Urteil des BPatG vom 08.11.2005

BPatG: stand der technik, patentanspruch, fig, zeichnung, vorbenutzung, isolierung, abgas, materialien, patentfähigkeit, lagerung

BPatG 253
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
3 Ni 26/04 (EU)
(Aktenzeichen)
URTEIL
Zugestellt an
Verkündungs Statt
In der Patentnichtigkeitssache
- 2 -
betreffend das europäische Patent 0 906 495
(DE 697 05 407)
hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 8. November 2005 unter Mitwirkung der Vorsitzen-
den Richterin Dr. Schermer sowie der Richter Dipl.-Ing. Köhn,
Dipl.-Ing. Dr. Pösentrup, Brandt und Dipl.-Ing. Frühauf
für Recht erkannt:
Das europäische Patent 0 906 495 wird mit Wirkung für das Ho-
heitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland bezüglich der ange-
griffenen Patentansprüche 1 bis 5 und 7 bis 16 teilweise für nichtig
erklärt, soweit es über folgende Patentansprüche hinausgeht:
1.
A pollution control device (10) having a housing (12), a
pollution control element
(20) disposed within the
housing (12), and a mounting system (24) disposed bet-
ween the pollution control element
(20) and the
housing
(12) for positioning the pollution control ele-
ment (20) and for absorbing mechanical and thermal shock,
the mounting system (24) comprising a mat (26) having a
top surface, a bottom surface and a peripheral edge and
comprising an intumescent material, and the pollution con-
trol device being characterized in that
- said mounting system (24) further comprises at least one
insert (28) of resilient, flexible, fibrous non-intumescent
material, said insert (28) having a top surface, a bottom
surface and a peripheral edge, at least a portion of the
- 3 -
peripheral edge of said insert 28) being positioned side-
by-side with at least a portion of the peripheral edge of
said mat (26), wherein the insert (28) is compressed to a
mount density of 0.20 to 0.60 grams per cubic centimeter
and wherein the insert (28) expands to fill a gap between
the housing (12) and the pollution control element (20),
and is sufficiently resilient and compressible to
accommodate a changing width of the gap in use of the
pollution control device (10), and wherein the mounting
system (24) is arranged in the pollution control de-
vice (10) such that a lateral edge (32) of the insert (28) is
exposed to exhaust gases during use of the pollution
control device (10).
2. The pollution control device (10) of claim 1, wherein the in-
sert (28) is in the form of a layer of resilient, flexible, fibrous
non-intumescent material.
3. The pollution control device (10) of any one of claims 1 to 2,
wherein the insert (28) is positioned along at least a portion
of at least one lateral edge of the mat (26).
4. The pollution control device (10) of claim 3, wherein the
non-intumescent insert (28) extend along the entire lateral
edge of the mat (26).
5. The pollution control device (10) of any one of claims 1
and
3, further comprising more than one insert
(28),
wherein the inserts (28) do not extend throughout the width
of the mat (26).
- 4 -
7. The pollution control device (10) of any one of claims 1
and 6, wherein the mounting system (24) comprises alter-
nating inserts (28)
and sections of mat (26) and each sec-
tion of mat (26) and each insert (28) is formed with a
tab (30) at one end and a slot (31) at the other end, and the
tab (30) or slot (31) of each section of mat (26) fits into or
mates with the corresponding slot (31) or tab (30) of an ad-
jacent insert (28), respectively.
8.
The pollution control device (10) of any one of claims 5, 6
and 7, wherein the inserts (28) are positioned along the
portion of the pollution control element (20) having the lar-
gest radius of curvature.
9. The pollution control device (10) of any one of claims 1 to 8,
wherein the insert (28) is secured to the edge of the
mat (26) using adhesive tape, stapling, stitching.
10. The pollution control device (10) of claim 1, further compri-
sing two inserts (28), wherein each of the inserts (28) ex-
tends along an opposite lateral edge (34) of the layer of in-
tumescent material (26), but are offset from the mat (26) to
form a tab and slot configuration.
11. The pollution control device (10) of claim 1, wherein the in-
sert (28) extends only along one lateral edge (34) of the
layer of intumescent material (26) and is offset from the
layer of intumescent material (26) to form interlocking ends.
12. The pollution control device (10) of any one of claims 1
to 11, wherein the intumescent material is a sheet material.
- 5 -
13. The pollution control device (10) of any one of claims 1
to 11, wherein the intumescent material is a paste.
14. The pollution control device (10) of any one of claims 1
to 13, wherein the pollution control device (10) is a catalytic
converter, a diesel particulate filter, or a high temperature
filter.
