Urteil des BPatG vom 18.05.2004

BPatG: form, beschreibende angabe, marke, rundfunk, organisation, telekommunikation, datenträger, verkehr, ausstrahlung, unterscheidungskraft

BPatG 154
6.70
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 116/03
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
18. Mai 2004
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 301 29 529.8
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 18.
Mai
2004 durch die Vorsitzende Richterin
Dr. Schermer, den Richter Dr. van Raden und die Richterin Prietzel-Funk
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beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Markenstelle für
Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
16. Januar 2003 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Die Markenstelle des Patentamts hat durch den angegriffenen Beschluss die für
zahlreiche Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 38 und 41, unter anderem
auch für
„Datenträger aller Art mit Daten; Computersoftware, multime-
diale Computerprogramme; alle Magnetaufzeichnungsträger;
Verkaufsautomaten; Videocassetten, Schallplatten, CD-
ROMs, CD-Is, DVDs; belichtete Filme; Online-Computer-
systeme, bestehend aus Software und Interfaces zum inter-
aktiven Abruf und Austausch von Daten; magnetische und
faseroptische Datenträger; Videos; Dialog-Computersyste-
me; Telekommunikation; Bereitstellung von Informationen
und Daten mit Hilfe der Telekommunikation; Erbringung der
damit in Zusammenhang stehenden Dienstleistungen in
Form der Übertragung und Bearbeitung von Sprache, Daten,
Bildern, Symbolen, Signalen und sonstigen akustischen und
optischen Zeichen; Bearbeitung und Übertragung von Fern-
sehprogrammen, Videosignalen und Ton- und Datensigna-
len; Ausstrahlung und Übermittlung von Rundfunk- und Fern-
sehprogrammen, insbesondere auch in Form des Video-on-
demand, des Near-video-on-demand oder in sonstiger Onli-
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ne-Form; Übermittlung und Ausstrahlung von interaktiven
Fernseh- und Computerdiensten (soweit in Klasse 38 enthal-
ten); Sammeln, Bereithalten, Liefern und Übermitteln von Da-
ten und sonstigen Inhalten über Telekommunikationsnetze,
das Internet und sonstige Online-Netze; Dienste für die Über-
tragung, Speicherung und Verarbeitung von Informationen
und Daten mittels Elektronik, Kabel, Radio, Computer, Tele-
brief, Fernsehen, Laserstrahl, Funkruf, Fernschreiber oder
Nachrichten-Satellit (soweit in Klasse 38 enthalten); Ausbil-
dung; Unterhaltung; Erziehung; kulturelle Aktivitäten; Zusam-
menstellung von multimedialen und audio-visuellen Program-
men aller Art, auch Rundfunk- und Fernsehprogramme, Her-
stellung von audio-visuellen Produktionen aller Art, auch Film
und Videofilm in und außerhalb von Studios; Betrieb von Fo-
ren, Communities, Chat- und sonstigen Plattformen, Ausstel-
lungen, auch in Online-Form, für kulturelle und unterhaltende
Zwecke; Veranstaltung von Wettbewerben zu kulturellen und
unterhaltenden Zwecken; Sammeln, Bereithalten und Liefern
von Inhalten, insbesondere auch über das Internet und Onli-
ne-Netzen; Organisation und Durchführung von Konferen-
zen, Kongressen, Seminaren, Symposien, auch in virtueller
Form; Dienstleistungen bezüglich Freizeitgestaltung; Organi-
sation von Live-Veranstaltungen; Produktion von Shows“
erfolgte Anmeldung der Marke
Il Profumo
teilweise, nämlich für die letztgenannten Waren und Dienstleistungen, zurückge-
wiesen. Zur Begründung der Teilzurückweisung hat sie ausgeführt, das Anmelde-
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zeichen sei insoweit nicht unterscheidungskräftig, weil es einen ausschließlich auf
die beanspruchten Waren bezogenen, beschreibenden Inhalt aufweise. Die Be-
zeichnung „Il Profumo“ werde von den angesprochenen deutschen Verkehrskrei-
sen ohne weiteres im Sinne von „Der Duft, Das Parfum“ verstanden. Das Zeichen
stelle daher eine schlagwortartige und beschreibende Inhalts- und Zweckangabe
dar, dass die mit ihm gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen das Gebiet
und die Herstellung von Parfum beträfen. Der Gedanke an einen Hinweis auf den
Hersteller der Waren bzw. Anbieter von Dienstleistungen trete demgegenüber völ-
lig zurück. Beispielsweise könnten die genannten „Datenträger“ und „Software“ ei-
nen inhaltlichen und thematischen Schwerpunkt auf dem Gebiet des „Parfums“
aufweisen und Informationen und Fakten für Interessierte oder Sammler, aber
auch für den Fachverkehr bzw. die Parfumproduktion beinhalten. Dasselbe gelte
für Computersysteme, die für dieses Gebiet oder für Händler oder Kunden Daten
und Informationen zugänglich machen könnten, und auch für die Dienstleistungen
der Klasse 38 und 41, die sich ebenfalls allein mit der Thematik der „Parfums“
auseinandersetzen könnten. Ähnlich wie bei Buchtiteln könne auch die Inhaltsbe-
zeichnung von Medienträgern zurückgewiesen werden, wenn sie den Inhalt, wie
vorliegend treffend und erschöpfend beschreibe. Ob ein Freihaltungsbedürfnis be-
stehe, könne danach dahinstehen.
Hiergegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie macht geltend, der als
Marke angemeldete Begriff beschreibe nicht die angemeldeten Waren, sondern
wecke in diesem Zusammenhang allenfalls Assoziationen zu dem bekannten Ro-
man Patrick Süskinds „Das Parfum“. Allein in diesem Zusammenhang werde die
Verwendung des Zeichens von der Anmelderin auch ins Auge gefasst. Wegen der
zutreffenden Vermutung des Hinweises auf den genannten Roman verstehe der
Verkehr daher das angemeldete Zeichen als Herkunftshinweis. Ein Freihaltungs-
bedürfnis stehe der Eintragung schon wegen der Verwendung des bestimmten Ar-
tikels „Il“ nicht entgegen.
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Die Anmelderin hat auf die Erörterungen in der mündlichen Verhandlung ein
neues, eingeschränktes Warenverzeichnis vorgelegt, in dem sie nunmehr nur
noch Schutz für
„Datenträger aller Art mit Daten literarisch-fiktionalen Inhalts;
Computersoftware; Belichtete Filme literarisch-fiktionalen In-
halts; Online-Computersysteme, bestehend aus Software
und Interfaces zum interaktiven Abruf und Austausch von
Daten literarisch-fiktionalen Inhalts; Dialog-Computersyste-
me; Telekommunikation; Bereitstellung von Informationen
und Daten literarisch-fiktionalen Inhalts mit Hilfe der Tele-
kommunikation; Ausstrahlung und Übermittlung von Rund-
funk- und Fernsehprogrammen mit literarisch-fiktionalem In-
halt, insbesondere auch in Online-Form; Sammeln, Bereithal-
ten, Liefern und Übermitteln von literarisch-fiktionalen Inhal-
ten über Telekommunikationsnetze; Ausbildung; Erziehung;
Zusammenstellung von multimedialen und audio-visuellen
Programmen aller Art mit literarisch-fiktionalem Inhalt, auch
Rundfunk- und Fernsehprogrammen; Herstellung von audio-
visuellen Produktionen aller Art mit literarisch-fiktionalem In-
halt, auch Film und Videofilm; Betrieb von Foren, Communi-
ties, Chat- und sonstigen Plattformen; Kulturelle Aktivitäten;
Organisation und Durchführung von Konferenzen, Kongres-
sen, Seminaren, Symposien, auch in virtueller Form; Unter-
haltung; Dienstleistungen bezüglich Freizeitgestaltung; Orga-
nisation von Life-Veranstaltungen; Produktion von Shows“
begehrt.
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Sie beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und der Entschei-
dung das neue Warenverzeichnis zugrunde zu legen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist im Umfang des zuletzt gestellten Antrags begründet.
Für die nach der Beschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses
noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen entbehrt die angemeldete Marke
weder jeglicher Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) noch stellt sie
eine unter das Eintragungsverbot des § 8 Abs. 2 Nr. 2 fallende beschreibende An-
gabe dar.
Unterscheidungskraft im Sinne der in Frage stehenden Vorschrift ist die einer Mar-
ke innewohnende Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der
Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber
solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (BGH GRUR 2000, 502, 503
– St. Pauli Girl; GRUR 2000, 720, 721 – Unter Uns). Dabei ist grundsätzlich von
einem großzügigen Maßstab auszugehen, d.h. jede auch noch so geringe Unter-
scheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden.
Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zu bejahen, wenn ihr für die Waren oder
Dienstleistungen, für die sie in Anspruch genommen wird, kein im Vordergrund
stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann und es sich
auch sonst nicht um ein Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache
handelt, das vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung
in der Werbung – stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel ver-
standen wird (st. Rspr., BGH GRUR 2002, 64, 65 – INDIVIDUELLE; 2002, 816,
817 – Bonus II); Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 8 Rn. 70 m.w.N.).
