Urteil des BPatG vom 14.01.2004

BPatG (marke, beschwerde, verwechslungsgefahr, kennzeichnungskraft, gesamteindruck, aufmerksamkeit, begriff, klasse, abstand, bezug)

BPatG 154
6.70
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 111/02
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
14. Januar 2004
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
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betreffend die Marke 397 46 283
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 14. Januar 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Albert sowie des Richters Reker und der Richterin Eder
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Widersprechenden werden die Be-
schlüsse der Markenstelle für Klasse 32 des Deutschen Patent-
und Markenamtes vom 11. April 2002 und vom 27. Oktober 1999
aufgehoben.
Die angegriffene Marke ist wegen des Widerspruchs aus der
Marke 1 033 300 zu löschen.
G r ü n d e
I.
Gegen die für die Waren
„Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere al-
koholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte“
unter der Nummer 397 46 283 eingetragene Marke
Europerl
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ist Widerspruch erhoben worden aus der Marke 1 033 300
EUROBEL,
die für die Waren
„Alkoholfreie Getränke, nämlich Mineralwässer, Limonaden und
Fruchtsäfte; Brunnensalze“
eingetragen ist.
Die Markenstelle für Klasse 32 hat diesen Widerspruch zurückgewiesen. Zwar
seien an den einzuhaltenden Markenabstand strenge Anforderungen zu stellen,
weil die Waren teilweise identisch und im übrigen im engsten Ähnlichkeitsbereich
seien. Gleichwohl hielten die Marken einen hinreichend großen Abstand vonein-
ander ein. Der gemeinsame Zeichenbestandteil „Euro-“ sei nämlich wegen seines
deutlich beschreibenden Aussagegehalts nur schwach kennzeichnend und
komme überaus häufig in Drittmarken vor. Er werde lediglich als Sachangabe,
nicht aber als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden. Zwar müssten die ge-
meinsamen beschreibenden Wortanfänge bei der Würdigung des Gesamtein-
drucks mitberücksichtigt werden, jedoch werde das Publikum den übrigen Be-
standteilen eine höhere Aufmerksamkeit zuwenden. Eine Verwechslungsgefahr
sei nämlich regelmäßig zu verneinen, wenn sich die Gemeinsamkeiten der Ver-
gleichsmarken im wesentlichen auf schutzunfähige oder kennzeichnungsschwa-
che Elemente beschränkten. Werde damit den Bestandteilen „-perl“ bzw „-BEL“
ein über das gewöhnliche Maß hinausgehendes Interesse entgegengebracht,
dann sei die klangliche und schriftbildliche Verschiedenheit deutlich. Insbesondere
sei die abweichende Konsonantenfolge hervorzuheben. Außerdem weise die
Wortendung der angegriffenen Marke einen leicht erkennbaren Sinngehalt auf, der
eine zusätzliche Merk- und Unterscheidungshilfe sei.
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Hiergegen wendet sich die Widersprechende mit der Beschwerde. Zwischen den
Vergleichszeichen bestehe eine Verwechslungsgefahr. Die Vergleichswaren seien
teils gleich, im übrigen sehr ähnlich. Dementsprechend seien an den Zeichenab-
stand strenge Anforderungen zu stellen, denen die Zeichen in klanglicher Hinsicht
nicht gerecht würden. Auch Zeichenteile ohne große Kennzeichnungskraft wirkten
nämlich am Gesamteindruck der Marken mit. Zudem seien auch die Silben „bel“
und „perl“ nicht von überragender Kennzeichnungskraft. Außerdem werde eher
der Wortanfang betont als das Wortende. Silbenzahl und Sprechrhythmus seien
identisch. Auch die Endsilben „bel“ und „perl“ wiesen klangliche Ähnlichkeiten hin-
sichtlich der Buchstaben b bzw p, e und l auf. Der Konsonant „r“ werde oft ver-
schluckt. Zudem seien die zugrundeliegenden Waren Massenartikel, bei denen die
zahlreichen Ähnlichkeiten noch mehr ins Gewicht fielen. Die möglichen Sinnge-
halte der letzten Wortelemente kämen wegen der Ähnlichkeit von Klang und Bild
nicht zum Tragen. Die Widersprechende beantragt, die zeichenrechtliche Überein-
stimmung festzustellen und die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen.
Der Beschwerdegegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen und beruft
sich im wesentlichen auf die Beschlüsse der Markenstelle.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet, denn nach Auffassung des Senats be-
steht zwischen den Marken eine Verwechslungsgefahr iSd § 9 Abs 1 Nr 2 Mar-
kenG.