15. The pollution control device (10A) of claim 1, further com-
prising a first and second pollution control element (20)
within the housing (12), wherein the mat (44) comprises:
-
a first longitudinal strip (44) of intumescent material
having a edge,
- a second longitudinal strip (44) of intumescent material
having a peripheral edge,
- a metal band (42) secured along lateral edges of the
first and second strips (44) of intumescent material the
metal band (42) separating the intumescent strips (44),
and
-
an insert (48) formed of a resilient, flexible, fibrous non-
intumescent material, the insert (48) being positioned
adjacent the metal band (42) and at least a portion of
the peripheral edge of the insert (48) being positioned
side-by side with at least a portion of the peripheral
edges of the first and second intumescent strips (44).
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander
aufgehoben.
- 6 -
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 %
des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beklagte ist Inhaberin des u. a. mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutsch-
land erteilten europäischen Patents 0 906 495, das am 28. April 1997 als interna-
tionale Anmeldung (PCT/US97/07251) unter Inanspruchnahme der Priorität einer
amerikanischen Patentanmeldung vom 18. Juni 1996 (08/666735 US) angemeldet
und in deutscher Übersetzung vom Deutschen Patent- und Markenamt veröffent-
licht worden ist (DE 697 05 407 T2 - Streitpatentschrift). Das Streitpatent umfasst
16 Patentansprüche, von denen mit der vorliegenden Nichtigkeitsklage die Pa-
tentansprüche 1 bis 5 und 7 bis 16 angegriffen sind, jedoch Patentansprüche 7 bis
9 und 12 bis 15 nur, soweit sie nicht auf Patentanspruch 6 rückbezogen sind.
Patentanspruch 1 hat in der Verfahrenssprache Englisch folgenden Wortlaut:
1.
A pollution control device (10) having a housing (12), a pollu-
tion control element (20) disposed within the housing (12),
and a mounting system (24) disposed between the pollution
control element (20) and the housing (12) for positioning the
pollution control element (20) and for absorbing mechanical
and thermal shock, the mounting system (24) comprising a
mat (26) having a top surface, a bottom surface and a peri-
pheral edge and comprising an intumescent material, and the
pollution control device being characterized in that
-
said mounting system (24) further comprises at least one
insert (28) of resilient, flexible, fibrous non-intumescent
material, said insert (28) having a top surface, a bottom
surface and a peripheral edge, at least a portion of the
peripheral edge of said insert (28) being positioned side-
- 7 -
by-side with at least a portion of the peripheral edge of
said mat (26).
In der deutschen Übersetzung der Streitpatentschrift lautet Patentanspruch 1 wie
folgt:
1. Verunreinigungskontrolliervorrichtung
(10) mit einem Ge-
häuse (12), einem in dem Gehäuse (12) angeordneten Verun-
reinigungskontrollierelement (20) und einem zwischen dem
Verunreinigungskontrollierelement
(20) und dem Ge-
häuse (12) angeordneten Befestigungssystem (24) zum Posi-
tionieren des Verunreinigungskontrollierelements (20) und zur
Absorption mechanischer und thermischer Schocks, wobei
das Befestigungssystem (24) eine Matte (26) mit einer oberen
Fläche, einer unteren Fläche und einem Umfangsrand auf-
weist sowie ein intumeszentes Material aufweist, und wobei
die Verunreinigungskontrolliervorrichtung dadurch gekenn-
zeichnet ist, dass das Befestigungssystem (24) ferner min-
destens einen Einsatz (28) aus elastischem, flexiblen, faseri-
gen nichtintumeszenten Material aufweist, der Einsatz (28)
eine obere Fläche, eine untere Fläche und einen Umfangs-
rand hat und mindestens ein Teil des Umfangsrandes des
Einsatzes (28) in seitlicher Anordnung zu mindestens einem
Teil des Umfangsrandes der Matte (26) angeordnet ist.
Wegen des Wortlauts der auf Patentanspruch 1 mittelbar oder unmittelbar rückbe-
zogenen Patentansprüche 2 bis 5 und 7 bis 16 wird auf die Streitpatentschrift ver-
wiesen.
Die Klägerin macht geltend, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfä-
hig, weil er in dem angegriffenen Umfang nicht neu sei und nicht auf einer erfinde-
rischen Tätigkeit beruhe.
- 8 -
Zur Begründung stützt sich die Klägerin auf folgende Druckschriften:
E1
DE 42 20 988 A1
E2
DE 38 35 841 A1
E3
DE 40 09 945 A1
E4
DE 37 00 070 A1
E5
EP 0 639 700 A1
E6
EP 0 639 701 A1
E7
EP 0 639 702 A1
E8
DE 24 45 754 A1
E9
DE 38 20 981 A1.
