Urteil des BPatG vom 24.04.2007

BPatG: stand der technik, spiel, anschlag, eingriff, fig, betriebsanleitung, offenkundig, medien, beschränkung, einspruch

BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
24. April 2007
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 43 34 974
34 W (pat) 324/03
Verkündet am
- 2 -
hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 24. April 2007 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Das Patent wird widerrufen.
G r ü n d e
I.
Gegen das am 14.
Oktober
1993 angemeldete und am 14.
November
2002
veröffentlichte Patent 43 34 974 mit der Bezeichnung „Vorrichtung zum Dosieren
von Flüssigkeiten, insbesondere Flaschenaufsatzdispenser und Verfahren zur
A… GMBH + CO KG in B…,
Einspruch eingelegt.
Die Einsprechende ist der Auffassung, dem Gegenstand des Patentanspruchs 1
mangele es an der Neuheit und an der erfinderischen Tätigkeit, und auch im
Gegenstand des Anspruchs
15 könne keine erfinderische Leistung erblickt
werden. Mit den nebengeordneten Ansprüchen würden die jeweils darauf rück-
bezogenen Unteransprüche fallen.
Die Einsprechende hat zur Stützung ihres Vorbringens unter anderem auf
folgende Druckschriften verwiesen:
- 3 -
D1
EP 0 542 241 A2 sowie
D6b Betriebsanleitung
„Optifix
®
Universal Dispenser“ der Walter Graf u. Co.
GmbH & Co., Druckvermerk GR/990.
Die Einsprechende stellte den Antrag,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin stellte den Antrag,
das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten mit den Patentan-
sprüchen 1 bis 13 gemäß Hauptantrag, überreicht in der mündli-
chen Verhandlung, einer anzupassenden Beschreibung und der
Zeichnung gemäß Patentschrift,
weiter hilfsweise mit den Ansprüchen 1
bis
10 gemäß Hilfs-
antrag 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung, sonst wie
Hauptantrag 1,
weiter hilfsweise mit den Patentansprüchen 1 bis 6 gemäß Hilfs-
antrag 2, überreicht in der mündlichen Verhandlung, sonst wie
Hauptantrag.
Der geltende Anspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:
Vorrichtung zum Dosieren von Flüssigkeiten aus einem Vorrats-
behälter (5), insbesondere Flaschenaufsatzdispenser, wobei die
Vorrichtung aufweist:
einen Dosierkolben (2), der zum Ansaugen einer Flüssigkeit in
einem Dosierzylinder (3) geführt ist,
- 4 -
einen massiven Ventilblock
(12), mit dem der Dosierzylinder
verbunden ist,
eine Überwurfmutter (13) zur Verbindung des Ventilblockes (12)
mit dem Vorratsbehälter (5),
wobei der Ventilblock (12) an seinem unteren Mantelabschnitt (14)
mit einer Ringnut (16) und die Überwurfmutter (13) an ihrem dem
Ventilblock (12) zugewandten Ende mit einem Ringsteg (26) zum
unverlierbaren Schnappeingriff in die Ringnut (16) versehen ist,
zwischen der Ringnut (16) und dem Ringsteg (26) ein axiales und
radiales Spiel (33, 34) vorgesehen ist, und
eine untere Stirnfläche des Ventilblockes (12) eine ebene
Dichtfläche (21) zur abgedichteten, kraftschlüssigen Fixierung des
Ventilblockes (12) auf dem Vorratsbehälter (5) bildet.
