Urteil des BPatG vom 11.12.2008

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BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
34 W (pat) 372/03
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
11. Dezember 2008
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 198 55 442
- 2 -
hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in
der Sitzung vom 11. Dezember 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr.-Ing. Ipfelkofer sowie die Richter Hövelmann, Dipl.-Phys. Dr.rer.nat. Frowein
und Dr.-Ing. Dr. Baumgart
beschlossen:
Das Patent wird widerrufen.
G r ü n d e
I
Gegen das am 18. Juni 2003 veröffentlichte Patent 198 55 442 der Firma V…
GmbH in R…, hat die Firma S… GmbH & Co. KG in H…,
am 18. September 2003 Einspruch eingelegt.
Das angegriffene Patent betrifft gemäß Anspruch 1 eine Speicheranordnung für
die Warmwasserbereitung. Ansprüche 2 bis 6 sind direkt oder indirekt auf
Anspruch 1 rückbezogen.
Im Verfahren sind folgende Entgegenhaltungen:
D1 DE 35 24 016 A1
D2 DE 196 45 138 A1
D3 DE 29 47 969 C2
D4 DE 23 58 431 B2
- 3 -
Die Schrift D2 war im Prüfungsverfahren berücksichtigt worden.
Die Einsprechende hat vorgetragen, die Speicheranordnung nach Anspruch 1 sei
gegenüber dem Stand der Technik nicht neu bzw. beruhe diesem gegenüber nicht
auf erfinderischer Tätigkeit. Die Maßnahmen der Unteransprüche seien aus dem
Stand der Technik bekannt oder durch ihn nahegelegt oder beträfen lediglich
fachmännische Maßnahmen.
Die Einsprechende beantragt,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent aufrechtzuerhalten,
hilfsweise
das
Patent
mit
den
am
24. November 2008
eingegangenen Patentansprüchen 1 bis 3 gemäß Hilfsantrag 1,
einer anzupassenden Beschreibung und der Zeichnung gemäß
Patentschrift beschränkt aufrechtzuerhalten,
weiter hilfsweise das Patent mit den am 24. November 2008
eingegangenen Patentansprüchen 1 bis 4 gemäß Hilfsantrag 2
sonst wie Hilfsantrag 1, beschränkt aufrechtzuerhalten.
Der erteilte Anspruch 1 hat folgenden Wortlaut:
Speicheranordnung, insbesondere mit einem Schichtenspei-
1
mündet und aus dessen obersten Bereich eine Warmwasser-
6
- 4 -
1
10
10
1
einer bestimmten Temperatur ein Wärme-Anforderungssignal für
7
11
8
terer, die Entnahmetemperatur des Warmwassers erfassender,
10
13
terschreitung einer bestimmten Temperatur ein die Aufheizein-
7
Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 lautet:
Speicheranordnung, insbesondere mit einem Schichtenspei-
1
mündet und aus dessen obersten Bereich eine Warmwasser-
6
1
10
10
1
einer bestimmten Temperatur ein Wärme-Anforderungssignal für
7,7'
11
8
terer, die Entnahmetemperatur des Warmwassers erfassender,
10
- 5 -
13
schreitung einer bestimmten Temperatur ein die Aufheiz-
7
13
der Auslösetemperatur eines Wärmeanforderungs-Signales des
1
8
forderungs-Signal auslöst
13
eines Wärmeanforderungssignales ein die Soll-Aufheiztemperatur
verminderndes Signal auslöst, wobei die verminderte Soll-
Aufheiztemperatur vorzugsweise 40 bis 45
o
C beträgt,
13
eines Wärmeanforderungssignales ein Zeitglied startet, das nach
7
Diesem Anspruch sind Ansprüche 2 und 3 nachgeordnet.
Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 lautet:
Speicheranordnung, insbesondere mit einem Schichtenspei-
cher (1), in dessen untersten Bereich ein Kaltwasserzulauf (2)
mündet und aus dessen obersten Bereich eine Warmwasser-
Ausleitung (6) wegführt, und einer über eine die möglichen
Aufheizzeiten des Speichers (1) festlegenden Schaltuhr (11)
versehenen Steuerung (10) steuerbaren Aufheizeinrichtung (7, 7'),
wobei die Steuerung (10) mit einem im mittleren oder unteren
Bereich des Speichers (1) angeordneten und bei Unterschreitung
einer bestimmten Temperatur ein Wärme-Anforderungssignal für
die Aufheizeinrichtung (7,7') auslösenden Temperaturfühler (8)
verbunden ist, und die Schaltuhr (11) im Signalweg des Tem-
- 6 -
peraturfühlers (8) liegt, dadurch gekennzeichnet, dass ein wei-
terer, die Entnahmetemperatur des Warmwassers erfassender,
mit der Steuerung (10) unter Umgehung der Schaltuhr (11)
verbundener Temperaturfühler (13) vorgesehen ist, der bei Unter-
schreitung einer bestimmten Temperatur ein die Aufheiz-
einrichtung (7, 7') startendes Wärmeanforderungs-Signal auslöst,
wobei der zusätzliche Temperaturfühler (13) im Bereich der
obersten 5 bis 10% des Volumens des Speichers (1) angeordnet
ist
oder der zusätzliche Temperaturfühler (13) in der Warmwasser-
Ausleitung (6) nahe dem Speicher (1) angeordnet ist.
Diesem Anspruch sind Ansprüche 2 bis 4 nachgeordnet.
Die Patentinhaberin hält den Einspruch für unzulässig und tritt dem Vorbringen der
Einsprechenden in allen Punkten entgegen. Sie sieht die Patentfähigkeit der
Gegenstände der jeweiligen Ansprüche 1 als gegeben an.
Wegen des Wortlauts der erteilten Ansprüche 2 bis 6 wird auf die Patentschrift,
wegen Einzelheiten auf die Akte verwiesen.
II
Der Einspruch ist zulässig.
Der Vortrag der Einsprechenden ist ausreichend substantiiert. Die Einsprechende
hat sich im Einspruchsschriftsatz mit dem Kern der Erfindung auseinandergesetzt
und die wesentlichen Merkmale des Anspruchs 1 diskutiert. Dass sie im Ein-
spruchsschriftsatz zu dem Merkmal, dass im untersten Bereich des Speichers ein
Kaltwasserzulauf mündet und aus dessen obersten Bereich eine Warmwasser-
Ausleitung wegführt, nicht explizit vorgetragen hat, steht der Zulässigkeit des
- 7 -
Einspruchs nicht entgegen. Denn im Einspruchsschriftsatz wird auf Seite 2,
Absatz 3, unter Bezug auf die Entgegenhaltung D1, DE 35 24 016 A1, auf die
dieser entnehmbare Rohrschlange verwiesen, die Wärme an das Wasser abgibt.
Die in der einzigen Figur der D1 gezeigte Rohrschlange liegt im unteren Bereich
des Speichers der dargestellten Speicheranordnung, woraus entnehmbar ist, dass
in den untersten Bereich des Speichers ein Kaltwasserzulauf münden und aus
dessen oberstem Bereich eine Warmwasser-Ausleitung wegführen muss. Es wird
auf Schulte, Patentgesetz, 8. Aufl., § 59 Rn. 93 ff., verwiesen.
Zuständiger Fachmann ist vorliegend ein Dipl.-Ing. (FH) des Maschinenbaus,
Fachrichtung Heizungs-, Klima- und Lüftungstechnik mit Erfahrungen in der
Konstruktion und Entwicklung von Warmwasserspeichern und deren Steuerungen.
A. Zum Hauptantrag:
1.
Die erteilten Ansprüche sind zulässig. Gegenteiliges hat die Einsprechende
nicht geltend gemacht und ist auch für den Senat nicht erkennbar.
2.
