Urteil des BPatG vom 30.03.2006

BPatG: stand der technik, druck, medikament, patentanspruch, zeichnung, epa, beschwerdekammer, erfindung, handschriftlich, einwirkung

BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
21 W (pat) 37/03
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
30. März 2006
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 44 47 626
- 2 -
hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 30. März 2006 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen und das Patent wird mit fol-
genden Unterlagen beschränkt aufrecht erhalten:
- Patentansprüche 1 bis 4,
- Beschreibung Absätze 001 bis 0016,
- 1 Blatt Zeichnung,
jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung.
G r ü n d e
I
Auf die als Teilanmeldung aus P 44 10 876.1 mit dem 29. März 1994 als Anmel-
detag eingereichte Patentanmeldung ist das Patent mit der Bezeichnung „Medizi-
nischer Mehrkammerbeutel“ erteilt worden. Die Veröffentlichung der Patentertei-
lung ist am 4. Oktober 2001 erfolgt.
Gegen das Patent ist Einspruch erhoben worden.
Die Patentabteilung 43 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss
vom 2. Juli 2003 das Patent in vollem Umfang aufrecht erhalten.
- 3 -
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden.
Die Patentinhaberin verfolgt ihr Patent mit den in der mündlichen Verhandlung
überreichten Patentansprüchen 1 bis 4 in beschränkter Fassung weiter.
Die Patentansprüche 1 bis 4 lauten:
„1.
Medizinischer
Mehrkammerbeutel (1) aus einem polymeren
Material zur Herstellung von medizinischen Mischlösungen mit
zumindest zwei einander gegenüberliegenden verschweißten
Rändern (2, 3), zumindest drei Kammern (8, 9, 10), von denen
zumindest zwei Kammern (8, 9) zur Aufnahme einer Mischlö-
sungskomponente vorgesehen sind und die durch eine auf-
reißbare Schweißnaht (7) voneinander getrennt sind, und ei-
nem Auslassstutzen (4), der in dem Außenrand (2) einge-
dadurch gekennzeichnet
naht (7) zusätzlich so ausgebildet ist, dass eine dritte leere
Kammer (10) entsteht, mit der der Auslassstutzen (4) in Strö-
mungsverbindung steht, wobei die Schweißnaht (7) weiterhin
so ausgebildet ist, dass bei ihrem Aufreißen zuerst die die
Mischlösungskomponenten enthaltenden Kammern (8, 9) und
anschließend die dritte Kammer (10) geöffnet werden und wo-
bei die Schweißnaht im Trennbereich (7) mit einer Kraft trenn-
bar ist, die im Bereich von 5 bis 20 N liegt und die Schweiß-
naht im Außenrandbereich (2, 3,) nicht trennbar ist.
2. Mehrkammerbeutel gemäß einem der Ansprüche 1 oder 2, da-
durch gekennzeichnet, dass er hitzesterilisierbar ist.
3. Mehrkammerbeutel gemäß einem der Ansprüche 1 bis 2, da-
durch gekennzeichnet, dass zusätzlich zum Auslaufstutzen (4)
- 4 -
jede zu füllende Kammer mindestens noch einen Füllstut-
zen (5, 6) aufweist, der in der Schweißnaht des Außenrandbe-
reichs (2, 3) angeordnet ist.
4.