Der geltende Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 lautet:
Vorrichtung zum Dosieren von Flüssigkeiten aus einem Vorrats-
behälter (5), insbesondere Flaschenaufsatzdispenser, wobei die
Vorrichtung aufweist:
einen Dosierkolben (2), der zum Ansaugen einer Flüssigkeit in
einem Dosierzylinder (3 geführt ist,
einen massiven Ventilblock
(12), mit dem der Dosierzylinder
verbunden ist,
- 5 -
eine Überwurfmutter (13) zur Verbindung des Ventilblockes (12)
mit dem Vorratsbehälter (5),
wobei der Ventilblock (12) an seinem unteren Mantelabschnitt (14)
mit einer Ringnut
(16) und einem umlaufenden Bund
(17)
ausgebildet ist, der eine Fügefase (10) aufweist, die Überwurf-
mutter (13) an ihrem dem Ventilblock (12) zugewandten Ende mit
einem Ringsteg (26) zum unverlierbaren Schnappeingriff in die
Ringnut
(16) versehen ist, wobei ein Innendurchmesser des
Ringsteges (26) an einen Aussendurchmesser des umlaufenden
Bundes (17) angepasst ist, und die Überwurfmutter (13) oberhalb
eines Innengewindes (24) eine Fügerille (25) aufweist, mit der der
umlaufende Bund
(17) des unteren Mantelabschnittes
(14) in
Eingriff ist,
zwischen der Ringnut (16) und dem Ringsteg (26) ein axiales und
radiales Spiel (33, 34) vorgesehen ist,
der Ventilblock (12) und die Überwurfmutter (13) aus dem gleichen
Kunststoffmaterial bestehen, und
eine untere Stirnfläche des Ventilblockes (12) eine ebene
Dichtfläche (21) zur abgedichteten, kraftschlüssigen Fixierung des
Ventilblockes (12) auf dem Vorratsbehälter (5) bildet.
Der geltende Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 lautet:
Vorrichtung zum Dosieren von Flüssigkeiten aus einem
Vorratsbehälter (5), insbesondere Flaschenaufsatzdispenser, wo-
bei die Vorrichtung aufweist:
- 6 -
einen Dosierkolben (2), der zum Ansaugen einer Flüssigkeit-
menge in einem Dosierzylinder (3) geführt und über eine Schutz-
kappe (2) fest mit einer, eine Graduierung (8) aufweisenden Ska-
lenstange
(9) verbunden ist, auf der ein verstellbarer An-
schlag (11) verschiebbar ist, während der Dosierzylinder (3) an
seinem oberen Ende einen festen Anschlag (10) aufweist,
einen massiven Ventilblock (12), mit einem Ansaugventil und
einem Auslassventil, wobei mit dem Ventilblock (12) der Dosier-
zylinder (3) verbunden ist,
eine Überwurfmutter (13) zur Verbindung des Ventilblockes (12)
mit dem Vorratsbehälter (5),
wobei der Ventilblock (12) an seinem unteren Mantelabschnitt (14)
mit einer Ringnut (16) und einem umlaufenden Bund (17) aus-
gebildet ist, der eine Fügefase
(10) aufweist, die Überwurf-
mutter (13) an ihrem dem Ventilblock (12) zugewandten Ende mit
einem Ringsteg (26) zum unverlierbaren Schnappeingriff in die
Ringnut
(16) versehen ist, wobei ein Innendurchmesser des
Ringsteges (26) an einen Aussendurchmesser des umlaufenden
Bundes (17) angepasst ist, und die Überwurfmutter (13) oberhalb
eines Innengewindes (24) eine Fügerille (25) aufweist, mit der der
umlaufende Bund
(17) des unteren Mantelabschnittes
(14) in
Eingriff ist,
zwischen der Ringnut (16) und dem Ringsteg (26) ein axiales und
radiales Spiel (33, 34) vorgesehen ist,
der Ventilblock
(12) und die Überwurfmutter
(13) aus PTFE
bestehen, und
- 7 -
eine untere Stirnfläche des Ventilblockes (12) eine ebene Dicht-
fläche (21) zur abgedichteten, kraftschlüssigen Fixierung des Ven-
tilblockes (12) auf dem Vorratsbehälter (5) bildet.
Zu den Unteransprüchen und weiteren Einzelheiten des Vortrags der Beteiligten
wird auf die Akte verwiesen.
II.
Der frist- und formgerecht eingelegte Einspruch ist zulässig.
Das geltende Patentbegehren ist zulässig.
In dem geltenden Patentanspruch 1 gemäß Haupt- und erstem Hilfsantrag ersetzt
der Ausdruck „Flüssigkeit“ den im erteilten Anspruch 1 irrtümlich verwendeten
Begriff „Flüssigkeitsmenge“. Hinsichtlich des Schutzumfanges ist diese Änderung
unerheblich.