Anspruch 1 lässt sich folgendermaßen in Merkmale gliedern:
a Speicheranordnung, insbesondere mit einem Schichtenspei
cher (1),
b in dessen untersten Bereich ein Kaltwasserzulauf (2) mündet
und aus dessen obersten Bereich eine Warmwasser-Ausleitung
(6) wegführt,
c und einer über eine die möglichen Aufheizzeiten des Speichers
(1) festlegenden Schaltuhr (11) versehenen Steuerung (10)
steuerbaren Aufheizeinrichtung (7, 7'),
d wobei die Steuerung (10) mit einem im mittleren oder unteren
Bereich des Speichers (1) angeordneten und bei Unter
schreitung einer bestimmten Temperatur ein Wärme-Anfor
- 8 -
derungssignal für die Aufheizeinrichtung (7,7') auslösenden
Temperaturfühler (8) verbunden ist,
e und die Schaltuhr (11) im Signalweg des Temperaturfühlers (8)
liegt,
f dadurch gekennzeichnet, dass ein weiterer, die Entnahme
temperatur des Warmwassers erfassender, mit der Steuerung
(10) unter Umgehung der Schaltuhr (11) verbundener Tempe
raturfühler (13) vorgesehen ist,
g der bei Unterschreitung einer bestimmten Temperatur ein die
Aufheizeinrichtung (7, 7') startendes Wärmeanforderungs-Sig
nal auslöst.
3. Zum Verständnis des Anspruchs 1:
Im Merkmal f ist gesagt, dass der weitere Temperaturfühler 13 die Ent-
nahmetemperatur des Warmwassers erfasst. An welcher Stelle genau die Ent-
nahmetemperatur gemessen bzw. erfasst wird, ist im Anspruch 1 nicht ange-
geben. Aus dem auf den Anspruch 1 rückbezogenen Anspruch 2 geht hervor,
dass eine Anordnung des Temperaturfühlers 13 zur Messung der Entnah-
metemperatur "im Bereich der obersten 5 bis 10% des Volumens des Speichers",
aus Anspruch 3, dass eine Anordnung des Temperaturfühlers 13 in der Warm-
wasser-Ausleitung 6 nahe dem Speicher - wie "nahe" bleibt offen - umfasst ist.
Hieraus ergibt sich, dass für die Stelle der Erfassung der Entnahmetemperatur des
Warmwassers gemäß dem Anspruch 1 ein durchaus größerer Bereich als
beansprucht unterstellt werden muss, als er in den Ansprüchen 2 und 3 spezifiziert
ist.
3. Die Speicheranordnung nach Anspruch 1 ist gegenüber der Entgegenhaltung
D1, DE 35 24 016 A1, nicht neu.
- 9 -
Die Druckschrift betrifft gemäß Bezeichnung wie auch nach Anspruch 1 einen
Heißwasserspeicher mit indirekter Beheizung, also eine Speicheranordnung nach
Merkmal a. Die Wasserführung im Speicher ist in der Druckschrift nicht im
Einzelnen beschrieben; die einzige Figur ist im Wesentlichen auf eine sche-
matische Darstellung der elektrischen Schaltung beschränkt, vgl. Seite 3 (hand-
schriftlich), erster Absatz. Der die D1 lesende Fachmann geht jedoch schon allein
aufgrund der Bezeichnung "Heißwasserspeicher …" und des in der Figur der D1
dargestellten Wärmetauschers (Rohrschlange 2) als Aufheizeinrichtung im unteren
Bereich des Speichers davon aus, dass der Kaltwasserzulauf - wie bei solchen
Heißwasserspeichern üblich - in den untersten Bereich des Speichers mündet und
eine Warmwasser-Ausleitung aus dessen oberstem Bereich wegführt, vgl.