Die Klägerin macht ferner eine offenkundige Vorbenutzung geltend und legt hierzu
folgende Unterlagen vor:
O1.1
Lieferschein mit Datumsstempel 13. Januar 1995
O1.2
Zeichnung Nr. 9622145980 "POT CATA ASSEMBLE" der Fa. ECIA
O1.3
Dépose d’une enveloppe SOLO (SOLEAU).
Im Bestreitensfall bietet die Klägerin Zeugenbeweis und/oder eine eidesstattliche
Versicherung an.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das europäische Patent 0 906 495 für das Hoheitsgebiet der Bun-
desrepublik Deutschland teilweise für nichtig zu erklären bezüglich
der Patentansprüche 1 bis 5, bezüglich der Patentansprüche 7 bis
9 sofern nicht rückbezogen auf Patentanspruch 6, bezüglich der
Patentansprüche 10 und 11, bezüglich der Patentansprüche 12
bis 15 sofern nicht rückbezogen auf Patentanspruch 6, sowie be-
züglich Patentanspruch 16.
- 9 -
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen; hilfsweise verteidigt sie das Streitpatent,
soweit es angegriffen ist, mit den Patentansprüchen 1 bis 15 in der
in der mündlichen Verhandlung überreichten Fassung.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag lautet:
1. A pollution control device (10) having a housing (12), a pollu-
tion control element (20) disposed within the housing (12), and
a mounting system (24) disposed between the pollution control
element (20) and the housing (12) for positioning the pollution
control element (20) and for absorbing mechanical and ther-
mal shock, the mounting system (24) comprising a mat (26)
having a top surface, a bottom surface and a peripheral edge
and comprising an intumescent material, and the pollution
control device being characterized in that
- said mounting system (24) further comprises at least one in-
sert (28) of resilient, flexible, fibrous non-intumescent mate-
rial, said insert (28) having a top surface, a bottom surface
and a peripheral edge, at least a portion of the peripheral
edge of said insert (28) being positioned side-by-side with
at least a portion of the peripheral edge of said mat (26),
wherein the insert (28) is compressed to a mount density
of 0.20 to 0.60 grams per cubic centimeter and wherein the
insert (28) expands to fill a gap between the housing (12)
and the pollution control element (20), and is sufficiently re-
silient and compressible to accommodate a changing width
of the gap in use of the pollution control device (10), and
wherein the mounting system (24) is arranged in the pollu-
tion control device (10) such that a lateral edge (32) of the
- 10 -
insert (28) is exposed to exhaust gases during use of the
pollution control device (10).
Wegen des Wortlauts der Patentansprüche 2 bis 15 gemäß Hilfsantrag wird auf
die Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 8. November 2005
verwiesen.
Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und hält den Gegenstand
des Streitpatents in dem angegriffenen und verteidigten Umfang für patentfähig.
Entscheidungsgründe
Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit (Art. II § 6
Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 lit a EPÜ i. V. m. Art. 54 Abs. 1, 2 und
Art. 56 EPÜ) führt zur teilweisen Nichtigerklärung des Streitpatents in dem sich
aus der Urteilsformel ergebenden Umfang. Im Übrigen erweist sich die Klage als
unbegründet.
I.
gungskontrolliervorrichtungen und insbesondere Katalysatoren und Diesel-
Partikulatfilter oder -Trap-Vorrichtungen für ein Automobil-Abgassystem
(Streitpatent Seite 1 Zeilen 1 bis 3). In der Streitpatentschrift ist dazu ausge-
führt, derartige Verunreinigungskontrolliervorrichtungen wiesen typischerweise
ein Metallgehäuse auf, das eine monolithische Struktur bzw ein Verunreini-
gungskontrollierelement halte, welches in der Regel aus Keramik bestehe.
Zwischen dem Monolithen und dem Gehäuse existiere ein Spalt, der aufgrund
von großen Toleranzen variieren könne. Um eine Beschädigung des Monolit-
hen zu vermeiden und ihn in Position zu halten, werde typischerweise ein Be-
festigungsmaterial um den Monolithen herum angeordnet, das den Spalt fülle.
Als Befestigungsmaterial werde beispielsweise eine intumeszente Träger-
matte oder eine intumeszente Paste verwendet. Wenn die Verunreinigungs-
- 11 -
kontrolliervorrichtung durch die heißen Abgase erwärmt werde, weiteten sich
die intumeszenten Materialien auf. Bei erhöhten Temperaturen müssten sich
die Befestigungsmaterialien hinreichend aufweiten, um den durch die unter-
schiedlichen Wärmeausdehnungskoeffizienten zwischen dem keramischen
Monolithen und dem Metallgehäuse hervorgerufenen Aufweitungsunterschied
zu kompensieren. Hierzu seien im Stand der Technik verschiedene Befesti-
gungsmaterialien beschrieben (Streitpatentschrift Seite 1 bis Seite 5 Zeile 6).