Mehrkammerbeutel
gemäß einem der vorhergehenden
Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die äußere Wan-
dung im Kammertrennbereich mit mindestens einer Aufreißla-
sche (10), vorzugsweise mit zwei Aufreißlaschen (10), verse-
hen ist.“
Folgende Druckschriften sind in Betracht gezogen worden:
D1
DE 32 38 649 A1
D2
AT-E 65 473 B
D3
WO 85/01268 A1
D4
US 4 365 629
D5 T01134/95, Entscheidung der Beschwerdekammer 3.2.1 des
Europäischen
Patentamts vom 22. Oktober 1996
D6
DE 691 31 227 T2
D7
WO 93/21890 A1 bzw. deren europäische Anmeldung
D7a
EP 0 639 364 A1
Zur Begründung ihrer Beschwerde führt die Einsprechende aus, der Gegenstand
des Patentanspruchs 1 beruhe nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Insbesondere sei
das Patent nicht so zu verstehen, dass eine durchgehende Schweißnaht vorhan-
den sei. Vielmehr bestehe diese Naht aus drei Teilbereichen 2, 3 und 7 und könne
nicht kontinuierlich geöffnet werden. Nichts anderes sei aus D2, D3 und D6 be-
kannt, wo die Schweißnaht ebenfalls jeweils aus mehreren Bereichen bestehe, die
sequenziell geöffnet würden.
- 5 -
Die Einsprechende stellt den Antrag,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent zu wi-
derrufen.
Die Patentinhaberin stellt den Antrag,
die Beschwerde zurückzuweisen und das Patent mit folgenden
geänderten Unterlagen beschränkt aufrecht zu erhalten: Patent-
ansprüche 1 bis 4, Beschreibung Absätze 001 bis 0016 und 1 Blatt
Zeichnung, jeweils eingereicht in der mündlichen Verhandlung.
Die Patentinhaberin vertritt die Auffassung, es bestehe kein Zweifel, dass mit der
im Patentanspruch 1 angegebenen aufreißbaren Schweißnaht der in der Figur mit
dem Bezugszeichen 7 gekennzeichnete Bereich gemeint sei und nicht die Berei-
che 2 und 3, die lediglich zwei einander gegenüberliegende verschweißte Nähte
darstellten. Insbesondere sei der Bereich 7 eine einzige durchgehende Schweiß-
naht. Des weiteren führt sie aus, im Stand der Technik gebe es keine Anregung,
zur Erzielung einer sicheren Handhabbarkeit eines Mehrkammerbeutels anstatt
mehrerer Trennnähte zwischen den einzelnen Kammern eine einzige aufreißbare
Schweißnaht vorzusehen. Insbesondere stelle die patentgemäße Schweißnaht si-
cher, dass zuerst die beiden Kammern 8 und 9 miteinander verbunden würden
und nicht die den Auslass abtrennende Leerkammer geöffnet werden könne, be-
vor die Vermischung der Kammerinhalte erfolgt sei.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
- 6 -
II
1. Die zulässige Beschwerde der Einsprechenden ist nicht begründet, denn der
Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist zumindest mit dem geänderten Patentbe-
gehren patentfähig.
2. Die geltenden Patentansprüche sind formal zulässig. So umfasst der An-
spruch 1 die in den erteilten Ansprüchen 1 und 2 angegebenen Merkmale. Die
rückbezogenen Ansprüche 2 bis 4 entsprechen den erteilten Ansprüchen 3 bis 5.
In den am Anmeldetag eingereichten Unterlagen finden die geltenden Ansprüche
ihre Stütze in den Ansprüchen 1 bis 6.
3. Dem Patent liegt die Aufgabe zugrunde (Patentschrift Sp. 1 Zn. 41 bis 45
i. V. m. Zn. 16 bis 40), einen Mehrkammerbeutel zur Verfügung zu stellen, bei dem
sowohl die einzelnen Kammern als auch ein oder mehrere Anschlüsse durch
peelbare Trennnähte abgetrennt sind, wobei verhindert werden soll, dass beim
gezielten Verbinden zweier Kammern auch weitere Nähte beschädigt werden, be-
vor die Kammerinhalte vollständig durchmischt sind. Außerdem sollen nachteilige
Abbrechventile zum Verschließen von Auslassstutzen vermieden werden.