Merkmal b. Die Aufheizeinrichtung ist über eine Steuerung 10, 12 steuerbar. Die
Steuerung ist mit einer die möglichen Aufheizzeiten des Speichers festlegenden
Schaltuhr 11 versehen, siehe die Figur der D1 in Verbindung mit Seite 4
(handschriftlich), erster Absatz, vgl. Merkmal c. Die Steuerung ist durch Ther-
mostate 10, 12 (in Verbindung mit dem Anschlussteil 7 des Kessels) gegeben. Zu
den Thermostaten ist gesagt, dass diese u. a. in Form eines vollständigen Reglers
ausgeführt sein können, siehe Seite 4, letzter Absatz. Solche Thermostate weisen
nach dem Verständnis des Fachmanns in jedem Fall einen Temperaturfühler auf
(ein Ausdehnungsfühler zur Temperaturmessung als Bestandteil eines Regler-
Thermostaten ist in der D1 angegeben). Der Thermostat 10 und der mit diesem
verbundene Temperaturfühler ist im mittleren bis unteren Bereich des Speichers
angeordnet, wie die Figur zeigt, vgl. Merkmal d. Der Temperaturfühler des
Thermostaten 10 löst bei Unterschreitung einer bestimmten Temperatur ein
Wärme-Anforderungssignal für die Aufheizeinrichtung 2 aus, siehe Seite 4, Ab-
satz 1. Die Schaltuhr 11 liegt entsprechend Merkmal e im Signalweg des Tempe-
raturfühlers des Thermostaten 10, siehe die Figur der D1.
Es ist ein weiterer Temperaturfühler (als Teil des Thermostaten 12) vorgesehen.
Dieser erfasst die Entnahmetemperatur des Warmwassers, siehe Seite 4 der D1,
Absatz 2. Der Temperaturfühler ist mit der Steuerung unter Umgehung der
- 10 -
Schaltuhr 11 verbunden. Die Figur der D1 zeigt, dass der Temperaturfühler (als
Teil des Thermostaten 12) im oberen Bereich des Speichers angeordnet ist, so
dass das kennzeichnende Merkmal f des Anspruchs 1 verwirklicht ist, vgl. vor-
stehende Ausführungen zum Verständnis des Anspruchs 1. Der Temperatur-
fühler 12 löst bei Unterschreitung einer bestimmten Temperatur ein die Auf-
heizeinrichtung startendes Wärmeanforderungs-Signal aus, siehe Seite 4, Ab-
satz 2. Damit liegt auch Merkmal g vor.
4. Mit Wegfall des Anspruchs 1 fallen auch die Unteransprüche 2 bis 6.
B. Zum Hilfsantrag 1:
1. Die Zulässigkeit der Ansprüche nach Hilfsantrag 1 ist gegeben.
Anspruch 1 enthält die Merkmale des erteilten Anspruchs 1 und die kenn-
zeichnenden Merkmale der Ansprüche 4 bis 6.
Der Senat versteht den Anspruch 1 in Übereinstimmung mit dem Vortrag der
Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung so, dass die aufgenommenen
Merkmale (im Einklang mit den Rückbeziehungen der erteilten Ansprüche 4 bis 6)
wie folgt zu lesen sind (Abweichungen vom Wortlaut sind unterstrichen):
h wobei der zusätzliche Temperaturfühler (13) bei einer unterhalb
der Auslösetemperatur eines Wärmeanforderungs-Signales des
im mittleren oder unteren Bereich des Speichers (1) ange
ordneten Temperaturfühlers (8) liegenden Temperatur ein
Wärmeanforderungs-Signal auslöst
i
und entweder der zusätzliche Temperaturfühler (13) bei Aus
lösung eines Wärmeanforderungssignales ein die Soll-Auf
heiztemperatur verminderndes Signal auslöst, wobei die ver
- 11 -
minderte Soll-Aufheiztemperatur vorzugsweise 40 bis 45
o
C
beträgt,
k oder der zusätzliche Temperaturfühler (13) bei Auslösung eines
Wärmeanforderungssignales ein Zeitglied startet, das nach
seinem Ablauf die Aufheizeinrichtung (7, 7') stillsetzt.
2. Anspruch 1 enthält durch die gewählte Oder-Formulierung zwei Varianten.
Erweist sich nur eine der Varianten als nicht neu oder als nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit beruhend, ist der Anspruch nicht gewährbar.
