Urteil des BPatG vom 09.09.2004

BPatG: patent, amt, rückzahlung, anhänger, wortmarke, dienstleistung

BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 261/04
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 304 07 288
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 22. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter Albert, den Richter
Reker und die Richterin Friehe-Wich
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beschlossen:
1.
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse
21 vom
9. September 2004 wird aufgehoben. Die Sache wird an das
Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.
2.
Die Beschwerdegebühr ist zurückzuzahlen.
G r ü n d e
I.
Zur Eintragung als Wortmarke für eine Vielzahl unterschiedlichster Waren und
Dienstleistungen angemeldet ist
fancup.
Die Markenstelle für Klasse 21 hat die Anmeldung insgesamt zurückgewiesen und
sich zur Begründung auf einen vorangegangenen Bescheid bezogen, mit dem die
Anmeldung nur hinsichtlich eines Teils der beanspruchten Waren und Dienstleis-
tung beanstandet worden war.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er weist darauf hin, dass
er hinsichtlich der nicht beanstandeten Waren und Dienstleistungen von einer
durch das Amt beabsichtigten Eintragung ausgegangen sei und daher insoweit
keinen Äußerungsbedarf gesehen habe. Im Übrigen sei die Marke auch hinsicht-
lich der übrigen Waren und Dienstleistungen nicht schutzunfähig, bei denen es
sich weder um Gefäße („cup“) noch um Anhänger („fans“) handele.
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II.
Die Beschwerde ist zulässig, sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Be-
schlusses und zur Zurückverweisung an das Deutsche Patent- und Markenamt
(§ 70 Abs 3 Nr 2 MarkenG).
Denn das Verfahren vor dem Amt leidet unter wesentlichen Mängeln. Zum Einen
ist jedenfalls hinsichtlich der vom Beanstandungsbescheid nicht erfassten Waren
und Dienstleistungen der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt (§ 59 Abs. 2
MarkenG). Der Beanstandungsbescheid bezog sich ausdrücklich nur auf die im
Waren- und Dienstleistungsverzeichnis durch die Markenstelle mit einem Kreuz
gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen. Dass die Markenstelle auch die
übrigen Waren und Dienstleistungen als nicht eintragbar ansehen werde, hat sie
dem Anmelder nicht mitgeteilt und ihm auch nicht Gelegenheit gegeben, sich dazu
zu äußern.
Im Übrigen fehlt der getroffenen Entscheidung für die Zurückweisung der zuvor
nicht beanstandeten Waren und Dienstleistungen jede Begründung (§ 61 Abs. 1
S. 1 MarkenG). Denn der angefochtene Beschluss bezieht sich zu seiner Begrün-
dung ausschließlich auf den Beanstandungsbescheid.
Der Senat hat es vorliegend unter Berücksichtigung des Verlustes einer Instanz
einerseits und des Zeitverlustes andererseits für angemessen erachtet, die Sache
an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen, zumal ggf. – sofern
die Markenstelle letztlich einen Teil der Waren und Dienstleistungen als schutzfä-
hig ansieht – auch noch Teile des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses als
klärungsbedürftig erscheinen.
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Nach allem erschien es angemessen, die Rückzahlung der Beschwerdegebühr
anzuordnen (§ 71 Abs. 3 MarkenG).
Albert Reker
Friehe-Wich
WA