Urteil des BPatG vom 14.08.2008

BPatG: wirtschaftliches interesse, akteneinsicht, rechtsmittelbelehrung, gebühr, wettbewerber, bedürfnis, gefährdung, wettbewerbsverhältnis, mitbewerber, marke

BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 66/08
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
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betreffend die Markenanmeldung 305 30 967
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
18. Mai 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems sowie des Rich-
ters Merzbach und der Richterin Bayer
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I .
Mit Antrag vom 15. Februar 2008 hat die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin
Akteneinsicht in die Akte der Markenanmeldung 305 30 967 „klickScout“ be-
antragt, dem die Antragsgegnerin widersprach, da kein berechtigtes Interesse der
Antragstellerin erkennbar sei.
Mit Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des DPMA vom 23. April 2008
wurde dem Antrag auf Akteneinsicht stattgegeben und die dagegen eingelegte
Erinnerung mit Beschluss der Markenstelle vom 14. August 2008 zurückgewiesen.
Nach § 62 Abs. 1 MarkenG gewähre das DPMA auf Antrag Einsicht in Akten von
Anmeldungen von Marken, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht
werde. Für Mitbewerber bestehe ein Bedürfnis, durch Einsicht in die Akten einer
Voranmeldung Klarheit sich darüber zu verschaffen, ob es sich bei der fraglichen
Marke um eine für den Anmelder schutzfähige oder um eine frei verwendbare be-
schreibende bzw. um eine unterscheidungskräftige Angabe handele. Die Erinne-
rungsprüferin wies ergänzend darauf hin, dass die genannte Vorschrift auch die
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Einsicht in zurückgewiesene Anmeldungen umfasse. Zwischen der Antragstellerin
und der Anmelderin bestehe ein Wettbewerbsverhältnis. Für Wettbewerber be-
stehe das Bedürfnis, zu erfahren, ob und aus welchen Gründen die Anmeldung
eines Mitbewerbers zurückgewiesen worden sei. Dies könne ausschlaggebend
sein für das Verhalten z. B. in Wettbewerbsstreitigkeiten vor ordentlichen Gerich-
ten oder in anderen Verfahren, denn das Bestehen eines fremden Ausschluss-
rechts bedeute für alle Wettbewerber eine potentielle Gefährdung. Es seien keine
hinreichenden Anhaltspunkte für ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse der
Antragsgegnerin ersichtlich. Ob die Antragstellerin aus der Akteneinsicht Erkennt-
nisse gewinnen könne, die über ihren aktuellen Kenntnisstand hinausgingen, sei
unerheblich.
Der Beschluss wurde der Beschwerdeführerin am 20. August 2008 zugestellt, wo-
bei in der Rechtsmittelbelehrung darauf hingewiesen worden ist, dass dagegen
Beschwerde eingelegt werden könne, wobei die Beschwerdegebühr 50 Euro
betrage.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin, die am
1. September 2008 beim DPMA eingegangen ist.
Nachdem die Beschwerdeführerin zunächst lediglich 50 Euro als Beschwerdege-
bühr entrichtet hatte, hat sie auf rechtlichen Hinweis bezüglich der fehlerhaften
Rechtsmittelbelehrung, der ihr am 18. Dezember 2008 zugegangen war, am
9. Januar 2009 weitere 150 Euro eingezahlt.
Eine Beschwerdebegründung hat sie nicht eingereicht.
Die Beschwerdegegnerin bittet mit Eingabe vom 8. Mai 2009, nachdem die Be-
schwerdeführerin die Beschwerde immer noch nicht begründet habe, um umge-
hende Entscheidung.
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II.
Die Beschwerde ist wirksam eingelegt. Insbesondere ist die Beschwerdegebühr
rechtzeitig entrichtet worden. Da es sich vorliegend um eine Beschwerde gemäß
§ 66 MarkenG gegen die Gewährung einer Akteneinsicht handelt und nicht um
eine Beschwerde gemäß § 63 Abs. 3 MarkenG i. V. m. § 66 MarkenG gegen einen
Kostenfestsetzungsbeschluss, beträgt die Beschwerdegebühr 200 Euro (Gebüh-
rennummer 401 300 PatKostenG) und nicht wie fälschlicherweise in der Rechts-
mittelbelehrung angegeben 50 Euro. Nachdem die Beschwerdeführerin darauf
hingewiesen wurde, dass die Gebühr nicht vollständig entrichtet wurde und die
Beschwerde als nicht eingelegt gilt, wenn nicht die Gebühr in voller Höhe von
200 Euro (Gebührennummer 401 300 PatKostenG) entrichtet wird, hat sie am
9. Januar 2009 die Gebühr fristgerecht entrichtet (vgl. § 61 Abs. 2 Satz 3
MarkenG).
Die Beschwerde hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, da die Antragstellerin ein
berechtigtes Interesse an der Einsicht in die zurückgewiesene Anmeldung
30530967 „klickScout“ geltend gemacht hat.
Nach § 62 Abs. 1 MarkenG gewährt das DPMA auf Antrag Einsicht in Akten von
Anmeldungen von Marken, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht
wird. Ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht ist regelmäßig anzunehmen,
wenn die Kenntnis der Akten für das künftige Verhalten des Antragstellers bei der
Wahrung oder Verteidigung von Rechten bestimmend sein kann. Hierbei genügt
auch ein tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse (Ströbele/Hacker,
Markengesetz, 8. Aufl. § 62 Rdn. 2).
Die Kenntnis, aus welchen Gründen eine Anmeldung zurückgewiesen worden ist,
kann ausschlaggebend sein für das Verhalten eines Mitbewerbers, da dieser
daraus Erkenntnisse über eine freie Verwendbarkeit der fraglichen Bezeichnung
gewinnen kann (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl. § 62 Rdn. 2). Es liegen
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keine Anhaltspunkte für ein dieses Interesse überwiegendes Geheimhaltungsin-
teresse der Beschwerdeführerin vor. Nachdem sie ihre Beschwerde auch nicht
begründet hat, ist nicht ersichtlich, in welcher Hinsicht sie den angefochtenen Be-
schluss, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, für
unzutreffend hält.
Kliems
Merzbach
Bayer
Cl