3. Der Gegenstand des Anspruchs 1 mag neu sein, er beruht jedoch nicht auf
einer einer erfinderischen Tätigkeit.
Nach der Beschreibung im angegriffenen Patent kann ein nach der Personenzahl
eines Haushalts bemessener Warmwasserspeicher mit zwei Freigaben der
Aufheizung, zum Beispiel früh morgens und mittags, die ausreichende Versorgung
des Haushalts mit Warmwasser sicherstellen. Bei dieser Art der Steuerung tritt
aber der Nachteil auf, dass bei höherem Verbrauch durch außergewöhnliche
Situationen das bevorratete warme Wasser nicht ausreicht und dem Speicher nur
mehr kaltes Wasser entnommen werden kann. Bei herkömmlichen Systemen
muss frühzeitig die Schaltuhr umgestellt werden oder über eine sogenannte
"Partytaste" (hier für die Warmwasserbereitung so bezeichnet) eine Nachladung
unter Umgehung der Schaltuhr ermöglicht werden. Dabei ergibt sich jedoch der
Nachteil, dass dazu in der Regel das Heizgerät, das meist im Keller aufgestellt ist,
aufgesucht werden muss, vgl. Absätze [0003] und [0004].
Dem angegriffenen Patent ist nach Absatz [0006] der Patentschrift die Aufgabe
zugrundegelegt, die o. a. Nachteile des Standes der Technik zu vermeiden und
eine Speicheranordnung vorzuschlagen, die selbsttätig auf außergewöhnlichen
Warmwasserbedarf reagiert, ohne dass deshalb der Vorteil verminderter Ab-
strahlungsverluste aufgegeben wird.
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Zum Fachwissen des hier angesprochenen Fachmanns gehörte am Anmeldetag
des angegriffenen Patents, dass die Abstrahlverluste eines Heißwasserspeichers
mit steigender Wassertemperatur zunehmen und dass dies bei der notwendigen
Festlegung der Werte der Temperaturen für Beginn und Ende der Aufheizung zu
berücksichtigen ist. Der Fachmann war also bestrebt, die entsprechenden Werte
nicht zu hoch zu wählen und sicherzustellen, dass zusätzliche Aufheizungs-
vorgänge auf das notwendige Maß beschränkt bleiben.
Bei der Wahl des Einstellwerts der Auslösetemperatur eines Wärmeanforderungs-
Signales durch den zusätzlichen Temperaturfühler musste der Fachmann dem-
zufolge dafür Sorge tragen, dass nicht ein im Stillstand des Speichers ohne
Warmwasserentnahme (zwischen den Freigaben der Aufheizung) zwangsläufig
stets auftretender Abfall der Wassertemperatur von der Soll-Aufheiztemperatur auf
eine niedrigere Temperatur, z. B. auf die Wärmeanforderungs-Temperatur des im
mittleren oder unteren Bereich des Speichers angeordneten Temperaturfühlers,
schon ein Wärmeanforderungs-Signal des zusätzlichen (oberen) Temperaturfühler
auslöst und zu einem Aufheizvorgang führt. Denn in diesem Fall stünde ja noch
der gesamte Speicherinhalt mit dieser Temperatur zur Verfügung und eine
zusätzliche Aufheizung des Wassers außerhalb der durch die Schaltuhr fest-
gelegten möglichen Aufheizzeiten des Speichers wäre weder notwendig noch
sinnvoll.
Aus diesen fachüblichen Überlegungen heraus war es für den Fachmann
naheliegend, entsprechend dem Merkmal h den zusätzlichen Temperaturfühler so
auszulegen, dass er erst unterhalb der Auslösetemperatur eines Wärmean-
forderungs-Signales des im mittleren oder unteren Bereich des Speichers an-
geordneten Temperaturfühlers liegenden Temperatur ein Wärmeanforderungs-
Signal auslöst.