4. Mit Gliederungspunkten versehen lautet der Anspruch 1 folgendermaßen:
M1
Medizinischer
Mehrkammerbeutel (1) aus einem polymeren Mate-
rial zur Herstellung von medizinischen Mischlösungen
M2
mit zumindest zwei einander gegenüberliegenden verschweißten
Rändern (2, 3),
M3 zumindest drei Kammern (8, 9, 10), von denen zumindest zwei
Kammern (8, 9) zur Aufnahme einer Mischlösungskomponente vor-
gesehen sind
M4
und die durch eine aufreißbare Schweißnaht (7) voneinander ge-
trennt sind,
- 7 -
M5
und einem Auslassstutzen (4), der in dem Außenrand (2) einge-
schweißt ist,
dadurch gekennzeichnet, dass
M6
die Schweißnaht (7) zusätzlich so ausgebildet ist, dass eine dritte
leere Kammer (10) entsteht, mit der der Auslassstutzen (4) in Strö-
mungsverbindung steht,
M7
wobei die Schweißnaht (7) weiterhin so ausgebildet ist, dass bei ih-
rem Aufreißen zuerst die die Mischlösungskomponenten enthalten-
den Kammern (8, 9)
M8
und anschließend die dritte Kammer (10) geöffnet werden und
M9
wobei die Schweißnaht im Trennbereich (7) mit einer Kraft trennbar
ist, die im Bereich von 5 bis 20 N liegt und die Schweißnaht im Au-
ßenrandbereich (2, 3) nicht trennbar ist.
5. Der Senat vertritt die Auffassung, dass die Lehre des Patents eine einzige zu-
sammenhängende und aufreißbare Schweißnaht, die mit dem Bezugszeichen 7
gekennzeichnet ist, zum Inhalt hat.
Diese Schweißnaht (7) trennt, wie im Anspruch 1 angegeben und aus der einzigen
Figur i. V. m. der Beschreibung hervorgeht, zwei Kammern (8, 9), die zur Aufna-
hme einer Mischlösungskomponente vorgesehen sind, voneinander (M3 und M4).
Außerdem ist diese Schweißnaht so ausgebildet, dass eine dritte - leere - Kam-
mer (10) entsteht, die mit dem Auslassstutzen (4) in Strömungsverbindung steht
(M6). Wie im Anspruch 1 angegeben und wiederum aus der Figur i. V. m. der Be-
schreibung hervorgeht, werden beim Aufreißen der Schweißnaht (7) - entlang des
dicker gezeichneten Abschnittes der Schweißnaht
(7) zwischen den Kam-
mern (8, 9) - zuerst die Kammer (8) und (9) geöffnet (M7), so dass eine Vermi-
schung der darin enthaltenen Lösungen erfolgen kann. Dazu ist in der in der Figur
dargestellten Ausführungsform vorgesehen, dass ein Teil der Schweißnaht im
Trennbereich zwischen den Kammern (8) und (9) beispielsweise in V-Form aus-
gebildet ist, so dass sich die Schweißnaht zuerst an der durch das V gebildeten
- 8 -
Spitze öffnet, da an einer solchen Kante die angreifende Kraft am größten bzw.,
wie im Patent in Sp. 1 Zn. 55 bis 65 dargestellt, die aufzuwendende Kraft zum Auf-
reißen der Naht am geringsten ist. Nach erfolgter Durchmischung der Kammerin-
halte wird diese Naht (7) schließlich bis zu ihrem Ende an dem in der bildlichen
Darstellung in Figur oberen Rand (2), d. h. über ihre Y-förmige Verzweigung hin-
aus, vorzugsweise mit Hilfe von Aufreißlaschen weiter aufgerissen, so dass die
leere Kammer (10), die den Auslassstutzen (4) aufweist, geöffnet wird und die
Mischlösung somit über den Auslassstutzen entnommen werden kann (Sp. 2 Zn. 1
bis 5). Da in dem Patent nur dieses einzige Ausführungsbeispiel beschrieben ist,
kann dies im Hinblick auf die erfolgreiche Lösung der zugrunde liegenden Aufgabe
nur so gedeutet werden, dass patentgemäß eine einzige zusammenhängende und
aufreißbare Schweißnaht vorhanden ist, die ausschließlich durch das Bezugszei-
chen (7) gekennzeichnet ist. Dagegen werden die Abschnitte (2) und (3) von die-
ser aufreißbaren Schweißnaht nicht umfasst, denn dabei handelt es sich, wie im
Oberbegriff des Anspruchs 1 angegeben, um zwei einander gegenüberliegende
verschweißte Ränder, die bei einem Mehrkammerbeutel funktionsgemäß nicht
aufreißbar sind, sondern den Beutel stabil begrenzen.
6. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu und beruht auch auf erfinderi-
scher Tätigkeit.
Als Fachmann ist hier ein in der Entwicklung von medizinischen Behältnissen täti-
ger Fachhochschulingenieur der Verfahrenstechnik anzusehen.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist neu, denn im Stand der Technik fehlt es al-
lein schon an einer zusammenhängenden aufreißbaren Schweißnaht, die zwei
Kammern, die zur Aufnahme einer Mischlösungskomponente vorgesehen sind,
voneinander trennt, und die zusätzlich so ausgebildet ist, dass eine dritte leere
Kammer entsteht, mit der der Auslassstutzen in Strömungsverbindung steht (M3,
M4 i. V. m. M6). Weitere Einzelheiten hierzu ergeben sich aus den nachfolgenden
Ausführungen zur erfinderischen Tätigkeit.
- 9 -
Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Der in der D6 beschriebene Stand der Technik, von dem im Oberbegriff des Pa-
tentanspruchs unstreitig ausgegangen wird, konnte dem Fachmann hinsichtlich
der Lösung der dem Patent zugrunde liegenden Aufgabe keine Anregung zu einer
Lehre vermitteln, wie sie im kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 1 angege-
ben ist.
Wie sich aus D6, Titel und Ansprüche 1, 3 und 4 ergibt, ist dort ein flexibler, aus
polymeren Folien bestehender, mehrere Abteilungen aufweisender Behälter zum
kombinierten Aufbewahren und Verabreichen von Medikament- und Lösemittel für
Lösungen, somit ein Medizinischer Mehrkammerbeutel nach M1, beschrieben.
Dieser Mehrkammerbeutel weist eine sich um den gesamten Rand des Behälters
herum erstreckende Kantennaht 16 auf, entlang der die den Beutel bildenden Fo-
lien miteinander verschweißt sind, was nichts anderes bedeutet, als dass zumin-
dest zwei einander gegenüberliegende verschweißte Ränder (16a, 16b) vorhan-
den sind (M2).
Es sind ein oberes Abteil 18, ein Zwischenabteil 20 und ein unteres Abteil 22, also
zumindest drei Kammern, vorgesehen (Figur 1 und S. 6, le. Abs.), von denen die
Kammer 18 mit einem flüssigen Lösungsmittel und die Kammer 20 mit einem Me-
dikament gefüllt ist, so dass zumindest zwei der drei Kammern zur Aufnahme ei-
ner Mischlösungskomponente vorgesehen sind (S. 7 Abs. 2 erste drei Zeilen) und
die durch eine ablösbare Naht 24, die durch Wärmeverschweißen erhalten wird
und sich unter Druck durch Manipulieren des Beutels ablöst oder trennt (S. 7
Abs. 1) - also eine aufreißbare Schweißnaht -, voneinander getrennt sind. Somit
sind M3 und M4 erfüllt.
Schließlich ist in dem Außenrand 16b ein Auslassanschluss 30 vorhanden, der
offensichtlich mit dem Außenrand zur Bildung einer Auslassdichtung 36 wärme-
- 10 -
verschweißt sein kann (Figur 2 i. V. m. S. 7 Abs. 2 ab Zeile 3), so dass hier auch
in den Außenrand ein Auslassstutzen eingeschweißt ist (M5).
