Urteil des BPatG vom 25.07.2007

BPatG: waschmittel, verwechslungsgefahr, kennzeichnungskraft, beschreibende angabe, reinigungsmittel, patent, hersteller, bestandteil, medizin, verkehr

BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 95/05
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am:
25. Juli 2007
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
BPatG 154
08.05
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betreffend die Marke 301 63 616
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 5. Juli 2007 unter Mitwirkung …
beschlossen:
1.
Auf die Beschwerde der aus der Marke 643 750 Widerspre-
chenden wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 5 des
Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. Dezember 2004 auf-
gehoben, soweit der Widerspruch aus dieser Marke hinsichtlich
der Waren
„Putz-, Polier- und Fettentfernungsmittel, ausgenommen Wasch-
mittel, Seifenpulver sowie für Textilien bestimmte Wasch-, Be-
handlungsmittel und Reinigungsmittel aller Art“
zurückgewiesen worden ist.
Die angegriffene Marke 301 63 616 ist wegen des Widerspruchs
aus der Marke 643 750 auch für diese Waren zu löschen.
- 3 -
2.
Die Beschwerde der aus der Marke DD 632 303 Widerspre-
chenden ist hinsichtlich der angegriffenen Waren „ätherische Öle,
Mittel zur Körper- und Schönheitspflege“ zur Zeit gegenstandslos.
Im Übrigen wird die Beschwerde der aus der Marke DD 632303
Widersprechenden zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die am 2. November 2001 angemeldete und am 3. Mai 2002 unter der Nummer
301 63 616 in das Markenregister eingetragene Wortmarke
AMBA
ist u. a. noch für die Waren
„Putz-, Polier- und Fettentfernungsmittel, ausgenommen Wasch-
mittel, Seifenpulver sowie für Textilien bestimmte Wasch-, Be-
handlungsmittel und Reinigungsmittel aller Art; Seifen, nämlich
Seifen für die Körper- und Schönheitspflege; Parfümerien, ätheri-
sche Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer;
pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie
Präparate für die Gesundheitspflege, ausgenommen Vitamine und
Vitaminpräparate und ausgenommen Antihämorrhagika, insbe-
sondere Antifibrinolytika; diätetische Erzeugnisse für medizinische
Zwecke, ausgenommen Vitamine und Vitaminpräparate;“
eingetragen. Die Veröffentlichung der Eintragung erfolgte am 7. Juni 2002.
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Gegen die Eintragung haben die Inhaberin der seit 22. Juli 1964 für die Waren
„Arzneimittel, chemische Erzeugnisse für Heilzwecke und Gesundheitspflege“ ein-
getragenen Marke DD 632 303
Pamba
und die Inhaberin der seit 8. September 1953 u. a. für die Waren
„Seifenpulver, Waschmittel“
eingetragenen Marke 643 750
Amba
Widerspruch eingelegt.
Der Widerspruch aus der Marke DD 632 303 ist gezielt gegen die Waren „Parfü-
merien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer;
pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate für die
Gesundheitspflege, ausgenommen Vitamine und Vitaminpräparate und ausge-
nommen Antihämorrhagika, insbesondere Antifibrinolytika; diätetische Erzeug-
nisse für medizinische Zwecke, ausgenommen Vitamine und Vitaminpräparate“
gerichtet. Der Widerspruch aus der Marke 643 750 „Amba“ ist auf die Waren der
Klasse 3 der Widerspruchsmarke gestützt.
Die rechtserhaltende Benutzung hinsichtlich beider Widerspruchsmarken ist
bestritten worden, jedoch nach Vorlage von Benutzungsunterlagen hinsichtlich der
Marke 643 750 nicht mehr für die Waren „Waschmittel und Seifenpulver“ und hin-
sichtlich der Marke DD 632 303 nicht mehr für die Waren „Antifibrinolytika“. Für
darüber hinausgehende Waren wurden von den Widersprechenden keine Benut-
zungsunterlagen eingereicht.
- 5 -
Mit Beschluss der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Marke-
namts vom 14. Dezember 2004 wurde durch eine Prüferin des höheren Dienstes
die angegriffene Marke wegen des Widerspruchs aus der Marke 643 750 teilweise
gelöscht, und zwar für die Waren „Seifen, nämlich Seifen für die Körper- und
Schönheitspflege; Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schön-
heitspflege“. Im Übrigen wurde dieser Widerspruch zurückgewiesen. Der Wider-
spruch aus der Marke DD 632 303 wurde in vollem Umfang zurückgewiesen.
