Urteil des BPatG vom 31.03.2004

BPatG: marke, teigwaren, verwechslungsgefahr, form, gesamteindruck, verkehr, kennzeichnungskraft, produkt, ursprungsland, erzeugnis

BPatG 154
6.70
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 43/03
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
31. März 2004
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
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betreffend die IR-Marke 678 791
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 31. März 2004 durch die Vorsitzende Richterin
Winkler, Richter Viereck und Richter Kruppa
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die Schutzgewährung der nach dem Madrider Markenabkommen (MMA)
für die Waren
Pâtes alimentaires
registrierte Marke IR 678 791 (Ursprungsland Frankreich mit Priorität aus 1997)
MARTI
ist aus der IR-Marke R 190 960 (Ursprungsland Schweiz mit Prioritäten aus 1916
und 1936)
MAGGI
Widerspruch erhoben worden. Der deutsche Anteil (alte Bundesrepublik) dieser
Marke genießt seit 1956 u. a. Schutz für folgende Waren:
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Fleisch- und Fischwaren, Fleischextrakte, Fleisch-, Gemüse-,
Suppen- und Obstkonserven; Mehl und Vorkost, Teigwaren, Würz-
stoffe, Soßen in flüssiger, pasteuser und trockener Form, Sup-
penpräparate, Suppenwürfel, Suppenwürze.
Die Markeninhaberin hat die Einrede der Nichtbenutzung der Widerspruchsmarke,
ausgenommen Gewürzmischungen und Fertiggerichte erhoben.
Die Markenstelle für Klasse 30 IR des Deutschen Patent- und Markenamts hat in
einem ersten Beschluss vom 29. September 1999 den Widerspruch mangels Ver-
wechslungsgefahr zurückgewiesen. Zwar wiesen die Vergleichsmarken hinsicht-
lich der Silbengliederung und der Vokalfolge Gemeinsamkeiten auf, jedoch seien
die Abweichungen in den Verbindungskonsonanten – hier RT, dort GG – von so
nachhaltiger Auswirkung, dass sie den klanglichen und auch schriftbildlichen Ge-
samteindruck der jeweils gut überschaubaren Wortmarken gravierend veränder-
ten. Das Publikum werde auch aus der Erinnerung heraus keine Mühe haben, die
Vergleichmarken stets sicher auseinanderzuhalten.
Die Widersprechende hat Erinnerung eingelegt sowie zur Glaubhaftmachung einer
Benutzung ihrer Marke eine eidesstattliche Versicherung nebst Ablichtungen von
Etiketten und Verpackungen vorgelegt.
Die mit einer Beamtin des höheren Dienstes besetzte Markenstelle hat die Erinne-
rung mit Beschluss vom 3. September 2002 zurückgewiesen.
Zwar möge die Widerspruchsmarke MAGGI für "flüssige Fertigwürze" eine erhöhte
Kennzeichnungskraft haben. Für "Pâtes alimentaires" (= Teigwaren) sei die Be-
nutzungslage nicht liquide und auch nicht amtsbekannt. Zwischen Teigwaren und
Fertiggerichten könne Warenähnlichkeit jedenfalls nicht in einem die Verwechs-
lungsgefahr maßgeblich beeinflussenden Grad festgestellt werden. Die Abwei-
chungen der Markenwörter seien ausreichend, um Verwechslungen auszuschlie-
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ßen. Beide hätten keine einzige Silbe gemeinsam, was bei nur zweisilbigen und
nicht sehr langen Wörtern regelmäßig schon ein Indiz dafür sei, dass der Verkehr
die Zeichen auseinanderzuhalten vermöge. In der angegriffenen Marke bewirke
das R am Ende der ersten Silbe eine dunkle und warme Klangfarbe, während der
entsprechende A-Laut der Widerspruchsmarke, bedingt durch die Verdoppelung
des G, einen hellen und kurzen Klang habe. Selbst bei ungünstigen Übermitt-
lungsbedingungen würden die weitgehenden Abweichungen nicht untergehen.
Mangels eines gleichen bzw wesensgleichen Stammbestandteils bestehe auch
keine Verwechslungsgefahr durch gedankliches In-Verbindung-Bringen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden.
Sie stellt den Antrag,
die Beschlüsse des Deutschen- und Markenamts vom
29. September 1999 und vom 3. September 2002 aufzuheben und
der Marke IR
678
791 den Schutz für die Bundesrepublik
Deutschland zu versagen.
Bei der nach normativen Maßstäben zu beurteilenden Verwechslungsgefahr kom-
me insbesondere der Bekanntheit und dem Umfang der Benutzung der Wider-
spruchsmarke MAGGI wesentliches Gewicht zu. Der Bekanntheitsgrad dieser in
Deutschland seit über 100 Jahren umfangreich benutzten und beworbenen Marke
sei weit überdurchschnittlich. Dies gelte nicht nur für das Produkt "flüssige Spei-
sewürze"; derzeit würden unter der Marke 300 verschiedene Produkte angeboten
(u. a. seit 1958 Eier-Ravioli in Dosen). Der Bekanntheitsgrad der Marke MAGGI
liege in Deutschland bei 96,3 % die Käuferreichweite in den letzten Jahren immer
im Bereich zwischen 84 und 90 % (unter Hinweis auf beigefügte Verbraucherum-
fragen). Angesichts dessen seien die Anforderungen an die Markenähnlichkeit
vorliegend gering anzusetzen. Die Unterschiede im Klang- und im Schriftbild reich-
ten nicht aus, um Verwechslungen sicher auszuschließen. Der Gesamteindruck
beider Marken sei ähnlich, zumal MAGGI als starke Marke einem höheren Risiko
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fehlerhafter Verbraucherassoziationen ausgesetzt sei, als ein schwächeres Zei-
chen.