Allerdings stelle der Stand der Technik keine befriedigende Lösung bereit,
insbesondere wenn die Verunreinigungskontrolliervorrichtung zyklisch zwi-
schen hohen und niedrigen Temperaturen wechsele (Streitpatentschrift
Seite 5 Zeilen 8-16).
2. Der Erfindung liegt die Aufgabe zugrunde, eine Verunreinigungskontrolliervor-
richtung mit einem Befestigungssystem zu schaffen, das hinreichend elastisch
und komprimierbar ist, um den sich verändernden Spalt zwischen dem Mono-
lithen und dem Metallgehäuse aufzunehmen, ohne eine Deformation des Me-
tallgehäuses zu verursachen. Weiterhin besteht der Bedarf an einer Verbesse-
rung von Befestigungsmaterialien für Verunreinigungskontrolliervorrichtungen.
Ferner ist es wünschenswert, Materialien zu schaffen, die über einen breiteren
Temperaturbereich hinweg gut funktionieren (Streitpatentschrift Seite 5 Zei-
len 18-27).
3. Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung beschreibt zur Lösung des Prob-
lems eine
A)
Verunreinigungskontrolliervorrichtung (10)
B) mit einem Gehäuse (12),
C) einem in dem Gehäuse
(12) angeordneten Verunreinigungs-
kontrollierelement (20)
D) und einem Befestigungssystem (24)
E) das zwischen dem Verunreinigungskontrollierelement (20) und
dem Gehäuse (12) angeordnet ist
- 12 -
F) zum Positionieren des Verunreinigungskontrollierelements (20)
G) und zur Absorption mechanischer und
H)
thermischer
Schocks
I) wobei das Befestigungssystem (24) eine Matte (26) mit einer obe-
ren Fläche, einer unteren Fläche und einem Umfangsrand auf-
weist sowie
J) ein intumeszentes Material aufweist
K) wobei das Befestigungssystem (24) ferner mindestens einen Ein-
satz (28) aus elastischem, flexiblen, faserigen nichtintumeszenten
Material aufweist
L) wobei der Einsatz (28) eine obere Fläche, eine untere Fläche und
einen Umfangsrand hat und
M) mindestens ein Teil des Umfangsrandes des Einsatzes (28) in
seitlicher Anordnung zu mindestens einem Teil des Umfangsran-
des der Matte (26) angeordnet ist.
II.
1. Zum Hauptantrag:
1.1. Der zweifellos gewerblich anwendbare Gegenstand des Patentanspruchs 1
nach Streitpatent war am Prioritätstag nicht mehr neu.
Die vorveröffentlichte deutsche Offenlegungsschrift 38 35 841 (E2) beschreibt eine
Abgasreinigungsvorrichtung bzw einen Abgaskonverter (im Streitpatent als Verun-
reinigungskontrolliervorrichtung bezeichnet) für eine Brennkraftmaschine mit ei-
nem in einem Gehäuse befestigten Abgasreinigungselement (im Streitpatent als
Verunreinigungskontrollierelement bezeichnet), das ein Katalysatorkörper oder
ein Dieselrussfilterelement sein kann (Sp. 1 Z. 3-25; Fig. 1 bis 3 und zugehörige
Beschreibungsteile). Zur wärmeisolierenden und elastischen Halterung, d.h. Be-
festigung und Positionierung des Abgasreinigungselements im Gehäuse ist im
radialen Ringraum zwischen dem zylindrischen Außenmantel des Reinigungsele-
- 13 -
ments und der zylindrischen Gehäuseinnenseite bevorzugt eine Blähglimmermatte
angeordnet, die bekanntermaßen intumeszent d. h. temperaturabhängig quellfähig
ist und untere, obere sowie seitliche Begrenzungsflächen aufweist (die seitliche
Begrenzungsfläche ist beim Streitpatent als Umfangsrand bezeichnet, vgl. Sp. 5
Z. 44–60). Ihre den stirnseitigen Enden des Abgasreinigungselements nächstlie-
genden Randbereiche sind durch ein aus einem dauerelastischen Kern mit Um-
hüllung gebildetes, matten- bzw. streifenartiges, also ebenfalls flächige Begren-
zungen aufweisendes Abstützelement ersetzt (Sp. 5 Z. 61-66 i. V. m. Fig. 1 o. 2).