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Nachdem die im Medienbereich anzusiedelnden Waren und Dienstleistungen,
nämlich „Datenträger aller Art mit Daten literarisch-fiktionalen Inhalts; Computer-
software; Belichtete Filme literarisch-fiktionalen Inhalts; Online-Computersysteme,
bestehend aus Software und Interfaces zum interaktiven Abruf und Austausch von
Daten literarisch-fiktionalen Inhalts; Dialog-Computersysteme; Telekommunika-
tion; Bereitstellung von Informationen und Daten literarisch-fiktionalen Inhalts mit
Hilfe der Telekommunikation; Ausstrahlung und Übermittlung von Rundfunk- und
Fernsehprogrammen mit literarisch-fiktionalem Inhalt, insbesondere auch in Onli-
ne-Form; Sammeln, Bereithalten, Liefern und Übermitteln von literarisch-fiktiona-
len Inhalten über Telekommunikationsnetze; Zusammenstellung von multimedia-
len und audio-visuellen Programmen aller Art mit literarisch-fiktionalem Inhalt,
auch Rundfunk- und Fernsehprogrammen; Herstellung von audio-visuellen Pro-
duktionen aller Art mit literarisch-fiktionalem Inhalt, auch Film und Videofilm“ nun-
mehr auf solche literarisch-fiktionalen Inhalts beschränkt worden sind, stellt die an-
gemeldete Marke keine Angabe (mehr) dar, die sich in der Beschreibung des In-
halts dieser Waren oder des Gegenstands der Dienstleistungen erschöpft. In lite-
rarisch-fiktionalen Werken können zwar Parfüme eine Rolle spielen oder ein Par-
fum sogar im Mittelpunkt der Handlung stehen, wie etwa in dem bekannten Ro-
man „Das Parfum“ von Patrick Süskind, dessen Titel hier als Marke geschützt wer-
den soll. Daraus folgt aber nicht, dass Parfüme einen üblichen und naheliegenden
(Haupt-) Inhalt literarisch-fiktionaler Werke und Filme, literarischer Rundfunk- und
Fernsehprogramme oder literarischer Online-Kommunikation bilden, der durch die
den überwiegenden Teil der angesprochenen Verkehrskreise ohnehin nicht be-
kannte italienische Bezeichnung „Il Profumo“ eindeutig beschrieben wird und vom
Verkehr auch nur als bloßer Sachtitel verstanden wird (vgl auch Ströbele/Hacker,
Markengesetz. 7. Aufl., § 8 Rdn 159 und 304). Ein solches Verständnis liegt im
wesentlichen nur bei Fachwerken, Sachprogrammen oder Online-Kommunikation
über Sachthemen nahe, die – wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat – ge-
eignet sind, das Publikum oder Fachleute über ein bestimmtes Gebiet – hier Par-
füme – zu informieren. Diese Gattung von Waren und Dienstleistungen des Me-
dienbereichs ist aber nunmehr ausdrücklich vom Schutz ausgenommen.
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Hinsichtlich der weiterhin beanspruchten Dienstleistungen „Ausbildung; Erziehung;
Betrieb von Foren, Communities, Chat- und sonstigen Plattformen; Kulturelle Akti-
vitäten; Organisation und Durchführung von Konferenzen, Kongressen, Semina-
ren, Symposien, auch in virtueller Form; Unterhaltung; Dienstleistungen bezüglich
Freizeitgestaltung; Organisation von Life-Veranstaltungen; Produktion von Shows“
vermag der Senat der Ansicht der Markenstelle, sie würden durch die angemelde-
te Bezeichnung nach Art und Inhalt ohne weiteres verständlich beschrieben, dage-
gen nicht zu folgen. Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme,
dass diese überwiegend auf eine große Themenvielfalt ausgerichteten Dienst-
leistungen unter der engen Beschränkung auf das Gebiet der Parfüme erbracht
werden oder sich nur an Parfümeure wenden (vgl auch BGH GRUR 2001, 1042
- REICH UND SCHÖN; GRUR 2001, 1043 – Gute Zeiten - schlechte Zeiten). Der
Senat konnte insbesondere nicht ermitteln, dass gerade die italienische Bezeich-
nung „Il Profumo“ ernsthaft zur Beschreibung des Themas von Kongressen,
Schulungen oder sonstigen Veranstaltungen für den sehr kleinen Fachkreis von
Parfümeuren benötigt wird.
Für die Annahme eines Freihaltungsbedürfnisses im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG liegen keine Anhaltspunkte vor. Auch die Entscheidung des EuGH vom
23. Oktober 2003 (GRUR 2004, 146 - DOUBLEMINT) steht der Entscheidung
nicht entgegen. Das begehrte Zeichen ist im Hinblick auf die nunmehr bean-
spruchten Waren und Dienstleistungen wie erörtert in keiner Weise beschreibend.
Dr. Schermer
Dr. van Raden
Prietzel-Funk
Ko