Urteil des BPatG vom 15.06.2004

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BPatG 152
10.99
BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 1/02
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die IR-Marke 654 645
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 15. Juni 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler
sowie der Richterinnen Pagenberg und Dr. Hock
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e
I
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat den Schutz der am
30. September 1995 international registrierten Marke 654 645 (date de notification:
20. Juni 1996).
INDIGO
durch Beschluß der Markenstelle für Klasse 1 vom 17. November 1999 für die
Bundesrepublik Deutschland teilweise, nämlich für die Waren
"Produits chimiques destinés à l’imprimerie non compris dans
d’autres classes; résines synthétiques à l’état brut entrant dans la
composition des encres (d’imprimerie) et des toners; produits
chimiques pour l’avivage de l’éclat et des couleurs, a usage
industriel; sels pour colorer les métaux; préparations chimiques
pour la fabrication de toners, d’encres, de pigments et de couleurs"
gemäß §§ 113, 37 Abs 1, 8 Abs 2, Nr 1 und 2 MarkenG in Verbindung mit Artikel 5
MMA und Artikel 6 quinquies Abschnitt B PVÜ verweigert und diese Entscheidung
im Erinnerungsbeschluß vom 14. August 2001 bestätigt.
Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, daß die Marke in ihrer Bedeu-
tung im Sinne des blauen Farbstoffes, der aus Pflanzen gewonnen oder auch in-
zwischen synthetisch hergestellt werden könne, erkannt werde. Da sich die Marke
auf chemische Produkte zur Herstellung von Farben beziehe, weise der Begriff
unmittelbar auf die Art der Ware hin. Es müsse sich im übrigen nicht ausschließ-
lich um den natürlich oder synthetisch gewonnenen Farbstoff handeln, sondern die
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Marke könne, etwa hinsichtlich der Druckerfarbe oder Tinte auf den Farbton "In-
digo Blau" hinweisen.
Mit ihrer Beschwerde beantragt die Markeninhaberin,
die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben,
und regt hilfsweise die Zulassung der Rechtsbeschwerde an. Zur Sache hat sie
sich im Verfahren vor dem Bundespatentgericht nicht geäußert.
Vor der Markenstelle hat sie ausgeführt, daß aus dem Warenverzeichnis der
Marke nicht ersichtlich sei, daß ausschließlich Farbstoffe verwendet würden, die
aus Indigo hergestellt würden. Zu berücksichtigen sei weiterhin, daß Indigo selbst
ein Fremdwort sei, dessen möglichen Sinngehalt der angesprochene Verkehr
nicht ohne weiteres erkenne. "INDIGO" könne nicht im Sinne einer Farb- und Be-
schaffenheitsangabe verstanden werden, sondern stehe für ein bestimmtes dun-
kelblaues Kristall, welches mit kupferrotem Glanz versehen sei. Es handle sich
somit um die Bezeichnung für einen Farbgrundstoff, der als solcher weder in der
Druckindustrie Verwendung finde, noch selbst Farbangabe sei.
Der Senat hat die Markeninhaberin auf Bedenken hinsichtlich der Erfolgsaussich-
ten der Beschwerde unter Übersendung von Ermittlungsunterlagen hingewiesen.
II
Die Beschwerde ist nicht begründet. Der Senat hält die streitgegenständliche
IR-Marke im Zusammenhang mit den zurückgewiesenen Waren für nicht unter-
scheidungskräftig, gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, so daß der Marke der Schutz
in Deutschland insoweit zu versagen war.
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Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden
konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke
erfaßten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen
aufgefaßt zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh
jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhin-
dernis zu überwinden (stRspr vgl BGH WRP 2001, 1082 - marktfrisch; GRUR
2002, 540 - OMEPRAZOK). Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Verkehr ein
als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegen-
tritt und er es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht. Kann demnach
einer Wortmarke kein für die beanspruchten Waren im Vordergrund stehender be-
schreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst
nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremd-
sprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung
in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel ver-
standen wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß ihr die vorerwähnte
Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (stRspr
BGH aaO - marktfrisch; BGH GRUR 1999, 1089 - YES).
Der Begriff "INDIGO" im Sinne eines dunkelblauen Kristalls mit kupferrotem Glanz,
das in Wasser, Alkohol, Äther und verdünnten Säuren unlöslich, in konzentrierter
Schwefelsäure in der Kälte mit grüner, beim Erwärmen mit blauer Farbe löslich ist
(vgl Römpp, Lexikon der Chemie, 10. Auflage, Seite 1904), ist den hier angespro-
chenen Verkehrskreisen, im wesentlichen Fachkreise auf dem Gebiet der Chemie,
ohne weiteres geläufig. Der Begriff ist jedoch darüber hinaus in Alleinstellung als
Bezeichnung eines blauen Farbstoffes sowohl dem allgemeinen Verkehr als auch
umsomehr den hier angesprochenen Fachkreisen bekannt. So findet sich bei-
spielsweise auf der Internetseite mit der Überschrift "Ein Mensch mit zwei gesun-
den Augen kann sich ein Leben ohne Farben nicht vorstellen"
(www.shs.hd.bw.schule.de) eine mehrseitige Abhandlung zum Thema "Farbstoff
Indigo". Auch ein Artikel mit der Überschrift "Küpen-Farbstoffe" am Beispiel des
Königs der Farbstoffe: "INDIGO" (home-at-online.de) beschäftigt sich mit der
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Farbe Indigo bzw der synthetischen Herstellung (ebenso www.experimental-
chemie.de;
). Auch als bloße Farbbezeichnung findet "INDI-
GO" Verwendung. So wird z.B. für Schulranzen der Marke "ForYou" als Farbton
"Indigo Blue" angegeben (
).
In der dargelegten Bedeutung eines Farbtons bzw Farbstoffes besteht ein be-
schreibender Bezug zu sämtlichen zurückgewiesenen Waren, weil diese sämtlich
mit der Herstellung und Verarbeitung verschiedener Farben im Zusammenhang
stehen (können). Teils handelt es sich insoweit um Präparate, die in einem be-
stimmten und damit möglicherweise auch indigofarbenen Ton gehalten sind, teils
besteht jedenfalls wie beispielsweise "bei Kunstharzen im Rohzustand enthalten in
Kompositionen von Tinten, Druckerschwärze und von Tonern" allein deshalb eine
enge Verbindung zu Pigmenten und Farben, weil diese in diesem Zusammenhang
als Bindmittel dienen können.
Insgesamt werden die angesprochenen Verkehrskreise daher den beschreiben-
den Begriffsinhalt des angemeldeten Gesamtzeichens ohne analysierende
Schritte erkennen können und die begehrte Marke nicht als herkunftshinweisend
verstehen.
Der Senat sieht keine Veranlassung, die Rechtsbeschwerde gemäß § 83 Mar-
kenG zuzulassen. Auch die Markeninhaberin selbst hat keine Gesichtspunkte vor-
getragen, die eine Zulassung der Rechtsbeschwerde für notwendig erscheinen
lassen.
Winkler
Richterin Pagenberg ist wegen Ur-
laubs verhindert zu unterschreiben.
Winkler
Dr. Hock
Hu