Der Kern besteht in einer Ausführung aus keramischen Fasern in Kombination mit
Glas- oder Drahtfäden, seine Umhüllung, die einen Schutzmantel gegen Erosion
des Kernmaterials bildet, ua aus Keramikgewebe oder Keramikgestrick (Sp. 6
Z. 3-19). Somit stellt das Abstützelement einen Einsatz aus elastischem, flexiblem,
faserigem, nicht intumeszentem Material dar, der seitlich am Umfangsrand der in-
tumeszenten Matte angeordnet ist. Die im angegriffenen Patentanspruch 1 dar-
über hinaus angegebenen Zwecke des Befestigungssystems „zur Absorption me-
chanischer und thermischer Schocks“ liegen allen gattungsgemäßen Abgasreini-
gungsvorrichtungen zugrunde. Im Übrigen fügen sie der beanspruchten Vorrich-
tung sachlich nichts hinzu und haben daher allenfalls erläuternde Bedeutung.
Der Gegenstand des angegriffenen Patentanspruchs 1 ist somit vollständig aus
der deutschen Offenlegungsschrift 38 35 841 bekannt.
2. Zum Hilfsantrag:
2.1. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Hilfsantrags ist patentfähig.
2.1.1. Der Patentanspruch 1 des Hilfsantrags stellt eine zulässige Beschränkung
des erteilten Patentanspruchs 1 dar. Er weist neben den Merkmalen des erteilten
Patentanspruchs 1 (auf die zugehörige Merkmalsgliederung unter Kap. I.3. der
Entscheidungsgründe wird nachfolgend Bezug genommen) folgende weitere
Merkmale auf:
- 14 -
N) wobei der Einsatz (28) auf eine Montagedichte von 0,20 bis 0,60 g/cm
3
komprimiert ist
O) der Einsatz (28) zum Ausfüllen eines Spaltes zwischen dem Gehäuse (12)
und dem Verunreinigungskontrollierelement (20) expandiert
P) der Einsatz hinreichend elastisch und kompressibel ist, um sich den
wechselnden Spaltweiten beim Betrieb der Verunreinigungskontrolliervorrich-
tung (10) anzupassen, und
Q) das Befestigungssystem (24) derart in der Verunreinigungskontrolliervorrich-
tung (10) angeordnet ist, dass ein Seitenrand (32) des Einsatzes (28) den Abga-
sen beim Betrieb der Verunreinigungskontrolliervorrichtung (10) ausgesetzt ist.
Diese Merkmale sind im Streitpatent offenbart. Mit Bezug auf die EP 0 906 495 B1
wird verwiesen: zum Merkmal N auf Spalte 9, Zeilen 25 bis 36, zum Merkmal O
auf Anspruch 15, zum Merkmal P auf Spalte 10, Zeilen 50 bis 56, zum Merkmal Q
auf Figur 2 i. V. m. Spalte 10 Zeilen 29 bis 35.
2.1.2. Der unbestritten gewerblich anwendbare Gegenstand des Patentan-
spruchs 1 des Hilfsantrags ist neu.
Keine der zum Stand der Technik genannten Druckschriften offenbart eine Abgas-
reinigungsvorrichtung mit allen im Patentanspruch angegebenen Merkmalen.
2.1.3. Der Senat kann nicht feststellen, dass die Lehre des Patentanspruchs 1
nach Hilfsantrag dem Fachmann, als welcher hier ein Ingenieur des Maschinen-
baus mit Erfahrung in der Konstruktion von Abgasreinigungsanlagen für Brenn-
kraftmaschinen anzusehen ist, durch den aufgezeigten Stand der Technik nahe-
gelegt wird.
Auf die unter 2.1.1. erwähnte Merkmalsgliederung für den Patentanspruch 1 nach
Hilfsantrag wird Bezug genommen.
