Urteil des BPatG vom 12.11.1996

BPatG (gebrauchsmuster, beschwerde, antrag, zpo, wirkung, folge, bundespatentgericht, mitwirkung)

BUNDESPATENTGERICHT
5 W (pat) 401/97
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
BPatG 152
10.99
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betreffend das Gebrauchsmuster 295 19 164
hier: Löschungsantrag
hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
am 26. Januar 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Goebel und der
Richter Dipl.-Ing. Dehne und Dr. agr. Huber
beschlossen:
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens.
G r ü n d e
Die Beschwerdeführerin hat die gegen den Beschluß des Deutschen Patentamts
vom 12. November 1996 erhobene Beschwerde zurückgenommen. Die Zurück-
nahme hat die Verpflichtung zur Folge, die durch die Beschwerde entstandenen
Kosten zu tragen; diese Wirkung war durch Beschluß auszusprechen, nachdem
die Beschwerdegegnerin einen solchen Antrag gestellt hat (entspr ZPO § 515
Abs 3).
Goebel Dehne
Dr.
Huber
be