Als zusätzliche Glaubhaftmachungsunterlagen legt die Widersprechende in der
Beschwerdeinstanz fünf eidesstattliche Versicherungen unterschiedlicher
Mitarbeiter, jeweils mit Umsatzangaben bezüglich der Waren "Suppen; Trocken-
saucen, Fixprodukte und Saucenbinder; Fertiggerichte in Dosen, Ravioli in Dosen
und Trockenfertiggerichte; Asia-Nudel-Snack; Kartoffeltrockenerzeugnisse und
Reisbeilagen" vor, zusammen mit Etiketten und Verpackungsmustern.
Die Benutzung der Widerspruchsmarke für Teigwaren ergebe aus der Verwen-
dung für das Produkt "Asia-Nudel-Snack", bestehend aus einem locker gepressten
Block aus Teigwaren und einer beigefügten kleinen Tüte mit Würzöl. Im übrigen
liege engste Warenähnlichkeit zwischen Soßen und Teigwaren vor. Beide Pro-
dukte würden üblicherweise zusammen verzehrt. Zudem stelle ein großer Teil der
Teigwarenproduzenten gleichzeitig aus Soßen her. Da die Widerspruchsmarke in
Deutschland zugleich der Firmenname der Widersprechenden sei, bestehe auch
die Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht wür-
den.
Die Markeninhaberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie stellt klar, dass eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke
nach beiden Alternativen von § 43 Abs. 1 MarkenG bestritten wird. Fertiggerichte
würden vom Schutz der Widerspruchsmarke nicht erfasst. Die benutzten Waren
ließen sich auch nicht unter dem Begriff "Teigwaren" fassen. Hierunter verstehe
man Nudeln u. ä., nicht aber Fertiggerichte, welche Nudeln enthielten. Selbst bei
anderer Auffassung wäre allenfalls von entfernter Ähnlichkeit der Vergleichswaren
auszugehen. Aber selbst wenn man, etwa im Hinblick auf eine erhöhte Kenn-
zeichnungskraft der Widerspruchsmarke, einen strengen Prüfungsmaßstab anle-
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gen würde, sei keine Verwechslungsgefahr gegeben. Beide Marken seien in ihrem
klanglichen und schriftbildlichen Gesamteindruck derart auffallend verschieden,
dass eine solche ausscheide. Bei – wie hier – kurzen Wörtern fielen klangliche
Unterschiede erheblich mehr ins Gewicht, als dies bei längeren Bezeichnungen
der Fall sei. MARTI klinge sehr hart, MAGGI habe demgegenüber klanglich eine
weiche Anmutung. Der Vokal A werde in beiden Markenwörtern unterschiedlich
lang gesprochen. Zudem erinnere die jüngere Marke an den bekannten und weit
verbreiteten Vornamen Martin.
In der mündlichen Verhandlung hat die Widersprechende Unterlagen (4 Internet-
Seiten) zu Beleg dafür vorgelegt, dass Unternehmen in Deutschland sowohl Teig-
waren als auch Fertigsoßen herstellten und unter derselben Marke vertrieben.
II.
Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig, aber mangels Verwechs-
lungsgefahr der sich gegenüberstehenden Marke nicht begründet. Nach § 9
Abs. 1 Nr. 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 114, § 116 MarkenG ist die Eintragung einer
Marke im Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit
einer eingetragenen Marke älteren Zeitrangs und der Ähnlichkeit der durch die
beiden Marken erfassten Waren für das Publikum Gefahr von Verwechslungen be-
steht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Ver-
bindung gebracht werden. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist unter Be-
rücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine
Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere
der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten
Waren sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke (st. Rspr.; vgl. BGH
GRUR 2002, 626 – IMS).
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a) Vorliegend stehen den "Pâtes alimentaires" (= Teigwaren) der jüngeren Marke
auf Seiten der Widerspruchsmarke Waren mittlerer Ähnlichkeit gegenüber, nicht
aber identische Erzeugnisse. Zu berücksichtigen sind nach § 43 Abs. 1 Satz 3
MarkenG nur die Waren, für welche die Widersprechende aus den zulässiger-
weise erhobenen Nichtbenutzungseinwand der Markeninhaberin hin eine Benut-
zung glaubhaft gemacht hat, nämlich "Suppenkonserven; Soßen in flüssiger, pa-
steuser und trockener Form, Suppenpräparate". Diese sind mit Teigwaren ähnlich.