Hinsichtlich der Waren „Seifen, nämlich Seifen für die Körper- und Schönheits-
pflege; Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege“ be-
stehe eine Verwechslungsgefahr mit der Widerspruchsmarke 643 750 „Amba“.
Hinsichtlich der übrigen Waren und Dienstleistungen sei mangels Warenähnlich-
keit dagegen keine Verwechslungsgefahr gegeben, da diese Waren und Dienst-
leistungen nahezu keine Berührungspunkte zu „Waschmittel, Seifenpulver“ auf-
wiesen, für welche eine Benutzung anerkannt worden sei.
Zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke DD 632 303
„Pamba“, welche einen durchschnittlichen Schutzumfang habe, bestehe keine
Verwechslungsgefahr. Auch wenn im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der
angegriffenen Marke „Antifibrinolytika“, für welche eine Benutzung anerkannt wor-
den sei, ausdrücklich ausgeschlossen worden seien, bestehe noch eine große
Warenähnlichkeit zu den pharmazeutischen Erzeugnissen. Der Adressatenkreis
werde jedoch eine gewisse Sorgfalt aufwenden und die Waren gezielt oder nach
Beratung, aber nicht spontan erwerben. Der erforderliche Markenabstand werde
bei den relativ kurzen Wörtern durch den Anfangsbuchstaben „P“ der Wider-
spruchsmarke eingehalten. Es handele sich dabei um einen klangstarken Konso-
nanten und Sprenglaut, der am Wortbeginn stärker wahrgenommen werde als
dies in einem anderen Teil des Wortes der Fall wäre. Auch eine Verwechslungs-
gefahr hinsichtlich des Schriftbilds sei wegen der typischen Umrisscharakteristik
des Buchstabens „P“ zu verneinen.
Hiergegen haben die Widersprechenden jeweils Beschwerde eingelegt.
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Die Beschwerdeführerin zu I beantragt,
unter Aufhebung des Beschlusses der Markenstelle für Klasse 5
des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 14.
Dezem-
ber 2004 die Verwechselbarkeit von AMBA und PAMBA festzu-
stellen und der Anmeldemarke den Schutz für folgende Waren zu
versagen:
„ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; pharma-
zeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate
für die Gesundheitspflege, ausgenommen Vitamine und Vitamin-
präparate und ausgenommen Antihämorrhagika, insbesondere
Antifibrinolytika; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke,
ausgenommen Vitamine und Vitaminpräparate“
Sie meint, es bestehe sowohl in klanglicher als auch in schriftbildlicher Hinsicht
Verwechslungsgefahr mit der Widerspruchsmarke DD 632 303 „Pamba“. Da eine
Rezeptpflicht nicht festgeschrieben sei, seien Endverbraucher als Verkehrskreise
und mündliche Markenbenennungen uneingeschränkt zu berücksichtigen. Die an-
gegriffenen Waren der jüngeren Marke lägen zumindest im engen Ähnlichkeitsbe-
reich der Waren der Widerspruchsmarke. Die Benutzung der Widerspruchsmarke
sei für ein Antifibrinolytikum glaubhaft gemacht worden. Zur Abgrenzung der Mar-
ken voneinander sei es jedoch nicht ausreichend, dass die Anmelderin der jünge-
ren Marke in ihrem Warenverzeichnis diese bzw. Antihämorrhagika ausschließe.
Die Widerspruchsmarke habe eine erhöhte Kennzeichnungskraft, da sie keine be-
schreibenden Anklänge aufweise und über einen langen Zeitraum kontinuierlich
benutzt werde. Seit spätestens 1992 werde das Medikament in ganz Deutschland
vertrieben. Es gehöre zur Standardtherapie und sei in Fachkreisen daher weithin
bekannt. Ihr Marktanteil bei Antifibrinolytika läge bei über 30 %. Die produzierten
Stückzahlen seien seit Jahren stabil. (ca. 40 000 - 30 000 Packungen pro Jahr).