Die Gefahr markenrechtlich erheblicher Verwechslungen ist unter Berücksichti-
gung aller Umstände des Einzelfalls, die zueinander in einer Wechselbeziehung
stehen, umfassend zu beurteilen. Zu den maßgeblichen Umständen gehören ins-
besondere die Ähnlichkeit der Marken und der damit gekennzeichneten Waren
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sowie die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (vgl BGH GRUR 1998,
387 – Sabèl/Puma; BGH GRUR 1995, 216 - Oxygenol II).
Bei der Beurteilung der Warenähnlichkeit ist hinsichtlich der Waren Mineralwässer,
Limonaden und Fruchtsäfte von Identität, im übrigen von Ähnlichkeit im engsten
Bereich auszugehen. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke
"EUROBEL" in ihrer Gesamtheit ist durchschnittlich. Zwar enthalten ihre beiden
Wortbestandteile jeweils einen Sinngehalt ("EURO" = Europa, europäisch; "BEL" =
franz.: schön, hübsch, stattlich). Diese Sinngehalte weisen aber keinen eindeutig
beschreibenden Bezug zu den damit gekennzeichneten Waren auf und ergeben
auch insgesamt keinen naheliegenden beschreibenden Begriff. Damit sind an den
von der jüngeren Marke einzuhaltenden Abstand mittlere bis strenge Anforderun-
gen zu stellen, denen sie jedoch nicht gerecht wird. Die Vergleichsmarken sind je-
denfalls in klanglicher Hinsicht verwechselbar.
Beide Marken stimmen in Silbenzahl, Betonung und Vokalfolge überein und ent-
halten gerade an dem in der Regel stärker beachteten Wortanfang übereinstim-
mend das Wortelement „EURO-“. In den jeweils zweiten Wortelementen „-BEL“
bzw „-perl“ stimmen die Vergleichszeichen zudem in dem Konsonanten „l“ überein.
Die Konsonanten „B“ bzw „p“ unterscheiden sich lediglich in ihrer Klangstärke.
Zwar enthält die jüngere Marke noch zusätzlich den Konsonanten „r“, dieser ver-
mag jedoch aufgrund seiner Stellung unmittelbar vor dem Konsonanten „l“ keine
eigenständige klangliche Wirkung zu entfalten. Allerdings enthält der Vokal „e“
durch das nachfolgende „r“ einen offeneren Klang, der sich fast einer Aussprache
wie „ä“ annähert. Diese geringen klanglichen Abweichungen am Wortende vermö-
gen aber angesichts der zahlreichen Übereinstimmungen eine Verwechslungsge-
fahr nicht auszuschließen. Daß es sich bei dem ersten Wortelement "Euro" um ein
auf vielen Warengebieten häufig verwendetes, geläufiges Kürzel handelt, schließt
es nicht aus, daß sich dieser Zeichenteil mit den weiteren Angaben zu einem zu-
sammengehörigen betrieblichen Herkunftshinweis verbindet und zum klanglichen
Gesamteindruck maßgeblich beiträgt. Auch schutzunfähige oder kennzeichnungs-
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schwache Elemente können nämlich den maßgeblichen Gesamteindruck einer
Marke mitbestimmen und dürfen nicht von vornherein unberücksichtigt bleiben.
Vielmehr können sie im Zusammenhang mit weiteren Ähnlichkeiten beider Marken
als zusätzlicher Grund für die Bejahung der Verwechslungsgefahr Bedeutung er-
langen, zumal der Verkehr erfahrungsgemäß eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm
entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen
(vgl Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl, § 9 Rdnr 331 mwN). Es kommt hinzu, daß
es sich bei den vorliegenden Getränken um preiswerte Waren des täglichen Be-
darfs handelt, die häufig ohne besondere Aufmerksamkeit und auch an lärmer-
füllten Orten wie Gaststätten, Kiosken, Sportstadien oder Zügen erworben werden.
Auch die unterschiedlichen Sinngehalte bzw –anklänge der Endsilben "perl" und
"BEL" verhindern wegen der großen klanglichen Ähnlichkeiten und Übereinstim-
mungen eine klangliche Verwechslung nicht, da den angesprochenen Verbrau-
chern dieser Sinngehalt entweder gar nicht oder der falsche Begriff zu Bewußtsein
kommt (Ströbele/Hacker, aaO, § 9 Rdnr 229; vgl a BPatG 26 W (pat) 29/02 „Euro-
quell“ = „EUROBEL“ – veröff. in PAVIS PROMA). Damit war der Beschwerde
stattzugeben.
Für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs 1 MarkenG
bestand kein Anlaß.
Albert Reker Eder
Bb