Beim Anspruch
1 gemäß Hauptantrag, der auf den erteilten Anspruch
1
zurückführbar ist, wurde das Merkmal hinzugefügt, wonach eine untere Stirnfläche
des Ventilblocks
(12) eine ebene Dichtfläche
(21) zur abgedichteten, kraft-
schlüssigen Fixierung des Ventilblockes (12) auf dem Vorratsbehälter (5) bildet.
Diese Änderung, die durch den erteilten Anspruch 3 sowie Spalte 4, Zeilen 65
bis 67 und Sp. 5, Z. 5 bis 8 der Patentschrift gedeckt ist, stellt eine Beschränkung
dar, da nicht mehr auf eine beliebige Form der Kontaktfläche und nicht mehr auf
eine beliebige Verbindungsart zwischen der Dosiervorrichtung und dem
Vorratsbehälter abgestellt ist.
Dem gemäß Hilfsantrag 1 geltenden Anspruch 1 wurden zusätzlich zu der nach
dem Hauptantrag vorgenommenen Änderung die Merkmale hinzugefügt,
- erstens - dass der Ventilblock (12) mit einem umlaufenden Bund (17) ausgebildet
ist, der eine Fügefase (19) aufweist, - zweitens - dass ein Innendurchmesser des
- 8 -
Ringstegs
(26) an einen Außendurchmesser des umlaufenden Bundes
(17)
angepasst ist, -
drittens
– dass die Überwurfmutter (13) oberhalb eines
Innengewindes (24) eine Fügerille (25) aufweist, mit der der umlaufende Bund (17)
des unteren Mantelabschnitts
(14) in Eingriff ist, und -
viertens
- dass der
Ventilblock (12) und die Überwurfmutter (13) aus dem gleichen Kunststoffmaterial
bestehen. Diese Änderungen sind durch die erteilten Ansprüche 2, 6 und 5 sowie
Spalte 5, Zeilen 9 bis 13 der Beschreibung gedeckt und führen offensichtlich zur
weiteren Beschränkung des Schutzbereichs.
In den gemäß Hilfsantrag 2 geltenden Anspruch 1 wurden zusätzlich zu den
Änderungen gemäß Hauptantrag und Hilfsantrag 1 die Merkmale aufgenommen,
wonach - erstens - der Dosierkolben über eine Schutzkappe (2) fest mit einer eine
Graduierung aufweisenden Skalenstange
(9) verbunden ist, auf der ein
verstellbarer Anschlag (11) verschiebbar ist, während der Dosierzylinder (3) an
seinem oberen Ende einen festen Anschlag (10) aufweist, und - zweitens – wurde
das Merkmal, wonach der Ventilblock (12) und die Überwurfmutter (13) aus dem
gleichen Kunststoffmaterial bestehen, ersetzt durch das Merkmal, wonach der
Ventilblock (12) und die Überwurfmutter (13) aus PTFE bestehen. Die Änderungen
sind durch die erteilten Ansprüche 12 und 14, bzw. 10 und 11 gedeckt und
grenzen den Schutzbereich noch weiter ein.
Die ursprüngliche Offenbarung der gegenüber dem erteilten Anspruch 1 zusätzlich
beanspruchten Merkmale ist somit gegeben.
1.
Das angefochtene Patent betrifft eine Vorrichtung zum Dosieren von Flüssigkeiten
aus einem Vorratsbehälter, insbesondere Flaschendispenser (siehe Sp.
1,
Abs.
0001 der Patentschrift). Derartige Vorrichtungen dienen der dosierten
Entnahme von Flüssigkeitsvolumina aus einem Vorratsbehälter in ein Auffang-
gefäß. Da die Dosierungen auch mit aggressivsten Medien unterschiedlicher
- 9 -
Viskosität und Dichte durchgeführt werden, erfordern Sicherheitsanforderungen
und Normen, dass Dispenser nach dem Aufschrauben auf einen Vorratsbehälter
so positioniert werden können, dass die Graduierung des Dispensers sowie das
Etikett auf dem Vorratsbehälter im 90°-Winkel zum Anwender lesbar sein müssen
und sich die Ausstoßkanüle im rechten Winkel seitlich rechts oder links des
Anwenders befindet, so dass ein unbeabsichtigtes Ausdosieren von Flüssigkeiten
direkt auf den Anwender nicht erfolgen kann (siehe Sp. 1, Abs. 0002 und 0003 der
Patentschrift).