- 15 -
a) In der europäischen Offenlegungsschrift 0 639 700 (E5) (Fig. 1 bis 6 und
zugehörige Beschreibung) ist eine Abgasreinigungsvorrichtung mit den Merkma-
len A bis J des Patentanspruchs 1 des Hilfsantrags beschrieben. Das Abgasreini-
gungselement wird durch eine um seinen Umfang gelegte intumeszente Matte im
Gehäuse der Vorrichtung gehalten. Sie kann entlang ihrer Seitenränder Kanten-
schutzstreifen aufweisen, entsprechend der streitpatentgemäßen Anordnung der
Einsätze. Der von der intumeszenten Matte abgewandte Seitenrand des Kanten-
schutzstreifens ist - entsprechend dem Merkmal Q des Patentanspruchs 1 - dem
Abgasstrom ausgesetzt. Die Kantenschutzstreifen (S 5 Z 31 bis S 7 Z 18) beste-
hen aus einem organischen, zumindest teilweise beim Betrieb verbrennenden
Binder und darin dispergierten Glaspartikeln und können außerdem Zuschlag-
stoffe, ua gehackte Fasern (S 6 Z 25, 37) enthalten. Die Mischung aus Binder,
Glaspartikeln und Zuschlagstoffen ist typischerweise viskos und wird zu Streifen
geformt und getrocknet (S 6 Z 47-54). Diese Streifen, die die Fähigkeit haben,
Wärmedehnungen auszugleichen (S 3 Z 27,28), sind daher keine Fasermatten
i. S. d. Streitpatents und weisen weder beim Einbau noch im Betrieb, wenn der
Binder weggebrannt ist, mit den Fasermaterialien vergleichbare elastische Eigen-
schaften auf. Im Zusammenhang mit Erosions-Tests für mit Kantenschutzstreifen
versehene intumeszente Befestigungsmatten ist in der Entgegenhaltung ferner
beschrieben, den intumeszenten Teil der Matte auf eine Montagedichte von
0,60 g/cm
3
zu komprimieren, anschließend z. B. durch Anpressen die Kanten-
schutzstreifen an der Matte seitlich anzubringen und noch vor dem Erosions-Test
durch Erhitzen der Ober- und Unterseite der so präparierten Matte die organi-
schen Binder aus den Kantenschutzstreifen auszubrennen (S. 13 Z. 37 bis 39, 47
bis 51). Von einer Montagedichte für die Kantenschutzstreifen ist in dieser Druck-
schrift nicht die Rede.
Die europäische Offenlegungsschrift 0 639 700 (E5) kann daher die bei der Ab-
gasreinigungsvorrichtung nach Patentanspruch 1 des Hilfsantrags im wesentlichen
unterschiedlich verbleibenden Merkmale, nämlich für die Einsätze des Befesti-
gungssystems ein elastisches, flexibles, faseriges, nicht intumeszentes Material
(Merkmal K) vorzusehen, das hinreichend elastisch und kompressibel ist (Merk-
- 16 -
mal P), sowie eine Montagedichte von 0,20 bis 0,60 g/cm
3
aufweist (Merkmal N),
nicht nahe legen.
b) Die deutsche Offenlegungsschrift 40
09
945
(E3) beschreibt einen
Abgaskonverter für Brennkraftmaschinen mit einem Keramik-Wabenkörper (Mo-
nolith) in einem Metallgehäuse mit Eintritts- und/oder Austritts-Konus. Der Mono-
lith ist im Metallgehäuse durch eine zusammengepresste Quellmatte fixiert. Der
Konus ist innen mit Isoliermaterial wärmegedämmt und mit einem unmittelbar dem
Abgas ausgesetzten Innenkonus versehen. Das weite Ende des Innenkonus liegt
im Bereich der Stirnfläche des Monolithen, wobei ein die unterschiedlichen Wär-
medehnungen ausgleichender Spalt verbleibt. Dieser Spalt ist gegen die Wirkun-
gen des pulsierenden Abgases durch einen profilierten Faserdichtring abgedeckt,
der das Ende des Innenkonus umgreift und sich am Gehäuse bzw. dem Gehäuse-
konus abstützt (Anspruch 1). Über die Montagedichte des Faserdichtrings ist
nichts gesagt. Der Faserdichtring kann zwar so angeordnet sein, dass er den Mo-
nolithen axial oder radial abstützt (Anspruch 2 u. Fig. 2 bzw. Anspruch 3 u. Fig. 5,
6). Diese Vorschläge wird der Fachmann aber eher im Sinne alternativer Anord-
nungen und Ausformungen des Faserdichtrings und weniger im Sinne einer nen-
nenswerten Haltefunktion für den Monolithen verstehen, da dieser in jedem Fall
durch die zusammengepresste Quellmatte im Gehäuse fixiert ist und der von der
Quellmatte ausgefüllte Spalt sich bei wechselnden Betriebstemperaturen nicht so
stark ändert, weil das metallische Gehäuse mit seinem gegenüber dem kerami-
schen Monolithen größeren Temperaturausdehnungskoeffizienten gegen das
heiße Abgas isoliert ist (vgl. Zusammenfassung der E3) und daher relativ kühl
bleibt. Vor diesem Hintergrund sind auch die Ausführungen zur Fähigkeit des Fa-
serrings zu verstehen, Toleranzen und Wärmedehnungen auszugleichen
(z.B. Sp. 3 Abs. 1), zumal diese Ausführungen an anderer Stelle relativiert werden
(Sp. 3 Z. 24 bis 26 u. 35 bis 38). Im Vordergrund steht jedenfalls die Abdichtung
des Spaltes zwischen dem Innenkonus und dem Monolithen, so dass der Fach-
mann den Faserring in erster Linie im Zusammenhang mit dem Innenkonus und
durch diesen bedingt sieht. Demgegenüber geht es im Streitpatent um die zuver-
lässige Lagerung des Monolithen im Metallgehäuse bei im Betrieb stark veränder-
- 17 -
licher Spaltweite zwischen diesen beiden Bauteilen, die durch die hohe Tempera-
tur des im Bereich des Gehäusekonus gegen das Abgas nicht isolierten Metallge-
häuses ohne Innenkonus verursacht wird. Der Senat hat daher nicht erkennen
können, dass der Fachmann aus der Druckschrift, und zwar auch nicht in Zusam-
menschau mit dem übrigen aufgezeigten Stand der Technik, eine hinreichende
Anregung zum Auffinden der Lehre des Streitpatents in der Fassung gemäß Hilfs-
antrag hätte finden können.