Die dritte Kammer 22 ist von der zweiten Kammer 20 durch eine weitere ablösbare
Naht 27 getrennt, die sich, wie die erste Naht 25, zwischen der rechten Seite 10a
und der linken Seite 10b des Beutels - und somit parallel zur ersten Naht 25 - er-
streckt. Da die Umfangskantennaht 16 signifikant fester als die ablösbaren
Nähte 24 und 25 ist und nicht durch Druck aufgebrochen wird, bedeutet dies
nichts anderes, als dass die drei Kammern 18, 20, und 22 durch zwei nicht mitein-
ander verbundene aufreißbare Nähte voneinander getrennt sind. Eine Anregung
dahingehend, anstatt dieser beiden voneinander getrennten Schweißnähte eine
einzige zusammenhängende aufreißbare Schweißnaht zum Trennen der drei
Kammern wie beim Patent vorzusehen, ist dort nirgends zu finden.
Somit kann die D6 erst recht keinen Hinweis in Richtung der übrigen im kenn-
zeichnenden Teil des Patentanspruchs 1 angegebenen Merkmale liefern.
Auch die sonst noch im Verfahren befindlichen Druckschriften D1 bis D5 und D7
können keinen Anstoß in die Richtung des verteidigten Schutzanspruchs 1 geben.
So beschreibt die D1, die bereits in der Patentschrift angegeben ist, zwar einen
„Mehrkompartimentbeutel für Mischinfusionslösungen“ (Titel) und somit einen Me-
dizinischen Mehrkammerbeutel, der, wie aus den Ansprüchen 1 und 2 und den Fi-
guren 4 und 5 i. V. m. der zugehörigen Beschreibung hervorgeht, die im Oberbeg-
riff des Patentanspruchs 1 angegebenen Merkmale M1 bis M5 umfasst. Insbeson-
dere sind die Kammern, in denen sich die zur Herstellung der Mischinfusion vor-
gesehenen Infusionslösungen befinden, durch Trennwände, die eingeschweißte
Risslinien 5 haben, voneinander getrennt, wobei die Risslinien durch mechanische
Einwirkung von außen zerrissen werden können (handschriftlich nummerierte
Seite 6, Abs. 2 und 3).
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Von einer leeren Kammer, mit der der Auslassstutzen 2 in Strömungsverbindung
steht, ist dort nirgends die Rede. Insbesondere wird der Fachmann in der Figur 5
die mit dem Auslassstutzen 2 ausgestattete Kammer rechts oben nicht als leere
Kammer auffassen, denn diese weist wie die übrigen Kammern auch einen Ein-
füllstutzen 1 auf und ist somit ebenfalls zur Aufnahme einer Mischlösungskompo-
nente vorgesehen. Es lässt sich auch kein Hinweis darauf finden, dass die in Fi-
gur
5 eingezeichneten Risslinien
5 eine zusammenhängende aufreißbare
Schweißnaht bilden würden. Die zeichnerische Darstellung, in denen die Rissli-
nien 5 von Verdickungen begrenzt sind, gibt eher einen Hinweis auf voneinander
abgegrenzte Schweißnähte. Insoweit kann die D1 auch keine Anregung dazu ge-
ben, eine zusammenhängende aufreißbare Schweißnaht so auszugestalten, dass
sie zumindest zwei der zur Aufnahme einer Mischlösungskomponente vorgese-
hene Kammern voneinander trennt und zusätzlich eine leere, mit dem Auslass-
stutzen in Strömungsverbindung stehende Kammer bildet.
Auch der in der D2 beschriebene medizinische Mehrkammerbeutel (Anspruch 1
und Figuren 1 und 2 mit zugehöriger Beschreibung) weist weder eine mit dem
Auslassstutzen in Strömungsverbindung stehende leere Kammer, noch eine zu-
sammenhängende aufreißbare Schweißnaht auf. Dort ist nämlich beschrieben,
dass die jeweils untere Kammer 5 in den Figuren eine dicht verschließbare Ab-
lassöffnung 9 aufweist (die Seiten 3 und 4 übergreifender Absatz) und dass man
die in den Kammern 3 und 4 befindlichen Mischlösungskomponenten zum Mi-
schen durch in den Trennwänden zwischen den Kammern befindliche einzelne
aufbrechbare Öffnungen 10 bzw. 11 in die untere Kammer 5 fließen lässt und die
gebrauchsfertige Mischung durch den Auslass 9 entnommen werden kann.