Den gebotenen Markenabstand halte die jüngere Marke nicht ein. Sie sei vollstän-
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dig in der Widerspruchsmarke enthalten. Der einzige Unterschied liege im zusätz-
lichen Buchstaben „P“ am Anfang der älteren Marke. Dieser Unterschied reiche
nicht aus, eine Verwechslungsgefahr zu vermeiden. Das stimmlos gesprochene
„P“ werde durch den betonten Vokal „A“ der ersten Silbe überlagert. Selbst wenn
man bei der Widerspruchsmarke lediglich einen geminderten Schutzumfang an-
nähme, reichte der Unterschied durch den zusätzlichen Anfangsbuchstaben „P“
nicht aus. Auch schriftbildlich stünden sich die Marken zu nahe, da die jüngere
Marke vollständig in der Widerspruchsmarke enthalten sei und der Bestandteil
„AMBA“ durch seine Wortlänge den Gesamteindruck der älteren Marke präge.
Die Beschwerdeführerin zu II beantragt,
unter teilweiser Aufhebung des Beschlusses des Deutschen Pa-
tent- und Markenamts vom 14. Dezember 2004 die angegriffene
Marke auch für die Waren „Putz-, Polier- und Fettentfernungsmit-
tel, ausgenommen Waschmittel, Seifenpulver sowie für Textilien
bestimmte Wasch-, Behandlungsmittel und Reinigungsmittel aller
Art;“ zu löschen.
Sie ist der Ansicht, es bestehe auch eine Ähnlichkeit der angegriffenen Waren
„Putz-, Polier- und Fettentfernungsmittel, ausgenommen Waschmittel, Seifenpul-
ver sowie für Textilien bestimmte Wasch-, Behandlungsmittel und Reinigungsmit-
tel aller Art“ mit den zu berücksichtigenden Waren „Wasch- und Seifenpulver“ der
Widerspruchsmarke. Es stünden sich identische Zeichen gegenüber und der Wi-
derspruchsmarke komme eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft zu. Es sei
daher ein geringerer Grad an Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Waren
ausreichend, um eine Verwechslungsgefahr zu begründen. Indes liege hier sogar
eine große Ähnlichkeit vor.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,
die Beschwerden zurückzuweisen.
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Die aus der Marke DD 632 303 „Pamba“ Widersprechende habe lediglich eine
Benutzung ihrer Marke für „Antifibrinolytika“ nachweisen können. Dies sei der
maßgeblich zu berücksichtigende Oberbegriff. Eine Verwechslungsgefahr sei
selbst dann ausgeschlossen, wenn man den umfassenderen Begriff „Antihä-
morrhagia“, der über „Antifibrinolytika“ hinaus noch andere blutstillende Mittel um-
fasse, als maßgeblich ansähe. Die Markenstelle habe zutreffend ausgeführt, dass
eine klangliche und schriftbildliche Ähnlichkeit der Zeichen nicht vorliege, da bei
den relativ kurzen Wörtern der Anfangsbuchstabe „P“ der Widerspruchsmarke zu
einem deutlich unterschiedlichen Klangbild bzw. Schriftbild führe. Außerdem sei
die Widerspruchsmarke kennzeichnungsschwach.
Hinsichtlich der Widerspruchsmarke 643 750 Amba bestehe keine Warenähnlich-
keit zwischen den von der Markenstelle nicht gelöschten Waren und den Waren
„Waschmittel“ und „Seifenpulver“, welche bei dieser Widerspruchsmarke lediglich
zu berücksichtigen seien. Es handle sich um grundsätzlich unterschiedliche Pro-
dukte. So sei ein industrieller Kraftreiniger etwas anderes als ein Waschmittel.
Hersteller verwendeten die gleiche Marke nicht sowohl für ein Waschmittel als
auch für ein Putzmittel. Im Gegensatz zu Putzmittel beträfen Waschmittel den
höchstpersönlichen Bereich und man achte deshalb bei der Zusammensetzung
der Inhaltsstoffe auf Hautverträglichkeit. Im Supermarkt gebe es eine räumliche
Trennung der sich gegenüber stehenden Produkte.
In der Terminsladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen,
dass „PAMBA“ in medizinischen Fachwörterbüchern als Abkürzung für „P(ara)-
Aminomethylbenzoic Acid“ (ein Antifibrinolytikum) aufgeführt ist.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der
Akten, einschließlich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 5. Juli 2007
Bezug genommen.
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II.
