Urteil des BPatG vom 19.10.2005

BPatG (marke, rücknahme, bundespatentgericht, verhandlung, antrag, begründung, sorgfaltspflicht, markenrecht, billigkeit, beschwerde)

BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 137/04
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
BPatG 152
08.05
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betreffend die Marke 300 25 652
hier: Kostenauferlegung
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 19. Oktober 2005 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, den
Richter Baumgärtner und die Richterin Fink
beschlossen:
Der Antrag, der Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens
aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Antragstellerin ist Inhaberin der Marke 300 25 652, gegen deren Eintragung
die Antragsgegnerin aus zwei Marken Widerspruch erhoben hat. Die Markenstelle
des Deutschen Patent- und Markenamts ordnete mit Beschluss vom 7. April 2004
auf Grund einer der beiden Widerspruchsmarken die teilweise Löschung der
Marke an und setzte das Verfahren hinsichtlich des weiteren Widerspruchs aus.
Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt. Wegen
Sachdienlichkeit wurde ein Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt. Auf
die Terminsladung erklärte die Beschwerdegegnerin die Rücknahme beider Wi-
dersprüche mit der Begründung, dass sie nicht bereit sei die durch die anbe-
raumte mündliche Verhandlung entstehenden Kosten zu tragen. Die Beschwer-
deführerin beantragt nunmehr der Beschwerdegegnerin die Kosten des Verfah-
rens aufzuerlegen. Sie hat ihren Antrag nicht begründet.
- 3 -
II.
Im Markenbeschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht gilt der Grundsatz,
dass jeder Beteiligte die ihm entstandenen Kosten selbst trägt. Eine Kostenaufer-
legung kommt nur ausnahmsweise aus Gründen der Billigkeit in Betracht (§ 71
Abs 1 MarkenG). Dazu bedarf es besonderer Umstände, zu denen insbesondere
Verstöße gegen die prozessuale Sorgfaltspflicht zählen (vgl Fezer, Markenrecht,
3. Aufl 2001, § 71 Rdn 4; Hacker/Ströbele, MarkenG, 7. Aufl 2003, § 71 Rdn 25;
Ingerl/Rohnke MarkenG, 2. Aufl 2003, § 71 Rdn 17). Die Rücknahme eines Wider-
spruchs ist aber eine zulässige Verfahrenshandlung und kann daher keine Pflicht-
verletzung begründen. Besondere Umstände, die die Rücknahme ausnahmsweise
als pflichtwidrig erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich und auch nicht
vorgetragen.
Grabrucker Baumgärtner
Fink
Cl