Die Patentinhaberin hat sich die Aufgabe gestellt, zum Zweck einer montage-
günstigeren Ausbildung des Ventilblocks und einer erleichterten Handhabung
beim Einsatz des Dispensers eine Vorrichtung zum Dosieren von Flüssigkeiten,
insbesondere einen Flaschenaufsatzdispenser zu schaffen, der unter Erfüllung
aller sicherheitstechnischen Anforderungen das einfache Verbinden, sichere
Befestigen der Vorrichtung auf einem Vorratsbehälter sowie eine unkomplizierte
Handhabung der Vorrichtung im praktischen Einsatz gestattet (siehe Sp. 1,
Abs. 0005 und 0006 der Patentschrift).
Die Aufgabe wird gelöst mit einer Vorrichtung, welche die im Anspruch
1
angegebenen Merkmale aufweist.
Der Kern der Erfindung ist darin zu sehen, dass am unteren Ende des massiven
Ventilblockes eine Überwurfmutter zum Aufschrauben auf ein Vorratsgefäß mittels
Schnappeingriff mit axialem und radialem Spiel in einer Ringnut des Ventilblockes
angeordnet ist, so dass diese verdreh- und fixierbar formschlüssig zu einer
unlösbaren Einheit mit dem Ventilblock verbunden ist, womit eine einfache
Möglichkeit der variablen Fixierung der Dosiervorrichtung auf dem Vorratsbehälter
geschaffen wird. Durch die Ausgestaltung der unteren Stirnfläche des Ventil-
blockes als ebene Dichtfläche kann der Ventilblock gegen eine Oberseite des
Vorratsbehälters auf einfache Weise ohne zusätzliche Dichtelemente sicher
abgedichtet werden.
- 10 -
2.
Die Vorrichtung zum Dosieren von Flüssigkeiten aus einem Vorratsbehälter mit
den im Anspruch 1 gemäß dem jeweiligen Antrag angegebenen Merkmalen mag
neu und gewerblich anwendbar sein. Sie beruht jedoch nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit.
Fachmann ist vorliegend ein Dipl.-Ing.
(FH) der Verpackungstechnik, der
Fachkenntnisse über Flüssigkeitsbehälter mit Dosieraufsätzen für aggressive
Medien hat.
A)
In gegliederter Fassung lautet der geltende Anspruch 1 gemäß Hauptantrag wie
folgt:
a) Vorrichtung zum Dosieren von Flüssigkeiten aus einem Vorratsbehälter (5),
insbesondere Flaschenaufsatzdispenser, wobei die Vorrichtung aufweist:
b) einen Dosierkolben
(2), der zum Ansaugen einer Flüssigkeit in einem
Dosierzylinder (3) geführt ist,
c) einen massiven Ventilblock (12), mit dem der Dosierzylinder verbunden ist,
d) eine Überwurfmutter (13) zur Verbindung des Ventilblockes (12) mit dem
Vorratsbehälter (5),
e) wobei der Ventilblock (12) an seinem unteren Mantelabschnitt (14) mit einer
Ringnut (16) und die Überwurfmuter (13) an ihrem dem Ventilblock (12) zuge-
wandten Ende mit einem Ringsteg (26) zum unverlierbaren Schnappeingriff in die
Ringnut (16) versehen ist,
- 11 -
f) zwischen der Ringnut (16) und dem Ringsteg (26) ein axiales und radiales Spiel
(33, 34) vorgesehen ist, und
g) eine untere Stirnfläche des Ventilblocks (12) eine ebene Dichtfläche (21) zur
abgedichteten, kraftschlüssigen Fixierung des Ventilblockes (12) auf dem Vorrats-
behälter (5) bildet.
Als nächstliegender Stand der Technik ist die Betriebsanleitung „Optifix
®
Universal
Dispenser“ der Walter Graf u. Co. GmbH & Co, Druckschrift D6b, anzusehen. Sie
zeigt und beschreibt eine gattungsgemäße Vorrichtung zum Dosieren von
Flüssigkeiten aus einem Vorratsbehälter, insbesondere Flaschenaufsatzdispenser,
siehe S. 3, vorletzter und letzter Absatz, die einen Dosierkolben 14, der zum
Ansaugen einer Flüssigkeit in einem Dosierzylinder 16 geführt ist, und einen
massiven Ventilblock 1 aufweist, mit dem der Dosierzylinder verbunden ist, siehe
S. 4, Abschnitte III.1., III.2. und III.3. sowie die schematische Darstellung der
Vorrichtung („Querschnittzeichnung“) in der Betriebsanleitung.
