Urteil des BPatG vom 19.04.2000

BPatG: verkehr, unterscheidungskraft, gefälligkeit, anbieter, ware, hersteller, form, originalität, käufer, werbung

BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 332/99
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 397 20 758.1
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 19. April 2000 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Forst
sowie des Richters Dr. Fuchs-Wissemann und der Richterin Klante
BPatG 152
10.99
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beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die Bezeichnung
"Danke Schön"
für
Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Kaffee-
Ersatzmittel; Mehle und Getreidepräparate, Brot, feine Back-
waren und Konditorwaren, Speiseeis; Honig, Melassesirup,
Hefe, Backpulver; Salz, Senf; Essig, Saucen (Würzmittel);
Gewürze; Kühleis
Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und
andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Frucht-
säfte, Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von
Getränken
Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere)
angemeldet worden.
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Nach vorausgegangener Beanstandung hat die Markenstelle für Klasse 30 die
Anmeldung mit Beschluß vom 28. November 1997 durch einen Beamten des
gehobenen Dienstes wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zurückgewie-
sen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, daß die angemeldete Marke vom Publikum
lediglich als eine schlagwortartige und werbeübliche Dankesäußerung angesehen
werde, die zum Ausdruck bringen solle, daß der Anbieter der gekennzeichneten
Waren dem Käufer gegenüber seinen Dank für den Einkauf bekunden wolle. Die
angemeldete Marke bewege sich somit im Rahmen der allgemeinen Umgangs-
und Werbesprache, an die das Publikum hinreichend gewöhnt sei, und weise
weder nach ihrem gedanklichen Inhalt noch nach ihrer sprachlichen Form eine
schutzbegründende Eigenart auf. Dem stünde nicht entgegen, daß ein Teil der
angesprochenen Verkehrskreise die Aussage "Danke Schön" möglicherweise
dahingehend interpretiere, daß der Käufer einem Dritten gegenüber seine Dank-
barkeit in Form eines Geschenks bezeuge, denn in ihrem Streben nach Einpräg-
samkeit und Originalität bediene sich die Werbesprache gern eines Wortspiels
oder auch mehrdeutiger Vorstellungsgehalte, die aber dem Publikum geläufig
seien und nicht als ein Hinweis auf einen bestimmten Geschäftsbetrieb verstanden
würden. Die Schutzfähigkeit der Marke ergebe sich auch nicht daraus, daß das
Wort "schön" entgegen den Regeln der Orthographie hier groß geschrieben sei;
denn zum einen richteten sich die Waren an ein breites Publikum, das erfah-
rungsgemäß mit diesen Regeln nur unzureichend vertraut sei, zum andern werde
diese Abweichung von der Rechtschreibregel lediglich als Übermittlungsfehler
gewertet werden. Im übrigen nehme es die heutige Werbesprache mit der richti-
gen Schreibweise ohnehin nicht so genau.
Die gegen diesen Beschluß gerichtete Erinnerung hat die Markenstelle - besetzt
mit einer Beamtin des höheren Dienstes - durch Beschluß vom 22. März 1999
zurückgewiesen.
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Die Erinnerungsprüferin geht ebenfalls davon aus, daß die Verkehrskreise nicht
daran gewöhnt seien, Dankesworten der Alltagssprachen einen herkunftshinwei-
senden Hinweis zu entnehmen. Dies gelte auch im Hinblick auf die berühmten
Pralinen "Merci". Bei Merci handele es sich um ein französischsprachiges Wort,
welches in der Alltagssprache nicht so verankert sei wie "Danke Schön". Darüber
hinaus hätte der Verkehr keinen Anlaß, von Wörtern, die sich als Marke durchge-
setzt hätten, auf andere Wörter als betrieblichen Hinweis zu schließen, die ledig-
lich einen ähnlichen Sinngehalt aufwiesen.
Aus der in Frankreich registrierten Marke Nr. 977 03 551 "MERCI BEAUCOUP"
ergebe sich keine Indizwirkung.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem (sinngemäßen)
Antrag
die Beschlüsse vom 28.
November
1997 und vom
22. März 1999 aufzuheben.
Sie macht geltend, die beteiligten Verkehrskreise würden die Originalität der
Schreibweise der Wortkombination "Danke Schön" durchaus erkennen und den
Sinngehalt dieser Kombination hinterfragen. Die Wortkombination vermittle keine
eindeutig verständliche Angabe, da offen bleibe, wer eigentlich wem für was
danke. Insbesondere könne die von der Markenstelle unterstellte allgemeine
Werbeaussage, die entsprechend gekennzeichneten Waren könnten als Präsent
verschenkt werden oder den Käufern der mit "Danke Schön" gekennzeichneten
Ware werde gedankt, dem Zeichen nicht entnommen werden. Ausgehend von der
häufigen Verwendung des Begriffs "Merci" als Dankesbezeugung in der
Umgangssprache sowie der Tatsache, daß der Verkehr im Hinblick auf die
berühmten Pralinen "Merci" gewöhnt sei, auch in Dankesworten der Alltags-
sprache einen herkunftskennzeichnenden Hinweis zu sehen, sei auch die Wort-
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kombination "Danke Schön" kennzeichnungskräftig und nicht freihaltebedürftig.
