Urteil des BPatG vom 10.11.2009

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BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
14 W (pat) 321/06
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 100 00 629
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in
der Sitzung vom 10. November 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Schröder sowie des Richters Harrer und der Richterinnen Dr. Proksch-Ledig
und Dr. Münzberg
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beschlossen:
Das Patent 100 00 629 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt
aufrechterhalten:
Patentanspruch 1 vom 29. Oktober 2007,
Patentansprüche 2 bis 16 gemäß Patentschrift
Beschreibung Seite 2 vom 29. Oktober 2007
Beschreibung Seiten 3 bis 5 gemäß Patentschrift
3 Blatt Zeichnungen gemäß Patentschrift
G r ü n d e
I.
Die Erteilung des Patents 100 00 629 mit der Bezeichnung
„Verfahren zur Identifizierung einer auf einen festen Körper aufgebrachten Markie-
rung“
ist am 1. Dezember 2005 veröffentlicht worden.
Gegen dieses Patent ist mit dem am 28. Februar 2006 per Telefax eingegangenen
Schriftsatz Einspruch erhoben worden. Der Einspruch ist unter Hinweis auf meh-
rere Druckschriften darauf gestützt, dass es dem Gegenstand des Streitpatents an
der Neuheit fehle und dieser nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe.
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Die Einsprechende beantragt,
das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.
Die Einsprechende hat ihren Einspruch mit Schriftsatz vom 13. September 2007
zurückgezogen.
Die Patentinhaberin tritt dem Vorbringen der Einsprechenden in allen Punkten
entgegen. Sie beantragt sinngemäß,
das Patent mit den im Tenor genannten Unterlagen beschränkt
aufrechtzuerhalten.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet wie folgt:
„Verfahren zur Identifizierung einer auf einen festen Körper (30)
aufgebrachten aus Flächenelementen (10) gebildeten Markie-
rung (32) mit folgenden Schritten:
a) Binden erster Biopolymere an einen Teil der Flächenele-
mente (10),
b) Binden zweiter Biopolymere an einen anderen Teil der
Flächenelemente (10),
c)
Inkontaktbringen der Markierung (32) mit dritten, zu den ersten
Biopolymeren affinen Biopolymeren, so dass die ersten und die
dritten Biopolymere aneinander binden und
d) Nachweis der Bindungen zwischen den ersten und den dritten
Biopolymeren und Identifizierung des durch die gebundenen
ersten und dritten Biopolymere gebildeten Teilmusters,
dadurch gekennzeichnet, dass der Nachweis und die Identifizie-
rung ohne Extrahieren oder Entfernen der gebundenen Biopoly-
mere vom festen Körper durch veränderte optische und/oder
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elektrische Eigenschaften der gebundenen dritten Biopolymere
erfolgt.“
Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere zum Wortlaut der rückbezogenen
Patentansprüche 2 bis 16, die besondere Ausgestaltungen des Verfahrens nach
Patentanspruch 1 betreffen, wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1.
Der Einspruch ist frist- und formgerecht erhoben und mit Gründen verse-
hen; er ist daher zulässig.
2.
Der geltende Patentanspruch 1 sowie die erteilten Patentansprüche 2 bis
16 sind formal nicht zu beanstanden, denn sie sind aus den ursprünglichen An-
sprüchen 1 bis 17 sowie Seite 6/7 übergreifender Absatz und Seite 9 Absatz 2 bis
Seite 10 Absatz 1 der Erstunterlagen sowie aus den Ansprüchen 1 bis 16 und Ab-
satz [0032] der Patentschrift ableitbar.
3.
Die Prüfung des Patents durch den technischen Beschwerdesenat gemäß
§ 61 Abs. 1 Satz 2 PatG von Amts wegen hat ergeben, dass für das in be-
schränkten Umfang von der Patentinhaberin weiterverfolgte Patentbegehren we-
der die geltend gemachten Widerrufsgründe greifen, noch andere Widerrufs-
gründe ersichtlich sind.
So nimmt keine der von der Einsprechenden zitierten Entgegenhaltungen die
Lehre des Streitpatents neuheitsschädlich vorweg. In diesen Entgegenhaltungen
werden ausschließlich analytische Verfahren beschrieben, bei denen die in einer
zu untersuchenden Probe enthaltenen Nukleinsäuren mit einem sog. DNA- oder
RNA-Array in Kontakt gebracht werden, um anhand des darauf erzeugten Hybri-
disierungsmusters Rückschlüsse auf die in der Probe vorhandenen Nukleinsäuren
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ziehen zu können. Auch bei der Druckschrift US 5 139 812 A (D7), in der ein gat-
tungsgemäßes Verfahren beschrieben wird, handelt es sich nicht um neuheits-
schädlichen Stand der Technik. Denn das darin beschriebene Verfahren zur ver-
schlüsselten Markierung wertvoller Gegenstände basiert auf einer Markierung, die
nur aus einer einzigen Nukleinsäuresequenz aufgebaut ist (vgl. D7, Ansprüche 1
und 7), während für das Verfahren nach Patentanspruch 1 des Streitpatents eine
Markierung verwendet wird, die aus zwei verschiedenen Nukleinsäuresequenzen
besteht.
Das Verfahren des Patentanspruchs 1 wird vom entgegengehaltenen Stand der
Technik auch nicht nahegelegt. So erhält der Fachmann ausgehend von der D7 im
zitierten Stand der Technik keine Anregung, die patentgemäße Aufgabe - nämlich
ein alternatives Verfahren bereitzustellen mit dem eine sichere Identifizierung ei-
ner auf einen festen Körper aufgebrachten Markierung möglich ist - durch ein
Verfahren wie im Patentanspruch 1 beschrieben zu lösen. Denn im genannten
Stand der Technik finden sich keine Hinweise dahingehend, für eine Sicherheits-
markierung zwei unterschiedliche Nukleinsäuren zu verwenden, wobei die Identifi-
zierung der von den ersten Nukleinsäuren definierten Markierung nur dann mög-
lich ist, wenn spezifische dritte Nukleinsäuren zugegeben werden, die nur an die
ersten nicht aber die zweiten Nukleinsäuren binden (vgl. Streitpatentschrift,
Abs. [0012]). Der Patentanspruch 1 hat somit Bestand.
4.
Die geltenden Patentansprüche 2 bis 16 betreffen besondere Ausgestaltun-
gen des Verfahrens nach Patentanspruch 1 und sind somit mit diesem rechtsbe-
ständig.
Schröder
Harrer
Proksch-Ledig
Münzberg
Bb