1. Auf die zulässige Beschwerde der aus der Marke 643 750 Widersprechenden
ist der Beschluss der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Mar-
kenamts vom 14. Dezember 2004 insoweit aufzuheben, als der Widerspruch aus
dieser Marke hinsichtlich der Waren „Putz-, Polier- und Fettentfernungsmittel,
ausgenommen Waschmittel, Seifenpulver sowie für Textilien bestimmte Wasch-,
Behandlungsmittel und Reinigungsmittel aller Art“ zurückgewiesen worden ist, und
antragsgemäß die angegriffene Marke 301 63 616 wegen dieses Widerspruchs
hierfür zu löschen, da insoweit eine Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2
MarkenG besteht.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke bestreitet zulässig eine rechtserhaltende
Benutzung der Widerspruchsmarke gemäß § 43 Abs. 1 MarkenG mit Ausnahme
der Waren „Waschmittel und Seifenpulver“. Da für darüber hinausgehende Waren
keine Benutzungsunterlagen eingereicht wurden, sind auf Seiten der Wider-
spruchsmarke 643 750 lediglich die Waren „Waschmittel und Seifenpulver“ zu be-
rücksichtigen, bei denen von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der
Widerspruchsmarke auszugehen ist.
Diese Waren der Widerspruchsmarke sind den Waren „Putz-, Polier- und Fettent-
fernungsmittel, ausgenommen Waschmittel, Seifenpulver sowie für Textilien be-
stimmte Wasch-, Behandlungsmittel und Reinigungsmittel aller Art“ der angegrif-
fenen Marke ähnlich.
Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren sind alle erheblichen
Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren kennzeich-
nen; hierzu gehören insbesondere ihre Beschaffenheit, ihre regelmäßige betriebli-
che Herkunft, ihre regelmäßige Vertriebs- oder Erbringungsart, ihr Verwendungs-
zweck und ihre Nutzung, ihre wirtschaftliche Bedeutung und ihre Eigenart als mit-
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einander konkurrierende oder sich ergänzende Produkte (zur Definition der Ähn-
lichkeit von Waren/Dienstleistungen vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl.
§ 9 Rdn. 44). Insbesondere kommt es darauf an, ob der Verkehr (bei gleicher
Kennzeichnung) erwartet, dass die beiderseitigen Waren unter der Kontrolle des-
selben Unternehmens hergestellt oder vertrieben werden, welches für ihre Qualität
verantwortlich ist.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände liegt zwischen den sich vorliegend ge-
genüberstehenden Waren eine Ähnlichkeit vor.
Durch den Ausnahmevermerk „ausgenommen Waschmittel, Seifenpulver sowie
für Textilien bestimmte Wasch-, Behandlungsmittel und Reinigungsmittel aller Art“
im Warenverzeichnis der angegriffenen Marke, mag zwar sichergestellt sein, dass
die Waren nicht identisch sein können und die angegriffenen Waren nicht für Tex-
tilien bestimmt sind, jedoch ist die Ähnlichkeit der sich gegenüber stehenden Wa-
ren dadurch nicht ausgeschlossen. Sie können gleiche Wirkstoffe aufweisen, da
sie jeweils zur Reinigung und Säuberung dienen sollen. Es kann auch nicht gene-
rell davon ausgegangen werden, dass bei den angegriffenen Waren die verwen-
deten Wirkstoffe aggressiver sind als Waschmittel und Seifen, bei denen auf
Hautverträglichkeit geachtet wird. Unter die Oberbegriffe der angegriffenen Marke
fallen auch Reinigungsmittel für empfindliche Gegenstände. Die Erscheinungs-
form, sei es Paste, Pulver oder flüssiges Mittel, kann identisch sein. Auch können
die Hersteller übereinstimmen. Selbst wenn ein Hersteller - wie die Beschwerde-
gegnerin meint - eine Marke nicht sowohl für ein Waschmittel als auch für ein
Putzmittel verwenden würde, beseitigte dies die Ähnlichkeit der Waren nach den
oben genannten Kriterien nicht. Hinzu kommt, dass z. B. Unternehmenskennzei-
chen und Dachmarken durchaus für Waren mit unterschiedlichem Anwendungs-
gebiet eingesetzt werden. Dies zeigen auch die von der Widersprechenden in der
mündlichen Verhandlung eingereichten Internetauszüge, wo z. B. das Wort „Heit-
mann“ auf Reinigungsmitteln im Küchenbereich und auch für den Textilbereich
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verwendet wird. Die Bejahung der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Wa-
ren entspricht auch der Rechtsprechungspraxis (vgl. Richter/Stoppel, Die Ähnlich-
keit von Waren und Dienstleistungen, 13. Aufl., S. 276, „Seifen = Fleckenentfer-
nungsmittel, Putz- und Poliermittel“, „Seifen = Putz- und Poliermittel für Öfen und
Herde, flüssigen Metallputzmitteln, Putzpomade, Wichse, Rostschutzmittel“
S. 332, „Waschmittel = Fleckenentfernungsmittel“, „Waschmittel = Putz- und Po-
liermittel“, „Waschmittel = Putz- und Poliermittel für Öfen und Herde, flüssigen
Metallputzmitteln, Putzpomade“).