Indizwirkung dafür würden auch die Eintragungen der französischen Marke
"MERCI BEAUCOUP", sowie der Schweizer Marke "Danke Schön" entfalten.
Wegen der Einzelheiten wird auf den gesamten Akteninhalt einschließlich der
Amtsakte der Anmeldung 397 20 758.1 Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig (§ 66 Abs 2 und 5 MarkenG), in der
Sache erweist sie sich jedoch als unbegründet, da "Danke Schön" eine freihal-
tungsbedürftige und nicht unterscheidungskräftige Angabe darstellt (§ 8 Abs 2
Nr 1 und 2 MarkenG).
Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom
Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren eines Unterneh-
mens gegenüber solchen eines anderen Unternehmens aufgefaßt zu werden.
Hierbei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, dh jede
auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Hindernis zu
überwinden. Kann indes einer Wortmarke ein für die beanspruchten Waren im
Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden oder
handelt es sich um ein gebräuchliches Wort der deutschen bzw einer gängigen
Fremdsprache, das vom Verkehr auch wegen einer entsprechenden Verwendung
in der Werbung stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel ver-
standen wird, fehlt dem Zeichen jegliche Unterscheidungskraft (vgl BGH Mitt 1999,
422 "FOR YOU").
Bei der Wortfolge "Danke Schön" handelt es sich um eine in der Alltagssprache
häufig verwendete Dankesformel. Dies ergibt sich aus zahlreichen in der Wer-
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bung verwendeten Dankesformeln. So ist dem Senat insbesondere aus dem
Bereich der Schokoladenwaren bekannt, daß Hersteller durch "Danke Schön"
oder "Ein kleines Dankeschön" bzw "Ein kleiner Dank" darauf hinweisen, daß sich
die Ware als Präsent für eine Gefälligkeit etc eignet. Darüber hinaus gibt es Mar-
ketingaktionen, bei denen sich Hersteller unter Verwendung von Dankesformeln
mit spezieller Preisgestaltung in Form von Treuerabatten, Sonderboni oder mit
Zugaben der Gunst der Endabnehmer versichern. Dementsprechend sind im Zu-
sammenhang mit dem Vertrieb von Waren Dankesäußerungen häufig gebrauchte
Formulierungen, die als Ausdruck elementarer Höflichkeit gezielt eingesetzt wer-
den, um das Verhältnis zwischen Hersteller/Verkäufer und Abnehmern positiv zu
beeinflussen. So ist dem Senat bekannt, daß Anbieter für das Interesse an ihren
Produkten und Dienstleistungen ausdrücklich danken.
Daß die Wortfolge "Danke Schön" generell und unabhängig von den bean-
spruchten Waren unterschiedlich als Dank für eine Gefälligkeit oder als Dank für
das Interesse an den Produkten/Dienstleistungen eines Anbieters gesehen wer-
den könnte, vermag die Schutzfähigkeit nicht zu begründen. In Verbindung mit
den beanspruchten Waren, die sich als "Dank" für eine Gefälligkeit odgl eignen,
wird der Verkehr die Marke überwiegend nur in diesem Sinne auffassen. Im übri-
gen würden die Verkehrskreise auch bei einem Verständnis der angemeldeten
Marke in dem Sinne, daß der Anbieter für das Interesse an den Produkten dankt,
hierin ebenfalls kein Betriebskennzeichen sehen.
Schließlich führt auch die konkrete Schreibweise der angemeldeten Marke nicht
zu deren Schutzfähigkeit. Unabhängig von der richtigen Schreibweise ist der Ver-
kehr durch die Werbung daran gewöhnt, daß die Anfangsbuchstaben auch in
Fällen, in denen das Wort nach den Rechtschreiberegeln am Anfang klein
geschrieben werden muß, groß gehalten sind.
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Darüber hinaus besteht ein Freihaltungsbedürfnis der Mitkonkurrenten an der
angemeldeten Dankesformel (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG). Wie bereits zur Frage der
Unterscheidungskraft ausgeführt, eignet sich "Danke Schön" in Verbindung mit
den beanspruchten Waren als Sachhinweis dafür, daß sich die Ware als Präsent
für eine Gefälligkeit etc eignet. Dies stellt eine Bestimmungsangabe im Sinne von
§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG dar, die im Interesse der Mitkonkurrenten an der freien,
von Zeichenrechten Dritter ungehinderten Verwendung freizuhalten ist.
Schließlich vermögen die im Verkehr durchgesetzte deutsche Marke "Merci" und
die Eintragungen von Dankesformeln in anderen Ländern mangels Bindungswir-
kung keine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Dies gilt auch für die französische
Registrierung. Die durch die Markenrechts-Richtlinie vom 21. Dezember 1988
herbeigeführte teilweise Harmonisierung des Markenrechts führt nicht zu einer
irgendwie gearteten Bindung an die Entscheidungspraxis der Patent- und Mar-
kenämter oder der Gerichte anderer EU-Staaten (BPatG GRUR Int. 1997, 749
"ErgoPanel").
Nach alledem war die Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.
Forst Klante
Dr.
Fuchs-Wissemann
Fa