus Wider-
stand 416, Transistor 412 und dem Sensor 112 derart steuerbar und damit ein-
stellbar ist, dass die Sensorspannung auf einem bestimmten Niveau gehalten wird
(vgl. NK6 Sp. 23 Z. 9 bis 15), so dass die Merkmale A.2 und A.3 erfüllt sind. Zur
Steuerung der Stromquelle ist diese, ebenso wie im angegriffenen Patent gemäß
Merkmal A.4, mit einer Integrationsschaltung für die Sensorspannung verbunden,
wobei die Integrationsschaltung eine im Vergleich zu der Zeit, in der üblicherweise
impulsartige Schadstoffspitzen auftreten, große Zeitkonstante aufweist (vgl. NK6
Sp. 21 Z. 12 bis Sp. 22 Z. 9, insbes. Sp. 21 Z. 62 bis Sp. 22 Z. 9, i. V. m. Sp. 23
- 12 -
Z. 3 bis 24, insbes. Z. 3 bis 9). Aus der Schaltanordnung der Figur 2, die ähnlich
wie jene der Figur 9 aufgebaut ist, ergibt sich schließlich auch ein Komparator,
dessen Schaltpunkt über einen aus zwei Potentiometern aufgebauten Span-
nungsteiler beliebig einstellbar ist und in den das der Sensorspannung entspre-
chende Sensorsignal eingegeben wird, und damit erschließt sich das Merkmal F.1
(vgl. NK6 Sp. 5 Z. 38 bis Sp. 8 Z. 13, insbes. Sp. 6 Z. 44 bis 64, i. V. m. Sp. 2
Z. 34 bis 40).
Die Möglichkeit zum Einsatz eines Vorwärts-/Rückwärtszählers mit nachgeschal-
tetem Digital/Analog-Wandler im Rahmen einer digital ausgebildeten Integrations-
schaltung zur Driftkompensation von Gassensoren und damit das Merkmal D.1 ist
schließlich der Druckschrift
NK7 zu entnehmen (vgl. NK7 Fig.
2, Vorwärts-
/Rückwärtszähler Bezugszeichen 30 und nachgeschalteter D/A-Wandler mit Be-
zugszeichen 40).
Die Anwendbarkeit solcher Schaltungsanordnungen auf eine klimatechnische An-
lage, z. B. in einem Kraftfahrzeug, und damit das Merkmal A.5 ergibt sich, wenn
nicht für den Fachmann ohnehin schon selbstverständlich, aus der NK1. Denn der
mit der Planung und Einrichtung von Umluftanlagen in Kraftfahrzeugen und/oder
deren klimatechnischen Anlagen befasste Fachmann wird ausgehend von der
Lehre der NK1 bzw. NK1’ betreffend Umluft- und Abgassensoren in Klimaanlagen
von Kraftfahrzeugen eine solche driftkompensierte Schaltungsanordnung, wie sie
in der NK6 beschrieben ist, insbesondere auch in einer für derartige Schaltungen
ohnehin üblichen digitalen Ausbildung analog der NK7, zwanglos in Betracht zie-
hen, wofür es keines erfinderischen Zutuns bedarf.
Patentanspruch 1 hat deshalb keinen Bestand.
Entsprechendes gilt für den darauf rückbezogenen Patentanspruch 2, der gegen-
über Patentanspruch 1 als zusätzliches Merkmal bei der Bildung des Spannungs-
teilers einen elektronisch regelbaren Widerstand und damit nichts anderes als ei-
nen FET-Transistor wie in der NK6 aufweist.
- 13 -
3.
sensor erzeugten Signale mit den Merkmalen I.1 bis I.6 gemäß dem nebengeord-
neten Patentanspruch 4 in der verteidigten Fassung ergibt sich in naheliegender
Weise aus dem Inhalt der Druckschriften JP 60-100750 A (NK1 bzw. NK1’) und
JP 57-182153 A (NK2 bzw. NK2’).
Die NK1 betrifft ein Verfahren zur Detektion von Umluft und Abgas mittels geeig-
neter Gassensoren in Klimaanlagen von Kraftfahrzeugen, bei dem in einer Schal-
tungsanordnung die Signale des Außen- und des Innensensors nach Digitalisie-
rung in einem Analog-Digital-Wandler einem Computer bzw. Mikroprozessor zu-
geführt, mit einem gespeicherten Referenzwert verglichen werden und gegebe-
nenfalls ein Schaltsignal an das Gebläse abgegeben wird (vgl. NK1 S. 3 Abs. 3
und 4 i. V. m. S. 4 le. Abs. sowie S. 5 le. Abs. bis S. 6 Abs. 1), so dass die Merk-
male I.1, I.3, I.4 und I.6 erfüllt sind.
Auch das Merkmal I.5 ergibt sich unmittelbar aus der Lehre der NK1. Denn dem-
nach wird auch der Referenzwert je nach Änderung des Sensorsignals verändert
(vgl S. 7 Abs. 3 bis S. 8 drittle. Z.) und zwar in festgelegten Zeitabständen derart,
dass eine Signaleinheit hinzugenommen oder abgezogen wird (vgl. S.