c)
Auch aus der deutschen Offenlegungsschrift 38 35 841 (E2), die bei den
Ausführungen zum Hauptantrag schon erörtert worden ist, ist bekannt, zur Wär-
meisolierung und Lagerung eines Abgasreinigungselements in einem Gehäuse
Abschnitte unterschiedlicher Materialien, hier ua eine intumeszente Matte und ein
nichtintumeszentes, elastisches, faseriges Abstützelement, gemeinsam im radia-
len Spalt zwischen Abgasreinigungselement und Gehäuse einzubringen, wobei
das elastische Abstützelement ebenfalls für eine ausreichende Abdichtung des
Spaltes gegen umströmendes Abgas sorgt und damit einer Erosion der Wärme-
isolierung, z. B. der intumeszenten Matte, vorbeugt (Sp. 5 Z. 44-66, Sp. 6 Z. 23-
34). Das elastische Abstützelement deckt hier die Axialspalte zwischen Gehäuse-
Innenkonen von trichterförmigen Abgaseintritts- bzw. Abgasaustrittsgehäusen des
Abgaskonverters und den Stirnseiten des Abgasreinigungselements (Fig. 1) bzw.
zwischen den Stirnseiten zweier Abgasreinigungselemente (Fig. 2 u 3) ab, weist
damit auch nicht das Merkmal Q des Patentanspruchs 1 auf. Ebenso wie in E3
fehlen in E2 Angaben zur Montagedichte für die Abstützelemente (Merkmal N des
Patentanspruchs 1). Der Stand der Technik nach der deutschen Offenlegungs-
schrift 38 35 841 kommt dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsan-
trag daher nicht näher als der nach der deutschen Offenlegungsschrift
40 09 945(E3).
d)
Die in den deutschen Offenlegungsschriften 42 20 988 (E1), 37 00 070 (E4),
24 45 754 (E8) und 38 20 981 (E9) sowie den europäischen Offenlegungsschriften
0 639 701 (E6) und 0 639 702 (E7) beschriebenen Abgasreinigungsvorrichtungen
kommen der Lehre des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag nicht näher als die
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vorstehend gewürdigten Druckschriften. Mit Ausnahme der E1 haben diese Entge-
genhaltungen in der mündlichen Verhandlung auch keine Rolle mehr gespielt.
Bei der Abgasreinigungsvorrichtung nach E1 wird ein Axialspalt zwischen einem
Innenkonus bzw. Innentrichter und einer Stirnseite eines Monolithen umfangsseitig
mittels einer elastischen, mehrschichtigen Ring-Manschette gegen den Abgas-
strom abgedichtet. Die Manschette, die stumpf an einen Seitenrand der den Kata-
lysatorkörper lagernden Blähmatte anstoßen kann (Fig. untere Hälfte), soll
zugleich den Radialspalt zwischen Innenkonus bzw Katalysatorkörper und Ge-
häuse vollständig ausfüllen, um die Dichtwirkung gegen Ausblasen des Isolier-
materials zu verbessern (Sp. 1 Z. 67 bis Sp. 2 Z. 29). Die erfindungswesentlichen
Merkmale N und Q des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag offenbart diese Schrift
nicht.
