Urteil des BPatG vom 16.03.2005

BPatG: unterscheidungskraft, transport, erdgas, kennzeichnung, freihaltebedürfnis, energie, ware, patent, marke, wasser

BPatG 154
6.70
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 156/01
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
16. März 2005
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 399 54 526.3
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 16. März 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Albert sowie des Richters Kraft und der Richterin Eder
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e
I.
Die Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die für
die Dienstleistungen "Transport und Verteilung von Erdgas" angemeldete Marke
Schwabengas
wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie
ausgeführt, dass sich die Wortverbindung "Schwabengas" ohne jede Eigenprä-
gung in die Reihe entsprechend gebildeter Begriffskombinationen einfüge, die aus
Wortteilen wie "Wasser", "Strom" oder "Gas" sowie einem Präfix bestehen, das ei-
nen Hinweis auf den geografischen Ursprung der betreffenden Waren und Dienst-
leistungen gebe. Derartige Begriffe seien mittlerweile als beschreibende Sachhin-
weise völlig gebräuchlich. Von einer Mehrdeutigkeit der angemeldeten Bezeich-
nung könne nicht ausgegangen werden, da "Schwabengas" aufgrund der darge-
stellten Praxis den beteiligten Verkehrskreisen in seinem Begriffsinhalt ohne weite-
res verständlich sei. Sie weise auch keine die Unterscheidungskraft begründende
fantasievolle Eigenart auf, vielmehr stehe die Sachaussage so deutlich im Vorder-
grund, dass kein Raum für eine die Unterscheidungskraft begründende Eigenart
bleibe. Da es sich bei den hier vorgesehenen Dienstleistungen um branchentypi-
sche Leistungen eines Gas-Versorgungsunternehmens handele, werde sich dem
Verkehr der angenommene Bedeutungsgehalt förmlich aufdrängen. Angesichts
der Werbeüblichkeit vergleichbarer Begriffsbildungen stelle die Anmeldung auch
keine schutzfähige Wortneuschöpfung dar.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag, den ange-
fochtenen Beschluß aufzuheben. Ihrer Ansicht nach steht der begehrten Eintra-
gung kein Schutzhindernis entgegen. Eine geografische Zuordnung von "Gas" sei
nicht möglich oder zumindest stets zweifelhaft. Es sei den Endverbrauchern von
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Gas bekannt, dass das ausschließlich angebotene Erdgas nicht in Schwaben ge-
fördert werde. Auch der Transport und die Verteilung des Erdgases erfolge nicht
ausschließlich in Schwaben, wobei offen bleibe, was die Verbraucher unter
"Schwaben" verstünden. Schließlich seien auch vergleichbare Markenanmeldun-
gen wie "Schwabenstrom" oder "SchwabenWärme" eingetragen worden.
II.
Die zulässige Beschwerde erweist sich als unbegründet, denn der Eintragung der
angemeldeten Bezeichnung "Schwabenwasser" steht das Freihaltebedürfnis an
beschreibenden Angaben entgegen (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).
Hinsichtlich der weiteren Begründung wird in vollem Umfang auf Ziff. II. der Grün-
de des in dem Parallelverfahren 26 W (pat) 153/01 – "Schwabenwasser" ergange-
nen Senatsbeschlusses vom gleichen Tage Bezug genommen. Die vorliegend an-
gemeldete Bezeichnung "Schwabenstrom" unterscheidet sich von der Kennzeich-
nung "Schwabenwasser" nur durch die darin enthaltene Benennung der Ware
bzw. Energie, die Gegenstand der betreffenden Versorgungsleistungen sein soll.
Albert Eder Kraft