Urteil des BPatG vom 16.06.2008

BPatG: besondere zuständigkeit, perpetuatio fori, einspruch, rücknahme, patentfähigkeit, form

BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
8 W (pat) 371/04
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 101 40 773
_______________________
ber, der Richterin
Pagenberg LL.M.Harv. und der Richterin Dipl.-Ing. Dr. Prasch
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 16.
Juni
2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dipl.-Ing. Dehne sowie des Richters Dipl.-Ing. agr. Dr. Hu
- 2 -
beschlossen:
Das Patent 101 40 773 wird aufrechterhalten.
G r ü n d e
I.
Gegen das Patent 101 40 773, dessen Erteilung am 3. Juni 2004 veröffentlicht
worden ist, ist am 3. September 2004 Einspruch erhoben worden.
Mit Schriftsatz vom 5. Mai 2008, eingegangen am 6. Mai 2008, hat die einzige
Einsprechende ihren Einspruch zurückgenommen.
Die Patentinhaberin beantragt die Aufrechterhaltung des Patents.
Zum Vorbringen der Einsprechenden und der Patentinhaberin wird ansonsten auf
den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
1. Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG in der bis ein-
schließlich 30. Juni 2006 geltenden Fassung (vgl. BlPMZ 2005, 3 und 2006, 225)
durch den zuständigen Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zu entschei-
den. Mit der Einlegung des Einspruchs am 3. September 2004 und damit inner-
halb des nach § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG geltenden Zeitraums (nach dem
1.1.2002 bis vor dem 1.7.2006) beim Deutschen Patent- und Markenamt ist in
Verbindung mit den Sätzen 3 und 4 PatG a. a. O. die besondere Zuständigkeit des
technischen Beschwerdesenats zur Entscheidung über den Einspruch nach § 59
- 3 -
PatG begründet worden. Diese für das vorliegende Verfahren begründete Zustän-
digkeit ist nach den allgemeinen Verfahrensgrundsätzen, insbesondere des ge-
mäß § 99 Abs. 1 PatG in analoger Anwendung des § 261 Abs. 3 ZPO heranzuzie-
henden Grundsatzes der perpetuatio fori, durch das Inkrafttreten des Gesetzes zur
Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostenge-
setzes vom 21. Juni 2006 nach der Überzeugung des Senats nicht entfallen. Die-
se Auffassung ist durch die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom
17. April 2007 (X ZB 9/06) und vom 27. Juni 2007 (X ZB 6/05) (Informationsüber-
mittlungsverfahren I und II) bestätigt worden.
Da der form- und fristgerecht eingelegte Einspruch zulässig war, ist das Verfahren
nach der Rücknahme des Einspruchs von Amts wegen ohne die Einsprechende
fortzusetzen (§ 147 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 61 Abs. 1 Satz 2 PatG).
2. Der Senat hält das Patent aufrecht.
Die Prüfung der Einspruchsgründe (mangelnde Patentfähigkeit) und der im Ver-
fahren befindlichen Entgegenhaltungen hat keinen Anlass gegeben, das Patent zu
beschränken oder zu widerrufen.
Diese Entscheidung ergeht gemäß § 47 Abs. 1 Satz 3 PatG i. V. m. § 59 Abs. 3
und § 147 Abs. 3 Satz 2 PatG ohne weitere sachliche Begründung, da nach Rück-
nahme des einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin beteiligt ist und
deren Antrag auf Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben wird. Der Senat folgt
insoweit der Vorgehensweise des 11.
Senats gemäß Beschluss vom
- 4 -
5. August 2003 (Az.: 11 W (pat) 315/03 - BlPMZ 2004, 60) und macht sich die Be-
gründung hierfür zu eigen.
Dehne
Dr. Huber
Pagenberg
Dr. Prasch
Hu