e) Der Gegenstand der behaupteten offenkundigen Vorbenutzung nach der
ECIA-Zeichnung Nr. 9622145980 „POT CATA ASSEMBLE“ (O1.2) betrifft eine
Bauart von Abgasreinigungsvorrichtungen mit wärmeisolierten, trichterförmigen
Abgaseintritts- und Abgasaustrittsgehäusen mit metallischen Innenkonen (3, 4),
deren dem Katalysatorelement (10, 11) zugewandte, im Durchmesser erweiterte
Enden axial von den Stirnseiten des Katalysatorelements beabstandet sind. Der
durch den Abstand gebildete axiale Ringspalt auf der Eintrittsseite wird durch die
Isolierung (5) radial abgedichtet, die zwischen Innenkonus (3) und konischem Au-
ßengehäuse angeordnet ist. Dazu ist offensichtlich erforderlich, dass sich die Iso-
lierung über den Spalt bis in den unmittelbar anschließenden radialen Ringraum
zwischen Katalysatorelement (10) und Außengehäuse, in dem die intumeszente
Haltematte (8A) zum Lagern des Katalysatorelements (10) eingebettet ist, er-
streckt. Entsprechend ist die Haltematte, die stumpf an den Rand der Isolierung
anstößt, in ihrer Breite verkürzt. Indizien dafür, dass die Isolierung, soweit sie in
den Radialspalt zwischen Katalysatorelement und Gehäuse hineinreicht, zusätz-
lich an der Lagerung des Katalysatorelements beteiligt ist und insoweit ein hybri-
des Befestigungssystem i. S. d. Streitpatents bildet, lassen sich der Zeichnung
nicht entnehmen. Die Klägerin hat dies auch nicht ausgeführt. Die Stückliste be-
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legt vielmehr, dass die Isolierungen den Ein- bzw. Austrittstrichtern (5 ISOLATION
AV, 6 ISOLATION AR), die intumeszente Matte der Halterung des Katalysator-
elements (8, 8A NAPPE MAINTIEN) zugeordnet und als voneinander unabhängig
wirkende Elemente aufzufassen sind. Im Übrigen fehlt bei dem Abgaskonverter
auch noch das Merkmal Q
des Patentanspruchs
1, wonach das elastische
Einsatzelement im Radialspalt zwischen Katalysatorelement und Gehäuse an sei-
nem der Haltematte abgewandten Seitenrand dem Abgasstrom ausgesetzt ist.
Danach liegt der Abgaskonverter nach der ECIA-Zeichnung dem Gegenstand
nach Patentanspruch 1 des Hilfsantrags ferner als die Abgasreinigungsvorrichtun-
gen nach den Entgegenhaltungen E2, E3 und E5. Der in besagter Zeichnung dar-
gestellte Abgaskonverter stünde der Patentfähigkeit des hilfsweise verteidigten
Patentgegenstandes auch dann nicht entgegen, wenn für die Montagedichte der
Isolierungen, die den Ein- bzw. Austrittstrichtern zugeordnet sind, ein Wert bewie-
sen werden könnte, der in den Bereich von 0,20 bis 0,60 g/cm
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für den an-
spruchsgemäßen Einsatz fällt, da der Fachmann ohne entsprechende Hinweise in
diese Richtung daraus eine Haltefunktion für diese Isolierungen zum Mittragen des
Katalysatorelements nicht ableitet.
Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, mit welcher Montagedichte die Isolierun-
gen in die Zwischenräume der Eintritts- oder Austrittstrichter der gezeigten Abgas-
reinigungsvorrichtung eingebaut worden sind und ob die behauptete offenkundige
Vorbenutzung überhaupt stattgefunden hat oder nicht. Dass die zur weiteren Er-
läuterung der offenkundigen Vorbenutzung vorgelegte Unterlage (O1.3) als solche
nicht zum Stand der Technik zählt, hat die Klägerin selbst vorgetragen.
2.2. Die Gegenstände der Patentansprüche 2 bis 5 und 7 bis 15 des Hilfsantrags
sind ebenfalls patentfähig.
Die Patentansprüche 2 bis 5 und 7 bis 14 gehen auf die erteilten Patentansprü-
che 2 bis 5 und 7 bis 14, der Patentanspruch 15 auf den erteilten Patentan-
spruch 16 zurück; sie sind somit zulässig. Aufgrund ihres Rückbezugs auf den
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Patentanspruch 1 wird die Patentfähigkeit der Gegenstände dieser Patentansprü-
che getragen von der des Gegenstandes des Hauptanspruchs. Die Rückbezie-
hung in dem nicht angegriffenen Patentanspruch 6 bleibt auf Patentanspruch 1 in
der erteilten Fassung bestehen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 92 Abs. 1 ZPO, die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m.
§ 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.
Dr. Schermer
Köhn
Dr. Pösentrup
Brandt
Frühauf
Pr