Die bekannte Vorrichtung stimmt somit hinsichtlich der Merkmale a), b) und c) der
gegliederten Anspruchsfassung mit dem Gegenstand des angefochtenen Patents
vollständig überein.
Darüber hinausgehend ist auch Merkmal g) zu entnehmen, denn der Ventilblock
weist am Boden des darin eingebrachten Innengewindes 12 eine ebene Dicht-
fläche zur abgedichteten, kraftschlüssigen Fixierung des Ventilblockes auf dem
Vorratsbehälter auf, was sich ohne weiteres aus der Handhabungsbeschreibung
zum Aufschrauben der Vorrichtung auf den Vorratsbehälter auf S. 5 und 6 der
Betriebsanleitung. Abschnitt IV.1. und IV.2. und den zugehörigen Abbildungen 2
und 3 sowie der Schnittzeichnung des Ventilblocks 1 in der schematischen
Darstellung erschließt.
- 12 -
Gegenüber dem Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 des angefochtenen
Patents fehlen somit die Merkmale d), e) und f) der gegliederten Anspruchs-
fassung.
Vor die dem Gegenstand des angefochtenen Patents zu Grunde gelegte Aufgabe
gestellt, zieht der Fachmann die ebenfalls Flaschendispenser betreffende
EP 0 542 241 A1, Druckschrift D1, heran. Sie zeigt und beschreibt Vorrichtungen
zum Dosieren von Flüssigkeiten aus einem Vorratsbehälter, die die Merkmale a)
und
b) der gegliederten Anspruchsfassung aufweist. Der aus der D1
hervorgehende Ventilblock ist zwar nicht in dem Sinne des Merkmals c) „massiv“,
dass er aus einem einzigen Stück gebildet ist, denn er besteht aus einem
Einsatz 3, s. Fig. 5 und einem Tragring 86 sowie einem Ventilstutzen 65, siehe
dort Fig. 13 und 14 sowie Sp. 12, Z. 23 bis 25. Diese drei Teile sind jedoch derart
zusammengefügt, dass der Ventilblock nur als Ganzes verdrehbar ist. Sie bilden
somit einen dem patentgemäßen zumindest technisch gleichwertigen Ventilblock.
Mit Blick auf das dieser bekannten Vorrichtung zu Grunde liegende Problem, die
Betriebssicherheit zu verbessern, insbesondere dann, wenn mit gefährlichen,
beispielsweise ätzenden oder giftigen, Flüssigkeiten gearbeitet wird, was sinnge-
mäß mit der Aufgabe des angefochtenen Patents übereinstimmt, ist dieser
geringfügige Unterschied auch nicht relevant. Als wesentlich ist jedoch
anzusehen, dass die aus der Druckschrift
D1 bekannte Vorrichtung zur
Verbindung des Ventilblocks mit dem Vorratsbehälter ein Gehäuse 1 aufweist,
welches in offensichtlicher Übereinstimmung mit dem Merkmal d) der gegliederten
Anspruchsfassung als Überwurfmutter ausgestaltet sein kann, siehe die weiteren
Ausführungsformen der Fig. 13 bis 16 sowie Spalte 12, Z. 6 bis 33 der D1. Das
Gehäuse 1, resp. die Überwurfmutter, ist dort mit dem Vorratsbehälter dadurch
verbunden, dass der Tragring
86 des Ventilkörpers an seinem unterem
Mantelabschnitt eine umlaufende Nut 87 aufweist, in die ein entsprechender
Vorsprung des Gehäuses 1 eingreift. Unterhalb dieses Vorsprungs ist eine Nut 88
vorgesehen, in die das untere Ende des Tragrings 86 zum Herstellen einer
- 13 -
Rastverbindung eingreift, offenkundig mit dem Ziel einer unverlierbaren Anbindung
des Gehäuses, siehe Figuren 13 und 14 sowie Spalte 12, Zeilen 6 bis 13 der D1.