Für die Maßnahme nach Merkmal i erhielt der Fachmann aus dem Stand der
Technik eine Anregung. Wollte er ausgehend von der Speicheranordnung nach
- 13 -
der Entgegenhaltung D1, DE 35 24 016 A1, die vorstehend genannte Aufgabe
lösen, konnte er die D4, DE 23 58 431 B2, in Betracht ziehen. Die Druckschrift ist
einschlägig, denn sie betrifft einen Heißwasserspeicher, dessen Aufheizung auf
einen bestimmten Temperatursollwert nur während einer bestimmten Ladeperiode
möglich ist, siehe Anspruch 1. In der Entgegenhaltung wird das Problem der
Wärmeverluste und der langen Aufheizzeiten von Speichern behandelt, siehe
Spalte 3, Zeilen 55 ff., und Spalte 4, Zeilen 48 ff. Um mit einem solchen Gerät
auch mit verhältnismäßig kleinem Volumen den Bedarf an Heißwasser decken zu
können, wird vorgeschlagen, bei einer evtl. notwendigen Nachheizung außerhalb
der bestimmten Ladeperiode das Brauchwasser nur bis auf eine gegenüber dem
vorgenannten bestimmten Temperatursollwert verminderte Soll-Aufheiztemperatur
aufzuheizen. Für den Fachmann war unschwer erkennbar, dass hierdurch u. a. die
vom Temperaturniveau abhängigen Wärmeverluste eines solchen Speichers ver-
ringert werden können. Es war für ihn deshalb naheliegend, diese Maßnahme auf
die Speicheranordnung nach der D1 zu übertragen und entsprechend dem
Merkmal i vorzusehen, dass der eine evtl. notwendige Nachheizung steuernde
zusätzliche Temperaturfühler bei Auslösung eines Wärmeanforderungssignales
ein die Soll-Aufheiztemperatur verminderndes Signal auslöst.
Anspruch 1 ist daher nicht gewährbar.
4. Nach Wegfall des Anspruchs 1 fallen auch die Unteransprüche 2 und 3.
C. Zum Hilfsantrag 2:
1. Die Zulässigkeit der Ansprüche nach Hilfsantrag 2 ist gegeben. Anspruch 1
enthält zusätzlich zu den Merkmalen des erteilten Anspruchs 1 die Merkmale der
Kennzeichen der Ansprüche 2 und 3, nämlich dass
- 14 -
k der zusätzliche Temperaturfühler (13) im Bereich der obersten
5 bis 10% des Volumens des Speichers (1) angeordnet ist oder
dass
l
der zusätzliche Temperaturfühler (13) in der Warmwasser-Aus
leitung (6) nahe dem Speicher (1) angeordnet ist.
2. Durch die Oder-Verknüpfung der Merkmale k und l sind zwei Varianten in
Anspruch 1 enthalten. Erweist sich nur eine der Varianten als nicht neu oder als
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, ist der Anspruch nicht ge-
währbar.
3. Der Gegenstand des Anspruchs 1 mag neu sein, er beruht jedoch nicht auf
einer erfinderischen Tätigkeit.
Entsprechend Merkmal k wird der zusätzliche Temperaturfühler im Bereich der
obersten 5 bis 10% des Volumens des Speichers angeordnet. Durch die Wahl
dieses Bereichs wird die Aufheizeinrichtung für eine zusätzliche Aufheizung schon
gestartet, wenn noch eine geringe Menge an Warmwasser verfügbar ist, so dass
nicht zwangsläufig zunächst nur kaltes Wasser entnommen werden kann und eine
bestimmte Aufheizung durch die Aufheizeinrichtung abgewartet werden muss. Der
Senat sieht diese Maßnahme als eine zweckmäßige Bemessung, die der
Fachmann aufgrund seiner Kenntnisse der Anforderungen der Nutzer einer
Speicheranordnung im Rahmen fachüblicher Überlegungen vorsieht, ohne erfin-
derisch tätig zu werden.
Anspruch 1 ist daher nicht gewährbar.
4. Nach Wegfall des Anspruchs 1 fallen auch die Unteransprüche 2 bis 4.
Dr. Ipfelkofer
Hövelmann
Dr. Frowein
Dr. Baumgart
Me