Fertigsuppen, als Konserven in Dosen oder in getrockneter Form, enthalten oft-
mals, neben anderen Bestandteilen, Teigwaren wie z. B. Nudeln. Fertigsoßen, wie
sie die Widersprechende anbietet, werden regelmäßig zusammen mit Teigwaren
konsumiert, so dass einander ergänzende Waren vorliegen. Zudem haben einige
namhafte Herstellungsbetriebe unter derselben Marke sowohl Teigwaren als auch
Soßen dazu im Angebot, was die Widersprechende anhand von Unterlagen belegt
hat. Derartige Präsentationsformen beeinflussen die Auffassung des Verkehrs da-
hingehend, dass er von ähnlichen Produkten ausgeht.
Dagegen fallen, die seitens der Widersprechenden unter der Marke MAGGI be-
nutzten Fertiggerichte (in Dosen, wie etwa Ravioli in Tomatensauce, oder in ge-
trockneter Form, wie das Produkt Asia-Nudel-Snack) nicht ohne weiteres unter
den im Warenverzeichnis der Widerspruchsmarke enthaltenen Oberbegriff
"Teigwaren". Als solche werden herkömmlicherweise (vgl. Dr. Oetker, Lexikon Le-
bensmittel und Ernährung, S. 578, 579) nur die kochfertigen (trockenen) Teigwa-
ren selbst – ohne Zutaten – verstanden. Der Kunde erwirbt das entsprechende Er-
zeugnis der Widersprechenden aber wegen seiner Eigenschaft als Fertiggericht,
also gerade deshalb, weil es ihm nicht allein auf Teigwaren ankommt, sondern ge-
rade auch auf die zusätzlichen Soßen bzw. Würzmischungen. Da derartige Fer-
tigprodukte von keinen der Warenoberbegriffe der Widerspruchsmarke umfasst
werden, stellt sich inoweit auch nicht die Frage der Warenidentität oder -ähn-
lichkeit.
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b) Soweit die Waren der Widersprechenden zu berücksichtigen sind, kommt der
Marke MAGGI an sich ein großer Schutzumfang zu. Diese genießt nicht nur für
flüssige oder feste Würzstoffe überaus hohe Bekanntheit – teilweise ist die Be-
zeichnung hier schon in der Gefahr, als Gattungsbegriff verstanden zu werden –,
sondern auch für Fertigsuppen und -saucen, für welche die Marke – wie gerichts-
bekannt ist – seit Jahrzehnten stark benutzt und beworben wird.
c) Gleichwohl unterliegen die Vergleichsmarken keiner Verwechslungsgefahr im
Verkehr, weil dieser in der Lage ist, die Markenwörter unter jedem Aspekt sicher
auseinanderzuhalten. Es stehen sich jeweils vergleichsweise kurze, mithin leicht
überschaubare Wörter gegenüber. Die abweichenden Buchstaben GG im Ver-
hältnis zu RT weisen keine Gemeinsamkeiten auf; mit Fällen des Verlesens oder
mit Erinnerungsfehlern ist nicht ernsthaft zu rechnen, wenn man – wie es bei
reinen Wortmarken geboten ist - nur auf diese selbst, nicht aber etwaige sonstige
Annäherungen (in Typographie, Ausstattung usw.) abstellt.
Auch der phonetische Gesamteindruck beider Marken weist deutliche Unter-
schiede auf. Das Klanggepräge wird durch die abweichenden Mittelkonsonaten
maßgeblich beeinflußt. Der Buchstabe G verkörpert einen weichen, stimmhaften
Laut, was sich auch durch die Verdoppelung in MAGGI nicht ändert. Letzterer be-
wirkt zudem, dass der voranstehende Vokal A, und somit die erste Silbe insge-
samt, kurz gesprochen wird. Im Vergleich zu MAGGI klingt MARTI deutlich ge-
dehnter. Dazu trägt zunächst der hart klingende, stimmlose Konsonant T bei. Das
vorausstehende R, selbst wenn es nicht in allen Aussprachevarianten deutlich zu
vernehmen sein wird, verstärkt diese Wirkung eher noch, vor allem führt es aber
dazu, dass der A-Laut der ersten Silbe viel länger als im Gegenzeichen gespro-
chen wird. Auch unter ungünstigen Übermittlungsbedingungen wird das eine Mar-
kenwort nicht für das andere gehört werden.
Sonstige verwechslungsbegründende Umstände sind nicht ersichtlich. Begrifflich
erleichtert die Annährung der jüngeren Marke an den bekannten Vornamen Martin
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ein Auseinanderhalten; MARTI wird vielfach als Kurz- und Koseform dieses Na-
mens aufgefaßt werden.
Für eine assoziative Verwechslungsgefahr gibt es ausreichenden Anhaltspunkte.
Selbst wenn MAGGI in Deutschland auch als Firmenbezeichnung Bekanntheit ge-
nießen sollte, wird der Verkehr – mangels sonstiger Übereinstimmungen - diese
Unternehmenskennzeichnung nicht mit der Marke MARTI in Verbindung bringen.
Zu einer von § 71 Abs. 1 MarkenG abweichende Kostenentscheidung besteht kein
Anlass.
Winkler Kruppa Viereck
Hu