Diese Ausgestaltung entspricht vollständig dem Merkmal
e) der gegliederten
Fassung des Anspruchs 1.
Weil der Tragring 86 ausdrücklich drehbar mit dem Gehäuse 1 verbunden sein
soll, siehe Spalte 12, Z. 6 und 7, kann bei der aus der Druckschrift D1 bekannten
Vorrichtung - im Gegensatz zur Auffassung der Patentinhaberin - keine spielfreie
Passung zwischen Ringnut und Ringsteg vorliegen. Auch mit Hinblick auf die in
der Beschreibung Spalte 12, Zeile 19, besonders hervorgehobene axiale Unver-
schieblichkeit der Verbindung zwischen dem Tragring 86 und dem Gehäuse 1 ist
nicht – wie die Patentinhaberin ebenfalls meint – zwingend zu folgern, dass
wenigstens ein axiales Spiel bei der bekannten Vorrichtung nicht gegeben ist. Ein
Fachmann wird vielmehr im Interesse einer Verdrehbarkeit von Ventilkörper und
Gehäuse gegeneinander, die in der Praxis üblicherweise ohne Werkzeug
gewährleistet sein sollte, in Übereinstimmung mit Merkmal f) der gegliederten
Anspruchsfassung sowohl ein radiales als auch axiales Spiel zwischen der
umlaufenden Nut und dem Vorsprung des Gehäuses schon aus handwerklichen
Erwägungen heraus als erforderlich ansehen.
Mit Kenntnis der Druckschrift D1 wird somit bereits der Kerngedanke des Patents
nahegelegt, denn bei einer Zusammenschau des Standes der Technik erkennt der
Fachmann sofort, dass eine einfache Übertragung der aus der Druckschrift D1 wie
aufgezeigt entnehmbaren Merkmale auf die aus der Druckschrift D6b bekannte
Vorrichtung die ihm gestellte Aufgabe löst. Deren Realisierung bedarf lediglich
noch handwerklichen Zutuns, und bei Fortfall des starr und einstückig mit dem
Ventilkörper verbundenen Innengewindes, das durch die drehbar und unverlierbar
anordenbare Überwurfmutter ersetzt wird und daher offenkundig überflüssig wird,
ergibt sich auch die Lage der bereits am Ventilkörper gemäß der Druckschrift D6b
vorhandenen ebenen Dichtfläche an der unteren Stirnfläche des Ventilblocks von
- 14 -
selbst, was letztlich die vollständige Übereinstimmung auch mit Merkmal g) des
geltenden Anspruchs 1 herbeiführt.
Dem Hauptantrag der Patentinhaberin kann folglich nicht stattgegeben werden.
B)
Gegliedert lautet der geltende Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 wie folgt:
a) Vorrichtung zum Dosieren von Flüssigkeiten aus einem Vorratsbehälter (5),
insbesondere Flaschenaufsatzdispenser, wobei die Vorrichtung aufweist:
b) einen Dosierkolben (2), der zum Ansaugen einer Flüssigkeit in einem Dosier-
zylinder (3) geführt ist,
c) einen massiven Ventilblock (12), mit dem der Dosierzylinder verbunden ist,
d) eine Überwurfmutter (13) zur Verbindung des Ventilblockes (12) mit dem
Vorratsbehälter (5),
e) wobei der Ventilblock (12) an seinem unteren Mantelabschnitt (14) mit einer
Ringnut
(16) und die Überwurfmuter
(13) an ihrem dem Ventilblock
(12)
zugewandten Ende mit einem Ringsteg (26) zum unverlierbaren Schnappeingriff in
die Ringnut (16) versehen ist,
e’) der Ventilblock mit einem umlaufenden Bund (17) ausgebildet ist, der eine
Fügefase (19) aufweist,
e’’) der Innendurchmesser des Ringstegs (26) an einen Außendurchmesser des
umlaufenden Bundes (17) angepasst ist, und
- 15 -
e’’’) die Überwurfmutter
(13) oberhalb eines Innengewindes
(24) eine Füge-
rille (25) aufweist, mit der der umlaufende Bund (17) des unteren Mantelab-
schnittes (14) in Eingriff ist,
f) zwischen der Ringnut (16) und dem Ringsteg (26) ein axiales und radiales Spiel
(33, 34) vorgesehen ist,
f’) der Ventilblock (12) und die Überwurfmutter (13) aus dem gleichen Kunst-
stoffmaterial bestehen, und
g) eine untere Stirnfläche des Ventilblocks (12) eine ebene Dichtfläche (21) zur
abgedichteten, kraftschlüssigen Fixierung des Ventilblockes
(12) auf dem
Vorratsbehälter (5) bildet.
