Urteil des BPatG vom 19.09.2001, 32 W (pat) 157/00
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BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 157/00 _______________ Verkündet am 19. September 2001 …
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke 396 39 432
BPatG 154
6.70
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund
der mündlichen Verhandlung vom 19. September 2001 durch die Richterin Klante
als Vorsitzende, Richter Engels und Richter Sekretaruk
beschlossen:
Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts – Markenstelle für Klasse 30 - vom
19. Oktober 1998 und 22. Februar 2000 aufgehoben.
Die Marke 396 39 432 wird gelöscht.
G r ü n d e
I
Gegen die unter der Nr 396 39 432 für die Waren
Zuckerwaren
eingetragene Wortmarke
Bungee-Speck
ist Widerspruch erhoben worden aus der prioritätsälteren Wortmarke
Nr 396 26 922
Bungees
die eingetragen ist ua für die Waren
Zuckerwaren.
Die Markenstelle für Klasse 30 hat den Widerspruch in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, mangels Verwechslungsgefahr
zurückgewiesen.
Hiergegen hat die Widersprechende Beschwerde eingelegt mit der Begründung,
Bungee sei prägend, "Speck" sei die Abkürzung von Mäusespeck und eine übliche
Bezeichnung für Zuckerwaren. "Speck" werde von einer Vielzahl von Süßwarenherstellern verwandt und sei deshalb nicht kollisionsbegründend sondern warenbeschreibend.
Die Widersprechende beantragt,
die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts vom
19. Oktober 1998 und vom 22. Februar 2000 aufzuheben und die
Marke 396 39 432 zu löschen.
Die Markeninhaberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Zur Begründung trägt sie vor, "Bungee-Speck" sei in seiner Gesamtheit zu sehen
und sei eine phantasievolle Neuschöpfung. Deshalb bestehe keine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Die angegriffene Marke ist nach §§ 9 Abs 1 Nr 2, 42 Abs 2 Nr 1 MarkenG zu löschen, denn wegen ihrer Ähnlichkeit mit der Widerspruchsmarke und Identität der
durch die beiden Marken erfassten Waren besteht für das Publikum die Gefahr,
dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Die
Frage der Verwechslungsgefahr war dabei unter Berücksichtigung aller Umstände
zu beurteilen, wobei eine Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der
damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke besteht (vgl EuGH in GRUR 1998, 922, 923 - Canon; BGH MarkenR 2000, 359, 360 – Bayer/BeiChem).
Mit "Zuckerwaren" stehen sich identische Waren gegenüber.
Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke "Bungees" ist durchschnittlich,
Sie ist weder unterdurchschnittlich, denn "Bungees" ist für den Süßwarenbereich
eine sprachunübliche und damit eigenwillige und phantasievolle Namensgebung,
noch bestehen Anhaltspunkte, von einer gesteigerten Kennzeichnungskraft auszugehen.
Bei dieser Sachlage ist eine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs 1 Nr 2
MarkenG zwischen den Marken "Bungees" und "Bungee-Speck" feststellbar, weil
die angegriffene Marke den zur Vermeidung von Verwechslungen erforderlichen
deutlichen Abstand von der Widerspruchsmarke in klanglicher Hinsicht nicht einhält.
Die angegriffene Wortmarke "Bungee-Speck" besteht aus zwei durch Bindestrich
verbundene Elemente. Das Widerspruchszeichen "Bungees" ist am Zeichenanfang fast identisch. Es ist ein eigenwilliges Wort auf dem beanspruchten Gebiet
der Zuckerwaren, das gegenüber der beschreibenden Angabe der Geschmacksrichtung "Speck" als die eigentliche Marke hervortritt und damit das angegriffene
Zeichen allein prägt. Wie die zahlreichen, in der mündlichen Verhandlung erörtertern Internetrecherchen belegen, ist "Speck" oder "süßer Speck" auf dem Bereich
der Zuckerwaren eine gängige Produktbezeichnung für Schaumzuckerprodukte.
Bei dieser Sachlage besteht die Gefahr, dass ein rechtserheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise die angegriffene Marke "Bungee-Speck" der Widersprechenden zuordnet (vgl Klaka/Ströbele, MarkenG, 6. Auflage, § 9 Rdnr 213ff,
221 mwN).
Eine Kostenauferlegung ist nicht veranlaßt.
Klante Engels Sekretaruk
Hu
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