9
vorle. Abs. bis S. 10 Abs. 1, insbes. S. 10 Z. 1 bis 9). Eine für den Fachmann oh-
nehin selbstverständliche Integration des Sensorsignals per Mikroprozessor über
einen gewissen längeren und damit Minuten bis einige Stunden umfassenden
Zeitraum ergibt sich schließlich einerseits unmittelbar aus der Figur 2, in der die
Sensorsignaländerung gegen die Zeit aufgetragen ist, und andererseits aus der
Aufteilung des Abstands d in kleine, beispielsweise 115 Schritte entsprechend
115 Anpassungen des Referenzwertes, so dass dessen Nachführung eine ge-
wisse Zeit in Anspruch nimmt (vgl. NK1’ S. 7 vorle. Satz ff i. V. m. Fig. 2).
Die Möglichkeit des Einsatzes von Halbleitergassensoren, die einen Spannungs-
teiler mit einer Stromquelle bilden (Merkmal I.2), ist für einen Fachmann selbstver-
ständlich und ergibt sich unmittelbar aus der NK2 (vgl. NK2’ S. 5 Abs. 2 ff. i. V. m.
Fig. 4).
- 14 -
Patentanspruch 4 hat deshalb keinen Bestand.
Entsprechendes gilt für die darauf rückbezogenen Patentansprüche 5 bis 9.
Die Thermostatisierung eines quantitativ arbeitenden Sensors ist trivial. Obligato-
risch ist deshalb für einen Fachmann, bei Gassensoren, die bei höheren Tempe-
raturen arbeiten, den Einbau eines entsprechend leistungsstarken Heizelements
und entsprechender Schaltvorrichtungen in einer Schaltungsanordnung zum Be-
trieb des Sensors und zur Auswertung der Sensorsignale einzuplanen. Dieses
Erfordernis ergibt sich beispielsweise unmittelbar aus der WO 80/01839 A1 (NK3),
die eine Schaltanordnung mit einem Halbleitergassensor betrifft, der unter ande-
rem auch für Kohlenmonoxid und damit für ein Kraftfahrzeugabgas vorgesehen ist
(vgl. NK3’ S. 3 Abs. 1 Z. 7). Bereits der einleitende Hinweis, der Gassensor sei in
der Lage, von der Vorheizstufe in die Messstufe automatisch umzuschalten, impli-
ziert eine solche in die Schaltungsanordnung eingebundene Sensorheizung (vgl.
NK3’ S. 2 Abs. 3). Für den Fachmann versteht sich dabei von selbst, dass die im
Hinblick auf eine Temperaturregelung zweckmäßigerweise getaktet zuzuführende
Heizleistung größer ist als die Betriebsnennheizleistung des Gassensors und die
Taktung so eingestellt sein muss, dass die Betriebsnennheizleistung des jeweili-
gen Sensors erreicht wird. Demgegenüber ggf. erforderliche bauliche Änderungen
gehen nicht über übliche gleichwirkende Maßnahmen hinaus, sodass Patentan-
spruch 5 nicht gewährbar ist.
Was die Merkmale des Patentanspruchs 6 anbelangt, wonach bei Überschreiten
eines vorgegebenen Schadstoffgehalts der Außenluft die Nachführung des Refe-
renzwerts ausgesetzt wird und ein die Umluftklappen und/oder klimatechnischen
Anlagen schaltender Open-Kollektor-Ausgang (19) eingeschaltet bleibt, so ver-
bietet sich eine Nachführung des Referenzwertes bei Erreichen eines gesundheit-
schädlichen Schadstoffgehalts der Außenluft aus Sicherheitsgründen ohnehin.
Eine derartige Arbeitsweise ergibt sich jedoch auch aus der NK1. Denn demnach
soll die Nachführung des Referenzwerts unterbleiben bei einem starken Anstieg
des Sensorwertes derart, dass ein vorgegebener Schadstoffgehalt der Außenluft
überschritten wird. Dies kann nur zur Konsequenz haben, dass zur Vermeidung
- 15 -
des Ansaugens der belasteten Außenluft die Umluftklappen geschlossen bleiben
(vgl. NK1’ S. 7 Abs. 3 Z. 15 bis 19).
Die Verringerung des Abstands zwischen internem Schaltpunkt und Referenzwert
mit zunehmender Ortsbelastung der Außenluft mit dem jeweiligen Schadstoff er-
gibt sich schon zwangsläufig aufgrund der bekanntermaßen gekrümmten Kennli-
nie eines Halbleitergassensors, so dass auch Patentanspruch 7 nichts Erfinderi-
sches beinhaltet.
Die Merkmale des Patentanspruch 8 sind aus der NK4 zu entnehmen, die eine
Kraftfahrzeugklimaanlage mit einer Selbstdiagnosefunktion betrifft, wobei mittels
eines vorgegebenen Programms von Automatikbetrieb der Klimaanlage zur Feh-
lerdiagnose umgeschaltet wird, um eine Störung aufgrund von Leitungsunterbre-
chungen oder Kurzschluss festzustellen (vgl. NK4’ S. 2 Abs. 2 i. V. m. Abs. 3
le. Satz).
Auch die Maßnahmen des Patentanspruchs 9 verlangen vom Fachmann kein er-
finderisches Zutun, sondern sind schon aus rein praktischen Überlegungen erfor-
derlich und dem Fachmann nahegelegt für den Fall, dass die Innenraumluft ver-
braucht ist, auch wenn die Schadstoffbelastung der Außenluft noch hoch ist, so-
dass sich ein druckschriftlicher Nachweis erübrigt.
- 16 -
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO, die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m.
§ 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.
gez.
Unterschriften