Die gemäß Hilfsantrag 1 zusätzlich in den Anspruch 1 aufgenommenen Merkmale
e’), e’’), e’’’) und f’) vermögen ebenfalls nicht die Patentwürdigkeit des Gegenstand
des angefochtenen Patents zu begründen.
Im Bereich des unteren Endes des Tragrings 86 des Ventilkörpers der aus der
Druckschrift D 1 bekannten Vorrichtung ist in dessen äußerem Umfang eine
umlaufende Nut
87 vorgesehen, in die ein entsprechender Vorsprung des
Gehäuses eingreift, siehe Spalte 12, Z. 6 bis 10. Nicht näher benannt, aber der
Fig.
13 unmittelbar entnehmbar, befindet sich unterhalb der Nut
87 in
Übereinstimmung mit Merkmal e’) des Anspruchs ein umlaufender Bund, der
deutlich erkennbar eine Fügefase aufweist, die dort abgerundet ausgebildet ist.
Ebenfalls in der Fig. 13 ist eindeutig ein Ringsteg zu erkennen, der an dem
Gehäuse 1 angeordnet ist, und an dem sich eine keilförmige bzw. kegelförmige
Schrägfläche befindet. Um ein Einrasten des unteren Endes des Tragrings 86 in
das Gehäuse 1, resp. die Überwurfmutter, zu ermöglichen, siehe Spalte 12, Z. 13
bis 17, ist es selbstverständlich erforderlich, dass der Innendurchmesser des
- 16 -
Ringstegs an einen Außendurchmesser des umlaufenden Bundes angepasst ist.
Merkmal e’’) ist somit ebenfalls bereits aus diesem Stand der Technik zu
entnehmen.
Das Merkmal e’’’), wonach die Überwurfmutter (13) oberhalb eines Innenge-
windes (24) eine Fügerille (25) aufweist, mit der der umlaufende Bund (17) des
unteren Mantelabschnittes (14) in Eingriff ist, wird der Druckschrift D1 nach in
gleicher Weise durch eine unterhalb des Vorsprungs in dem Gehäuse 1 vorge-
sehene Nut 88 realisiert , in die das untere vorspringende Ende des Tragrings 86
eingreift, siehe Spalte 12, Z. 10 bis 13 und Fig. 13.
Für gattungsgemäße Vorrichtungen haben sich zweifellos Kunststoffe bewährt.
Die Druckschriften D6b und D1 nennen hier übereinstimmend PTFE und PP,
siehe letzte Seite in Druckschrift D6b, bzw. die gleichbedeutenden Bezeichnungen
Teflon
®
und Polypropylen, siehe Spalte 8, Zeilen 27 bis 30 in Druckschrift D1,
wobei PTFE also z. B. Teflon
®
für den Ventilkörper bevorzugt wird und PP also
Polypropylen für Gehäuse (Überwurfmuttern) bzw. Schraubadapter. Dennoch
erachtet der Senat das Merkmal f’), wonach sowohl der Ventilblock (12) als auch
die Überwurfmutter
(13) aus dem gleichen Kunststoffmaterial bestehen, als
naheliegend für den Fachmann, da diese Maßnahme zum einen Vorteile
hinsichtlich der Vorratshaltung von Halbzeugmaterialien mit sich bringt und zum
anderen die Recyclierbarkeit ausgedienter Vorrichtungen erleichtert, da keine
umständliche Trennung der Komponenten erforderlich ist.
Dem Hilfsantrag 1 der Patentinhaberin kann folglich ebenfalls nicht stattgegeben
werden.