Da die Zeichen identisch sind, bzw. sich schriftbildlich lediglich durch die Ver-
wendung von Großbuchstaben in der angegriffenen Marke unterscheiden, besteht
eine Verwechslungsgefahr.
2. Die Beschwerde der aus der Marke DD 632 303 “Pamba” Widersprechenden
bedarf hinsichtlich der angegriffenen Waren „ätherische Öle, Mittel zur Körper- und
Schönheitspflege“ keiner Entscheidung und ist daher zur Zeit gegenstandslos, da
diese Waren bereits nach dem von der Inhaberin der angegriffenen Marke nicht
angegriffenen Beschluss der Markenstelle für Klasse
5 des DPMA vom
14. Dezember 2004 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 643 750 “Amba”
zu löschen sind.
3. Hinsichtlich der übrigen von der aus der Marke DD 632 303 “Pamba”
Widersprechenden angegriffenen Waren ist die Beschwerde der Widerspre-
chenden zurückzuweisen, da hinsichtlich der Waren „pharmazeutische und veter-
inärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege, ausge-
nommen Vitamine und Vitaminpräparate und ausgenommen Antihämorrhagika,
insbesondere Antifibrinolytika; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke,
ausgenommen Vitamine und Vitaminpräparate“ keine Verwechslungsgefahr be-
steht (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG).
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Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat eine rechtserhaltende Benutzung der
Widerspruchsmarke gemäß § 43 Abs. 1 MarkenG zulässig bestritten, jedoch nicht
mehr für die Waren „Antifibrinolytika“. Da für darüber hinausgehende Waren keine
Benutzungsunterlagen eingereicht wurden, sind auf Seiten der Widerspruchs-
marke DD 632 303 „Pamba“ lediglich die Waren „Antifibrinolytika“ zu berücksichti-
gen.
Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist unterdurchschnittlich, da sie
mit der Abkürzung „PAMBA“ klanglich identisch ist und auch schriftbildlich in der
eingetragenen Schreibweise sich davon lediglich durch die Verwendung von
Großbuchstaben bzw Kleinbuchstaben unterscheidet. „PAMBA“ steht für „para-
aminomethylbenzoic acid“ = „Para-Aminomethylbenzoesäure“ (vgl. Langenscheidt,
Fachwörterbuch Medizin Englisch-Deutsch, 4. Aufl., S. 800), welche in dem Arz-
neimittel der Widersprechenden, das mit der Widerspruchsmarke gekennzeichnet
ist, enthalten ist. Diese Abkürzung ist auch in weiteren Lexika aufgeführt, so z. B.