Der aus der D3 bekannte medizinische Beutel weist in seiner in Figur 20 darge-
stellten und auf S. 33 Zn. 4 bis 31 beschriebenen Ausführungsform mit drei Kam-
mern 228, 230, 232 ausschließlich voneinander getrennte aufreißbare Nähte
(„breakable lines of securement“) 246, 248, 256, 258 auf. Von einer einzigen zu-
sammenhängenden aufreißbaren Schweißnaht ist dort nirgends die Rede. Außer-
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dem ist dort ausgeführt, dass alle drei Kammern mit einer Mischlösungskompo-
nente gefüllt sind. Ein Hinweis auf eine mit einem Auslassstutzen in Verbindung
stehende leere Kammer findet sich indes nicht.
Aus der D4, Figur i. V. m. Beschreibung Sp. 1, Z. 60 bis Sp. 2 Z. 16, ist zwar ein
medizinischer Beutel mit einer offensichtlich leeren Kammer, die mit dem Auslass-
stutzen („draining port“)
26 in Strömungsverbindung steht und von einer
Schweißnaht („push-apart seal“, „burst seal“) 27 gebildet wird, bekannt. Bei dem
dort beschriebenen Behälter handelt es sich jedoch lediglich um einen Einkam-
merbeutel, so dass ein Hinweis auf eine durchgehende Schweißnaht zwischen
mehreren Kammern ohnehin fehlt.
Schließlich sind gemäß der D7 bzw. D7a (Ansprüche 1 und 6 und insbesondere
die Figuren 1, 2, 4, 6, 9, 12 und 13 i. V. m. der zugehörigen Beschreibung) die
einzelnen Kammern des dort beschriebenen Mehrkammerbeutels jeweils durch
zwei aufreißbare Schweißnähte 8a, 8b voneinander getrennt. Die jeweils mit dem
Auslassstutzen 2 bzw. 2’ verbundene Kammer ist mit einer Mischlösungskompo-
nente gefüllt (Sp. 6 Zn. 44 bis 49, Sp. 7 Zn. 19 bis 24, Sp. 7 Z. 56 bis Sp. 8 Z. 10
und Sp. 8 Zn. 30 bis 39, Sp. 12 Zn. 4 bis 15 und Zn. 43 bis 49). Ein Hinweis auf
eine leere Kammer, die mit dem Auslassstutzen in Strömungsverbindung steht,
findet sich auch dort nicht.
Da wie oben aufgezeigt in dem in Betracht gezogenen Stand der Technik die Ge-
samtheit der die zusammenhängende aufreißbare Schweißnaht betreffenden, im
kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 1 angegebenen Merkmale im Einzel-
nen nicht nachgewiesen werden konnte, führt auch eine zusammenschauende
Betrachtung sämtlicher Entgegenhaltungen zu keinem anderen Ergebnis.
An dieser Feststellung kann auch die D5, die die Einsprechende im Einspruchs-
verfahren gutachtlich vorgelegt hat, nichts ändern. Diese Entscheidung der EPA-
Beschwerdekammer 3.2.1 betrifft das europäische Patent EP 0 295 204 B1, das
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die gleiche Priorität in Anspruch genommen hat, wie die D2. Da, wie der Senat im
Einzelnen überprüft hat, das genannte europäische Patent hinsichtlich der Merk-
male M3 und M4 i. V. m. M6 bis M9 nicht über den in der D2 beschriebenen Stand
der Technik hinausgeht, konnte diese EPA-Entscheidung auch keinen Hinweis in
Richtung der patentierten Erfindung geben.
7. Mit dem rechtsbeständigen Patentanspruch 1 haben auch die auf diesen
rückbezogenen Unteransprüche Bestand.
gez.
Unterschriften