C)
Der geltende Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 lautet gegliedert wie folgt:
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a) Vorrichtung zum Dosieren von Flüssigkeiten aus einem Vorratsbehälter (5),
insbesondere Flaschenaufsatzdispenser, wobei die Vorrichtung aufweist:
b) einen Dosierkolben
(2), der zum Ansaugen einer Flüssigkeit in einem
Dosierzylinder (3) geführt ist und
b’) der über eine Schutzkappe
(7) fest mit einer eine Graduierung
(8)
aufweisenden Skalenstange (9) verbunden ist, auf der ein verstellbarer Anschlag
verschiebbar ist, während der Dosierzylinder (3) an seinem oberen Ende einen
festen Anschlag (10) aufweist,
c) einen massiven Ventilblock (12), mit dem der Dosierzylinder verbunden ist und
c’) der ein Ansaugventil und ein Auslassventil aufweist,
d) eine Überwurfmutter (13) zur Verbindung des Ventilblockes (12) mit dem
Vorratsbehälter (5),
e) wobei der Ventilblock (12) an seinem unteren Mantelabschnitt (14) mit einer
Ringnut
(16) und die Überwurfmuter
(13) an ihrem dem Ventilblock
(12)
zugewandten Ende mit einem Ringsteg (26) zum unverlierbaren Schnappeingriff in
die Ringnut (16) versehen ist,
e’) der Ventilblock mit einem umlaufenden Bund (17) ausgebildet ist, der eine
Fügefase (19) aufweist,
e’’) der Innendurchmesser des Ringstegs (26) an einen Außendurchmesser des
umlaufenden Bundes (17) angepasst ist, und
- 18 -
e’’’) die Überwurfmutter
(13) oberhalb eines Innengewindes
(24) eine Füge-
rille (25) aufweist, mit der der umlaufende Bund (17) des unteren Mantelab-
schnittes (14) in Eingriff ist,
f) zwischen der Ringnut (16) und dem Ringsteg (26) ein axiales und radiales Spiel
(33, 34) vorgesehen ist,
f’’) der Ventilblock (12) und die Überwurfmutter (13) aus PTFE bestehen, und
g) eine untere Stirnfläche des Ventilblocks (12) eine ebene Dichtfläche (21) zur
abgedichteten, kraftschlüssigen Fixierung des Ventilblockes
(12) auf dem
Vorratsbehälter (5) bildet.
Auch die gemäß Hilfsantrag 2 zusätzlich in den Anspruch 1 aufgenommenen
Merkmale b’), c’ und f’’) fügen dem Gegenstand des angefochtenen Patents nichts
Patentbegründendes mehr hinzu, denn die Druckschrift D6b zeigt und beschreibt
bereits identisch mit dem Merkmal b’) übereinstimmend einen Dosierkolben 14,
der über eine Schutzkappe 13 fest mit einer eine Graduierung aufweisenden
Gewindeeinstellspindel 15 verbunden ist, auf der ein verstellbarer Anschlag 18 19
verschiebbar ist, während der Dosierzylinder 16 an seinem oberen Ende einen
festen Anschlag 17 aufweist, siehe S. 6 und 7, Abschnitte V.1. und V.2. sowie die
Abb. 4 bis 6 und die schematische Darstellung in der Betriebsanleitung. Auch
weist der Ventilblock
1 ein Ansaugventil
3 und ein Auslassventil
4 auf
(Merkmal c’).
Merkmal f’’), wonach der Ventilblock (12) und die Überwurfmutter (13) aus PTFE
bestehen, ist naheliegend, da dieser Werkstoff dem Fachmann als chemisch hoch
widerstandsfähig und für Dichtungszwecke gut geeignet bekannt ist. Er wird ihn
daher bei entsprechend zu erwartender Beanspruchung und mit Blick auf die
Vorteile, die sich bezüglich der Fertigung und Recyclierbarkeit ergeben, für
- 19 -
möglichst viele der die Vorrichtung bildenden Komponenten ohne weiteres in
Betracht ziehen.
Dem Hilfsantrag 2 der Patentinhaberin kann folglich ebenfalls nicht stattgegeben
werden.
3.
Die jeweiligen Unteransprüche 2 bis 13, 2 bis 10 und 2 bis 6 können nach dem
Fortfall des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag und der Ansprüche 1 gemäß den
Hilfsanträgen 1 bzw. 2 nicht bestehen bleiben, zumal einen selbständig patent-
fähigen Gegenstand begründende Merkmale darin nicht enthalten sind und auch
nicht geltend gemacht wurden.
gez.
Unterschriften