Urteil des BPatG vom 10.01.2000

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BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 228/99
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
BPatG 152
6.70
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betreffend die IR-Marke 638 399
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat ) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 10. Januar 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel
sowie der Richter Sommer und Schramm
beschlossen:
Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 5 IR des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 14. Oktober 1997 und 14. Juli
1999 sind wirkungslos, soweit der angegriffenen Marke
aufgrund des Widerspruchs aus der Marke
2
085
665 der
Schutz in der Bundesrepublik Deutschland verweigert worden
ist.
G r ü n d e
Mit Beschluß vom 14. Oktober 1997 hat die Markenstelle für Klasse 5 IR des
Deutschen Patent- und Markenamts die markenrechtliche Gefahr von Verwechs-
lung der IR-Marke 638 399 mit der Widerspruchsmarke 2 085 665 festgestellt und
der angegriffenen Marke den Schutz in der Bundesrepublik Deutschland verwei-
gert. Mit Beschluß vom 14. Juli 1999 hat sie die Erinnerung der Markeninhaberin
hiergegen zurückgewiesen. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristge-
recht Beschwerde eingelegt. Sie hat das Warenverzeichnis der angegriffenen
Marke eingeschränkt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der oben genannten Marke
zurückgenommen. Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269
Abs
3 Satz
1 und 3
ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß
hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264
"Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter
Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu
auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).
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Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und
4 MarkenG) besteht kein Anlaß.
Stoppel Sommer
Schramm
Ju