in Roche Lexikon Medizin, 5. Aufl. 2003, S. 162, Rolf Heister, Lexikon medizi-
nisch-wissenschaftlicher Abkürzungen, 4. Aufl. S. 164, Peter Wennrich, Anglo-
amerikanische Abkürzungen in Wissenschaft und Technik, 1. Ausgabe, Teil 3,
S. 1461). Auch wenn der eingetragenen Widerspruchsmarke der Schutz nicht ab-
gesprochen werden kann, ist die Kennzeichnungskraft wegen des beschreibenden
Gehalts der Bezeichnung so gering, dass bereits kleinere Unterschiede in den
Marken ausreichen, eine Verwechslungsgefahr selbst bei sich nahe stehenden
Waren zu verhindern. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der von der Wider-
sprechenden geltend gemachten langjährigen Benutzung der Widerspruchsmarke
für ein Antifibrinolytikum. Die Widersprechende macht zwar geltend, dass sie ei-
nen Marktanteil von über 30 % bei den Antifibrinolytika und in Fachkreisen einen
erhöhten Bekanntheitsgrad habe. Jedoch lässt sich angesichts des beschreiben-
den Gehalts der Bezeichnung auch aus einer langjährigen Benutzung nicht der
Schluss ziehen, dass die Kennzeichnungskraft soweit gesteigert ist, dass der Be-
reich normaler Kennzeichnungskraft erreicht ist. Abgesehen davon, dass man aus
dem Umsatz eines Arzneimittels nicht unmittelbar auf die Bekanntheit der Kenn-
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zeichnung schließen kann, lässt sich zudem allein aus der Bekanntheit einer Be-
zeichnung nicht entnehmen, dass diese als Marke verstanden wird, wenn die Be-
zeichnung eine beschreibende Angabe ist.
Die Waren „pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Prä-
parate für die Gesundheitspflege, ausgenommen Vitamine und Vitaminpräparate
und ausgenommen Antihämorrhagika, insbesondere Antifibrinolytika“ sind mit den
bei der Widerspruchsmarke zu berücksichtigenden Waren „Antifibrinolytika“ ohne
weiteres ähnlich, wenn auch durch den Ausnahmevermerk eine Identität der Wa-
ren ausgeschlossen ist und die Waren unterschiedlichen Hauptgruppen der Roten
Liste zuzuordnen sind. Hinsichtlich der Waren „diätetische Erzeugnisse für medi-
zinische Zwecke, ausgenommen Vitamine und Vitaminpräparate“ besteht dagegen
eher eine entfernte Ähnlichkeit.
Ausgehend von einer unterdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Wider-
spruchsmarke sind selbst bei sich näher stehenden - wenn auch nicht identischen
- Arzneimitteln bzw. pharmazeutischen Erzeugnissen Verwechslungen ausge-
schlossen. Erst recht gilt dies für entfernter stehende Waren.
Bei der Prüfung der Ähnlichkeit der sich gegenüber stehenden Marken kommt es
maßgeblich auf den Gesamteindruck der Zeichen an (Ströbele/Hacker, Markenge-
setz, 8. Aufl., § 9 Rdn. 111). Die sich gegenüberstehenden Zeichen sind relativ
kurz, da sie lediglich 4 bzw. 5 Buchstaben aufweisen. Zwar besteht die angegrif-
fene Marke aus den Buchstaben „Amba“, welche auch in der Widerspruchsmarke
enthalten sind, jedoch ist der am Zeichenanfang der Widerspruchsmarke sich be-
findende Konsonant „P“ hart und klangstark, so dass er im Gesamtklangbild wahr-
nehmbar bleibt und wegen der Kennzeichnungsschwäche der Widerspruchsmarke
sowie eines gewissen Warenabstands ausreicht, eine rechtserhebliche Ver-
wechslungsgefahr zu verhindern. In schriftbildlicher Hinsicht kommen sich die Zei-
chen ebenfalls nicht verwechselbar nahe, da insoweit der Anfangsbuchstabe „P“
bei der relativen Kürze der Zeichen zu einem völlig anderen Schriftbild führt. Bei
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der visuellen Wahrnehmung ist zudem zu berücksichtigen, dass das Schriftbild
von Marken erfahrungsgemäß eine genauere und in der Regel sogar wiederholte
Wahrnehmung der Bezeichnung gestattet als das schnell verklingende gespro-
chene Wort (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 9 Rdn. 207). Selbst bei
handschriftlicher Wiedergabe sind die Zeichen nicht verwechselbar, zumal der
Buchstabe "P" sich von dem Zeichenanfang „A“ der angegriffenen Marke deutlich
unterscheidet.
Eine Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt des gedanklichen in Verbin-
dung Bringens besteht gleichfalls nicht, denn die angegriffene Marke ist zwar for-
mal in der Widerspruchsmarke enthalten, jedoch wird die Widerspruchsmarke
nicht in „P“ und „amba“ zergliedert, sondern „Pamba“ stellt eine Einheit dar, so
dass der Verkehr darin nicht die Widerspruchsmarke als wesentlichen Bestandteil
erkennt.
4. Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen An-
lass, § 71 Abs. 1 MarkenG.
gez.
Unterschriften